EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
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- Bettina Schulz
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1 EINWOHNERGEMEINDE LOTZWIL
2 Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Gesetzliche Vorgaben und Rahmenbedingungen Allgemeine Regelungen für Netzanschlüsse Rechtsverhältnis und Vertragsparteien Voraussetzungen für den Netzanschluss Eigentumsverhältnisse, Dienstbarkeiten und Zutrittsrechte Erschliessungen Anzahl und Art der Netzanschlüsse, Messeinrichtungen Betrieb und Unterhalt Allgemeine Regelung Anschlusskostenbetrag Netzanschlussbeitrag Netzkostenbeitrag Anpassung bestehende Anschlüsse Erhöhung der vereinbarten Leistung Reduzierung der vereinbarten Leistung Erneuerung oder Ersatz eines Netzanschlusses Verlegung eines Netzanschlusses Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses nach Brand oder Abbruch Altbau Auflösung bzw. Demontage eines Netzanschlusses Reserveabgabestellen Erzeuger Netzanschlussbeitrag Netzkostenbeitrag Netzverstärkung Spezifische Regelung Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz Grenz- und Schnittstellen Eigentumsverhältnisse Anschlusskostenbeiträge Niederspannung Verstärkung eines NS-Anschlusses
3 4.4 Verkabelung eines NS-Freileitungsanschlusses Netzanschlusskosten für temporäre Anschlüsse Spezifische Regelung Netzanschlüsse an das Mittelspannungsnetz (MS) Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsverhältnisse Anschlusskostenbeiträge Mittelspannung Netzanschlussbeitrag Netzkostenbeitrag Verstärkung eines MS-Netzanschlusses Erweiterung eines MS-Netzanschlusses Regelung der vereinbarten Leistung Anpassungen des Netzanschlusses Netzanschlusskosten für temporäre Anlagen Preisübersichtsblätter Anschlusskostenbeiträge Inkrafttreten Glossar Quellenverweis und Fussnoten Anhang 19 3
4 1 Einführung Die vorliegende Richtlinie dient der Berechnung und Festlegung der Anschlusskostenbeiträge für den Netzanschluss eines Netzanschlussnehmers an das Verteilnetz der Gemeindebetriebe Lotzwil. Ziel und Zweck der Richtlinie sind: Gewährleistung des diskriminierungsfreien Netzzuganges aller Netzanschlussnehmer in nachvollziehbarer, gleichbehandelnder Weise. Definition und Abgrenzung der Kriterien für Behandlung von Netzanschlüssen. Festlegen der Leistungen, welche vom Netzanschlussnehmer und den Gemeindebetrieben bei Netzanschlüssen oder dessen Veränderung erbracht werden. Festlegung der Eigentumsverhältnisse. 2 Gesetzliche Vorgaben Die Richtlinie gilt für das Versorgungsgebiet der Gemeinde Lotzwil Stromversorgungsgesetz (Strom VG) Eidgenössisches Energiegesetz (EnG) Eidgenössisches Raumplanungsgesetz (RPG) Eidgenössisches Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) Elektrizitätsgesetz (EleG) Die zu diesen Gesetzen gehörenden Verordnungen Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) Werkvorschriften (WV) Empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke für den Netzanschluss und Endkunden bis 36kV Empfehlung des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke für Erzeugungsanlagen Gemeinde und Konzessionsverträge Allgemeine technische Bedingungen, sowie ergänzende Bestimmungen und Richtlinien der Gemeindebetriebe Lotzwil, wie technische Anschlussbedingungen etc. 3 Allgemeine Regelungen für Netzanschlüsse Die allgemein gültigen Regelungen gelten für Netzanschlüsse, unabhängig von der Netzebene und Anschlussart im Versorgungsgebiet der Gemeindebetriebe Lotzwil. 3.1 Rechtsverhältnisse und Vertragsparteien Erfüllt der Netzanschlussnehmer die Voraussetzungen für den Netzanschluss der Gemeindebetriebe Lotzwil (Kapitel 3.2) wird ein Netzanschlussvertrag abgeschlossen. Dieser kann auch auf der Basis des Fachberichts der Gemeindebetriebe (z.b. als Bestellung für den Anschluss Elektrizität Formular 5.1) sein. Der Netzanschlussnehmer ist in der Regel Eigentümer des Grundstückes. Anderenfalls ist er für die Einholung der Zustimmung des Grundeigentümers verantwortlich (z.b. Bauberechtigter). Bei gemeinsamer Nutzung von Bauten (z.b. Reihen- oder Mehrfamilienhäusern) entsteht eine juristische Person, die als Vertragspartner für den Netzanschluss verantwortlich ist. Die Gemeindebetriebe sind berechtigt, mehrere Anschlussnehmer über eine gemeinsame Anschlussleitung zu versorgen. Ungeachtet geleisteter Kostenbeiträge sind die Gemeindebetriebe berechtigt, an eine Anschlussleitung weitere Anschlussnehmer anzuschliessen. In diesem Fall verschiebt sich der Netzanschlusspunkt 4
5 resp. das Verteilnetz an jenen Punkt an dem weitere Netzanschlussnehmer angeschlossen wurden (Kabel, Rohranlage, Tiefbau). Ausnahmeregelungen müssen mit den Gemeindebetrieben abgestimmt werden. 3.2 Voraussetzung für den Netzanschluss Netzanschlüsse von Netzanschlussnehmern sind grundsätzlich nur ab Verteilnetz (Netzebene 5 und 7) möglich. Der Netzanschlusspunkt wird durch die Gemeindebetriebe mit Blick auf ein leistungsfähiges und effizientes Netz bestimmt. Es ist der technisch und wirtschaftlich günstigste Anschlusspunkt zu realisieren. Die Gemeindebetriebe erstellt den Netzanschluss, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Abgeschlossenes Genehmigungsverfahren Unterzeichnete Dienstbarkeiten Installationsanzeige des Netzanschlussnehmers Unterzeichneter Netzanschlussvertrag Tiefbauarbeiten ausgeführt (Kabelschutzrohr, Grabarbeiten etc.) Für Netzanschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie für Bauzonen ohne Erschliessungspflicht, welche unverhältnismässige Kosten für die Erstellung und den Betrieb verursachen und die Eigenversorgung für den Netzanschlussnehmer zumutbar ist, können die Gemeindebetriebe den Netzanschluss verweigern. Es sei denn, die Erschliessungs- und Unterhaltsarbeiten ab dem Netz des Siedlungsgebietes (Bauzone mit Erschliessungspflicht) werden auf Rechnung des Netzanschlussnehmers gemacht. Ein Anschluss an die Mittelspannung setzt neben der Niederspannungsinstallation einen eigenen Transformator voraus. Dessen Bau, Betrieb und Unterhalt liegt in der Verantwortung des Netzanschlussnehmers. Die Gemeindebetriebe behalten sich vor, die Inbetriebsetzung des Anschlusses erst nach Zahlungseingang der vollen Netzanschlussbeiträge vorzunehmen. 3.3 Eigentumsverhältnisse, Dienstleistungen und Zutrittsrechte Die baulichen und elektrischen Eigentumsgrenzen sind in Kapitel 4 (für Niederspannung) und 5 (für Mittelspannung) ausführlich geregelt. Die Erdung der Gebäude ist Sache des Anschlussnehmers. Der Netzanschlussnehmer erteilt oder verschafft vor Beginn der Arbeiten den Gemeindebetrieben kostenlos die Durchleitungsrechte (Dienstbarkeit) auf deren Namen für den Netzanschluss ab dem Anschlusspunkt. Er verpflichtet sich, das Durchleitungsrecht (Dienstbarkeit) unentgeltlich auch für Netzanschlüsse Dritter zu geben, ungeachtet geleisteter Kostenbeiträge. Netzanschlussnehmer, für deren Belieferung die Erstellung einer Transformatorenstation oder Verteilkabine nötig ist, haben den erforderlichen Platz zur Verfügung zu stellen. Er gewährt den Gemeindebetrieben eine entsprechende Dienstbarkeit samt Zutrittsrecht und ermächtigt die Gemeindebetriebe, diese Dienstbarkeiten im Grundbuch eintragen zu lassen. Der Aufstellungsort der Transformatorenstation oder Verteilkabine wird von den Gemeindebetrieben in Absprache mit dem Netzanschlussnehmer festgelegt. Die Gemeindebetriebe sind berechtigt, die Transformatorenstation oder Verteilkabine auch zur Versorgung Dritter zu verwenden. 5
6 3.4 Erschliessung Die Gemeindebetriebe setzen sich dafür ein, dass der Tiefbau für die elektrische Erschliessung im Rahmen der Gesamterschliessung eines Gebäudes (zusammen mit dem Strassenbau und den übrigen Werkleitungen) ausgeführt wird. 3.5 Anzahl und Art der Netzanschlüsse, Messeinrichtungen Die Gemeindebetriebe bestimmen die Anzahl und Art der Netzanschlüsse und führen diese aus. Entscheidend für die Netzanschlussbeurteilung ist die Installationsanzeige bezogen auf den Netzanschlusspunkt und im Netz der allgemeinen Versorgung. In der Regel wird der Netzanschluss pro Gebäude erstellt. Wünscht der Netzanschlussnehmer einen zusätzlichen Netzanschluss, so wird dieser wie ein Erstanschluss behandelt. Die Bauvorschriften (Brandschutzzonen, örtliche Trennung, etc.) sind zu beachten. Der Zusammenzug (Bündelung) mehrerer Netzanschlussnehmer ist grundsätzlich nicht zulässig. Unter folgenden Voraussetzungen kann ein gemeinsamer Netzanschluss zugelassen werden: Elektrizitätsleitungen zur Feinverteilung nach dem Anschlussstromunterbrecher sind nicht Bestandteil des Netzanschlusses. Die Gebäude sind zusammengebaut (gemeinsames Fundament, Tiefgarage etc.) oder bilden eine in sich geschlossene Einheit. Sie stehen auf einer gemeinsamen oder auf aneinandergrenzenden Parzellen und elektrischen Installationen nach NIV (Hausinstallationen). Vom Kunden wird ein zentraler Raum zur Verfügung gestellt, zu dem die Gemeindebetriebe jederzeit und ungehindert Zugang hat. In diesem Raum befinden sich Trennstell (z.b. Hausanschlusskasten), alle Messeinrichtungen für Verbraucher und Erzeuger, welche von den Gemeindebetrieben versorgt werden, Reservemessplätze sowie Rundsteuerempfänger und Kommunikationsanschlüsse. Anschlusspflichten für Erzeuger sind mit dem Netzanschluss verknüpft. Ein Areal mit privater Trafostation und Feinverteilnetz mit kleiner räumlicher Ausdehnung (Arealnetz). Arealnetze gelten nicht als Hauinstallation gemäss EleG Art. 14. Es gelten besondere Bestimmungen und gesetzliche Vorgaben für Arealnetzbetreiber. Anschlussleitungen im Gebäude sind möglichst kurz zu halten. Die Leitungen sind mechanisch zu schützen, die Montage erfolgt auf nicht brennbaren Materialien. Die Verlegung in nassen, ex- oder feuergefährlichen sowie korrosiven Räumen ist nicht zulässig. Die Zugänglichkeit muss jederzeit gefahrlos und ohne Hilfsmittel möglich sein. Netzanschlüsse können im Brandfall (z.b. bei Störungssuche) ohne Voranzeige unterbrochen werden, nichtzugängliche Anschlüsse werden netzseitig unterbrochen. Die Messeinrichtungen werden durch die Gemeindebetriebe definiert. Die Kosten werden im Rahmen der Netznutzung in Rechnung gestellt. Der Netzanschlussnehmer stellt den Platz für die Messeinrichtung kostenlos zur Verfügung. Der Einbau einer abgesetzten Ausleseeinrichtung (CS-Schnittstelle) ist möglich. Die Kosten trägt der Kunde. Die Gemeindebetriebe können Netzanschlüsse ausserhalb des Baugebietes oder in Bauzonen ohne Erschliessungspflicht verweigern, es sei denn, Erschliessungs- und Unterhaltskosten ab dem Netz des Siedlungsgebietes (Bauzone mit Erschliessungspflicht) werden in Rechnung des Gesuchstellers gebaut. Ändern sich die Verhältnisse, können die Gemeindebetriebe jederzeit eine Anpassung oder Bereinigung der Gesamtsituation verlangen. Insbesondere hat jeder Endkunde ein Recht auf Grundversorgung und Gleichbehandlung. Die Gemeindebetriebe können Grundversorgungen delegieren oder selber Anlagen erstellen, sie sind nicht verpflichtet, Verteilanlagen von Netzanschlussnehmern zu übernehmen. 6
7 3.6 Betrieb und Unterhalt Der Eigentümer der jeweiligen Anlage ist für den Betrieb und die Instandhaltung seiner Anlage selber verantwortlich. 3.7 Allgemeine Regelung Netzanschlussbeiträge Der Anschlusskostenbeitrag setzt sich zusammen aus: Dem Netzanschlussbeitrag für die Erstellung des Netzanschlusses Dem Netzkostenbeitrag für die Beanspruchung des Verteilnetzes Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung von einmal geleisteten Anschlusskostenbeiträgen Netzanschlussbeitrag Die Netzanschlussbeiträge für die Erstellung oder Änderung des Netzanschlusses sind vom Netzanschlussnehmer zu entrichten. Sie beinhalten die Projektierung und Administration inkl. Dokumentation und den Aufwand für Netzbauarbeiten inkl. Material. Nicht Bestandteil der Netzanschlussbeiträge sind die baulichen Arbeiten der Netzanschlussrohranlage wie: Grabarbeiten Lieferung und Verlegung von Kabelschutzrohren Abzweigschächte Sämtliche Maurerarbeiten, insbesondere auch die Entwässerung der Kabelschutzrohranlage und die Abdichtung der Hauseinführung. Die Erstabdichtung des Innenrohres erfolgt im Zuge der Kabelmontage der Gemeindebetriebe Und ähnliche Arbeiten Die Arbeiten müssen fachgerecht nach den Normen und besonderen Anforderungen der Gemeindebetriebe ausgeführt werden. Reparaturen an Netzanschlusskabeln, welche nachgewiesenermassen auf eine schlechte Verlegung der Kabelschutzrohre zurückzuführen sind (unsachgemässe Tiefbauarbeiten, geringe Grabentiefe, mangelnde Abklärung der Trassenführung etc.) gehen zu Lasten des Eigentümers. Besondere Beachtung ist der Hauseinführung betreffend Brand-, Gas- und Wasserabdichtung sowie der Entwässerung zukommen zu lassen. Die Gemeindebetriebe übernehmen keine Haftung für Schäden wegen Brand-, Wasser oder Gaseinbrüchen. Die Hauseinführungen erfolgen in den Aussenwänden. Einführungen durch Bodenplatten oder durch Grundwasserabdichtungen sind nicht zulässig Netzkostenbeitrag Der Netzkostenbeitrag ist eine Teilfinanzierung des vorgelagerten Netzes und wird entsprechend der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet ob bei der Erschliessung des Netzanschlusses ein Netzausbau getätigt wird oder nicht, erhoben. Der Netzkostenbeitrag mit schriftlich vereinbarter Leistung an sich berechtigt zum dauernden Bezug, bzw. zur dauernden Abgabe der vereinbarten Leistung an das Verteilnetz der Gemeindebetriebe. Es gilt jedoch maximal jene Leistung, welche vom Netz bezogen werden kann, ohne diese unzulässig zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere durch die Beeinflussung durch Anlaufströme, asymmetrische Belastung, Rückwirkungen durch Oberwellen, Belastung durch Scheinleistung, etc. Bei Netzanschlussnehmern ohne schriftlich vereinbarte Leistung gilt in der Regel die Hauptanschlusssicherung für den dauernden Bezug, jedoch maximal die technische Leistungskapazität des vorgelagerten Netzes. Die Verstärkung der Hauptanschlusssicherung ist kostenpflichtig (Kapitel 3.9, Abs.3). 7
8 3.8 Anpassung an bestehender Anschlüsse Die Gemeindebetriebe legen den technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschlusspunkt fest. Beurteilt wird die Anpassung (die Veränderung) unter Berücksichtigung der bestehenden Verteilanlagen. Wünscht der Anschlussnehmer weitergehende Massnahmen, werden die Mehrkosten im Vergleich zur günstigen Lösung zusätzlich verrechnet. Berücksichtigt werden insbesondere auch anteilige noch nicht abgeschriebene Kosten im vorgelagerten Verteilnetz, welche für die Einrichtung des Netzanschlusses des Netzanschlussnehmers realisiert wurden und in Zuge der Anpassungen nicht mehr benutzt werden Erhöhung der vereinbarten Leistung Falls der Netzanschluss verstärkt werden muss, so wird der Anschlusskostenbeitrag für den neuen Kabelquerschnitt erhoben. Freileitungsanschlüsse werden im Zuge der Verstärkung in der Regel durch Kabelanschlüsse ersetzt. Die Kosten für die notwendigen Tiefbauarbeiten für den Kabelersatz auf der Parzelle oder im Gebäude des Netzanschlussnehmers (z.b. Entwässerungsschacht freilegen, Maurerarbeiten) sowie für den ungehinderten Kabelzug (z.b. vorgängige Demontage von allfälligen Signalkabeln) gehen zu seinen Lasten. Auf die Differenz von alter und neuer vereinbarter Leistung (Nennstromstärke Anschlusssicherung für Niederspannungsanschlüsse) wird ein Netzkostenbeitrag erhoben Reduzierung der vereinbarten Leistung Bei Reduzierung der vereinbarten Leistung wird dem Netzanschlussnehmer kein Netzkostenbeitrag zurückerstattet. Wird das Netzanschlusskabel durch ein Kabel mit kleinerem Querschnitt ersetzt, so werden die Netzanschlussbeiträge analog einem neuen Netzanschluss erhoben Erneuerung oder Ersatz eines Netzanschlusses Die Kosten für die Erneuerung respektive den Ersatz des Netzanschlusses gehen gemäss den festgelegten Eigentumsgrenzen jeweils zu Lasten des jeweiligen Anlageeigentümers. Die Kosten für die notwendigen Tiefbauarbeiten auf der Parzelle oder im Gebäude des Netzanschlussnehmers (z.b. Entwässerungsschacht freilegen, Maurerarbeiten) sowie für den ungehinderten Kabelzug (z.b. vorgängige Demontage von allfälligen Signalkabeln) gehen zu Lasten des Netzanschlussnehmers. Der Ersatz des Netzanschlusses und der Anschlussleitung orientiert sich nach dem Verbraucherprofil der letzten fünf Jahre. Die Anschlusswerte werden den aktuellen Verhältnissen angepasst. Abweichende Regelungen gelten für Folgendes: Die Verkabelung von Freileitungsanschlüssen im Niederspannungsnetz. Siehe dazu Kapitel 4.4. Die Erneuerung von Anschlüssen mit Erzeugern. Siehe Kapitel Verlegung eines Netzanschlusses Bei der Verlegung eines Netzanschlusses infolge baulicher Veränderung auf dem Grundstück des Netzanschlussnehmers gehen die gesamten Kosten zu Lasten des Verbrauchers. Wird der Netzanschluss auf eine andere Netzebene verlegt, werden die gleichen Netzanschlussbeiträge wie bei einem neuen Netzanschluss erhoben. Für die Bestimmung des Netzkostenbeitrages werden bereits geleistete Zahlungen mitberücksichtigt Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses nach Brand oder Abbruch Beim Wiederaufbau eines Gebäudes oder bei Wiederinbetriebnahme eines Netzanschlusses wird der früher bezahlte Netzkostenbeitrag berücksichtigt, sofern der Netzanschluss (resp. die Wiederinbetriebnahme) innerhalb von fünf Jahren auf derselben Parzelle erstellt wird und der Netzanschluss ab dem gleichen Netzanschlusspunkt erfolgt. 8
9 3.8.6 Auflösung bzw. Demontage Netzanschluss Im Falle der definitiven Auflösung eines Netzanschlusses gehen folgende Kosten zu Lasten des Netzanschlussnehmers: Die Kosten für den notwendigen Rückbau (Demontage) des Netzanschlusses Die noch nicht abgeschriebenen Kosten für die Einrichtung des Netzanschlusses (soweit nicht bereits vom Netzanschlussnehmer bezahlt) Sofern die Auflösung eines Netzanschlusses in Verbindung mit dem Wechsel eines Anschlusses steht, z.b. bei der Verlagerung des Energiebezugs auf eine andere Netzebene, wird vom Netzanschlussnehmer eine anteilsmässige Abgeltung der Kapitalkosten und weiterer nicht mehr oder nur noch teilweise genutzter Anlagen im Netz verlangt. Zudem werden zum Ausgleich der Beeinträchtigung, zeitlich befristete Nutzungsentgelte gefordert. 3.9 Reserveabgabestelle Wenn es die Netzsituation zulässt, können Reserveabgabestellen errichtet werden. Sie haben in der Regel die gleiche Spannungsebene wie die Hauptabgabestelle. Die Netzanschlussbeiträge für die Reserveabgabestelle entsprechen jener der Hauptabgabestelle und sind vollumfänglich vom Netzanschlussnehmer zu übernehmen. Es gelten die separaten Netzkostenbeiträge Erzeuger Im Netzgebiet der Gemeindebetriebe gelten für Anschlüsse in Niederspannung die in den Werkvorschriften ( im Kapitel Elektrische Energieerzeugungsanlagen (EEA) festgehaltenen Artikel. Als Einspeise resp. Netzanschlusspunkt wird von den Gemeindebetrieben der technisch wirtschaftlich günstigste Punkt ermittelt Netzanschlussbeitrag Soweit ein Anschluss an das bestehende NS-Netz möglich ist, gelten die gleichen Bedingungen wie für Endverbraucher. Die Kosten für Ersatz und Instandhaltung des Netzanschlusses gehen zu Lasten des Erzeugers. Bei Anschlüssen auf höherer Spannungsebene, gelten die spezialgesetzlichen Vorgaben und Regeln für Erzeugungsanlagen und so weit nicht anderes geregelt ist, das Verursacherprinzip sowie die übrigen Grundsätze und Regeln der vorliegenden Anschlussrichtlinien Netzkostenbeitrag Bei reinen Erzeugern wird kein Netzkostenbeitrag erhoben. Vor- oder nachgelagerte Prozesse, deren Hauptzweck nicht der Stromproduktion dienen, gelten als Endverbraucher. Für solche Bezugsleistungen wird ein Netzkostenbeitrag erhoben Netzverstärkungen Netzverstärkungen im vorgelagerten Verteilnetz für den Abtransport der Einspeiseleistung werden nach den gesetzlichen Ausnahmeregelungen für Erzeugungsanlagen geregelt. Im Übrigen richten sich die Berechnungs- und Handhabungsgrundsätze nach jenen der Endkunden. Weiterhin gelten folgende Regelungen: Notstromgruppen sind keine Erzeugungsanlagen Die installierte Leistung der Erzeugungsanlage wird in der Regel im Netzanschlussvertrag festgehalten (vereinbarte Leistung). Bei Kleinanlagen welche eine Anschlussverstärkung erfordern gilt die Bestellung des Anschlussneh- 9
10 mers bei jenen die keine Anschlussverstärkung erfordern die Bewilligung des Werkes. Bei gemischten Anschlüssen (Endverbraucher und Erzeuger) wird der Anteil jener Leistung der Erzeuger, welcher den Anschlusswert des Endverbrauchers übersteigt, nach den Regeln für Erzeugung gehandhabt. Energie aus Erzeugungsanlagen wird ins Netz eingespiesen oder für den Eigenverbrauch genutzt. Der Anschluss von Endkunden ist nicht zulässig. In allen Fällen muss die separate Abtrennbarkeit der dezentralen Einspeisung ausserhalb des einzelnen Objektes (z.b. bei Störungen) durch die Gemeindebetriebe oder deren Beauftragte jederzeit möglich resp. gewährleistet sein. 4 Spezifische Regeln Netzanschlüsse an das Niederspannungsnetz 4.1 Grenz- und Schnittstellen, Eigentumsverhältnisse Es wird zwischen Anschlüssen innerhalb und ausserhalb der jeweiligen Bauzone unterschieden. Die Parzellengrenze bildet die bauliche Eigentumsgrenze (Rohranlage) des Werkes. Die Rohranlage auf der Parzelle des Anschlussobjektes, die Hauseinführung und Entwässerung sind im Eigentum des Netzanschlussnehmers. Kabelanschluss: Die Eingangsklemmen beim Anschlussüberstromunterbrecher des Netzanschlussnehmers bilden die Abgabestelle und sind gleichzeitig die elektrische Eigentumsgrenze. Der Anschlussüberstromunterbrecher (Hauptsicherung) und der Anschlusskasten sind in seinem Eigentum. Freileitungsanschluss: Die Übergangsklemmen an den Enden der Zuleitungsdrähte bilden die Abgabestelle und die elektrische Eigentumsgrenze. Dabei befindet sich der Isolator im Eigentum der Gemeindebetriebe. Dachständer, Isolatorenstütze und Fassadeneinzug befinden sich im Eigentum des Netzanschlussnehmers. Das Kabel oder die Freileitung ab dem Netzanschlusspunkt bis zur elektrischen Eigentumsgrenze ist im Eigentum der Gemeindebetriebe. Beim Netzanschluss von Netzanschlussnehmern ab bestehendem Netzanschluss verschiebt sich der Netzanschlusspunkt zum Ort der Anbindung weiterer Netzanschlussnehmer. 10
11 Transformatorenstation VK / Muffe Bauzonengrenze Abbildung 1 Groberschliessung Feinerschliessung Anschlussleitung Bauliche Voraussetzungen Im Eigentum der GBL 4.2 Anschlusskostenbeiträge Niederspannung Für den Netzanschluss eines Netzanschlussnehmers an das Niederspannungsnetz werden pauschalisierte Netzanschlussbeiträge entsprechend dem Kabelquerschnitt, Hausanschlusskasten, Messstelle sowie Netzkostenbeiträge in Abhängigkeit der Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers (Hauptsicherung) verrechnet. Ausserhalb der Bauzone, sowie innerhalb der Bauzone ohne Erschliessungspflicht, werden die Netzanschlussbeiträge inklusive Mehrlänge [Einheitspreis CHF/m bei Anschlusslängen > 75m] ab Netzanschlusspunkt im Siedlungsgebiet (Bauzone) bis zur elektrischen Eigentumsgrenze erhoben. Der Sonderfall des Netzanschlusses eines NS-Netzanschlussnehmers ausserhalb der Bauzone, für dessen Anschluss der Bau einer Trafostation erforderlich ist, ist mit den Gemeindebetrieben fallweise zu klären. 4.3 Verstärkung eines NS-Anschlusses Die maximale Absicherung ist durch die Kurzschlussleistung des vorgelagerten Netzes begrenzt. Für bestehende Anschlüsse gilt grundsätzlich die vorhandene Kapazität des bestehenden Netzes als Bezugsebene. 11
12 Ist ein Freileitungsanschluss zu verstärken, so wird dieser in der Regel durch ein Kabelanschluss ersetzt. Erfordert eine Verstärkung eines Netzanschlusses auch einen Ersatz eines Hausanschlusskastens, so gehen die Kosten zu Lasten des Netzanschlussnehmers. Anschlüsse ausserhalb der Bauzone Für Verstärkungen ausserhalb der Bauzone werden anstelle von Netzkostenbeiträgen mindestens die Kosten einer virtuellen Anschlussleitung ab Transformatorenstation verrechnet. Freileitungsnetze werden im Zuge von Verstärkungen, sofern wirtschaftlich, durch Kabel ersetzt. Mit Blick auf die Grundversorgung für den Bezug elektrischer Energie orientieren sich die Gemeindebetriebe an folgenden Richtwerten: Ferienhaus A Einfamilienhaus, Nebengewerbe A Hauptgewerbe, Landwirtschaft A Die Gemeindebetriebe können Verstärkungen ausserhalb des Baugebietes oder in Bauzonen ohne Erschliessungspflicht verweigern, es sei denn, die Erschliessungsund Unterhaltskosten an dem Netz des Siedlungsgebietes (Bauzone mit Erschliessungspflicht) werden auf Rechnung des Gesuchstellers gebaut. 4.4 Verkabelung von NS-Freileitungsanschlüssen Bei der Verkabelung eines Freileitungsanschlusses bezahlt der Verursacher die Kosten. Es handelt sich dabei nicht um eine Verstärkung des Netzanschlusses, wenn die Anschlusssicherung gleich bleibt, trotz grösserem Kabelquerschnitt. 4.5 Netzanschlusskosten für temporäre Anschlüsse Für den Anschluss von temporären Anlagen werden keine Netzkostenbeiträge erhoben. Die Gebühren werden nach separater Preisliste abgerechnet. Kosten für Verstärkungen und provisorische Anlagen werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 5 Spezifische Regeln Netzanschlüsse an das Mittelspannungsnetz (MS) Wenn ein Standort einen Niederspannungsanschluss erlaubt, wird in der Regel kein Mittelspannungsanschluss gewährt. Endverbraucher mit einer vereinbarten Leistung grösser 600kW haben Anrecht auf einen Mittelspannungsanschluss. Die Gemeindebetriebe bestimmen den Anschlusspunkt. 5.1 Grenz- und Schnittstellen Eigentumsverhältnisse Mittelspannungskabel und freileitungen Die Kabelleitung und Kabelschutzrohranlage sowie Freileitungen befinden sich in der Regel im Eigentum der Gemeindebetriebe. Die Anlage befindet sich nur in Ausnahmefällen nicht im Eigentum der Gemeindebetriebe. Endkundenanlagen dienen ausschliesslich der eigenen Versorgung. Beispiele sind: Örtliche Zweckgebundenheit (Zugänglichkeit) Zeitliche Begrenzung Zweckmässigkeit (Militär, Tunnel, Industrie, interne Ringleitungen in Areal etc.) Nebenabgabestellen von Verteilnetzbetreibern 12
13 Wird das Endkundennetz zum Anschluss weiterer Endkunden genutzt, so können die Gemeindebetriebe die Kabelleitung und Kabelschutzrohranlage bzw. Freileitung unentgeltlich in ihr Eigentum übernehmen. Mittelspannungsanschluss Geltende Abgrenzungen zu Transformatorenstationen im Eigentum des Netzanschlussnehmers. Gemeindebetriebe Kunde 16kV Messung Kundentrafo Abbildung 2 Bei Arealnetzen / Kunden mit mehreren Transformatoren ist ein gestaffelter Schutz erforderlich. Die Abschaltzeiten sind durch einen Fachmann zu ermitteln. Die Kosten für eine entsprechende Berechnung sind durch den Netzanschlussnehmer zu entrichten. Für die Schaltanlagen der Gemeindebetriebe Lotzwil wird vom Netzanschlussnehmer kostenlos ein Raum nach Angaben der Gemeindebetriebe zur Verfügung gestellt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass: Jederzeit ein uneingeschränkter gefahrloser Zutritt zu den Anlagen durch die Mitarbeiter oder Beauftragte der Gemeindebetriebe gewährleistet ist. Der Netzanschlussnehmer sichert sich gegen unbefugten Zutritt zu seinen Anlagen und Räumlichkeiten. 13
14 Der Schutz ist auf seine Funktion alle fünf Jahre auf Kosten des Netzanschlussnehmers zu überprüfen. Der Raum muss sauber, trocken und ausreichend belüftet sein. Die Anlagen sind auf dem Stand der Technik zu halten und falls nötig zu erneuern, um einen möglichst störungsfreien Betrieb des Versorgungsnetzes sicherzustellen. Die Gemeindebetriebe sind berechtigt, entsprechende Nachrüstungen oder Erneuerungen von bestehenden Anlagen zu verlangen. Werden technische Auflagen nicht erfüllt, sind die Gemeindebetriebe unter schriftlicher Voranzeige berechtigt, die Anlagen des Netzanschlussnehmers vom Verteilnetz zu trennen. Anschluss für den Anschluss einzelner Transformatorenstationen (ohne Verteil- resp. Arealnetz) Für Anlagen die ausschliesslich der Versorgung von Trafostationen dienen, genügt der Bau eines Messfeldes mit Trennmöglichkeit. Transformatoren bis 630 kva können mit einem Lasttrenner und Hochspannungssicherungen angeschlossen werden. Transformatoren > 630 kva erfordern den Einbau eines Leistungsschalters mit Schutzeinrichtung. Abbildung 3 Gemeindebetriebe Kunde 16kV Messung Kundentrafo Abbildung 3 14
15 Bei Netzanschlussnehmern mit nur einem Transformator wird die Schutzeinrichtung mittels Mittelspannungssicherung ausgeführt. Messung der MS-Netzanschlussnehmer Messeinrichtungen (Zähler, Wandler und dergl.) werden von den Gemeindebetrieben geliefert und montiert. Der Netzanschlussnehmer stellt den Platz für das Messfeld und für die Messeinrichtung kostenlos zur Verfügung. Beim Anschluss für die Versorgung einzelner Transformatoren kann der Einbau der Messung im Übergabefeld der Gemeindebetriebe erfolgen, falls dies ohne Zusatzkosten für die Gemeindebetriebe möglich ist. Die Messeinrichtungen bleiben im Eigentum der Gemeindebetriebe und werden auf ihre Kosten in Stand gehalten. Der Netzanschlussnehmer erstellt auf seine Kosten, die für die Ablesung notwendigen Installationen nach Anleitungen der Gemeindebetriebe, sowie Verschalungen, Nischen, Aussenkästen usw. die zum Schutz der Apparate notwendig sind. Die Messung erfolgt in der Regel in Hochspannung. Das Übergabefeld ist in der Regel im Eigentum der Gemeindebetriebe. Die Messung ist immer im Eigentum der Gemeindebetrieb (Zähler, Wandler, RSE, Qualitätsüberwachung, etc.). Es gelten die Vorgaben der Mess- und Zählerstandards der Gemeindebetriebe. 5.2 Anschlusskostenbeiträge Mittelspannung Netzanschlussbeitrag Als Netzanschlussbeitrag werden alle Aufwendungen für die Erstellung des MS- Netzanschlusses ab bestehendem Verteilnetz (Netzanschlusspunkt bis Abgabestelle) nach Aufwand in Rechnung gestellt. Der MS- Netzanschlussnehmer übernimmt sämtliche Kosten für die Erstellung der Mittel- und Niederspannungsanlagen (z.b. Transformierung 16/0.4 kv). Die Kosten sind nicht Bestandteil der Anschlusskostenbeiträge Netzkostenbeitrag Der Netzkostenbeitrag eines MS-Anschlusses wird nach der Höhe der vereinbarten Leistung erhoben. Für die Anwendung und Anpassung der vereinbarten Leistung siehe Kapitel Verstärkung eines MS-Netzanschlusses Muss wegen einer Erhöhung der vereinbarten Leistung des Netzanschlussnehmers der MS-Anschluss verstärkt werden, so übernimmt er die Kosten für den zu verstärkenden Netzanschluss. Ausserdem bezahlt er für die höher vereinbarte Leistung einen Netzkostenbeitrag basierend auf der Differenz zur bestehenden vereinbarten Leistung. 5.4 Erweiterung eines MS-Netzanschlusses Die Gemeindebetriebe führen in der Regel ab Ausgangsfeld das Verteilnetz weiter, um damit weitere Netzanschlussnehmer anzuschliessen. Die MS-Leitungsfelder sind im Eigentum der Gemeindebetriebe. 5.5 Regelung der vereinbarten Leistung Die vereinbarte Leistung wird zwischen dem Netzanschlussnehmer und den Gemeindebetrieben vereinbart und im Netzanschlussvertrag festgehalten. Die Gemeindebetriebe liefern dazu Angaben zur Kurzschlussleistung am Anschlusspunkt, welche im Normalzustand anliegt. Die Anlage des Netzanschlussnehmers darf das Netz der Gemeindebetriebe nicht unzulässig beeinflussen (Rückwirkungen durch Anlaufströme, Oberwellen etc.). Die vereinbarte Leistung für Endkunden und Arealnetze bezieht sich grundsätzlich auf die Abgabestelle. Für jede Abgabestelle ist eine Leistung zu vereinbaren, auch 15
16 für Neben-, Reserve-, und Notabgabestellen. Für Netzanschlussnehmer mit mehreren Abgabestellen ist eine Gesamtleistung über seine Abgabestellen somit nicht zulässig. Die vereinbarte ¼ - Stundenleistung bezieht sich auf den dauernd, d.h. während 24 Stunden gemessenen ¼ - Stunden-Leistungs-Mittelwert. Die vereinbarte Leistung darf die beim Netzanschluss verfügbare technische Leistungskapazität nicht überschreiten. Wird die vereinbarte Leistung überschritten, so sind die Gemeindebetriebe berechtigt die vereinbarte Leistung zu erhöhen. 5.6 Anpassen des Netzanschlusses Um die Betriebssicherheit der Anlage des Netzanschlussnehmers zu erhalten, muss der Netzanschlussnehmer Anpassungen an den technischen Stand oder an geänderten Netzverhältnisse im vorgelagerten Netz, z.b. an die höhere Kurzschlussleistung, Angleichung an verändertes Schutzkonzept, Anpassungen an veränderte Betriebsarten oder Betriebsspannungen etc., auf seine Kosten realisieren. Die Gemeindebetriebe teilen dies dem Netzanschlussnehmer rechtzeitig mit. Lokale Anpassungen des Netzanschlusses, verursacht durch bauliche Veränderungen, Anpassungen der vereinbarten Leistung, Erweiterung bestehender Anlagen, etc. bezahlt den vollen Umfang der Verursacher. In den übrigen Fällen tragen die Eigentümer die Kosten. 5.7 Netzanschlusskosten für temporäre Anschlüsse Für den Anschluss von temporären Anlagen werden keine Netzkostenbeträge erhoben. Die Netzanschlusskosten sowie allfällige Netzverstärkungen werden nach Aufwand abgerechnet. Kosten für Netzverstärkungen und provisorische Anlagen werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet. 6 Preisübersichtsblätter Anschlusskostenbeiträge Hauptabgabestelle Netzanschlussnehmer Netzanschlussbeitrag [CHF] Netzkostenbeitrag [CHF] Endkunden Niederspannung Anschluss innerhalb der Bauzone: Pauschal Anschluss ausserhalb der Bauzone und Bauzonen ohne Erschliessungspflicht. Zuschläge und Pauschalen für Anschlusslängen >75m ab Anschlusspunkt. Endkunden Mittelspannung 16 mm 2 Cu mm 2 Cu mm 2 Cu / 95 Al mm 2 Al mm 2 Cu 12.00/m 25 mm 2 Cu 22.00/m 50 mm 2 Cu / 95 Al 32.00/m 240 mm 2 Al 60.00/m Berechnungstabelle Netzkostenbeitrag siehe Anhang 1 Anschluss ab Anschlusspunkt Querschnitt gem. Anforderung Ortsnetz Nach Aufwand CHF/kW für die vereinbarte Leistung 16
17 Reserveabgabestelle Netzanschlussnehmer Netzanschlussbeitrag [CHF] Netzkostenbeitrag [CHF] Endkunden Niederspannung Endkunden Mittelspannung Ab Netzanschlusspunkt nach Aufwand Ab Netzanschlusspunkt nach Aufwand CHF/A CHF/kW CHF/kW Öffentliche Beleuchtung und Kleinstanschlüsse (<10A, 1 Phasig) Netzanschlussnehmer Netzanschlussbeitrag [CHF] Netzkostenbeitrag [CHF] Öffentliche Beleuchtung Messverteilung in Trafostation Nach Situation Kleinstanschlüsse bis 10A (1Phasig) Innerhalb und ausserhalb der Bauzone 17 Nach Aufwand Pauschal: 1 Phasig CHF 3 Phasig CHF Nach Situation Nach Aufwand CHF/A Die Preise werden jährlich angepasst. Unterjährige Anpassungen wegen gesetzlichen Änderungen oder veränderten Beschaffungskosten (z.b. Kabelpreise) bleiben ausdrücklich den Gemeindebetrieben vorbehalten. 7 Inkrafttreten Diese Netzanschlussrichtlinien treten am. 1. Januar 2017 in Kraft. 8 Glossar Begriff Abkürzung Erklärung Abgabestelle Anschlusskostenbeitrag Anschlussüberstromunterbrecher Bauzone Energieerzeuger Eigentumsgrenze Endkunden Erzeuger Grundeigentümer Instandhaltung Kunde Kundenanlage Kundennetz AST Bildet die elektrische Eigentumsgrenze zwischen den Anlagen der Gemeindebetriebe und der Netzanschlussnehmeranlage. Gesamtheit von Netzanschlussbeitrag und Netzkostenbeitrag. Er deckt die Aufwendungen für den Netzanschluss und einen Teil für die Beanspruchung des Verteilnetzes ab. Technische Einrichtung zur Begrenzung der vereinbarten Leistung und zum Schutze der Netzanschlussnehmeranlage vor Überlast und Kurzschluss im Niederspannungsnetz. Grundlagen für Bauzonen bildet der Zonenplan samt dazugehörigem Reglement der Gemeinde. Natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität im Wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugen. Erzeugungs- und Verbrauchsstätte müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden. Die Energieerzeugung bezieht sich auf die Erzeugung, die zeitlich den Verbrauch nicht übersteigt. Für den Überschuss seiner Erzeugung gelten die entsprechenden Regelungen für Erzeuger. Es gibt eine elektrische und eine bauliche Eigentumsgrenze, welche nicht unbedingt an der gleichen Stelle vorkommt. Natürliche oder juristische Personen, die Elektrizität für den Endverbrauch bezieht und / oder in Form von Wirk- und Blindleistungbzw. energie erzeugt und ins Netz einspeist (Bezüger od. Erzeuger) Natürliche od. juristische Person, welche Elektrizität in Form von Wirk- und Blindleistung erzeugt und ins Netz einspeist. Natürliche oder juristische Person, welche Eigentümerin ist von Grund, allenfalls Liegenschaften und Anlagen mit elektrischen Installationen, die an das Verteilnetz angeschlossen sind. Gesamtheit der Massnahmen an Anlagen zur Beurteilung und Wiederherstellung des Soll-Zustandes sowie der Feststellung und Beurteilung des Istzustandes. Innerhalb des Dokumentes als Netzanschlussnehmer. Die elektrische Anlage des Kunden. Elektrisches Verteilnetz im Eigentum des Kunden.
18 Messeinrichtung Messstelle Mittelspannung Nennstromstärke Netzanschluss Netzanschlussbeitrag Netzanschlussnehmer Netzanschlusspunkt Netzanschlussvertrag Netzebene Netzgebiet Netzkostenbeitrag Niederspannung Verteilnetzbetreiber Verteilnetz Werkvorschriften MS NAP NS VBN WV Umfasst alle angeschlossenen Einrichtungen zu Erfassung (Messapparate) und Bereitstellung der Messdaten (Bsp. Kommunikationsmodul). Gesamtheit der an einem Messpunkt angeschlossenen messtechnischen Einrichtungen. Nennspannung der regionalen Verteilnetze. Beträgt im regionalen Verteilnetz der Gemeindebetriebe 16 kv Entspricht der Stromstärke der eingesetzten Schmelzsicherung oder der eingestellten Nennauslösestromstärke des Last und Leistungsschalters in Ampère (A) des Anschlussüberstromunterbrechers. Die technische und physikalische Anbindung von Kundenanlagen an ein Verteilnetz. Aufwendungen für den Netzanschluss und allfällige Netzanpassungen, welche durch den Netzanschlussnehmer zu entrichten sind. Sie werden zusammen mit der Erstellung des Anschlusses fällig. Und sind unabhängig von der tatsächlichen Netznutzung. Ein Endkunde (Grundeigentümer oder Baurechtsberechtigter) der über einen Netzanschluss verfügt. Ort der Anbindung des Netzanschlusses an das Verteilnetz der Gemeindebetriebe. Der Netzanschlussvertrag regelt die Beziehung zwischen den Gemeindebetrieben und dem Netzanschlussnehmer. Organisatorische Aufteilung des Übertragungs- und Verteilnetzes auf verschiedenen Netzebenen. Das schweizerische Nutzungsmodell geht von einer Aufteilung in 7 Netzebenen aus (4 Spannungsund 3 Transformationsebenen), welchen individuellen Kosten zugeordnet werden können. Jeder Nutzer ist mit seinem Anschluss physikalisch einer der sieben Ebenen zuzuordnen. (siehe MMEE CH Kap. 3.3; Gliederung der Netzebenen) Das geographische Gebiet in welchem ein Netzbetreiber verantwortlich ist, Netzanschlussnehmer anzuschliessen. Beitrag entsprechend der Beanspruchung des Verteilnetzes, ungeachtet, ob beim Netzanschluss Netzausbauten getätigt werden müssen oder nicht. Nennspannung der lokalen Netze. Beträgt im lokalen Netz der Gemeindebetriebe 0.4 kv. Verantwortliche Stelle für die Gewährleistung eines sicheren, zuverlässigen und leistungsfähigen Betrieb des Verteilnetzes. Privat- oder öffentlich rechtliches Unternehmen mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag, in der Regel in Form eines Vertrages (Konzession), welcher die notwendigen Leistungen zum Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringt. Nicht als Verteilnetzbetreiber gelten Kunden ohne Netzinfrastruktur und Kunden mit Netzinfrastruktur auf privatem oder Dritte gehörenden Areal (z.b. Arealnetze oder Netzinfrastruktur in Gebäuden). Leitungen und Anlagen zur Verteilung von elektrischer Energie, welche zur Versorgung von Endkunden. Resp. nachgelagerten Netzbetreibern dienen (0.4 kv bis 132 kv). Technische Anschlussbedingungen der Netzbetreiberinnen für den Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz mit Niederspannung ( 9 Quellen und Fussnoten International Electrotechnical Commission Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique Distribution Code 2006 (Tecnische Bestimmungen zu Anschluss, Betrieb und Nutzung des Verteilnetzes) Umsetzungsdokument (Empfehlung Netzanschluss für Endkunden bis 36 kv) aus den Jahre 2004 sowie Das hier zu gehörende Umsetzungsdokument (Umsetzungshilfe Empfehlung Netzanschluss für Endkunden bis 16 kv) aus denselben Jahr 18
19 Anhang Berechnungstabelle Netzkostenbeitrag 0.4kV Hausanschlüsse ohne Leistungsmessung (Wohnungsbau) Hausanschlüsse bis 80A werden entsprechend der Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers in CHF/A verrechnet 150 CHF/A Berechnungsbeispiel: Anschlussüberstromunterbrecher 40A Netzanschlusskostenbeitrag 40Ax150CHF/A Nennstromstärke [A] Scheinleistung [kva] Wirkleistung [kw] Netzkosten [CHF] cos phi 0.9 Hausanschlüsse grösser 80 A ohne Leistungsmessung werden entsprechend der Nennstromstärke des Anschlussüberstromunterbrechers in CHF/A verrechnet. bis 80 A 150 CHF/A >80 A jedes weitere A 100 CHF/A Berechnungsbeispiel Mehrfamilienhaus 1: Anschlussüberstromunterbrecher 160A Netzanschlusskostenbeitrag 80Ax150CHF/A Ax100CHF/A Total Netzkostenbeitrag Berechnungsbeispiel Mehrfamilienhaus 2: Anschlussüberstromunterbrecher 250A Netzanschlusskostenbeitrag 80Ax150CHF/A Ax100CHF/A Total Netzkostenbeitrag
20 Nennstromstärke [A] Scheinleistung [kva] Wirkleistung [kw] Netzkosten [CHF] cos phi 0.9 Bei Anschlüssen mit Leistungsbedarf grösser 50kW ( 80A) wird die Leistung entsprechend der einzukaufenden Leistung (Quote) in CHF/kW verrechnet bis 50 kw 240 CHF/kW >50 kw jedes weitere kw 160 CHF/kW Berechnungsbeispiel: Anschlussüberstromunterbrecher 300kW Netzanschlusskostenbeitrag 50kWx240CHF/kW kWx160CHF/kW Total Netzkostenbeitrag Nennstromstärke [A] Scheinleistung [kva] Wirkleistung [kw] Netzkosten [CHF] cos phi
21 Beschlossen und genehmigt durch den Betriebsrat Gemeindebetriebe Lotzwil, am 29. November BETRIEBSRAT GEMEINDEBETRIEBE LOTZWIL Präsidentin Betriebsrat Margrit Hofer Leiter GBL Dieter Wagner Auflagezeugnis: Der unterzeichnende Leiter Gemeindebetriebe bescheinigt, dass die Netzanschlussrichtlinie zum GBL-Reglement vom 08.Dezember 2016 bis 08. Januar 2017 zur Einsichtnahme in der Gemeindeverwaltung Lotzwil öffentlich auflag. Die Auflage wurde vorschriftsmässig publiziert. Leiter Gemeindebetriebe Dieter Wagner 21
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