Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau (Archivgebührensatzung) vom

Ähnliche Dokumente
Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau (Archivgebührensatzung) vom

Archivgebührensatzung

Gebührensatzung der Stadt Plauen für das Stadtarchiv (Archivgebührensatzung) Vom

Satzung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für das Benutzen des Kreisarchivs Bautzen (Archivkostensatzung)

Satzung der Großen Kreisstadt Meißen über die Erhebung von Gebühren des Stadtarchivs Meißen (Archivgebührensatzung) Archivgebührensatzung

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge

Satzung der Stadt Chemnitz über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Stadtarchivs der Stadt Chemnitz (Archivgebührensatzung)

Gebührensatzung der Stadt Dommitzsch für das Stadtarchiv

Satzung des Landkreises Meißen über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Kreisarchivs und die Erstattung von Auslagen (Archivgebührensatzung)

Gebührensatzung zur Benutzungssatzung des Stadtarchivs der Kreisstadt Bad Salzungen

Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Kreisarchivs des Erzgebirgskreises (Kreisarchivgebührensatzung)

Gebührenordnung. Gebührenpflicht

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

Satzung über die Gebühren des Stadtarchivs Neu-Ulm

Satzung der Stadt Bautzen über die Erhebung von Benutzungsgebühren des Archivverbunds Stadtarchiv/Staatsfilialarchiv

Gebührensatzung der Stadt Görlitz für das Ratsarchiv und das Verwaltungsarchiv

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha

Gebührensatzung des Stadtarchivs der Stadt Gotha

GROSSE KREISSTADT SELB

GEBÜHRENSATZUNG ZUR SATZUNG DER STADT ERLANGEN FÜR DAS STADTARCHIV

1 Gebührenpflicht. Für die Inanspruchnahme des Stadtarchivs Bobengen erhebt die Stadt Bobingen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Satzung.

Privatrechtliche Entgeltordnung für die Benutzung des Stadtarchivs Leipzig

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs (Stadtarchiv-Gebührensatzung)

GEBÜHRENSATZUNG FÜR DAS STADTARCHIV ROSENHEIM

Satzung des Landkreises Börde über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Kreisarchivs (Gebührensatzung Kreisarchiv)

GEBÜHREN-SATZUNG DES KREISARCHIVS NORDHAUSEN

Gebührensatzung des Stadtarchivs Erfurt vom 24. August 2005

Gebührensatzung des Kreisarchivs des Landkreises Elbe-Elster (GebSKA) vom 1. April 2008

Lesefassung Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungskostensatzung

S a t z u n g über die Verwaltungsgebühren der Stadt Heidelberg (Verwaltungsgebührensatzung - VwGS)

Satzung über die Nutzung und Gebühren des Stadtarchivs Lehrte

vom 26. November 2009 veröffentlicht im Amtsblatt Gelenau Februar 2010, Ausgabetag 28. Januar 2010

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. Dezember 2016

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Ortsgesetz über die Archivbenutzungsgebühren der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Gelenau

Benutzungskostensatzung für das Kreisarchiv des Wartburgkreises

Mustergebührenordnung

1 Erhebungsgrundsatz. 2 Kostenschuldner

GEBÜHRENSATZUNG. für das Archiv der Stadt Paderborn. vom

Gebührensatzung für Stadtarchiv mit wissenschaftlicher Bibliothek vom 1. September 2011

1 Kostenpflicht. Der AZV GKA Großenhain erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), der 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom

Verwaltungsgebührensatzung des Landkreises Rostock

Öffentliche Bekanntmachung Nr.: 06/2005 Der Stadtverwaltung Flöha

Satzung der Stadt Baden-Baden über die Erhebung von Gebühren für das Stadtmuseum und das Stadtarchiv

Satzung der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührensatzung)

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bautze n

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 18.

in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 21. Juni 2017 (gültig ab )

Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau. vom:

1 Kostenpflicht Die Gemeinde Schmölln-Putzkau erhebt für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Kosten).

(3) Unberührt bleiben Kostenregelungen, die in anderen Satzungen oder Vorschriften bereits getroffen sind oder werden.

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Landeshauptstadt München (Stadtarchiv Gebührensatzung) vom 3.

Gebührensatzung der Gemeinde Oberschöna über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (GebührenO-HGB) vom 21. Dezember 2010

Stadt Breisach am Rhein Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald

Vom Gebührenpflicht

Entgelt- und Benutzerordnung für den Besuch kultureller Einrichtungen der Stadt Zwickau. vom:

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung)

Verwaltungskostensatzung

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten der Stadt Kitzscher - Verwaltungskostensatzung -

Gebührensatzung des Landkreises Konstanz

I. Entgelte. Teil A Entgelte für Auskünfte und Benutzungen des Archivs

Satzung über die Erhebung von Gebühren durch die Stadtbibliothek Großröhrsdorf (Gebührenordnung)

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Ibbenbüren vom 21. Februar 2006 *)

Gebühren- und Entgeltordnung der Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig (GebührenO-HGB) vom 21. Dezember in der Fassung vom

1 Geltungsbereich. 2 Kostenschuldner

Satzung des Erzgebirgskreises über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)

(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

G E B Ü H R E N S A T Z U N G

Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Warendorf vom in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom

Satzung über die Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs der Stadt Lauf a. d. Pegnitz

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Stadtarchivs Cham. 1 Gebührenpflicht

Satzung der Stadt Chemnitz über Gebühren für die Nutzung kommunaler öffentlicher Grünanlagen (Grünanlagengebührensatzung)

Gebührensatzung zur Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Grünhain Beierfeld vom 07. November 2005 (Friedhofsgebührensatzung)

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner

Gebühren- und Kostensatzung für die Benutzung der von der Stadt Chemnitz verwalteten Friedhöfe

Gebührensatzung des Stadtmuseums Halle mit den Standorten Oberburg Giebichenstein, Hausmannstürme und Roter Turm

Verwaltungsgebührenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Villingen-Schwenningen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Präambel. 1 Gebührenerhebung

Satzung. über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten. (Verwaltungskostensatzung)

Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Radevormwald vom

Gebührenordnung der Ethikkommission an der Medizinischen Fakultät der Universität Leipzig

Satzung der Stadt Herrnhut über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Die Bezeichnungen in dieser Satzung stehen jeweils für die weibliche und männliche Form. Präambel

1 Geltungsbereich. (3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte gemäß 4 Abs. 7 bis 9 entsteht mit der Inanspruchnahme der Betreuung.

Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die 1) 2) 3) 4)

Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe. vom

(2) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflegestellen erhebt die Stadt Meißen Elternbeiträge.

Gebührensatzung des Landkreises Heilbronn (in der Fassung des Kreistagsbeschlusses vom )

Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Aufgaben (Verwaltungskostensatzung)

vom hat der Stadtrat der Stadt Penig in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Geltungsbereich

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner, Haftung

Transkript:

Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau (Archivgebührensatzung) vom 30.04.2010 Auf Grund der 4, 10 Abs.2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVbl. S. 55), zuletzt geändert am 26.06.2009 (SächsGVbl. S. 323, 325), der 2, 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetztes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVbl. S. 418), zuletzt geändert am 07.11.2007 (SächsGVbl. S. 478, 484) und 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.09.2003 (SächsGVbl. S. 698), zuletzt geändert am 13.08.2009 (SächsGVbl. S. 438, 439) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung vom 29.04.2010 folgende Archivgebührensatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich Die Stadt Zwickau erhebt für erbrachte Leistungen und die Benutzung des Stadtarchivs Gebühren und Auslagen gemäß dieser Satzung, soweit dem keine anderen Rechtsvorschriften entgegenstehen. 2 Gebührenschuldner Schuldner der Gebühren und Auslagen ist derjenige, der das Stadtarchiv in Anspruch nimmt, in dessen Interesse die Inanspruchnahme erfolgt, wer die Schuld gegenüber dem Stadtarchiv schriftlich übernimmt oder für die Schuld eines anderen haftet. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Gebührenhöhe Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis für das Stadtarchiv Zwickau (Anlage 1), das Bestandteil dieser Satzung ist. Bei Rahmengebühren bemessen sich die Gebühren im Einzelfall nach Art und Ausmaß der Benutzung (Leistung) und den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten.

2 Abs. 3 Für Benutzungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird die Gebühr erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Benutzungen zu bemessen ist. 4 Gebührenbefreiung (1) Gebühren nach Ziffer I des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben: a.) bei Forschungen zu wissenschaftlichen, heimatkundlichen, stadt- und regionalgeschichtlichen sowie schulischen Zwecken. Familiengeschichtliche Forschungen gelten nicht als wissenschaftliche oder heimatkundliche Forschungen im Sinne dieser Satzung b.) für Graduierungsarbeiten c.) bei Verwaltungshandlungen entsprechend den Aufgaben von kommunalen, Landesund Bundesbehörden und von diesen unterhaltene Einrichtungen bzw. von diesen beauftragte Personen d.) bei Vorliegen eines Auftrages von gemeinnützigen Vereinen und Organisationen, Parteien, Stiftungen, soweit dieser deren statutarischen Zwecken dient e.) für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften f.) für einfache Beratung oder Auskunftserteilung ohne Inanspruchnahme von Archivalien oder archivischen Hilfsmitteln g.) bei Notwendigkeit einer persönlichen Recherche in sozialen Angelegenheiten, soweit eine Nachweis- und Auskunftspflicht der Stadt Zwickau besteht h.) für Organe, die im Sinne des Presserechts zur Unterrichtung der Öffentlichkeit verpflichtet und tätig sind. (2) Die Befreiung nach (1) tritt nicht ein, soweit die dort Genannten berechtigt sind, die anfallenden Gebühren Dritten aufzuerlegen. Gebühren nach Ziffer II des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben bei: a.) Vorgängen im Rahmen der Amtshilfe b.) allgemein sachlichen und historischen Anfragen zur Quellenlage und Benutzbarkeit des Stadtarchivs und seiner Bestände ohne Inanspruchnahme von Recherche- und Hilfsmitteln. Abs. 3 Eine Gebührenermäßigung kann gewährt werden nach Ziffer I des Gebührenverzeichnisses für Anspruchsberechtigte nach 22 SGB II und 28 SGB XII nach Vorlage des Bewilligungsbescheides sowie Schüler und Studenten bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises um 50 %, wenn damit keine überwiegend gewerbsmäßige Zwecke verfolgt werden.

3 Abs. 4 Die Gebühren nach Ziffer IV des Gebührenverzeichnisses können bis auf 50 % reduziert werden oder ganz entfallen, wenn es sich um eine Veröffentlichung mit wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Charakter handelt, die nicht gewerbliche Zwecke verfolgt oder wenn die Veröffentlichung dem Interesse der Stadt Zwickau oder des Stadtarchivs dient. Abs. 5 Die Gebührenbefreiung bzw. ermäßigung entbindet, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht von der Zahlung der Auslagen. 5 Auslagen Neben dem im Gebührenverzeichnis festgesetzten Gebühren werden als Auslagen gesondert erhoben: a.) Entgelte für Postleistungen, ausgenommen die Entgelte für einfache Briefsendungen b.) die sonstigen Kosten einer Versendung (z.b. für Verpackung und Versicherung) c.) die anderen Behörden und Stellen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge d.) Fernsprechgebühren im Fernsprechverkehr 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Auslagen Gebühren und Auslagen entstehen mit der Gewährung der Nutzungsmöglichkeit bei beanspruchten Leistungen mit der Vornahme der einzelnen Leistungen. Die Gebühren und Auslagen für die Direktbenutzung (Anlage 1, Ziffer I) und hierbei erbrachte Leistungen werden sofort nach Beendigung der Benutzung fällig. Die Gebühren für Monats- und Jahreskarten sind am ersten Benutzungstag fällig. Abs. 3 Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung schriftlicher Anfragen (Anlage 1, Ziffer II) werden innerhalb von vier Wochen nach Erstellung des Gebührenbescheides fällig. Abs. 4 Das Stadtarchiv kann einen angemessenen Vorschuss bzw. Zahlung per Vorauskasse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und seine Tätigkeit von der Bezahlung der Leistung abhängig machen. Schriftstücke und sonstiges Material können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehalten werden. Abs. 5 Von der Anforderung der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ist abzusehen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entstehen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig ist.

4 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau vom 15.09.2005 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 19.05.2006 außer Kraft. ********************** Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Zwickau, 30.04.2010 Dr. Pia Findeiß Oberbürgermeisterin Zwickauer Pulsschlag Nr. 09/2010 vom 05.05.2010 Inkrafttreten: 06.05.2010

5 Anlage 1 zur Gebührensatzung für das Stadtarchiv Zwickau/ Gebührenverzeichnis I. Grundgebühren 1. Gebühr für die Benutzung von Bibliotheksbeständen 1.1 Tagesgebühr 2,50 1.2 Monatsgebühr 40,00 1.3 Jahresgebühr 150,00 2. Gebühr für die Benutzung von Archiv- und Sammlungsgut sowie Zeitungen 2.1 Tagesgebühr 5,00 2.2 Monatsgebühr 80,00 2.3 Jahresgebühr 250,00 3. Gebühr für die Benutzung in Gewerbe-, Eigentums-, Vermögens- oder Erbschaftsangelegenheiten 3.1 Tagesgebühr 10,00 II. Für die Beantwortung schriftlicher Anfragen werden pro angefangener Arbeitshalbstunde erhoben: 1. einfache Auskunftserteilung ohne Rechercheaufwand 5,00 2. Auskunftserteilung mit Rechercheaufwand unter Benutzung von Archivalien 10,00 3. Gewerbe-, Eigentums-, Vermögens- und Erbschaftsangelegenheiten 20,00 III. Anfertigung von Kopien, Abschriften, fotografischen Reproduktionen und Vergrößerungen Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Anfertigung von Kopien. Die Entscheidung über die Ausführung des Auftrags obliegt dem Stadtarchiv, wobei besonders der Erhaltungszustand der Vorlage wie auch der zeitliche Aufwand zur Ausführung des Auftrags berücksichtigt werden muss. Reproduktionen mit eigenem Gerät sind nicht statthaft. 1. Gebühren für Xeroxkopien aus Bibliotheksgut ab 1900 A4-Format schwarz/weiß 0,50 A3-Format schwarz/weiß 0,75 2. Scannerkopien von Archiv- und Sammlungsgut, Bibliotheksgut vor 1900 Auslösung: 100 dpi (genehmigungspflichtige Druckausgaben: bis 400 dpi) 2.1 Ausgabe auf Normalpapier A4-Format schwarz/weiß 1,25 A4-Format farbig 2,00 A3-Format schwarz/weiß 1,75 A3-Format farbig 2,50 2.2 Ausgabe auf Colorpapier A4-Format schwarz/weiß 2,00 A4-Format farbig 2,50 A3-Format schwarz/weiß 2,25 A3-Format farbig 3,00 2.3 Ausgabe auf Glanzpapier (Fotoqualität) A4-Format schwarz/weiß 2,75 A4-Format farbig 3,00

6 2.4 Ausgabe auf optischem Datenträger, Übermittlung digitaler Reproduktionen per E-Mail Wie III.2.1 A4-Kopie schwarz/weiß 1,25 Datenträger/CD, DVD 1,00 Die Berechnung des Datenträgers entfällt, wenn dieser vom Auftraggeber bereit gestellt wird. 3. Gebühren für fotografische Reproduktionen und Vergrößerungen 3.1 Verfilmung auf Mikrofiche DIN A6 10,00 3.2 Kopien vom Mikrofilmscanner A4-Format 0,50 A3-Format 0,70 IV. Nutzung von Reproduktionen und Vergrößerungen (Urheberrechte verbleiben beim Stadtarchiv) 1. Bei einer Auflagenhöhe bis zu 5.000 Stück je Vorlage aus - Bibliotheksbeständen nach 1900 5,00 - Bibliotheksbestände vor 1900 7,50 - Zeitungen ab 1945 7,50 - Zeitungen vor 1945 10,00 - Postkarten, Fotos, Theatersammlung 10,00 - Plakate, Pläne 15,00 - Akten, Amtsbücher 20,00 - Urkunden, Siegel, wertvolle Archivalien 35,00 2. Der Satz erhöht sich bei einer Auflagenhöhe von - bis zu 10.000 Stück auf das 1,5-fache - bis zu 50.000 Stück auf das 2-fache - über 50.000 Stück auf das 3-fache - Internetveröffentlichungen 5-fache - in Kalendern, auf Ansichtskarten auf das 5-fache - bei Neuauflagen auf das 0,5 fache V. Für die Wiedergabe von Archivalien in Film-, Fernseh- und Tonaufzeichnungen werden erhoben VI. je angefangene Wiedergabeminute (in Abhängigkeit von Wert und Erhaltungszustand der Vorlage) Gebühren für besondere Leistungen 25,00 250,00 1. Gutachten zu historischen und archivwissenschaftlichen Fachfragen Je angefangene Arbeitshalbstunde 30,00 2. Abschriften aus Archiv- und Sammlungsgut Nach Kommunalen Kostenverzeichnis der Stadt Zwickau (KommKVZ) in der aktuellen Fassung. 3. Beglaubigungen Nach Kommunalen Kostenverzeichnis der Stadt Zwickau (KommKVZ) in der aktuellen Fassung.

7 4. Recherchen nach Zeugnissen (soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen) Je Recherche 10,00 5. Einsichtnahme in Patientenunterlagen durch Dritte (soweit Einverständnis des Betroffenen vorliegt und gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen) Nach Kommunalen Kostenverzeichnis der Stadt Zwickau (KommKVZ) in der aktuellen Fassung.