Netzanschlussrichtlinien Umgang mit Netzanschlüssen an das Verteilnetz Vom 01.01.2009 EVU Kraftwerk Lütschental nachstehend Netzbetreiber genannt Versionskontrolle: Datum Version Bemerkung 15.12.08 V1.0 Erarbeitung und Inkraftsetzung Kraftwerk Lütschental, ein Unternehmen der Jungfraubahn AG Seite 1 von 33
Inhaltsverzeichnis 1 Einführung...4 1.1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie...4 1.2 Strukturierung und Anwendung dieses Dokumentes...4 2 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen...5 3 Allgemeine Regelungen Netzanschluss...5 3.1 Geltungsbereich...5 3.2 Rechtsverhältnis und Vertragsparteien...5 3.3 Voraussetzungen für den Netzanschluss Allgemeine Anschlussbedingungen...6 3.4 Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten und Zutrittsrecht...6 3.5 Sonstige allgemeine Grundsätze...7 3.5.1 Erschliessung...7 3.5.2 Anzahl und Art der Netzanschlüsse...7 3.5.3 Betrieb und Instandhaltung...7 3.6 Erzeuger...7 3.7 Allgemeine Regelungen der Netzanschlusskosten...8 3.7.1 Anschlussbeitrag...8 3.7.1.1 Netzanschlussbeitrag...8 3.7.1.2 Netzkostenbeitrag...8 3.7.1.3 Anwendung der Anschlussbeiträge...8 3.7.1.3.1 Erstellung eines Netzanschlusses...9 3.7.1.3.2 Verstärkung eines Netzanschlusses...9 3.7.1.3.3 Erneuerung oder Ersatz eines Netzanschlusses...9 3.7.1.3.4 Verlegung eines Netzanschlusses...9 3.7.1.3.5 Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses nach Brand oder Abbruch Altbau..10 3.7.1.3.6 Auflösung bzw. Demontage eines Netzanschlusses...10 3.7.2 Weitere Kostenkomponenten...10 3.7.2.1 Kabeltiefbau...10 3.7.2.2 Messeinrichtungen...11 4 Spezifische Netzanschlussregeln...11 4.1 Anschluss an das Netzbetreiber -Niederspannungsnetz...11 4.1.1 Netzanschluss Endkunde Niederspannung...11 4.1.2 Netzanschluss Erzeuger...15 4.1.2.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsregelungen Erzeuger...15 4.1.2.2 Netzanschlusskosten Erzeugungsanlage Niederspannung...15 4.2 Anschluss an das Netzbetreiber -Mittelspannungsnetz...16 4.2.1 Netzanschluss Endkunde Mittelspannung...16 4.2.1.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsregelungen...16 4.2.1.2 Netzanschlusskosten Endkunden Mittelspannung...20 4.2.1.2.1 Anschlussbeitrag...21 4.2.1.2.2 Verstärkung eines Mittelspannungsanschlusses...22 4.2.1.2.3 Erweiterung eines bestehenden Mittelspannungsanschlusses zum Anschluss weiterer Kunden...23 4.2.1.2.4 Zusätzliche Regelungen...23 4.2.2 Netzanschluss Erzeuger Mittelspannung...24 4.2.2.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsregelungen...24 4.2.2.2 Netzanschlusskosten...25 4.3 Reserveeinspeisungen...25 Seite 2 von 33
5 Regelung der vereinbarten Leistung...27 5.1 Bestimmung der vereinbarten Leistung...28 5.2 Vereinbarte Leistung bei der Erstellung des Netzanschlusses...28 5.3 Vereinbarte Leistung bei bestehendem Netzanschluss...28 5.4 Überschreitung der vereinbarten Leistung...28 5.4.1 Anwendung Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag bei Erhöhung der vereinbarten Leistung 28 5.4.1.1 Leistungserhöhung bei gleichbleibender Spannungsebene...28 5.4.1.2 Leistungserhöhung mit Netzanschlussstelle an einer anderen Spannungsebene...28 5.4.1.3 Neue vereinbarte Leistung bei Wiederinbetriebnahme von Netzanschlüssen...29 5.4.1.4 Leistungsminderung...29 6 Preisübersichtsblätter Netzanschluss...29 7. Glossar...31 8 Quellenverweise und Fussnoten...33 9 Kontakt Daten...33 Seite 3 von 33
1 Einführung Die mit der Marktöffnung entstandenen gesetzlichen Vorgaben und Rahmenbedingungen, die daraus abgeleiteten Branchenempfehlungen des VSE sowie weitere neue oder bestehende Dokumente (siehe Kap. 2) erfordern eine umfassende Neuorganisation im Bereich des Prozesses Netzanschluss. Ein nachvollziehbar gleichbehandelnder Umgang mit Netzanschluss-Kunden und der Anpassung von einheitlichen technischen Verfahrensregeln ist vom Gesetzgeber nunmehr vorgeschrieben. Um eine gesetzeskonforme als auch wirtschaftlich sinnvolle Umsetzung kümmert sich die vorliegende Netzanschlussrichtlinie. 1.1 Zweck und Zielsetzung der Richtlinie Für die Mitarbeitenden, die am Prozess des Netzanschlusses beteiligt sind, dient dieses Dokument als Leitfaden. Hierfür beantwortet die Richtlinie im wesentlichen die Fragstellungen, die sich mit eigentumsrechtlichen Grundsatzfragen und der kommerziellen Modalitäten beschäftigen. Die konkrete technische Umsetzung von Netzanschlüssen oder die genauen internen Abläufe sind nicht Gegenstände dieses Dokumentes. Zusammenfassend kann der Anspruch des Dokumentes wie folgt dargestellt werden: Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzzuganges aller Kunden in nachvollziehbarer, gleichbehandelnder Weise. Definition und Abgrenzung der Kriterien, die für die Behandlung von Netzanschlüssen anzuwenden sind. Festlegung der Leistungen welche im entsprechenden Fall vom Kunden und vom Netzbetreiber bei Netzanschlüssen oder Veränderung der Anschlussverhältnisse zu übernehmen sind. Festlegung der Eigentumsverhältnisse Bestimmung der Beitragshöhen für Netzanschlüsse und Netzkosten. Nicht Gegenstand dieses Dokumentes sind die konkrete technische und administrative Umsetzung der Netzanschlüsse. 1.2 Strukturierung und Anwendung dieses Dokumentes Kapitel 2 Das diesen Ausführungen folgende Kapitel 2 führt die gesetzlichen und branchenseitigen Vorgaben und Richtlinien auf, welche diesem Dokument zugrunde liegen. Kapitel 3 Kapitel 3 behandelt alle grundsätzlich geltenden Regelungen, die unabhängig von der Art des Netzanschluss (z. B. Spannungsebene, Bezug oder Abgabe) eine Allgemeingültigkeit besitzen. Teilweise werden diese Gültigkeiten in dem folgenden Kapitel 4 detailliert, wenn die jeweilige Netzanschlussart dies notwendig macht. Kapitel 4 Die konkreten Umsetzungsbestimmungen der verschiedenen Netzanschlüsse finden sich in Kapitel 4. Hierbei wird zuerst nach Spannungsebene unterschieden; innerhalb selbiger nach Endkunden und Erzeuger. Kapitel 5 Seite 4 von 33
Regelungen über die vereinbarte Leistung sind in Kapitel 5 festgehalten. Hier wird aufgeführt, wie die Leistung bei neuem oder bestehendem Netzanschluss bestimmt wird. Kapitel 6 In Kapitel 6 befindet sich zu allen aufgeführten Netzanschlüssen die tabellarische Preisübersicht. Weiterhin sind dort evtl. zusätzlich anzuwendende Kostenpositionen (wie z. B. Hausanschlusskästen oder Kostenansätze für Reserveeinspeisungen) aufgeführt. Kapitel 7 Kapitel 7 beinhaltet das Glossar der verwendeten Begriffe und Abkürzungen. Es lehnt sich hierbei an aktuelle Definitionen des VSE an. Kapitel 8 Abschliessend findet sich in Kapitel 8 das Verzeichnis der relevanten Dokumente, wie z. B. StromVV, Branchendokumente oder technische Richtlinien. An dieser Stelle sind auch die in der Richtlinie verwendeten Verweise (Fussnoten) zu finden. 2 Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Wie einführend dargestellt, gründet sich diese Netzanschlussrichtlinie massgeblich auf den neuen gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der Marktöffnung sowie der präzisierenden VSE- Branchendokumente. Folgend sind die wesentlichen Dokumente aufgeführt, auf welchen diese Netzanschlussrichtlinie fusst, bzw. die an diese angrenzen oder diese ergänzen. Gesetze, Verordnungen und Branchendokumente Stromversorgungsgesetz (StromVG) Eidgenössisches Energiegesetz (EnG) Eidgenössisches Raumplanungsgesetz (RPG) Eidgenössisches Wohnbau- und Eigentumsfördergesetz (WEG) Elektrizitätsgesetz (EleG) die zu diesen Gesetzen gehörenden Verordnungen Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) Werkvorschriften (WV) Schlussbericht AG PAR (Bundesamt für Energie BfE) Distribution Code Empfehlung Netzanschluss für Endkunden bis 36 kv Umsetzungshilfe Empfehlung Netzanschluss für Endkunden bis 36 kv 3 Allgemeine Regelungen Netzanschluss Die folgenden Ausführungen beschreiben die allgemeingültigen Regelungen für Netzanschlüsse, unabhängig von Netzebene und Anschlussart. 3.1 Geltungsbereich Die vorliegende Richtlinie gilt für die Netzbetreiber und ihr Netzgebiet. 3.2 Rechtsverhältnis und Vertragsparteien Erfüllt der Kunde (innerhalb dieses Dokumentes entspricht der Kunde immer dem Netzanschlussnehmer) die in diesem Dokument definierten Anschlussbedingungen der Netzbetreiber (Ziffer 3.3) Seite 5 von 33
und gewährt dem Netzbetreiber somit den Netzanschluss, ist zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber ein Netzanschlussvertrag abzuschliessen. Dieser kann bei Massenkunden auf Netzebene 7 (z. B. Haushaltskunden) auch auf Basis der Allgemeiner Netzanschlussbedingungen und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustande kommen (z.b. als Bestellung für den Netzanschluss). Der Netzanschlussvertrag wird mit dem Kunden abgeschlossen. Der Kunde ist in der Regel der Eigentümer des Grundstückes. Andernfalls ist der Kunden für das Einholen der Zustimmung des Grundstückseigentümers selbst verantwortlich (Bsp. Bauberechtigter). Bei Reihen- und Mehrfamilienhäuser mit mehreren Wohneigentümern bestimmen diese einen Vertreter, der im Namen der Eigentümergemeinschaft einen gültigen Netzanschlussvertrag abschliesst. Ausnahmeregelungen müssen mit dem Netzbetreiber abgestimmt werden. 3.3 Voraussetzungen für den Netzanschluss Allgemeine Anschlussbedingungen Grundsätzlich hat der Netzbetreiber die Pflicht jedem Antragsteller in ihrem Netzgebiet diskriminierungsfrei einen Anschluss an ihr Netz zu ermöglichen. Hierbei obliegt es jedoch dem Netzbetreiber die Bedingungen für einen Anschluss im Rahmen der gesetzlichen und branchenseitigen Vorgaben zu erlassen. Neuanschlüsse von Kunden sind grundsätzlich nur an die Netzebenen 3, 5 und 7 möglich (vgl. MMEE-CH). Abweichungen von dieser Regelung können gelten, sofern sie nicht diskriminierend sind. Die folgenden allgemeinen Anschlussbedingungen sind hierbei zu erfüllen. Evtl. vorhandene spezifische Anschlussbedingungen je Netzanschlusstyp finden sich in den jeweiligen Abschnitten in Kapitel 4. Der Netzbetreiber erstellt die Netzanschlussanlage, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: abgeschlossene Genehmigungsverfahren unterzeichnete Dienstbarkeiten Installationsanzeige des Netzanschlussnehmers unterzeichneter Netzanschlussvertrag Tiefbauarbeiten ausgeführt (Kabelschutzrohr, Grabarbeiten etc.) 3.4 Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten und Zutrittsrecht Die elektrische Eigentumsgrenze für den Netzanschluss bildet die Abgabestelle. Die baulichen Eigentumsgrenzen sind in Kapitel 4 spezifisch geregelt. Der Kunde erteilt oder verschafft vor Beginn der Arbeiten dem Netzbetreiber kostenlos die Durchleitungsrechte (Dienstbarkeit) auf deren Namen für die zu versorgende Netzanschlussleitung ab der Netzanschlussstelle. Er verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht (Dienstbarkeit) auch für solche Leitungen zu erteilen, die für die elektrische Versorgung Dritter bestimmt sind. Seite 6 von 33
Kunden, für deren Belieferung die Erstellung einer Transformatorenstation oder Verteilkabine /- nische nötig ist, haben den erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. Der Kunde gewährt dem Netzbetreiber eine entsprechende Dienstbarkeit samt Zutrittsrecht nach den Bestimmungen des ZGB und ermächtigt dem Netzbetreiber, diese Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Aufstellungsort der Transformatorenstation oder Verteilkabine /-nische wird von dem Netzbetreiber in Absprache mit dem Kunden festgelegt. Der Netzbetreiber ist berechtigt, die Transformatorenstation oder Verteilkabine /-nische auch zur Versorgung Dritter zu verwenden. 3.5 Sonstige allgemeine Grundsätze Folgende Beschreibungen erörtern unter anderem Regelungen der Erschliessung sowie der Anzahl und Art von Netzanschlüsse. 3.5.1 Erschliessung Der Netzbetreiber setzt sich dafür ein, dass der Tiefbau für die elektrische Erschliessung im Rahmen der Gesamterschliessung eines Baugeländes (zusammen mit dem Strassenbau und den übrigen Werkleitungen) ausgeführt wird. 3.5.2 Anzahl und Art der Netzanschlüsse Der Netzbetreiber bestimmt die Anzahl und Art der Netzanschlüsse und führt diese auch aus. In der Regel wird ein Netzanschluss pro Gebäude erstellt. Wünscht der Kunde einen zusätzlichen Netzanschluss, so wird er wie ein Erstanschluss behandelt. Eine gemeinsame Anschlussleitung für mehrere Gebäude (Bündelung von Anschlüssen) kann unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden: Die Gebäude sind zusammengebaut (gemeinsames Fundament, mit einer Tiefgarage verbunden, etc.). Die Überbauung ist eine in sich geschlossene, bauliche Einheit. 3.5.3 Betrieb und Instandhaltung Der Eigentümer der jeweiligen Anlage ist für den Betrieb und die Instandhaltung seiner Anlagen selber verantwortlich. 3.6 Erzeuger Der Netzbetreiber bestimmt in ihren Technischen Anschlussbedingungen die Regelungen, die für den Anschluss von Erzeugern gelten. Im Netzgebiet des Netzbetreibers gelten für Anschlüsse in Niederspannung die in den Werkvorschriften (www.werkvorschriften.ch) in Kapitel "Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA)" festgehaltenen Artikel. Grundsätzlich gelten für den Anschluss von Erzeugungsanlagen die gesetzlichen Regelungen. Hierbei regelt der Netzbetreiber bis zu einem anderslautenden Beschluss insbesondere den Fall einer notwendigen Netzverstärkung aufgrund des Anschlusses einer Erzeugungsanlagen gemäss dem StromVV, Artikel 22: Sollten durch den Anschluss von Erzeugern allfällige Netzverstärkungen nicht von der ElCom genehmigt und somit auf die Systemdienstleitungen der swissgrid umgelegt werden können, so übernimmt der Netzbetreiber die Kosten der Netzverstärkung innerhalb des Verteilnetzes. Seite 7 von 33
Abweichend hiervon, müssen Erzeuger, die nicht unter EnG Artikel 7, 7a und 7b fallen, für die durch den Anschluss verursachten Netzverstärkungen aufkommen. Weiterhin gelten folgende Regelungen: Notstromgruppen sind keine Erzeugeranlagen. Die installierte Leistung der Erzeugeranlage wird im Netzanschlussvertrag festgehalten. Entsprechend dem heute gültigen Ausspeisemodell der Schweiz (NNM-V, VSE) wird für die Einspeisung der Erzeuger kein Netznutzungsentgelt erhoben. Wird in Zukunft das Einspeisemodell in der Schweiz eingeführt, so muss die Behandlung von Erzeugern neu beurteilt werden. 3.7 Allgemeine Regelungen der Netzanschlusskosten Die Kosten für den Kunden des Netzanschlusses setzen sich im wesentlichen aus dem folgend definierten Anschlussbeitrag zusammen, der von dem Netzbetreiber erhoben wird. Zusätzlich können dem Kunde jedoch weitere Kosten entstehen (z. B. Kosten für Tiefbauarbeiten, Kosten für Messeinrichtungen). Diese sind in diesem Dokument nur zur Abgrenzung der Anschlussbeiträge aufgeführt. 3.7.1 Anschlussbeitrag Der Netzbetreiber legt unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen, den vom Kunde zu zahlenden Anschlussbeitrag verursachergerecht fest. Der Anschlussbeitrag setzt sich zusammen aus dem Netzanschlussbeitrag, für die Erstellung des Netzanschlusses, und dem Netzkostenbeitrag, für die Beanspruchung des Verteilnetzes. Aus dem Anschlussbeitrag lässt sich kein Recht auf Eigentum ableiten. Weiterhin besteht kein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Anschlussbeiträgen. 3.7.1.1 Netzanschlussbeitrag Der Netzanschlussbeitrag ist ein Beitrag an die Aufwendungen für die Erstellung oder Änderungen der Netzanschlussanlage und ist von den Kunden zu entrichten. Er beinhaltet die Projektierung und Administration inklusive Dokumentation und den Aufwand für Netzbauarbeiten inklusive Material. 3.7.1.2 Netzkostenbeitrag Der Netzkostenbeitrag ist eine Teilfinanzierung des vorgelagerten Netzes und wird entsprechend der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet ob bei der Erstellung der Netzanschlussanlage ein Netzausbau getätigt wird oder nicht, erhoben. 3.7.1.3 Anwendung der Anschlussbeiträge Folgende mögliche Geschäftsfälle sind für den Netzanschluss übergreifend geregelt und gelten für alle Spannungsebenen und Anschlussarten. Sind hierzu ergänzende spezifische Regelungen der unterschiedlichen Netzanschlüsse über die Anwendung von Anschlussbeiträgen vorhanden, so finden sich diese in den jeweiligen Gliederungspunkten in Kapitel 4. Seite 8 von 33
3.7.1.3.1 Erstellung eines Netzanschlusses Bei der Erstellung des Netzanschlusses wird ein Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag erhoben. Je nach baulichen Eigenheiten des Netzanschlusses können dem Kunden zusätzliche Kosten entstehen (z. B. Kosten für Messstellen). Der Netzanschlussbeitrag für einen Erzeuger wird entsprechend dem Kabelquerschnitt wie für Endkunden ohne Erzeugeranlagen erhoben. Der Netzkostenbeitrag wird für die Bezugsleistung, d.h. nach der Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers erhoben. Muss wegen der Erzeugeranlage der Anschlussüberstromunterbrecher grösser dimensioniert werden als für den tatsächlichen Bezug nötig, so gilt für den Netzkostenbeitrag die Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers, welcher eingesetzt würde, falls keine Erzeugeranlage angeschlossen wäre. Beispiel: Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers (Erzeugeranlage & Bezugsanlagen) : 100 A Anschlussüberstromunterbrecher nur für Bezugsanlagen: Σ Bezugssicherungen x Gleichzeitigkeitsfaktor = (25 A + 40 A) * 0.7 = 45.5 A -> auf Grund der berechneten 45.5A wird der nächst höhere Normwert (63A) gewählt um den Netzkostenbeitrag zu bestimmen. Netzkostenbeitrag = 63 A * 150 CHF/A = 9'450 CHF 3.7.1.3.2 Verstärkung eines Netzanschlusses Muss das Kabel ersetzt werden, so wird der Netzanschlussbeitrag für den neuen Kabelquerschnitt erhoben. Die Kosten für notwendige Tiefbauarbeiten für den Kabelersatz auf der Parzelle oder im Gebäude des Kunden (z. B. Entwässerungsschacht freilegen, Maurerarbeiten) gehen zu seinen Lasten. Wird eine höhere Leistung/Nennstromstärke vereinbart, so wird auf die Differenz von alter zu neuer Leistung/Nennstromstärke (kw, A) der entsprechende Netzkostenbeitrag erhoben. 3.7.1.3.3 Erneuerung oder Ersatz eines Netzanschlusses Die Kosten für die Erneuerung respektive den Ersatz des Netzanschlusses gehen gemäss den festgesetzten Eigentumsgrenzen jeweils zu Lasten des jeweiligen Anlageneigentümers. Abweichende Regelungen gelten hierbei für die Verkabelung von Freileitungsanschlüssen im Niederspannungsbereich. Siehe hierzu Ziffer 4.1.1.3.1. 3.7.1.3.4 Verlegung eines Netzanschlusses Bei einer Verlegung eines Kabelanschlusses infolge baulicher Veränderung auf dem Grundstück des Kunden gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Verursachers. Können die Kosten nicht dem jeweiligen Verursacher auferlegt werden, so übernimmt der Eigentümer der jeweiligen Anlagen die Kosten. Seite 9 von 33
3.7.1.3.5 Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses nach Brand oder Abbruch Altbau Beim Wiederaufbau eines Gebäudes oder bei der Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses wird der früher bezahlte Netzkostenbeitrag berücksichtigt, sofern der Anschluss (respektive die Wiederinbetriebnahme) innerhalb von fünf Jahren auf derselben Parzelle erstellt wird und der Netzanschluss an der gleichen Netzanschlussstelle erfolgt. 3.7.1.3.6 Auflösung bzw. Demontage eines Netzanschlusses Im Falle der Auflösung eines Netzanschlusses gehen folgende Kosten zu Lasten des Kunden: Die Kosten für den notwendigen Rückbau (Demontage) des Netzanschlusses, Die noch nicht abgeschriebenen Kosten für die Einrichtung des Netzanschlusses (soweit nicht bereits vom Kunde bezahlt). Sofern die Auflösung eines Netzanschlusses in Verbindung mit dem Wechsel eines Anschlusses steht, z.b. bei der Verlagerung des Energiebezugs auf eine vorgelagerte Netzebene, ist der VNB gemäss StromVG Art. 5, Abs. 5 ferner berechtigt, vom Kunden eine anteilsmässige Abgeltung von Kapitalkosten weiterer nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen im Netz sowie zeitlich befristet zum Ausgleich der Beeinträchtigung der Netznutzungsentgelte zu verlangen. Abweichende Regelungen gelten hierbei für die Verkabelung von Freileitungsanschlüssen im Niederspannungsbereich. Siehe hierzu Ziffer 4.1.1.3.1. 3.7.2 Weitere Kostenkomponenten Die folgenden Kosten sind nicht Bestandteil des Anschlussbeitrages und sind entsprechend abzugrenzen. 3.7.2.1 Kabeltiefbau Auf der Parzelle des Kunden gehen folgende Arbeiten der Netzanschlussanlage zu seinen Lasten: Erstellung des Tiefbaus Lieferung und Verlegung des Kabelschutzes Sämtliche Maurerarbeiten mit Kabelschutzrohrentwässerungen und Abdichtungen der Hauseinführung Innerhalb der Bauzone übernimmt der Kunde die oben aufgelisteten Arbeiten bis zur Netzanschlussstelle, jedoch maximal bis zu seiner Parzellengrenze. Ausserhalb der Bauzone übernimmt der Kunde die oben aufgelisteten Arbeiten auch ausserhalb seiner Parzelle bis zur Netzanschlussstelle. Die Arbeiten müssen fachgemäss nach den Normen und besonderen Anordnungen des Netzbetreibers ausgeführt werden. Reparaturen an Netzanschlusskabeln, welche nachgewiesenermassen auf eine schlechte Verlegung der Kabelschutzrohre zurückzuführen sind (unsachgemässe Tiefbauarbeiten, geringe Grabentiefe, mangelnde Abklärung der Trassenführung, usw.), gehen zu Lasten des Eigentümers des Kabelschutzes. Zusätzliche Beachtung erfährt die Hauseinführung der Gas- und Wasserabdichtung sowie der Entwässerung. Der Netzbetreiber übernimmt keine Haftung für Schäden wegen Wasser- oder Gaseinbrüchen. Seite 10 von 33
3.7.2.2 Messeinrichtungen Die gemäss Anschluss notwendigen Messeinrichtungen werden vom Netzbetreiber definiert. Die damit verbundenen jeweils aktuellen Kosten finden sich in der Preisliste Netznutznutzungsprodukte wieder. 4 Spezifische Netzanschlussregeln Dieses Kapitel beschreibt alle Vorgaben des Netzanschlusses, die sich bezogen auf die Anschlussspannung (NS, MS), die Anschlussart oder die Energieflussrichtung (Endkunde, Erzeuger) unterscheiden. Spannung Abgabestelle Netzanschluss auf 0.4 kv Niederspannung 16 kv Mittelspannung Hierbei wird im Wesentlichen auf die jeweiligen Eigentumsverhältnisse und die Kostenansätze der Netzanschlüsse eingegangen. Finden sich den folgenden Ausführungen keine expliziten Ergänzungen bestimmter Punkte (z. B. der Verlegung eines Netzanschlusses), so gelten die in Kapitel 3 beschriebenen Allgemeinen Regelungen Netzanschluss. 4.1 Anschluss an das Netzbetreiber -Niederspannungsnetz Die folgenden Regelungen gelten für den Anschluss von Endkunden und Erzeuger an das Niederspannungsnetz des Netzbetreibers. 4.1.1 Netzanschluss Endkunde Niederspannung Nachstehende Festlegungen gelten speziell für Netzanschlüsse von Endkunden auf der Niederspannungsebene. 4.1.1.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsregelungen Folgend wird für den Netzanschluss Niederspannung festgelegt, wie sich die verschiedenen Grenz- und Schnittstellen sowie die daraus resultierenden Eigentumsverhältnisse darstellen. Hierbei muss zwischen Anschlüssen innerhalb und ausserhalb der jeweiligen Bauzone unterschieden werden. Eigentum innerhalb Bauzone Die Parzellengrenze bildet die bauliche Eigentumsgrenze des Kunden. Innerhalb der Parzelle ist das Kabelschutzrohr sein Eigentum. Kabelanschluss: Die Eingangsklemmen beim Anschlussüberstromunterbrecher des Kunden bilden die Abgabestelle (elektrische Eigentumsgrenze). Freileitungsanschluss: Die Übergangsklemmen an den Enden der Zuleitungsdrähte bilden die Abgabestelle (elektrische Eigentumsgrenze). Dabei befindet sich der Isolator im Eigentum des Netzbetreibers und die Dachständer, Isolatorenstütze und Fassadeneinzug im Eigentum des Kunden. Das Kabel oder die Freileitungen ab der Netzanschlussstelle bis zur Abgabestelle ist im Eigentum des Netzbetreibers. Beim Anschluss von Kunden ab bestehender Netzanschlussanlage verschiebt sich die Netzanschlussstelle zum Ort der Anbindung der weiteren Kunden. Seite 11 von 33
1 2 Werden vom VNB bestimmt 1 2 Kabel Rohranlage Netzanschlussstelle Kabel Rohranlage Parzellengrenze Kabel Rohranlage Abgabestelle Kundeninstallation Verteilnetz Eigentum VNB Eigentum Kunde Netzanschlussanlage Kundenanlage Abbildung 1 - Eigentumsgrenzen NS-Anschluss innerhalb der Bauzone Eigentum ausserhalb Bauzone Die bauliche Eigentumsgrenze bildet die Netzanschlussstelle der Netzanschlussanlage. Ab der Netzanschlussstelle bis zur Abgabestelle dient die Anlage einem einzigen Kunden. Der Tiefbau und das Kabelschutzrohr ab der Netzanschlussstelle bis zur Abgabestelle ist im Eigentum des Kunden. Kabelanschluss: Die Eingangsklemmen beim Anschlussüberstromunterbrecher des Kunden bilden die Abgabestelle (elektrische Eigentumsgrenze). Freileitungsanschluss: Die Übergangsklemmen an den Enden der Zuleitungsdrähte bilden die Abgabestelle (elektrische Eigentumsgrenze). Dabei befindet sich der Isolator im Eigentum des Netzbetreibers und die Dachständer, Isolatorenstütze und Fassadeneinzug im Eigentum des Kunden. Das Kabel oder die Freileitungen von der Netzanschlussstelle bis zur Abgabestelle ist im Eigentum des Netzbetreibers. 1 2 Werden vom VNB bestimmt 1 2 Kabel Rohranlage Netzanschlussstelle Kabel Rohranlage Parzellengrenze Kabel Rohranlage Abgabestelle Kundeninstallation Verteilnetz Eigentum VNB Eigentum Kunde Netzanschlussanlage Kundenanlage Abbildung 2 - Eigentumsgrenzen NS-Anschluss ausserhalb der Bauzone 4.1.1.2 Netzanschlusskosten Endkunde Niederspannung Für den Anschluss eines Niederspannungsendkunden werden grundsätzlich pauschalisierte Netz- Seite 12 von 33
anschlussbeiträge sowie Netzkostenbeiträge in Abhängigkeit der Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers verrechnet. Zusätzlich können Kosten für den Hausanschlusskasten und die Messstelle entstehen. Der Netzanschlussbeitrag innerhalb der Bauzone wird pauschal, entsprechend dem Kabelquerschnitt erhoben (Der erforderliche Kabelquerschnitt wird von dem Netzbetreiber festgelegt). Ab grösserem Kabelquerschnitt (siehe Preisliste, Ziffer 6) wird der Netzanschlussbeitrag pauschal für Montage und Engineering mit zusätzlicher Verrechnung der effektiven Kabellänge [CHF/m] ab Netzanschlussstelle bis Abgabestelle erhoben. Ausserhalb der Bauzone wird der Netzanschlussbeitrag pauschal für Montage und Engineering mit zusätzlicher Verrechnung der effektiven Kabellänge [CHF/m] ab Netzanschlussstelle bis Abgabestelle erhoben. Der Netzkostenbeitrag wird für die Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers erhoben. Der Sonderfall des Anschlusses eines Niederspannungsendkunden ab bestehendem 16-kV-Netz ausserhalb der Bauzone ist in Absprache mit dem Netzbetreiber fallweise zu klären. 4.1.1.3 Kosten für eine Anpassung des Netzanschlusses Grundsätzlich gelten die allgemeinen Regelungen unter Ziffer 3.7.1.3ff. Zusätzlich werden für die Anschlussbeiträge und sonstigen Kosten bei Anpassungen des NS-Anschlusses die folgenden Festlegungen getroffen. 4.1.1.3.1 Verkabelung von Freileitungsanschlüssen Bei einer Verkabelung eines Freileitungsanschlusses bezahlt der Kunde die Anpassung der Hausinstallation (inkl. HAK oder Sicherungsuntersatz (wenn Anschluss in HV) und Erdband). Die Kosten des Kabeltiefbaus inkl. Kabelschutzrohr gehen zu Lasten des jeweiligen Eigentümers. Die übrigen Kosten gehen zu Lasten des Netzbetreibers. Bei einer Verkabelung handelt es sich nicht um eine Verstärkung des Netzanschlusses, wenn die Anschlusssicherung gleichbleibt trotz eventuell grösserem Kabelquerschnitt. 4.1.1.3.2 Verstärkung bestehender Anschlüsse Bei einer Verstärkung der Netzanschlussanlage sind folgende Beiträge zu leisten: Bei einer Kabelauswechslung wird der Netzanschlussbeitrag wie für einen Neuanschluss entsprechend dem Kabelquerschnitt erhoben. Ein erneuter Netzkostenbeitrag wird fällig, welcher für die Differenz von alter zu neuer Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers erhoben wird. Ist ein Freileitungsanschluss zu verstärken, so wird dieser in der Regel durch einen Kabelanschluss ersetzt. Der Netzanschlussbeitrag wird wie beim Neuanschluss angewendet und der Netzkostenbeitrag wird ebenfalls auf die Differenz von alter zu neuer Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers erhoben. Erfordert eine Verstärkung einer Netzanschlussanlage auch einen Ersatz des bestehenden Hausanschlusskastens, so gehen die Kosten für den Ersatz zu Lasten des Kunden. Seite 13 von 33
4.1.1.3.3 Erweiterung eines Netzanschlusses zum Anschluss weiterer Kunden Innerhalb Bauzone Der Netzbetreiber übernimmt bis zur Netzanschlussstelle der weiteren Kunden die Anlagen unentgeltlich in ihr Eigentum und führt somit das Verteilnetz (Kabel, Rohranlage, Tiefbau) bis zur neuen Netzanschlussstelle weiter. Ausserhalb Bauzone Wird ein weiterer Kunde angeschlossen und der bereits angeschlossene Kunde hat die gesamten Anschlussbeiträge übernommen, so werden die neuen Gesamtkosten (bisherige Netzanschlussbeitrag + neuer Netzanschlussbeitrag) wie folgt aufgeteilt: Dem bereits angeschlossenen Kunden wird folgender Betrag zurückerstattet: Zeitwert Betrag n AB = Anschaffungswert AB Zeitwert AB * Sicherung = Sicherungen _ n Abschreibung nx 10% / p. a. Anschaffungswert AB Zeitwert AB Betrag n Sicherung nx Sicherungen n = Bestimmung bereits bezahlter Anschlussbeiträge = Bestimmung des heutigen Zeitwertes der Anschlussbeiträge = Rückerstattungsbetrag an den bereits angeschlossenen Kunden in [CHF] = Summe aller Sicherungsgrössen (Nennstromstärken) im Anschlussüberstromunterbrecher der Kunden, welche sich neu anschliessen = Summe aller Sicherungsgrössen (Nennstromstärken) der Anschlussüberstromunterbrecher [A] Der neu anzuschliessende Kunde trägt folgende Kosten: Einerseits den allgemeinen Netzanschlussbeitrag für den Anschluss bis zur Netzanschlussstelle (exkl. der Kosten für den Kabeltiefbau und Rohranlage nach Aufwand ab Netzanschlussstelle bis zur Abgabestelle) sowie einen Anteil an die bereits entstandenen Netzanschlussbeiträgen nach folgender Berechnung: Zeitwert AB Beteiligung = Anschaffungswert AB Zeitwert AB * Sicherung = Sicherungen _ n AB Abschreibung n 10% / p. a. Beteiligung AB Sicherung n Sicherungen n = Zu bezahlende zusätzlicher Kostenanteil Netzanschlussbeitrag durch den neuen Kunden in [CHF] = Sicherungsgrösse (Nennstromstärke) des Anschlussüberstromunterbrechers [A] = Summe aller Sicherungsgrössen (Nennstromstärken) der Anschlussüberstromunterbrecher [A] Seite 14 von 33
4.1.2 Netzanschluss Erzeuger Die Anschlussrichtlinien von Erzeugungsanlagen an das Netzbetreiber -Niederspannungsnetz decken sich mit den Vorgaben des Netzanschlusses für Endkunden (Ausspeisung). 4.1.2.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsregelungen Erzeuger Die Eigentumsgrenzen sind somit ebenfalls mit den unter Ziffer 4.1.1 beschriebenen Regelungen identisch und an dieser Stelle nur vollständigheitshalber aufgeführt. NAS 0.4 kv HAK M ~ H NAS 0.4 kv HAK M ~ AST M K AST H Eigentum VNB M Messung VNB H NAS: Netzanschlussstelle Eigentum Kunde Hilfsbetrieb Erzeugeranlage AST: Abgabestelle Eigentum VNB M Messung VNB H NAS: Netzanschlussstelle Eigentum Kunde Hilfsbetrieb Erzeugeranlage AST: Abgabestelle Abbildung 3 - Eigentumsgrenzen Erzeuger Niederspannung innerhalb Bauzone Für Erzeugeranlagen im Parallelbetrieb mit dem Verteilnetz bilden die Eingangsklemmen des Anschlussüberstromunterbrechers im Hausanschlusskasten die Abgabestelle. Der Erzeuger stellt den nötigen Platz für die Messeinrichtung kostenlos zur Verfügung. Die Messeinrichtung ist im Eigentum des Netzbetreibers. Der Hilfsbetrieb der Erzeugeranlage wird über den gleichen Messkreis wie die Erzeugeranlage geführt. Entsprechend gestaltet sich der Anschluss von Endkundenanlage mit (Eigen-) Erzeugeranlage. Sie werden über den gleichen Netzanschluss ans Verteilnetz angeschlossen. NAS 0.4 kv AST HAK M M ~ H K NAS 0.4 kv AST HAK M ~ H Eigentum BKW M Messung BKW H NAS: Netzanschlussstelle Eigentum Kunde Hilfsbetrieb Erzeugeranlage AST: Abgabestelle Eigentum BKW M Messung BKW H NAS: Netzanschlussstelle Eigentum Kunde Hilfsbetrieb Erzeugeranlage AST: Abgabestelle Abbildung 4 - Eigentumsgrenze Erzeuger Niederspannung ausserhalb Bauzone 4.1.2.2 Netzanschlusskosten Erzeugungsanlage Niederspannung Der Netzanschlussbeitrag entspricht allen Aufwendungen für die Anbindung der Erzeugeranlage an das bestehende Verteilnetz des Netzbetreibers. Es wird der gleiche Netzanschlussbeitrag wie für Endkunden erhoben. Seite 15 von 33
Der Netzkostenbeitrag wird für die mit dem Erzeuger vereinbarte Bezugsleistung erhoben. Hierbei wird als Bemessungsgrundlage die Sicherungsgrösse für den Hilfsbetrieb herangezogen. Siehe Abbildung 4 (Im Gegensatz zum Netzanschluss eines Endkunden, bei welchen die Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers als Grundlage dient). Der Netzkostenbeitrag für eine Anlage gemäss Abbildung 3 und 4 mit Kundenanlagen ermisst sich aus der Summe der Sicherungen des Hilfsbetriebes für Erzeugungs- und Endkundenanlage. 4.2 Anschluss an das Netzbetreiber -Mittelspannungsnetz Die folgenden Regelungen gelten für den Anschluss von Endkunden und Erzeugern an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers. 4.2.1 Netzanschluss Endkunde Mittelspannung Endkunden mit einer vereinbarten Leistung grösser als 600 kw haben Anrecht auf einen Mittelspannungsanschluss. Der Zusammenzug (Bündelung) mehrerer Endkunden zum Erreichen einer Gesamtleistung grösser 600 kw ist nicht zulässig. Ein Anschluss an die Mittelspannung setzt einen eigenen Transformator voraus. Dessen Betrieb, Bau und Unterhalt liegt in der Verantwortung des Kunden und geht kostenseitig zu seinen Lasten. 4.2.1.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsregelungen Folgend wird für den Netzanschluss Mittelspannung festgelegt, wie sich die verschiedenen Grenzund Schnittstellen sowie die daraus resultierenden Eigentumsverhältnisse darstellen. 16-kV-Kabel- und Freileitung Die Kabelleitung und Kabelschutzrohranlage sowie Freileitungen befinden sich im Eigentum des Netzbetreibers. Die Anlagen befinden sich dann ausnahmsweise nicht im Eigentum des Netzbetreibers, wenn die Anlagen nur der Versorgung eines einzigen Kunden dienen und nicht für die Versorgung anderer Kunden genutzt werden können. Beispiele sind: Örtliche Zweckgebundenheit (Zugänglichkeit) Zeitliche Begrenzung Zweckmässigkeit (Militär, Bahn, Tunnel, Industrie interne Ringleitung in Areal etc.) Wird das Kundennetz zum Anschluss weiterer Kunden genutzt, so kann der Netzbetreiber die Kabelleitung und Kabelschutzrohranlage in ihr Eigentum übernehmen. Transformatorenstation Falls die Transformatorenstation einem einzigen MS-Kunden dient, so übernimmt er diese in sein Eigentum. Ist in der Transformatorenstation mindestens ein Transformator im Eigentum des Netzbetreibers, so handelt es sich um eine gemischte Transformatorenstation und es gelten folgende Regelungen: Seite 16 von 33
Transformatorenstation Bauart Gebäude freistehend angebaut gemauert Eigentum Gebäudehülle Netzbetreiber vorfabriziert Netzbetreiber gemauert Netzbetreiber vorfabriziert Netzbetreiber Gebäudeintegriert gemauert Gebäudeeigentümer Tabelle 1 - Eigentumsverhältnisse in gemischten Transformatorenstationen Bemerkung Eingangsfeld 1a Ausgangsfeld 1b 1c Eigentumsgrenze 3 Messfeld 7b W / Z Ab 600 kw vereinbarte Leistung MS Anlagen Kunde 4 6 Kundentrafo Transformatorenschaltfeld oder Übergabefeld Dienstbarkeit in Form von Baurecht oder Grundstückserwerb Dienstbarkeit in Form von Baurecht oder Grundstückserwerb Dienstbarkeit in Form von Baurecht zugunsten Netzbetreiber Dienstbarkeit in Form von Baurecht zugunsten Netzbetreiber Dienstbarkeit zugunsten Netzbetreiber Transformatorenstation 5 W / Z 7a Seite 17 von 33
Eingangsfeld 1a Ausgangsfeld 1b 1c Eigentumsgrenze 3 Messfeld 7b W / Z Ab 600 kw vereinbarte Leistung Transformatorenstation MS Anlagen Kunde 4 6 8 MS Anlagen Kunde Transformatorenschaltfeld oder Übergabefeld VNB Trafo 2 5 Kundentrafo Kundentrafo W / Z 7a Abbildung 5 und 6 Eigentumsverhältnisse in Transformatorenstationen Legende 1 Ein- und Ausgangsfeld (Stich: Eingangsfeld, Ring: Ein- und Ausgangsfeld) sowie Transformatorenschalt- respektive Übergabefeld 2 Netzbetreiber -Transformator zur Versorgung von NS-Kunden (nur bei gemischter Transformatorenstation) 3 Messfeld (exkl. Messeinrichtung) 4 Mittelspannungsanlagen des Kunden (Schalteinrichtung, Schutzeinrichtungen etc.) 5 Kundentrafo MS / NS 6 Transformatorenstation / Gebäudehülle a) Eigentum Kunde, falls 2 nicht vorhanden, Kosten bei Kunde c) Eigentum Netzbetreiber, falls nur 2 vorhanden, Kosten bei Netzbetreiber b) Eigentum Netzbetreiber wenn 2 und 4/5 vorhanden, Kostenteiler 7 Messeinrichtung im Eigentum des Netzbetreibers 8 Erweiterung durch Anschluss weiterer Transformatoren im Eigentum des Kunden Anzahl Kundentrafo = 0, falls in der Transformatorenstation nur das Übergabefeld des Kunden ist. VNB Abbildung 7 Eigentumsverhältnisse in Transformatorenstationen Messung der Mittelspannungskunden Die, für die Messung der Energie notwendigen Zähler und anderen Einrichtungen (RSE) werden von dem Netzbetreiber geliefert und montiert. Der Kunde stellt den Platz und die Installationen für die Netzbetreiber -Messeinrichtung (7a/b) kostenlos zur Verfügung. Die Messeinrichtungen bleiben im Eigentum des Netzbetreibers und werden auf ihre Kosten instand gehalten. Der Kunde erstellt auf seine Kosten die für den Anschluss der Messeinrichtungen notwendigen Installationen Seite 18 von 33
nach Anleitung des Netzbetreibers. Allfällige Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw., die zum Schutze der Apparate notwendig sind, werden vom Kunden auf seine Kosten erstellt. Bei mehreren Transformatoren (-plätzen) oder bei einem Transformator > 1 MVA im Eigentum des MS-Kunden (8) erfolgt die Messung (7b) auf der Mittelspannung. Andernfalls erfolgt die Messung auf Niederspannung. Das Messfeld (3), welches dem MS-Kunden dient ist in seinem Eigentum. Die Messeinrichtung (7a/b) ist immer im Eigentum des Netzbetreibers (Zähler, Wandler, RSE etc.). Des Weiteren gelten die Vorgaben der Mess- und Zählerstandards des Netzbetreiber. Kompaktanlagen Bei Kompaktanlagen befindet sich die Abgabestelle an den Ausgangsklemmen (Steckverbindung) des Transformatorenschalt-/Übergabefeldes. Kompaktanlagen sind immer im Eigentum des Netzbetreibers (siehe folgende Abbildung 8 und 9). Abgabestelle Abgabestelle E A T / Ü / LF E T / Ü / LF A: Ausgangsfeld Eigentumsgrenze E: Eingangsfeld T: Trafofeld Ü: Übergabeschalter LF: Leitungsfeld Eigentum VNB Eigentum Endkunde A: Ausgangsfeld Eigentumsgrenze E: Eingangsfeld T: Trafofeld Ü: Übergabeschalter LF: Leitungsfeld Abbildung 8 Kompaktanlage eingeschlauft (links) und Stich (rechts) Seite 19 von 33
Abgabestelle E A T / Ü / LF A: Ausgangsfeld Eigentumsgrenze E: Eingangsfeld T: Trafofeld Ü: Übergabeschalter LF: Leitungsfeld Eigentum VNB Eigentum Endkunde Abbildung 9 gemischte Transformatorenstation Modulare Schaltanlage Die Abgabestelle bei modularen Schaltanlagen bilden die Eingangsklemmen des Übergabe- respektive Transformatorenschaltfeldes (siehe Abbildung 10, 11 und 12) an den MS-Kunden. Abgabestelle Abgabestelle Abgabestelle E T / Ü / LF E A T / Ü / LF E A T / Ü / LF A: Ausgangsfeld Eigentumsgrenze E: Eingangsfeld T: Trafofeld Ü: Übergabeschalter LF: Leitungsfeld Eigentum VNB Eigentum Endkunde A: Ausgangsfeld Eigentumsgrenze E: Eingangsfeld T: Trafofeld Ü: Übergabeschalter LF: Leitungsfeld Eigentum VNB Eigentum Endkunde A: Ausgangsfeld Eigentumsgrenze E: Eingangsfeld T: Trafofeld Ü: Übergabeschalter LF: Leitungsfeld Eigentum VNB Eigentum Endkunde Abb. 10 - Sticheinspeisung 1 MS-Kunde Abb. 11 - eingeschlauft 1 MS Kunde Abb. 12 - gemischte Transformatorenstation 4.2.1.2 Netzanschlusskosten Endkunden Mittelspannung Die Kostenermittlung für den Anschluss an das Netzbetreiber-Mittelspannungsnetz folgen den allgemeingültigen Richtlinien. Sie teilt sich ebenfalls in Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag. Fälle wie z. B. die Anpassung oder Stilllegung eines MS-Anschlusses folgen daher ebenfalls den unter Ziffer 3.7.1.3. aufgezeigten Regelungen. Die Ermittlung der Anschlussbeiträge sowie spezifischer Mittelspannungsregelungen finden sich im folgenden Abschnitt. Seite 20 von 33
4.2.1.2.1 Anschlussbeitrag Der MS-Kunde übernimmt sämtliche Kosten für die Erstellung, der in seinem Eigentum stehenden Mittel- und Niederspannungsanlagen (z.b. Transformierung 16/0.4 kv). Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Anschlussbeitrages. Netzanschlussbeitrag Für die Darstellung des Netzanschlussbeitrages auf der Mittelspannungsebene ist es notwendig, zwischen der Nutzung von kundeneigenen oder Netzbetreiber -Transformatoren zu unterscheiden. Hierbei gilt wie folgt: Falls der MS-Kunde mit einer kundeneigenen Transformatorenstation angeschlossen wird, so entspricht der Netzanschlussbeitrag für einen Anschluss 1) innerhalb der Bauzone: pauschale Verrechnung aller Aufwendungen für die Erstellung der Mittelspannungszuleitung auf der Parzelle des MS-Kunden (Netzanschlussstelle bis Abgabestelle). 16-kV-Leitung 16-kV-Leitung 16-kV-Leitung E & A-Feld E-Feld ausserhalb Bauzone MS Kunde MS Kunde innerhalb Bauzone E-Feld Eigentum VNB Eigentum Kunde Der Kunde bezahlt für diesen Teil des Netzanschlusses den Netzanschlussbeitrag Rohranlage und Kabelleitung Eigentum VNB MS Kunde Abbildung 13 - Netzanschlussbeitrag MS innerhalb (links, mitte) und ausserhalb (rechts) Bauzone 2) ausserhalb der Bauzone: alle Aufwendungen für die Erstellung der Mittelspannungszuleitung ab bestehendem Verteilnetz (Verkaufspreise) (Netzanschlussstelle bis Abgabestelle). Wird der MS-Kunde ab einer Netzbetreiber -Transformatorenstation (gemischte Transformatorenstation) angeschlossen, so entspricht der Netzanschlussbeitrag, dem Anschluss des Transformatorschaltfeldes bzw. Übergabefeldes ab der ihn speisenden 16-kV-Sammelschiene. Seite 21 von 33
Netzkostenbeitrag Der Netzkostenbeitrag eines MS-Netzanschlusses wird nach der Höhe der vereinbarten Leistung erhoben. Für die Anwendung und Anpassung der vereinbarten Leistung siehe Kapitel 5. Übersicht Kostenverteilung Transformatorenstation Folgende Abbildung illustriert die Kostenaufteilung innerhalb der Transformatorenstation zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber. Eingangsfeld 1a Ausgangsfeld 1b 1c Eigentumsgrenze 3 Messfeld 7b W / Z Ab 600 kw vereinbarte Leistung Transformatorenstation MS Anlagen Kunde 4 6 8 MS Anlagen Kunde Transformatorenschaltfeld oder Übergabefeld VNB Trafo 2 5 Kundentrafo Kundentrafo W / Z 7a Abbildung 14 Transformatorenstation VNB Anteilig VNB/Kunde Abbildung 15 Kostenverteilung Transformatorenstation 4.2.1.2.2 Verstärkung eines Mittelspannungsanschlusses Muss wegen der Leistungserhöhung des Kunden die Mittelspannungszuleitung verstärkt werden, so übernimmt der Kunde die Kosten für die zu verstärkende Zuleitung. Innerhalb der Bauzone sind dies alle Aufwendungen, welche auf der Parzelle des Kunden anfallen und ausserhalb der Bauzone alle Aufwendungen ab dem bestehendem Netzbetreiber -Verteilnetz (Netzanschlussstelle). Seite 22 von 33
Bei gemischten Transformatorenstationen übernimmt der Netzbetreiber die Kosten der Verstärkung der Mittelspannungszuleitung. Der Kunde bezahlt für die höher vereinbarte Leistung einen Netzkostenbeitrag basierend auf der Differenz zur bestehenden Leistung. 4.2.1.2.3 Erweiterung eines bestehenden Mittelspannungsanschlusses zum Anschluss weiterer Kunden Der Netzbetreiber führt in der Regel ab Ausgangsfeld das Verteilnetz weiter, um damit weitere Kunden anzuschliessen. Die MS-Leitungsfelder bleiben somit im Eigentum des Netzbetreibers. 4.2.1.2.4 Zusätzliche Regelungen Anschluss eines einzigen MS-Endkunden innerhalb eines Gebäudes resp. auf einer Parzelle Bei Anschluss eines einzigen MS-Endkunden sind die Eigentumsgrenzen und die Kostentragung klar definiert. Eine wirtschaftliche und technische Optimierung ist nicht möglich. 1 Endkunde > 600 kw Abgabestelle MS - klare Grenzen betreffend Kostentragung und Eigentum (gemäss 4.2.1.1) - kann wirtschaftlich nicht weiter optimiert werden > 600 kw Gebäude Eigentum VNB Eigentum Kunde Abbildung 16 - Eigentumsgrenzen einzelner MS-Kunde Seite 23 von 33
Anschluss eines MS-Endkunden mit weiteren NS-Endkunden innerhalb eines Gebäudes resp. auf einer Parzelle (Aufstellen eines gemeinsamen Transformators) 1 Endkunde > 600kW und weitere Endkunden auf Niederspannung Virtuelle Abgabestelle MS - Eigentum und Kostentragung "durchmischt", - Muss vertraglich festgelegt werden Abgabestelle NS - Virtuelle Abgabestelle im SAP- System hinterlegen, damit diese ausgewertet werden können. > 600 kw Gebäude NS NS NS NS - wirtschaftlich optimale Lösung kann Vorteile für die VNB (bessere Netzauslastung, Trafo "gehört" bereits der VNB) und dem Kunden (weniger Verantwortung) führen Abgabestelle Eigentum VNB Trafocontracting Kunde Abbildung 17 - MS-Kunde mit weiteren NS-Kunden Um eine Gleichbehandlung des MS-Endkunden sicherzustellen, muss in diesem Fall wie folgt vorgegangen werden: Kostentragung durch den MS-Endkunden erfolgt gemäss einem einzigen MS-Kunden (s. o.), d. h.: Investition im ersten Jahr und Betrieb und Instandhaltung für die Folgejahre. Der Transformator ist im Eigentum des Netzbetreibers. Somit entscheidet der Netzbetreiber über die Erneuerung und den Ersatz des Transformators. Der MS-Endkunde muss die Erneuerung resp. den Ersatz mittragen. Regelungen betreffend Eigentum und Kostentragung werden vertraglich geregelt. Die Abgabestelle für den MS-Endkunden befindet sich auf der Mittelspannung. Für die anderen NS-Endkunden befindet sich die Abgabestelle auf Niederspannung. Die Messstellen der Kunden befinden sich in diesem Fall auf Niederspannung. 4.2.2 Netzanschluss Erzeuger Mittelspannung Die Anschlussrichtlinien von Erzeugungsanlagen an das Netzbetreiber -Mittelspannungsnetz decken sich mit den Vorgaben des Netzanschlusses für Endkunden (Ausspeisung). 4.2.2.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsregelungen Die Eigentumsgrenzen sind somit ebenfalls mit den unter Ziffer 4.1.1 beschriebenen Regelungen identisch und an dieser Stelle nur vollständigkeitshalber aufgeführt. Die Abgabestelle der erzeugten Energie der MS-Erzeugeranlage ist der jeweilige Einspeisepunkt. Die Abgabestelle bildet die elektrische Eigentumsgrenze. Netzelemente, die der Versorgung dienen, gehen ins Eigentum des Netzbetreibers über. Die Netzanschlussstelle der MS-Erzeugeranlage an das öffentliche Verteilnetz des Netzbetreibers wird von dem Netzbetreiber nach der technisch und wirtschaftlich geeignetsten Lösung bestimmt. Für 16-kV-Leitung, Leitungsabgänge resp. -felder, Sammelschiene sowie Transformatorenstation sind die gleichen Eigentumsregelungen wie für einen MS-Endkunden anzuwenden. Der MS-Erzeuger stellt den nötigen Platz für die Messeinrichtung zur Verfügung. Die Seite 24 von 33
Messeinrichtung ist im Eigentum des Netzbetreibers. 4.2.2.2 Netzanschlusskosten Die Höhe und Anwendung des Anschlussbeitrages von Erzeugungseinheit zum Anschluss an das Netzbetreiber MS-Netz entsprechen denen der MS-Endkunden. Netzanschlussbeitrag Der Netzanschlussbeitrag entspricht allen Aufwendungen für die Anbindung der Erzeugeranlage an das bestehende Verteilnetz des Netzbetreibers ab der Netzanschlussstelle (Anbindung Verteilnetz) bis zur Abgabestelle (Übergabestelle). Netzkostenbeitrag Der Netzkostenbeitrag wird für die mit dem Erzeuger vereinbarte Bezugsleistung (Bezug aus dem Verteilnetz des Netzbetreibers) erhoben. 4.3 Reserveeinspeisungen Im Folgenden wird die kostenseitige Handhabung von Netzanschlüssen für Reserveeinspeisungen behandelt. Der Netzanschlussbeitrag ist für eine Reserveeinspeisung gemäss der Haupteinspeisung zu erheben. Für die Netzkostenbeiträge gelten separate und von den übrigen Netzanschlüssen abweichende Kostenregelungen. Reserveeinspeisungen welche eine Privatleitung des Kunden vorsehen, müssen vorgängig mit dem Netzbetreiber abgesprochen werden. Seite 25 von 33
Netzkostenbeiträge NS-Endkunde Für die Reserveeinspeisung in Niederspannung wird der Netzkostenbeitrag nach der Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers bestimmt. Netzebene 3 Netzebene 4 Netzebene 5 Netzebene 6 Netzebene 7 Netzanschlussstelle Netzanschlussstelle Netzebene 6 Netzebene 7 H K R H: Haupteinspeisung R: Reserveeinspeisung K: Kunde Netzkostenbeitrag für Haupteinspeisung Netzkostenbeitrag für Reserveeinspeisung Abbildung 18 Schematische Darstellung Anrechnung Netzkostenbeitrag für Reserveeinspeisung Netzkostenbeiträge MS-Endkunde Seite 26 von 33
Der Kunde bezahlt je nach Art der Reserveeinspeisung für die vereinbarte Leistung einen Netzkostenbeitrag. Die Festlegung der relevanten Anschlüsse zeigt Abbildung 35. Gleiche Unterstation Andere Unterstation Gleiche Leitung Andere Leitung 3 3 3 3 4 4 4 4 5 5 5 5 H R H R H R K K K H: Haupteinspeisung R: Reserveeinspeisung / Noteinspeisung NKB für Haupteinspeisung Netzanschlussstelle NKB für Reserveeinspeisung Abbildung 19 Festlegung NKB für Reserveeinspeisungen MS (von links nach rechts: Stufe 1, Stufe 2, Stufe 3) Der Kunde bezahlt je nach Art der Reserveeinspeisung für die vereinbarte Leistung einen Netzkostenbeitrag. 5 Regelung der vereinbarten Leistung Diese Regelungen gelten für Kunden, welche einen gültigen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen haben bzw. abschliessen wollen. Die vereinbarte Leistung wird zwischen dem Netzbetreiber und dem Kunden vereinbart und im Netzanschlussvertrag festgehalten. Falls die vereinbarte Leistung durch den Netzbetreiber genehmigt wird, so verpflichtet sich der Netzbetreiber, ihre Anlagen so auszulegen, dass sie dem Kunden die vereinbarte Leistung dauerhaft bereitstellen kann. Die vereinbarte Leistung ist somit eine Grösse, die sich auf Anlagen im Eigentum des Netzbetreibers bezieht. Die vereinbarte Leistung bezieht sich grundsätzlich auf eine Abgabestelle, d.h. auf die Eigentumsgrenze zwischen den elektrischen Anlagen des Kunden und jenen des Netzbetreibers. Es ist für jede Abgabestelle eine Leistung zu vereinbaren, auch für Neben-, Reserve- und Notabgabestellen Seite 27 von 33
Für Kunden mit mehreren Abgabestellen muss für jede Abgabestelle eine Leistung vereinbart werden. Eine Gesamtleistung über mehrere Abgabestellen ist nicht zulässig. 5.1 Bestimmung der vereinbarten Leistung Die vereinbarte Leistung bezieht sich auf den dauernd, d.h. während 24 Stunden gemessenen ¼- Stunden-Leistungs-Mittelwert, nicht auf die verrechnete Leistung. Die vereinbarte Leistung darf die beim Netzanschluss verfügbare technische Leistungskapazität nicht überschreiten. Eine entsprechende Abklärung mit den Netzspezialisten ist zwingend erforderlich. 5.2 Vereinbarte Leistung bei der Erstellung des Netzanschlusses Bei Mittelspannungsendkunden entspricht die vereinbarte Leistung höchstens der beim Netzanschluss verfügbaren technischen Leistungskapazität. 5.3 Vereinbarte Leistung bei bestehendem Netzanschluss Muss eine bestehende vereinbarte Leistung erhöht werden, so wird die neu vereinbarte Leistung im Netzanschlussvertrag festgehalten. Die Bestimmung der neu zu vereinbarenden Leistung wird im folgenden beschrieben. 5.4 Überschreitung der vereinbarten Leistung Wird die mit dem Kunden im Netzanschlussvertrag vereinbarte Leistung überschritten, so ist der Netzbetreiber berechtigt eine höhere vereinbarte Leistung festzulegen. Überschreitungen der vereinbarten Leistung sind durch den Kundenbetreuer in jedem Fall zu untersuchen, bevor vom Kunde eine Erhöhung der vereinbarten Leistung verlangt wird. 5.4.1 Anwendung Netzanschluss- und Netzkostenbeitrag bei Erhöhung der vereinbarten Leistung 5.4.1.1 Leistungserhöhung bei gleichbleibender Spannungsebene Wird die Netzanschlussstelle nicht verschoben, so hat der Kunde die Differenz von der bestehenden zur neu vereinbarten Leistung zu tragen. Der Ansatz für den Netzkostenbeitrag bleibt entsprechend der Netzebene unverändert. Siehe spezifische Netzkostenbeiträge für Endkunden etc. Muss das Kabel verstärkt werden, so wird ein Netzanschlussbeitrag wie für einen Neuanschluss erhoben. 5.4.1.2 Leistungserhöhung mit Netzanschlussstelle an einer anderen Spannungsebene Wird die Netzanschlussstelle auf eine andere Spannungsebene verschoben, so muss auf die Differenz von der alten zur neuen vereinbarten Leistung durch den Kunden mit dem Netzkostenbeitrag getragen werden. Der Ansatz für den Netzkostenbeitrag entspricht der neuen Spannungsebene. Siehe spezifische Netzkostenbeiträge für Endkunden etc. Der Netzanschlussbeitrag wird für den Anschluss an einer anderen Spannungsebene wie für einen Neuanschluss erhoben. Seite 28 von 33
5.4.1.3 Neue vereinbarte Leistung bei Wiederinbetriebnahme von Netzanschlüssen Beim Wiederaufbau eines Gebäudes oder bei der Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses wird der früher bezahlte Netzkostenbeitrag berücksichtigt, sofern der Anschluss (resp. die Wiederinbetriebnahme) innerhalb von fünf Jahren auf derselben Parzelle erstellt wird und der Netzanschluss an der gleichen Netzanschlussstelle erfolgt. Der Netzanschlussbeitrag wird für die wieder zu erstellende Netzanschlussanlage wie für einen Neuanschluss erhoben (siehe entsprechende Regelungen für Endkunden, Erzeuger etc.). 5.4.1.4 Leistungsminderung Bei Leistungsminderung wird dem Kunden kein Netzkostenbeitrag zurückerstattet. Wird das Netzanschlusskabel durch ein Kabel mit kleinerem Querschnitt ersetzt, so wird der Netzanschlussbeitrag wie für einen Neuanschluss erhoben (siehe entsprechende Regelungen für Endkunden, Erzeuger etc.). 6 Preisübersichtsblätter Netzanschluss 6.1 Übersicht Anschlussbeiträge Haupteinspeisung Netzanschlussnehmer Netzanschlussbeitrag [CHF] Endkunde Niederspannung (Preise 01.01.2009) 25 mm 2 CU Innerhalb Bauzone Ausserhalb Bauzone Endkunde Mittelspannung Anschluss ab kundeneigener Transformatorenstation Anschluss ab gemischter Transformatorenstation Erzeuger Niederspannung Innerhalb Bauzone Ausserhalb Bauzone 50 mm 2 CU / 95 Al 95 mm 2 CU / 150 Al 150 mm 2 CU / 240 Al 240 mm 2 CU 25 mm 2 CU 50 mm 2 CU / 95 Al 95 mm 2 CU / 150 Al 150 mm 2 CU / 240 Al 240 mm 2 CU innerhalb Bauzone ausserhalb Bauzone Transformatorenschaltfeld oder Übergabefeld 25 mm 2 CU 50 mm 2 CU / 95 Al 95 mm 2 CU / 150 Al 150 mm 2 CU / 240 Al 240 mm 2 CU 25 mm 2 CU 50 mm 2 CU / 95 Al 95 mm 2 CU / 150 Al 150 mm 2 CU / 240 Al 240 mm 2 CU Offerte Offerte Netzkostenbeitrag [CHF] Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers 150/A Offerte Sicherungsgrösse des Hilfsbetriebes: 150/A Seite 29 von 33
Erzeuger Mittelspannung Anschluss ab kundeneigener innerhalb Bauzone Offerte Transformatorenstati- ausserhalb Bauzone ab on bestehendem Verteilnetz Offerte Offerte Anschluss ab gemischter Transformatorenschaltfeld Transformatorenstation oder Übergabefeld *inkl. Infrastruktur (bauliche Teile, Eigenbedarfs- und Signalisierungsanlagen) 6.2 Reserveeinspeisung Endkunden Spannungsebene Endkunde Art Reserveeinspeisung Netzkostenbeitrag Abweichung zu 100% NKB Niederspannung Nennstromstärke Anschlussüberstromunterbrecher > 315 A Nennstromstärke Anschlussüberstromunterbrecher 315 A 120/A 150/A Spannungsebene Endkunde Mittelspannung Art Reserveeinspeisung Stufe Netzkostenbeitrag Reserveeinspeisung ab gleicher Unterstation und ab gleicher Leitung wie Haupteinspeisung Reserveeinspeisung ab gleicher Unterstation und ab anderer Leitung wie Haupteinspeisung Reserveeinspeisung ab anderer Unterstation 1 Offerte - 2 Offerte 3 Offerte Abweichung zu 100% NKB Seite 30 von 33
7. Glossar Begriff Abkürzung Erklärung Abgabestelle AST Bildet die elektrische Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen des Netzbetreibers und der Kundenanlage. Anschlussbeitrag Gesamtheit von Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag. Er deckt die Aufwendungen für die technische Anbindung der Kundenanlage und einen Teil der Beanspruchung des Verteilnetzes ab. Anschlussüberstromunterbrecher Technische Einrichtung jedes Netzanschlusses zur Begrenzung der bezugsberechtigten Leistung/ Nennstromstärke und zum Schutze der Kundenanlage vor Überlast und Kurzschluss. Ausspeisung Physikalische Entnahme von elektrischer Energie und Leistung an einer Netzanschlussstelle. Bauliche Voraussetzungen Notwendige bauliche Massnahmen für den Netzanschluss, wie z. B. Kabelschutz, Mauerdurchbruch, oder Aussenkasten. Bauzone Grundlagen für Bauzone bildet der Zonenplan samt dazugehörigen Baureglement der Gemeinde. Distribution Code DC Schlüsseldokument in dem die technischen und betrieblichen Regeln für die Verteilnetze beschrieben werden. Eigenerzeuger Natürliche oder juristische Person, die Elektrizität im wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugt. Erzeugungs- und Verbrauchsstätte müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Die Eigenerzeugung bezieht sich auf die Erzeugung, die zeitgleich den Verbrauch nicht übersteigt. Für den Überschuss seiner Erzeugung gelten die entsprechenden Regelungen für "Erzeuger". Eigentumsgrenze Es gibt eine elektrische und eine bauliche Eigentumsgrenze welche nicht unbedingt an der gleichen Stelle vorkommen. Einspeisung Physikalische Abgabe von elektrischer Energie und Leistung in ein Netz an der Netzanschlussstelle (vgl. Ausspeisung) Endkunde Natürliche oder juristische Person, die Elektrizität für den Endverbrauch bezieht und/oder Eigentümer von elektrischen Anlagen ist, die an das Verteilnetz angeschlossen sind. Kunden ohne Netzinfrastruktur und Kunden mit Netzinfrastruktur auf privatem oder Dritte gehörendem Areal (z.b. Arealnetz oder Netzinfrastruktur in Gebäuden). Erzeuger Natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in der Form von Wirk- und Blindleistung- bzw. -energie erzeugt und ins Übertragungs- oder Verteilnetz einspeist. Feinerschliessung Umfasst Niederspannungsnetz und Transformatorstation MS/NS (inkl. Trasse). Groberschliessung Erschliessungsanteil des Mittelspannungsnetzes z.b. innerhalb einer Bauzone oder innerhalb des Versorgungsbereichs einer Transformatorenstation. Grundeigentümer Natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin ist von Grund, allenfalls Liegenschaften und Anlagen mit elektrischen Installationen, die an das Verteilnetz angeschlossen sind. Instandhaltung Gesamtheit der Massnahmen an Anlagen zur Beurteilung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Kunde Innerhalb dieses Dokumentes: der Netzanschlussnehmer Kundenanlagen Die an die Netzanschlussanlage angeschlossenen elektrischen Anlagen des Kunden. Kundennetz Messeinrichtung Elektrische Anlagen im Eigentum des Kunden. Umfasst alle angeschlossenen Einrichtungen zur Erfassung (Messapparate) und Bereitstellung der Messdaten (Bsp. Kommunikationsmodul). Seite 31 von 33
Messstelle Gesamtheit der an einem Messpunkt angeschlossenen messtechnischen Einrichtung zur Erfassung des Energieflusses und zur Bereitstellung der erfassten Daten. Mittelspannung MS Nennspannung der regionalen Verteilnetze. Beträgt im regionalen Verteilnetz des Netzbetreibers 16 kv Nennstromstärke Entspricht der Stromstärke der eingesetzten Schmelzsicherung oder der eingestellten Nennauslösestromstärke des Last- und Leistungsschalters in Ampere (A) des Anschlussüberstromunterbrechers Netzanschluss Die technische / physikalische Anbindung von Kundenanlagen an ein Netz. Netzanschlussanlage Befindet sich zwischen der Netzanschlussstelle (Netzbetreiber Verteilnetz) und der Abgabestelle (Kundenanlage). Sie dient einem einzigen Netzanschlussnehmer. Netzanschlussbeitrag Beitrag an die Aufwendungen für den Netzanschluss und allfällige Netzanpassungen, welcher von Endverbrauchern und Erzeugern (inkl. Eigenerzeuger) zu entrichten ist. Er wird zusammen mit der Erstellung des Anschlusses fällig und ist unabhängig von der tatsächlichen Netznutzung. Netzanschlussnehmer Ein Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigter oder ein Netzbetreiber, der über einen Netzanschluss verfügt. Im Falle der Erstellung eines Netzanschlusses umfasst dieser Begriff auch den Anschlussberechtigten. Netzanschlussstelle NAS Ort der physikalischen Anbindung des Netzanschlusses an das Netz des Netzbetreibers. Netzanschlussvertrag Der Netzanschlussvertrag regelt die Beziehungen zwischen: - Netzbetreiber (ÜNB und VNB) - Erzeuger, - Netzbetreiber (ÜNB und VNB) - Grund- /Liegenschaftseigentümer Netzebene Organisatorische Aufteilung des Übertragungs- und Verteilnetze auf verschiedene Netzebenen. Das schweizerische Netznutzungsmodell geht von einer Aufteilung in 7 Ebenen aus (4 Spannungs- und 3 Transformatorebenen), welchen individuelle Kosten zugeordnet werden können. Jeder Netznutzer ist mit seinem Anschluss physisch einer der sieben Ebenen zuzuordnen. (siehe MMEE CH Kap.3.3; Gliederung der Netzebenen). Netzgebiet Begriff der Stromversorgung. Er bezeichnet das geographische Gebiet in welchem ein Verteilnetzbetreiber verantwortlich ist, Endkunde und Erzeuger anzuschliessen. Netzkostenbeitrag Beitrag entsprechend der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet, ob beim Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden müssen oder nicht. Er deckt einen Teil der Grob- und Feinerschliessung ab. Niederspannung NS Nennspannungen der lokalen Verteilnetze. Beträgt im lokalen Verteilnetz des Netzbetreibers 0.4 kv Verteilnetzbetreiber VNB Verantwortliche Stelle für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betriebs des Verteilnetzes. Verteilnetze Privat- oder öffentlichrechtliches Unternehmen, mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag, in der Regel in Form eines Vertrages (Konzession), welcher die notwendigen Leistungen zum Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringt. Nicht als Verteilnetzbetreiber gelten Kunden ohne Netzinfrastruktur und Kunden mit Netzinfrastruktur auf privatem oder Dritte gehörendem Areal (z.b. Arealnetz oder Netzinfrastruktur in Gebäuden). Leitungen und Anlagen zur Verteilung von elektrischer Energie, welche zur Versorgung von Endkunden resp. nachgelagerten Netzbetreibern dienen (0.4-kV bis 132- kv). Werkvorschriften WV TAB Technische Anschlussbedingungen der Netzbetreiberinnen für den Anschluss an öffentliche Versorgungsnetze mit Niederspannung. (www.werkvorschriften.ch) Seite 32 von 33
8 Quellenverweise und Fussnoten International Electrotechnical Commission Comité Européen de Normalisation Electrotechnique Distribution Code 2006 Technische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes Umsetzungsdokument Empfehlung Netzanschluss für Endkunden bis 36 kv aus dem Jahre 2004 sowie das hierzu gehörende Umsetzungsdokument Umsetzungshilfe Empfehlung Netzanschluss für Endkunden bis 36 kv aus dem selben Jahre 9 Kontakt Daten Jungfraubahn AG Kraftwerk Lütschental Horlauenen 3816 Lütschental Tel 0338287777 Fax 0338287767 Email: kwjb@jungfrau.ch Web: www.jungfraubahn.ch Seite 33 von 33