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Transkript:

4. KBA-Bekanntmachung zur Fahrzeugsystematik (SV 1) Flensburg im Juni 2012 Az. 322-405 10. Änderung des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern 1. Änderungen im Abschnitt A: 1.1 Teil A 2 Emissionsklassen im Abschnitt IIa 1.1.1 Aufnahme der Erstzulassungsfristen zu den Emissionsklassen 36W0, 36X0 und 36Y0 1.1.2 Aufnahme weiterer Emissionsklassen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29.05.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6), die am 04.06.2012 in Kraft trat 1.1.3 Aufnahme einer Anmerkung zum Abschnitt IIa 2. Erläuterungen zu 1. 3. Berichtigung zur 1. KBA-Bekanntmachung aus Juli 2011 zum Punkt I.4.4 4. Ergänzende Erläuterung zum Begriff Erstzulassung 5. Datenbereitstellung 6. Fundstellenhinweis Aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29.05.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6) (s. Amtsblatt der Europäischen Union L 142/16) sind ergänzende Emissionsklassen im SV 1 aufzunehmen. Nach Abstimmung mit dem BMVBS (Referat UI 44) gebe ich die nachstehenden Änderungen des Verzeichnisses zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197) bekannt: - 1 -

1. Änderungen im Abschnitt A: 1.1 Teil A 2 Emissionsklassen im Abschnitt IIa: 1.1.1 Aufnahme der Erstzulassungsfristen zu den Emissionsklassen 36W0, 36X0 und 36Y0: Unter Bezugnahme auf diese KBA-Bekanntmachung wird zur Emissionsklasse 36W0 in Spalte Erstzulassungsfähig bis 4) das Datum 31.08.2018 und zu den Emissionsklassen 36X0 und 36Y0 das Datum 31.08.2019 aufgenommen. 1.1.2 Aufnahme weiterer Emissionsklassen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 der Kommission vom 29.05.2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6), die am 04.06.2012 in Kraft trat. Sie werden nach der Emissionsklasse 36Y0 wie folgt hinzugefügt: Code Feld (14.1) Klartext Feld (14) Erstzulassungsfähig bis 4) www.kba.de/statistik/bekanntmachungen zur Fahrzeugsystematik/Übersicht Fundstelle/Hinweise 36ZA EURO6;ZA;PI/CI;M, N1 I KBA-Nr. 004, Juni/2012 36ZB EURO6;ZB;PI/CI;N1 II KBA-Nr. 004, Juni/2012 36ZC EURO6;ZC;PI/CI;N1 III, N2 KBA-Nr. 004, Juni/2012 30ZX 459/2012;reine Elektrofz i. V. m. Kraftstoffcode 0004 im Feld (10) der ZB I 30ZY 459/2012;W;BZ/W;E ext i. V. m. Kraftstoffcodes 0011, 0015 oder 0028 im Feld (10) der ZB I 30ZZ 459/2012;US-Zertifikat i. V. m. dem Zertifikat gem. Anhang I Abs. 2.1.1 der VO (EG) Nr. 692/2008 (zusätzl. technische Vorschriften f. Kleinserienhersteller) 1.1.3 Aufnahme einer Anmerkung zum Abschnitt IIa: Die Schlüsselnummern 30ZX, 30ZY bzw. 30ZZ können nur dann verwendet werden, wenn das Fahrzeug nach der Verordnung (EU) Nr. 715/2007 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 typgenehmigt wurde. Die in der Spalte Hinweise enthaltenen Vorgaben sind zu beachten. (KBA-Nr. 004, Juni 2012). 2. Erläuterungen zu 1.: Zu Pkt. 1.1.1: Aufgrund der Erweiterung der Anlage 6 des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 692/2008 mussten Erstzulassungsfristen zu den Emissionsklassen 36W0 bis 36Y0 aufgenommen werden. In der Referenzdatei Emissionsklassen wird das Datum Auslaufend ab vorgehalten, so dass die Verfahrensanbieter das für die Zulassungsbehörden wichtigere Datum Erstzulassungsfähig bis durch Abzug der 2-jährigen Übergangsfrist darstellen können. Zu Pkt. 1.1.2 und 1.1.3: Gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 musste für Fahrzeuge mit einem nach der Euro-6- Norm typgenehmigten Fremdzündungsmotor noch ein Grenzwert für die Partikelzahl (PN) festgelegt werden. Nach der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 ist derselbe Grenzwert wie für Selbstzündungsmotoren festgelegt worden. Die Tabelle 2 mit den Euro-6-Emissionsgrenzwerten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Fußnoten (1) bis (3) sind zu beachten. - 2 -

Die Anlage 6 zur Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (Nummerierungsschema der EG-TG) wurde bei Einführung der Kennbuchstaben A bis Y im Verkehrsblatt Heft 16/2008 auf Seite 449 abgedruckt. Die Verordnung (EU) Nr. 459/2012 sieht folgende Einträge ab Kennbuchstabe W bis ZZ vor: Buchstabe Emissionsstufe OBD-Anforderung Fahrzeugklasse und -gruppe Motor (PI=Benzin, CI=Diesel) Einführungszeitpunkt: Neue Typen Einführungszeitpunkt: Neufahrzeuge Letztes Zulassungsdatum W Euro 6b Euro 6-1 M, N1 Grp I PI, CI 01.09.2014 01.09.2015 31.08.2018 X Euro 6b Euro 6-1 N1 Grp II PI, CI 01.09.2015 01.09.2016 31.08.2019 Y Euro 6b Euro 6-1 ZA Euro 6c Euro 6-2 N1 Grp III, N2 M, N1 Grp I PI, CI 01.09.2015 01.09.2016 31.08.2019 PI, CI 01.09.2017 01.09.2018 ZB Euro 6c Euro 6-2 N1 Grp II PI, CI 01.09.2018 01.09.2019 ZC Euro 6c Euro 6-2 N1 Grp III, N2 PI, CI 01.09.2018 01.09.2019 ZX n. z. n. z. Alle Fahrzeuge Batterie, reine Elektrofahrzeuge 01.09.2009 01.01.2011 ZY n. z. n. z. Alle Fahrzeuge Brennstoffzelle, reine Elektrofahrzeuge 01.09.2009 01.01.2011 ZZ n. z. n. z. Erläuterung: Emissionsnorm Euro 6b Emissionsnorm Euro 6c OBD-Norm Euro 6-1: OBD-Norm Euro 6-2 n. z. Alle Fahrzeuge, die mit Zertifikaten gem. Anhang I Abs. 2.1.1 versehen sind PI, CI 01.09.2009 01.01.2011 = die Emissionsanforderungen der Emissionsnorm Euro 6 bis einschl. des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel, der Partikelzahlnorm (vorläufige Werte für PI-Fahrzeuge) und der Niedrigtemperatur-Emissionsprüfung bei Flexfuel-Fahrzeugen mit Biokraftstoff = die vollständigen Emissionsanforderungen der Emissionsnorm Euro 6, d. h. die Emissionsnorm Euro 6b und endgültige Partikelzahlnormen für PI-Fahrzeuge = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm Euro 6, jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Abs. 2.3.4 und teilweise gelockertem IUPR = die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm Euro 6, jedoch mit endgültigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Abs. 2.3.3 Nicht zugeordnet - 3 -

In den Erwägungsgründen der Europäischen Kommission wird angemerkt, dass davon auszugehen ist, dass beim Vorhandensein einer wirksamen und typgenehmigten Abgasnachbehandlungstechnologie zur Verringerung der Partikelemissionen bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren diese dann zu einer Umschlüsselung in die Kennbuchstaben ZA, ZB oder ZC führen kann. Im Verkehrsblatt Heft 16/2008 Seite 443 wurden unter Punkt 2 auf Seite 450 bereits die Hinweise für den Nachweis der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und ihren Durchführungsmaßnahmen sowie zur Schlüsselung bzw. Umschlüsselung von Fahrzeugen aufgenommen. Da es sich in dieser KBA-Bekanntmachung um Ergänzungen zur Anlage 6 zur Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (Nummerierungsschema der EG-TG) handelt, ist das vorgenannte Verkehrsblatt entsprechend anzuwenden. Allerdings sind dann folgende redaktionelle Anpassungen zum Verkehrsblatt 2008 Seite 443 zusätzlich zu berücksichtigen: Zu Pkt. 2.1.1, 3. Unterstrich Fahrzeuge mit EG-TG:, muss der 1. Absatz wie folgt lauten: - Für diese Fahrzeuge ist eine Ausnahme nach Artikel 27 der Richtlinie 2007/46/EG erforderlich und beim KBA zu beantragen (Verfahren siehe Merkblatt über Ausnahmegenehmigungen für auslaufende Serien und Lagerfahrzeuge (MAS) Stand: April 2010) Zu Pkt. 2.1.2 zum Thema Die Zulassung von nach- oder umgerüsteten Fahrzeugen muss der Text zum 2. Unterstrich wie folgt lauten: - bei Mehrstufen-Typgenehmigungen gem. dem Merkblatt zur Erteilung von Mehrstufen-Typgenehmigungen für Fahrzeuge nach der Richtlinie 2007/46/EG Stand: Februar 2010 vorzunehmen In den Musteranhängen muss bei Umschlüsselung in die Emissionsklasse 36ZA, 36ZB oder 36ZC der Bestätigungstext wie folgt lauten: Zum Anhang 1: Es wird bescheinigt, dass die aufgeführten Typ/Varianten/Versionen diejenigen Emissionsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (Durchführungsmaßnahmen) und der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 erfüllen, die gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 117 (VkBl. 2008 S. 443) in Verbindung mit der 4. KBA-Bekanntmachung aus Juni 2012 zu der jeweils o. a. Emissionsklasse zur Umschlüsselung berechtigt. Zum Anhang 2: Es wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug diejenigen Emissionsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (Durchführungsmaßnahmen) und der Verordnung (EU) Nr. 459/2012 erfüllen, die gemäß Verkehrsblattverlautbarung Nr. 117 (VkBl. 2008 S. 443) in Verbindung mit der 4. KBA-Bekanntmachung aus Juni 2012 zu der jeweils o. a. Emissionsklasse zur Umschlüsselung berechtigt. 3. Berichtigung zur 1. KBA-Bekanntmachung aus Juli 2011 zum Punkt I.4.4: Emissionsnachweis gem. VO (EG) Nr. 715/2007 bei sogenannten Basisfahrzeugen : Der dortige Hinweis bezog sich lediglich auf Fahrzeuge, bei denen die Richtlinie 2007/46/EG in ihren Anhängen Erleichterungen im Zusammenhang mit dem Emissionsnachweis zuließ. Das waren bis dahin nur Mehrstufenfahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung. Das KBA als Typgenehmigungsbehörde hat im Februar 2012 zur Vermeidung von Doppelprüfungen darüber informiert, dass der o. g. Hinweis nun auf jedes Mehrstufenfahrzeug angewendet und der Emissionsnachweis des Basisfahrzeuges nach erfolgter Fertigstellung beibehalten werden kann. Nachzulesen unter www.kba.de/fahrzeugtechnik/typgenehmingungen/informationssystem TGV Richtlinie 2007/46/EG und Verordnung (EG) 715/2007 - Übertragbarkeit von Emissionsgenehmigungen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge bei Stufenfahrzeugen zur Vermeidung von Doppelprüfungen - 4 -

4. Ergänzende Erläuterung zum Begriff Erstzulassung : Hierzu hat es diverse Rückfragen gegeben, ob die Erstzulassung im In- oder Ausland bzw. in einem EU-Mitgliedstaat stattgefunden haben muss. Nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kommt es bei der Anwendung bestimmter Emissionsvorschriften darauf an, wann ein Fahrzeug erstmals in den Verkehr gebracht worden ist. Als in den Verkehr gebracht gilt ein Fahrzeug von dem Tage an, von dem es seiner Bestimmung entsprechend am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, ihm also ein amtliches Kennzeichen zugeteilt worden ist. Demzufolge ist es unerheblich, in welchem Land diese Zulassung durchgeführt wurde. 5. Datenbereitstellung: Nach Aufnahme der hier bekanntgemachten Änderungen bzw. Neuaufnahmen werden den Zulassungsbehörden und deren Verfahrensanbietern die Daten im gewohnten Format durch die Verfahrensbetreuung des Zentralen Fahrzeugregisters zur Verfügung gestellt. Beim Abzug der Referenztabelle Emissionsklassen ist der Hinweis zu Pkt. 1.1.1 zu beachten. 6. Fundstellenhinweis: Die vorstehenden Änderungen bitte ich mit sofortiger Wirkung zu beachten unabhängig davon, dass im Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (VkBl. 2005 S. 197) erst bei nächster Befassung auf diese KBA-Bekanntmachung hingewiesen wird. Im Auftrag Hans-Jürgen Heinzmann - 5 -