über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Ähnliche Dokumente
Bauaufsichtsgebührensatzung Seite 1

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung -BAGebS-)

Satzung des Odenwaldkreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung - BAGebS-)

Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) vom ) Gebührenpflichtige, Amtshandlungen

Verwaltungskostenverzeichnis zur Satzung des Rheingau-Taunus-Kreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Satzung über das Erheben von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Gebührenverzeichnis zur Bauaufsichtsgebührensatzung vom 06. Juni 2000 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 5. September 2011

Satzung der Stadt Rüsselsheim über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren ( Bauaufsichtsgebührensatzung)

W E R R A - M E I S S N E R - K R E I S

Satzung über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren

Verwaltungskostenverzeichnis zur Satzung des Rheingau-Taunus-Kreises über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Satzung der Kreisstadt Limburg a.d. Lahn über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren Bauaufsichtsgebührensatzung

Satzung der Kreisstadt Limburg a. d. Lahn über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren. Bauaufsichtsgebührensatzung.

Satzung über die Bauaufsichtsgebühren der Stadt Frankfurt am Main (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Satzung. der Stadt Oberursel (Taunus) über die Gebührensätze der Bauaufsichtsbehörde (Bauaufsichtsgebührensatzung)

Gebührenverzeichnis für die öffentlichen Leistungen als untere Baurechtsbehörde

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Bretten erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG

Verwaltungsgebührensatzung der Stadtentwässerung Hagen, SEH - Anstalt des öffentlichen Rechts in der Fassung vom

1 Gebührenpflicht. (3) Bei Leistungen für Gerichte werden die Gebühren entsprechend dem Justiz- Vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) erhoben.

Anlage zur Bauaufsichtsgebührensatzung (BAGebS) des Kreises Offenbach. Verwaltungskostenverzeichnis (VwKostVerz) Stand: Januar 2013

Stand: G 3. Satzung

Gebührenverzeichnis zur Satzung des Vogelsbergkreises zur Erhebung von Bauaufsichtsgebühren Gültig ab bis 500 m³ umbauten Raumes 100

STADT BALINGEN. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von. Gutachten durch den Gutachterausschuss. (Gutachterausschussgebührensatzung)

Verwaltungskostensatzung. der Stadt Seligenstadt

SATZUNG (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG) ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS AZ: 625.

Stadt Bietigheim-Bissingen - Stadtrechtssammlung. S a t z u n g

GEMEINDE BAIERSBRONN LANDKREIS FREUDENSTADT

S A T Z U N G. über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Gemeinde Kusterdingen - Landkreis Tübingen Sammlung des Ortsrechts. 24 Gutachterausschussgebührensatzung

G e b ü h r e n o r d n u n g

Stadt Besigheim Kreis Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenschuldner, Haftung

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Satzung. (4) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt.

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstellung von Gutachten durch den Gutachterausschuss (Gutachterausschussgebührensatzung)

Satzung. über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutacherausschuß - Gutachterausschuß-Gebührensatzung -

Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen als untere Baurechtsbehörde

1 Gebührenpflicht. 2 Gebührenhöhe

GROßE KREISSTADT ROTTWEIL S A T Z U N G

Verwaltungskostensatzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Altenburger Land vom 11. November 2013

13 Verwaltungskostensatzung

- Verwaltungsgebührensatzung -

Satzung. 4 Gebührenhöhe. (1) Bei der Wertermittlung von Sachen und Rechten beträgt die Gebühr bei einem Wert. bis ,00 250,00

Satzung. 1 Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Albstadt erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

Zweckverband Mittelhessische Abwasserwerke VERWALTUNGSKOSTEN- SATZUNG

Gebührensatzung für Leistungen der Feuerwehren der Stadt Frankfurt am Main (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung der Stadt Kehl vom über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Offenbach

Verwaltungskostensatzung

0/3 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. Gutachterausschussgebührensatzung

Satzung. der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft Friedrichshafen-Immenstaad

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG VON GEBÜHREN FÜR DIE ERSTATTUNG VON GUTACHTEN DURCH DEN GUTACHTERAUSSCHUSS (GUTACHTERAUSSCHUSSGEBÜHRENSATZUNG)

9HUZDOWXQJVNRVWHQVDW]XQJ

über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle vom 29. Juni 1987

Gebührensatzung für die Leistungen des Vorbeugenden Brand- und Gefahrenschutzes der Feuerwehr Offenbach am Main

Handwerkskammer Aachen. Gebührenordnung

Verwaltungskostensatzung

S A T Z U N G. Gebührenpflicht. (1) Die Stadt Ludwigsburg erhebt für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss Gebühren.

über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gutachterausschussgebührensatzung)

Verwaltungsgebührenordnung

S a t z u n g. 1 Sondernutzungsgebühr

Verwaltungskostensatzung

und seiner Geschäftsstelle

Handwerkskammer Aachen. Beitragsordnung

Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Baugesetzbuch (Besonderes Gebührenverzeichnis) Vom 11.

Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg

(Stand: ) 1 Allgemeines

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG. Verwaltungsgebührensatzung. der Stadt Elsterwerda

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungskostensatzung

Satzung über das Erheben von Verwaltungskosten

Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Orb

Gemeinde Schwaikheim Rems Murr Kreis

Gemeinde Weil im Schönbuch. Landkreis Böblingen. Satzung. über die Erhebung von Gebühren. für die Erstattung von Gutachten

Richtlinien zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Schwalm-Eder-Kreises

Kostenordnung. Für die in den nachfolgenden Bestimmungen aufgeführten Leistungen erhebt die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen Gebühren.

Satzung des Landkreises Holzminden über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung SATZUNG. über die Erhebung von Verwaltungsgebühren. Verwaltungsgebührensatzung. vom

S a t z u n g. der Gemeinde Deutsch Evern über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungskostensatzung)

vom 09. November 2011, geändert am 20. Juni 2012, geändert am 28. Oktober 2015

Gemeinde Eberdingen. Satzung über die Erhebung. von Verwaltungsgebühren. (Verwaltungsgebührensatzung) vom_

Verwaltungskostensatzung. 1 Kostenpflichtige Amtshandlungen

Artikel I. Das Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der Stadt Wetzlar wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Gutachten durch den Gutachterausschuss

Allgemeine Entgeltordnung

Verwaltungskostensatzung

Verwaltungskostensatzung

Lesefassung. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen

Nachstehend wird die Satzung der Großen Kreisstadt Sebnitz über die Erhebung von. Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten

Satzung. Zweck der Brandschau

Feuerwehrgebührensatzung. der Kreisstadt Dietzenbach

Kreis Warendorf Bauamt. Anwendung der Gebührenrahmensätze für die Unteren Bauaufsichtsbehörden im Kreis Warendorf

S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

V E R W A L T U N G S K O S T E N S A T Z U N G

Beitragsordnung. der Architektenkammer Sachsen

Transkript:

1 Satzung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe über die Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (Bauaufsichtsgebührensatzung) Aufgrund der 1 Abs. 4 des Hess. Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.4.1981 (GVBl. I S 137) in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis zum Hessischen Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 24.7.1972 (GVBl. I S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29.1.1980 (GVBl. I S. 74), in Verbindung mit der Hessischen Bauordnung (HBO) in der Fassung vom 16.12.1977 (GVBl. I 1978, S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.3.1986 (GVBl. I S. 102) und der 5, 50, 51 Nr. 6 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.1981 (GVBl. I S. 66) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe in ihrer Sitzung am 24.4.1986 folgende Satzung beschlossen: 1 Erhebung von Bauaufsichtsgebühren (1) Die Stadt Bad Homburg v.d.höhe erhebt zur Deckung ihres Verwaltungsaufwandes für Amtshandlungen des Magistrats als Untere Bauaufsichtsbehörde Gebühren gemäß dieser Satzung und dem anliegenden Gebührenverzeichnis. Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Für Amtshandlungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde, für die das Gebührenverzeichnis zu dieser Satzung keine Gebühr vorsieht, und für Auslagen, für die 3 dieser Satzung keine besondere Regelung vorsieht, gelten die Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses zum Hess. Verwaltungskostengesetz und des Allgemeinen Verwaltungskostenverzeichnisses zur Allgemeinen Verwaltungskostenordnung vom 22.1.1976 (GVBl. I S. 33) in ihren jeweils geltenden Fassungen. 2 Berechnung der Gebühr (1) Die der Berechnung der Gebühren zugrunde liegende Rohbausumme ergibt sich aus der Vervielfachung des umbauten Raumes (DIN 277) mit den statistisch für das Land Hessen ermittelten jeweiligen durchschnittlichen Rohbaukosten je cbm umbauten Raumes. Der Minister des Inneren gibt die durchschnittlichen Rohbaukosten jährlich im Staatsanzeiger bekannt. Mit dem Bauantrag hat der Bauherr eine nachprüfbare Berechnung des umbauten Raumes vorzulegen. Die im Bauantrag angegebene Rohbausumme ist anzusetzen, wenn sich dabei eine höhere Gebühr ergibt. (2) Soweit die Herstellungssumme der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist, ist von den im Bauantrag angegebenen Herstellungskosten auszugehen, sofern diese als realistisch anzusehen sind. Im übrigen werden die Herstellungskosten durch die Bauaufsichtsbehörde überschlägig ermittelt. 1 Öffentliche Bekanntmachung: FR, TK und TZ am 29.08.1986 1

(3) Soweit der Verkehrswert der Gebührenberechnung zugrunde zu legen ist, ist der von dem Gutachterausschuss bei der Stadt Bad Homburg v.d.höhe ermittelte Verkehrswert maßgebend. 3 Auslagen (1) Ist die statische Berechnung von einem Prüfamt für Baustatik oder von einem Prüfingenieur für Baustatik geprüft, so sind neben den Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis Ziff. 1000 die für die Inanspruchnahme des Prüfamtes oder des Prüfingenieurs festgesetzten Vergütungen als bare Auslagen zu erheben. (2) Werden Sachverständige hinzugezogen, so sind neben den Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis Ziff. 1000 und 2000 die für die Inanspruchnahme der Sachverständigen entstehenden Kosten als bare Auslagen zu erheben. (3) Auslagen, die durch Dienstreisen oder Dienstgänge zum Zwecke der Bauüberwachung entstehen, sind durch die Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis Ziff. 1000 und 2000 abgegolten. 4 Ermäßigung (1) Werden bauliche Anlagen gleichen Typs gleichzeitig eingereicht und im örtlichen, sachlichen und personellen Zusammenhang genehmigt und errichtet, so ermäßigen sich die Gebühren gemäß Gebührenverzeichnis Ziff. 1010-1022 und 1040 für das zweite und jedes weitere Vorhaben auf die Hälfte. (2) Wird ein genehmigtes Vorhaben nicht ausgeführt, so werden auf Antrag und gegen Rückgabe des Bauscheines nur die anteiligen Gebühren von notwendigen Bauzustandsbesichtigungen in der Höhe von 10% der Genehmigungsgebühr erstattet. Eine evtl. gezahlte Befreiungsgebühr wird voll erstattet. (3) Die Gebühr gemäß Gebührenverzeichnis Ziff. 1011 ermäßigt sich auf die Hälfte bei Errichtung von Gebäuden mit öffentlich gefördertem Wohnraum, dessen Wohnfläche mehr als die Hälfte der Wohn- und Nutzflächen des Gebäudes ausmacht. 5 Stundung, Niederschlagung, Erlass (1) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden. (2) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen. (3) Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis können ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den 2

gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. 6 Bestimmungen des Verwaltungskostengesetzes Für die Veranlagung und Einziehung der Gebühren und Auslagen gelten im übrigen die Bestimmungen des Hess. Verwaltungskostengesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung. 7 Richtlinien Der Magistrat erlässt die zur Anwendung dieser Satzung erforderlichen Richtlinien. 8 Aufhebung des bisherigen Rechts In dem Gebührenverzeichnis zur Veraltungsgebührenordnung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe vom 18.2.1976 wird die Ziffer 6 Bauaufsichtsgebühren aufgehoben. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Bad Homburg v.d.höhe, den 29. Juli 1986 Der Magistrat der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Assmann, Oberbürgermeister Genehmigt (einschließlich des Gebührenverzeichnisses) aufgrund von. 3 Abs. 1 HGO i.v.m. 1 Abs. 4 Hess. VwKostG. Darmstadt, den 12. August 1986 Der Regierungspräsident in Darmstadt Im Auftrag Stecher 3

Anlage zur Bauaufsichtsgebührensatzung der Stadt Bad Homburg v.d.höhe Gebührenverzeichnis GRUNDGEBÜHREN 1010 Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich ggf. erforderlicher einmaliger Rohbau- und einmaliger Schlussabnahme als Bauzustandsbesichtigungen. 1011 von Baumaßnahmen, soweit sie sich nicht auf bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art oder Nutzung beziehen und von Kleingaragen für je angefangene DM 1.000,00 Rohbausumme DM 15,00 Die Gebühr verringert sich bei Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) und zugehörigen baulichen Anlagen wie Garagen auf DM 12,00 je angefangene DM 1.000,00 Rohbausumme, sofern die Gesamtrohbaukosten DM 120.000,00 nicht über- Steigen. 1012 von Baumaßnahmen, die sich auf bauliche Anlagen oder Räume besonderer Art und Nutzung, wie Versammlungsstätten, Waren- und Geschäftshäuser, Gewerbe- und Industrieanlagen, Büround Verwaltungsgebäude, Hochhäuser, Krankenanstalten, Schulen sowie Mittel- und Großgaragen beziehen, für je angefangene DM 1.000,00 Rohbausumme DM 25,00 1013 für den Abbruch von baulichen Anlagen je 100 m umbauten Raum DM 10,00 1014 für Einrichtungen von Lagerplätzen DM 30,00 bis 1.000,00 1015 Sind die Gebühren bei Baumaßnahmen sowohl nach Ziff. 1011 als auch nach Ziff. 1012 zu berechnen, ist die Berechnung anteilig nach dem umbauten Raum vorzunehmen. 1020 Gesonderte Baugenehmigung und Bauüberwachung einschließlich ggf. erforderlicher einmaliger 1

Abnahme 1021 von Grundstückseinrichtungen, wie Entwässerungsanlagen, Wasserversorgungsanlagen, Lagerbehälter für Heizöl und Anlagen zur Aufbewahrung oder Beseitigung von Abfallstoffen sowie von Feuerrungsanlagen und Grundstückseinfriedungen für je angefangene DM 1.000,00 Herstellungssumme DM 30,00 1022 von Anlagen der Außenwerbung für je angefangene DM 1.000,00 der Herstellungssumme DM 50,00 1030 Ausführungsgenehmigungen 1031 für je angefangene DM 1.000,00 Herstellungssumme DM 30,00 1032 Gebrauchsabnahme fliegender Bauten DM 10,00 bis 200,00 1040 Prüfung und Entscheidung über eine Bauanzeige DM 30,00 bis 200,00 1050 Genehmigung für Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen und Genehmigungen von Nutzungen wie Lagerplätze, wenn sie nicht mit baulichen Maßnahmen verbunden sind. Diese Gebühren sind auch dann anzusetzen, wenn sich sonst nach Ziff. 1010 eine geringere Gebühr ergeben würde. DM 30,00 bis 1000,00 1060 Prüfung und Entscheidung über eine Bauvoran- Frage DM 30,00 bis 500,00 1070 Die Gebühren zu den Ziff. 1010-1060 das ½-fache der erhöhen sich bei Nachträgen und Gebühr zu den Änderungen, die eine in wesentlichen Ziff. 1010-1060 Teilen erneute Prüfung erforderlich machen, um jeweils höchstens 1080 Neben den Gebühren nach Ziff.1010-1040 für die Prüfung der statistischen Berechnung, soweit sie von der Bauaufsichtsbehörde selbst vorgenommen wird, ist die Gebührenhöhe nach der bauprüfvo in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen 1090 Prüfung und Genehmigung von Anträgen gem. 3 der Baumschutzsatzung (Für eine Ablehnung wird keine Gebühr erhoben) DM 30,00 bis 100,00 1101 Die Gebühr für Teilungsgenehmigungen wird nach dem Verkehrswert des zu teilenden Grundstückes berechnet. Die Gebühr beträgt je angefangene 2

DM 1.000,00 Verkehrswert DM 1,00 höchstens DM 500,00 1102 Versagung von Teilungen ½ der Gebühr 2000 SONDERGEBÜHREN 2010 Nachträgliche Genehmigung oder Zustimmung das 2-fache der bereits ausgeführter Vorhaben Gebühren zu Ziff. 1010-1050 2020 Für jede angeordnete Nachbesichtigung DM 30,00 bis 300,00 bei Geringfügigkeit kann auf diese Gebühr verzichtet werden. 2030 Ausstellung einer Teilbaugenehmigung. Ein Teil der Gebühr für die Baugenehmigung kann schon bei Erteilung der Teilbaugenehmigung erhoben werden. DM 30,00 bis 500,00 2040 Ablehnung der Bearbeitung von Anträgen wie Bauantrag, Bauanzeige, Voranfrage, Abgeschlossenheitsbescheinigung oder Teilung wegen mangelhafter Unterlagen, oder wenn der Antrag vor Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgezogen wurde. DM 30,00 bis 150,00 2050 Gebühren für sachliche Bearbeitung von An- 1/10 bis ¼ der trägen, die vor Abschluss der Bearbeitung Gebühr zu Ziff. zurückgezogen werden. 1010-1070 2060 Ablehnung von Anträgen auf Genehmigungen 1/10 bis ½ der aus sachlichen Gründen Gebühr zu Ziff. 1010-1032, 1050+1070 2070 Jede Verlängerung einer Baugenehmigung, 1/5 der Gebühr zu Teilbaugenehmigung oder Ausführungsge- Ziff.1010-1050, nehmigung mind. DM 30,00 2080 Jede Verlängerung eines Bauvorbescheides das ½-fache der Gebühr zu Ziff.1060, mind. DM 30,00 2091 Die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG, je abgeschlossene Einheit. DM 50,00 Bei Wiederholungen abgeschlossener Einheiten, die im wesentlichen baugleich sind, ermäßigt sich die Gebühr ab der jeweils 3

4. Baugleichheit auf je DM 20,00 2092 Jede zusätzliche Ausfertigung ¼ der Gebühr zu Ziff. 2091 2100 Eintragung von Baulasten in das Baulasten- je Baulasttatbestand verzeichnis DM 100,00 bis 300,00 2110 Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis, wenn Baulasten bestehen, einschließlich je Baulast Kosten einer Kopie DM 30,00 3000 BAUBEFREIUNGEN 3010 Befreiungen nach baurechtlichen und planungsrechtlichen Vorschriften je Befreiungstatbestand DM 30,00 bis 100.000,00 4