ZUCKERCOULEUR DIE GENERALVERSAMMLUNG, unter Bezugnahme auf Artikel 2, Paragraf 2 IV des Gründungsübereinkommens vom 3. April 2001 der Internationalen Organisation für Rebe und Wein auf Vorschlag der Unterkommission für Analyse- und Bewertungsmethoden von Weinen BESCHLIESST, im internationalen Weinkodex folgende Monographie aufzunehmen: ZUCKERCOULEUR SIN-Nr.: 150 1. GEGENSTAND, HERKUNFT UND GELTUNGSBEREICH Zuckercouleur liegt in flüssiger oder fester Form vor und ist dunkelbraun bis schwarz; im engeren Sinn ist es nicht zur Färbung von Wein zugelassen, kann jedoch für bestimmte Spirituosen Weinbaulichen Ursprungs, Likörweine und Getränke auf Weinbasis als Farbstoff verwendet werden. 2. DEFINITIONEN ZUCKERCOULEUR (BZW. EINFACHES ZUCKERCOULEUR) (Klasse I) (SIN: 150a) Zuckercouleur (bzw. einfaches Zuckercouleur) wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf Kohlenhydrate hergestellt, die aus Glucose- und Fructosemonomeren und/oder aus deren Polymeren (z. B. Glucosesirup, Saccharose und/oder Invertzuckersirup) bestehen. Um die Karamellisierung zu unterstützen, können Säuren, Basen und Salze (jedoch keine Ammoniakverbindungen) eingesetzt werden. SULFITLAUGEN-ZUCKERCOULEUR (Klasse II) (SIN: 150b) Sulfitlaugen-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben Gegenwart von Sulfitverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit, Kaliumhydrogensulfit, Natriumsulfit und Natriumhydrogensulfit) hergestellt; es kommen keine Ammoniakverbindungen zum Einsatz. AMMONIAK-ZUCKERCOULEUR (Klasse III) (SIN: 150c) Ammoniak-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben Gegenwart von Ammoniumverbindungen (Ammoniumhydroxid, Ammoniumcarbonat, Ammoniumhydrogencarbonat und Ammoniumphosphat) hergestellt; es kommen keine Sulfitverbindungen zum Einsatz. 1
AMMONIAKSULFIT-ZUCKERCOULEUR (Klasse IV) (SIN: 150d) Ammoniaksulfit-Zuckercouleur wird durch kontrollierte Hitzeeinwirkung auf dieselben Gegenwart von Sulfit- und Ammoniumverbindungen (schweflige Säure, Kaliumsulfit, Kaliumhydrogensulfit, Natriumsulfit, Natriumhydrogensulfit, Ammoniumhydroxid, Ammoniumcarbonat, Ammoniumhydrogencarbonat, Ammoniumphosphat, Ammoniumsulfat, Ammoniumsulfit und Ammoniumhydrogensulfit) hergestellt. 3. ETIKETTIERUNG Die Konzentration des Stoffes sowie die Konservierungsbedingungen müssen auf dem Etikett angegeben werden. Dies gilt auch bei Mischungen. 4. TESTS 4.1 Färbungsintensität Die Färbungsintensität entspricht der Absorption einer wässrigen Zuckercouleurlösung (0,1 % m/v), die in einer Zelle mit einer optischen Weglänge von 1 cm bei einer Wellenlänge von 610 nm gemessen wird. 4.2 Gesamtstickstoff Ab 2 g genau abgewogenem Zuckercouleur das in Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebene Verfahren anwenden. 4.3 Vorbereiten der Testlösung 2 g Zuckercouleur in eine Kapsel geben; 4 Stunden lang bei 105 C im Heizschrank lassen und anschließend vorsichtig, ohne 550 C zu überschreiten, veraschen. Die Asche mit 10 ml Salzsäure (10 : 100 verdünnt, (R)) absorbieren. Leicht erhitzen und in einen 50 ml Messkolben umfüllen. Kapsel mit Wasser spülen und bis zum Messstrich auffüllen. 4.4 Schwermetalle Zu 10 ml gemäß Punkt 4.3 vorbereiteter Testlösung 2 ml Pufferlösung mit einem ph von 3,5 (R) und 1,2 ml Thioacetamid-Reagens (R) geben. Wenn es zu einer braunen Färbung kommt, muss diese schwächer sein als die der nach Kapitel II des internationalen Weinkodex vorbereiteten Kontrolllösung. 4.5 An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den gehalt gemäß dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex aufgeführten Verfahren dosieren. 2
4.6 Den gehalt nach dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren. 4.7 An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den gehalt gemäß dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren. 4.8 An der nach Punkt 4.3 zubereiteten Testlösung den gehalt gemäß dem in Kapitel II des internationalen Weinkodex beschriebenen Verfahren dosieren. 4.9 Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff 4.10 Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff 4.11 4-Methylimidazol 4.12 2-Acetyl-4-Tetrahydroxybutylimidazol 4.13 Gesamtschwefel 4.14 Schwefeldioxid Es wurde das im Sammelwerk der internationalen Analysemethoden für Wein- und Mostbestände der O.I.V. aufgeführte Verfahren angewendet. 3
5. SONDERSPEZIFIKATIONEN RESOLUTION OENO 20/2004 5.1 Einfaches Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Höchstens 50 % Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff Höchstens 50 % Färbungsintensität 0,01-0,12 Gesamtstickstoff Höchstens 0,1 % Gesamtschwefel Höchstens 0,3 % Schwermetalle (in Pb ausgedrückt) 5.2 Sulfitlaugen-Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Über 50 % Färbungsintensität 0,06-0,10 Gesamtstickstoff Höchstens 0,2 % ( 1 ) Gesamtschwefeldioxid Höchstens 0,2 % ( 1 ) Gesamtschwefel 1,3-2,5% ( 1 ) Auf DEAE-Zellulose isolierter Schwefel Über 40 % Prozentuale optische Dichte der auf DEAE-Zellulose isolierten Färbung 19-34 280/560 opt. Dichtenverhältnis Über 50 Schwermetalle (in Pb ausgedrückt) 5.3 Ammoniak-Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Höchstens 50 % Auf Phosphoryl-Zellulose isolierter Farbstoff Über 50 % Färbungsintensität 0,08-0,36 Ammoniakstickstoff Höchstens 0,4 % ( 1 ) 4-Methylimidazol Höchstens 250 mg/kg ( 1 ) 2-Acetyl-4-Tetrahydroxybutylimidazol Höchstens 10 mg/kg ( 1 ) Gesamtschwefel Höchstens 0,3 % ( 1 ) Gesamtstickstoff 1,3-6,8% ( 1 ) Prozentuale optische Dichte der auf Phosphoryl- Zellulose isolierten Färbung 13-35 4
Schwermetalle (in ausgedrückt) 5.4 Ammoniaksulft-Zuckercouleur Auf DEAE-Zellulose isolierter Farbstoff Über 50 % Färbungsintensität 0,10-0,60 Ammoniakstickstoff Höchstens 2,8 % ( 1 ) Schwefeldioxid Höchstens 0,5 % ( 1 ) 4-Methylimidazol Höchstens 250 mg/kg ( 1 ) Gesamtstickstoff 0,5-7,5% ( 1 ) Gesamtschwefel 1,4-10,0% ( 1 ) Stickstoff-/Schwefelverhältnis des Alkoholpräzipitats 0,7-2,7 Optisches Dichtenverhältnis des Alkoholpräzipitats ( 2 ) 8-14 280/560 optisches Dichtenverhältnis Höchstens 50 ( 2 ) Schwermetalle (in ausgedrückt) ( 2 ) Das optische Dichtenverhältnis des Alkoholpräzipitats entspricht der optischen Dichte des Präzipitats bei 280 nm, dividiert durch die optische Dichte bei 560 nm (in einer 1 cm Schale). 6. LAGERUNG Zuckercouleur muss in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt werden. 7. BIBLIOGRAPHIE - Richtlinie 95/45/EG Offizielles Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft, L 226, 22. September 1995. - Compendium of food additive specifications Addendum 8, FAO Food and Nutrition Paper 52 Add. 8., Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) ISBN 92-5- 104508-9 5