Vom 20. April Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen

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1 Satzung zur Änderung der Fachprüfungs und Studienordnung für das Fach Arbeitslehre im Rahmen des Lehramtsstudiengangs für Hauptschulen an der Technischen Universität München Vom 20. April 2015 Auf Grund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Technische Universität München folgende Änderungssatzung: 1 Die Fachprüfungs und Studienordnung für das Fach Arbeitslehre im Rahmen des Lehramtsstudiengangs für Hauptschulen an der Technischen Universität München vom 22. Februar 2013 wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis wird in 9 hinter dem Passus Studienbegleitendes Prüfungsverfahren ein Komma und das Wort Prüfungsformen eingefügt. 2. 9 erhält folgende Fassung: 9 Studienbegleitendes Prüfungsverfahren, Prüfungsformen (1) Mögliche Prüfungsformen gemäß 12 und 13 APSO sind neben Klausuren und mündlichen Prüfungen in diesem Studiengang insbesondere Übungsleistungen (ggf. Testate), Berichte, Präsentationen und wissenschaftliche en. a) 1 Eine Klausur ist eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht. 2 In Klausuren sollen die Studierenden nachweisen, dass sie in begrenzter Zeit mit den vorgegebenen Methoden und definierten Hilfsmitteln Probleme erkennen und Wege zu ihrer Lösung finden und ggf. anwenden können. 3 Die Dauer von Klausurarbeiten ist in 12 Abs. 7 APSO geregelt. b) 1 Die Übungsleistung (ggf. Testate) ist die Bearbeitung von vorgegebenen Aufgaben (z.b. mathematischer Probleme, Programmieraufgaben, Modellierungen etc.) mit dem Ziel der Anwendung theoretischer Inhalte zur Lösung von anwendungsbezogenen Problemstellungen. 2 Sie dient der Überprüfung von Faktenund Detailwissen sowie dessen Anwendung. 3 Die Übungsleistung kann u.a. schriftlich, mündlich oder elektronisch durchgeführt werden. Mögliche Formen sind bspw. Hausaufgaben, Übungsblätter, Programmierübungen, (E)Tests, Aufgaben im Rahmen von Hochschulpraktika etc. 5 Die konkreten Bestandteile der jeweiligen Übungsleistung und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt.

2 c) 1 Ein Bericht ist eine schriftliche Aufarbeitung und Zusammenfassung eines Lernprozesses mit dem Ziel, Gelerntes strukturiert wiederzugeben und die Ergebnisse im Kontext eines Moduls zu analysieren. 2 In dem Bericht sollen die Studierenden zeigen, dass sie die wesentlichen Aspekte erfasst haben und schriftlich wiedergeben können. 3 Mögliche Berichtsformen sind bspw. Exkursionsberichte, Praktikumsberichte, Arbeitsberichte etc. Der schriftliche Bericht kann durch eine Präsentation ergänzt werden, um die kommunikative Kompetenz bei der Darstellung der Inhalte vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. d) 1 Die wissenschaftliche ist eine schriftliche Leistung, in der eine anspruchsvolle wissenschaftliche bzw. wissenschaftlichanwendungsorientierte Fragestellung mit den wissenschaftlichen Methoden der jeweiligen Fachdisziplin selbstständig bearbeitet wird. 2 Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie eine den Lernergebnissen des jeweiligen Moduls entsprechende Fragestellung unter Beachtung der Richtlinien für wissenschaftliches Arbeiten vollständig bearbeiten können von der Analyse über die Konzeption bis zur Umsetzung. 3 Mögliche Formen, die sich in ihrem jeweiligen Anspruchsniveau unterscheiden, sind z.b. Thesenpapier, Abstract, Essay, Studienarbeit, Seminararbeit etc. Die wissenschaftliche kann durch eine Präsentation und ggf. ein Kolloquium begleitet werden, um die kommunikative Kompetenz des Präsentierens von wissenschaftlichen Themen vor einer Zuhörerschaft zu überprüfen. 5 Die konkreten Bestandteile der jeweiligen wissenschaftlichen und die damit zu prüfenden Kompetenzen sind in der Modulbeschreibung aufgeführt. e) 1 Eine Präsentation ist eine systematische, strukturierte und mit geeigneten Medien (wie Beamer, Folien, Poster, Videos) visuell unterstützte mündliche Darbietung, in der spezifische Themen oder Ergebnisse veranschaulicht und zusammengefasst sowie komplexe Sachverhalte auf ihren wesentlichen Kern reduziert werden. 2 Mit der Präsentation sollen die Studierenden nachweisen, dass sie ein bestimmtes Themengebiet in einer bestimmten Zeit derart erarbeiten können, dass sie es in anschaulicher, übersichtlicher und verständlicher Weise einem Publikum präsentieren bzw. vortragen können. 3 Außerdem sollen sie nachweisen, dass sie in Bezug auf ihr Themengebiet in der Lage sind, auf Fragen, Anregungen oder Diskussionspunkte des Publikums sachkundig einzugehen. Die Präsentation kann durch eine kurze schriftliche Aufbereitung ergänzt werden. 5 Die Präsentation kann als Einzel oder als Gruppenleistung durchgeführt werden. 6 Der als Prüfungsleistung jeweils zu bewertende Beitrag muss deutlich individuell erkennbar und bewertbar sein. 7 Dies gilt auch für den individuellen Beitrag zum Gruppenergebnis. f) 1 Eine mündliche Prüfung ist ein zeitlich begrenztes Prüfungsgespräch zu bestimmten Themen und konkret zu beantwortenden Fragen. 2 In mündlichen Prüfungen sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die in den Modulbeschreibungen dokumentierten Qualifikationsziele erreicht haben, die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermögen. 3 Die mündliche Prüfung kann als Einzelprüfung oder als Gruppenprüfung durchgeführt werden. Die Dauer der Prüfung ist in 13 Abs. 2 APSO geregelt.

3 (2) 1 Die Modulprüfungen werden in der Regel studienbegleitend abgelegt. 2 Art und Dauer einer Modulprüfung gehen aus Anlage 1 hervor. 3 Bei Abweichungen von diesen Festlegungen ist 12 Abs. 8 APSO zu beachten. Für die Bewertung der Modulprüfung gilt 17 APSO. 5 Die Notengewichte von Modulteilprüfungen entsprechen den ihnen in Anlage 1 zugeordneten Gewichtungsfaktoren. 6 Die mit 1) in der Anlage 1 gekennzeichneten Module sind nur bestanden, wenn jede Modulteilprüfung bestanden ist. (3) Ist in Anlage 1 für eine Modulprüfung angegeben, dass diese schriftlich oder mündlich ist, so gibt der Prüfende spätestens zu Vorlesungsbeginn in geeigneter Weise den Studierenden die verbindliche Prüfungsart bekannt. 3. Die Anlage 1: Studienplan wird durch die als Anlage beigefügte Anlage 1: Studienplan ersetzt.. Die Anlage 2 wird durch die als Anlage beigefügte Anlage 2 ersetzt. 2 1 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2013 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Studierende, die zum Wintersemester 2010/2011 ihr Fachstudium an der Technischen Universität München aufgenommen haben. ³Wer bereits Prüfungen gemäß der Fachprüfungs und Studienordnung vom 22. Februar 2013 abgelegt hat, erhält von Amts wegen eine Anrechnung auf die Module nach dieser Fachprüfungs und Studienordnung. Über die Anrechnung und Härtefälle entscheidet der Prüfungsausschuss.

Anlage 1: Studienplan: Modularisierung für das Lehramt an Hauptschulen im Unterrichtsfach Arbeitslehre ( 0 LPO I von 2008) Arbeit 1a Modulbezeichnung Arbeitswissenschaft Arbeitswissenschaft/Ergonomics Modulart P Lehrform V 2 SWS Credits Angebot / empf. Semester WS / 1 Prüfungsart Klausur Prüfungs dauer 60 min Gew. faktor 1b 2a 2b 3a 3b a Ergonomisches Praktikum für Lehramt P Pr 1 WS / 1 Ergonomie Vertiefung 1) Produktionsergonomie WS / 1 Klausur 60 min 5 Erweitertes Ergonomisches Praktikum WS / 1 Testat Arbeitstechnologie Technische Betriebsführung für SS / 2 das Lehramt Klausur 120 min Arbeitsschutz und Betriebssicherheit Arbeitswissenschaft Vertiefung Berufsbildungs und Arbeitsrecht SS / 2 SS / Klausur ab. Sem. (120 min) 120 min 3:2 b Statistik 10 SS / 2 7:3 c StatistikÜbungen P Ü 1Block WS / 3 Arbeits und Organisationspsychologie d Beruf SS / Klausur 60 min 5a Berufskunde 1) Einführung in die Berufskunde Betriebliche Ausbildung mit Exkursionen 5b 6a Berufskunde Vertiefung 1) Berufswahl und Berufsberatung P S 3 SS / 2 WS / 1 Klausur 60 min. WS / 5 Klausur 60 min. 2:2 6b Berufskundliches Seminar Wirtschaft Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 7 Wirtschaft Vertiefung 1) 8a Betriebswirtschaftslehre 1 Grundlagen Arbeits und Industriesoziologie 8b P S + Ü 2Block WS / 5 6 + 1 Ü SS / 2 Klausur 60 min. 7 SS / Klausur 60 min. WS / 3 Klausur 60 min. 3:3 :3

5 Technik 9a Technologie 1) Technik Anwendungen 9b Grundlagen der Technik 10a 10b 10c Technologie Vertiefung 1) Technik im Unterricht Technik, Wirtschaft und Gesellschaft Soziale Aspekte der Informationstechnik P Ü 2 WS / 3 Testat 30 min. Hausaufg. WS / 3 60 min. /Klausur Präsentation P S 2Block WS / 3 30 min. + Testat (SL) 6 SS / Klausur 60 min. P V + Ü 2 WS / 3 schr. o. mündl 60 min. o 20 min. 1:3 2:2:2 Didaktik Fachdidaktik Arbeitslehre 11a Arbeitslehre Vorlesung Arbeitslehre Didaktik und Methodenseminar 11b Arbeitslehre Vertiefungsseminare 12a Arbeitslehre Praxisseminar 12b 13a 13b SS / 6 5 P S WS / 7 P S 2 7 WS / 7 Klausur 120 min P S WS / 7 P Pr Wo 6 P S 2 SS / 6 WS / 7 Bericht (SL) Arbeitslehre Prüfungsvorbereitungsseminar Arbeitslehre Praktika WISO Praktikum Arbeitslehre Begleitseminar zum Schulpraktikum (SL) 1) Das Modul ist bestanden, wenn jede Modulteilprüfung bestanden ist. Abkürzungen: P: Pflichtmodul S: Seminar V: Vorlesung; SL: Studienleistung Ü: Übung Pr: Praktikum

6 Anlage 2 Zusammensetzung der Fachnote Arbeitslehre im universitären Teil für das Lehramt an Hauptschulen Fachwissenschaften (FW) Note aus Modulen (NM) 1 10 Credits der Module (CM) 1 10 Fachdidaktik (FD) Note aus Modul (NM) 11 13 Credits der Module (CM) 11 13 Note FW Uni = Summe (NM * CM)/ Summe Credits Note FD Uni = Summe (NM * CM)/ Summe Credits Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Akademischen Senats der Technischen Universität München vom 16. Oktober 2013, der Erteilung des Einvernehmens des Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst Nr. IV.5BS067PRA.13929 vom 30.03.2015 sowie der Genehmigung durch den Präsidenten der Technischen Universität München vom 20. April 2015. München, den 20. April 2015 Technische Universität München Wolfgang A. Herrmann Präsident Diese Satzung wurde am 20. April 2015 in der Hochschule niedergelegt; die Niederlegung wurde am 20. April 2015 durch Anschlag in der Hochschule bekannt gemacht. Tag der Bekanntmachung ist daher der 20. April 2015.