Berufsverband des Schweizerischen Markthandels. Einführung. Was ist diese Dokumentation. Braucht es diese Dokumentation? Wo findet man Informationen?

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Transkript:

Einführung Über diese Dokumentation Mit dieser Dokumentation ist ein komplettes und umfassendes Arbeitsmittel geschaffen worden, um Marktbehörden und Gemeinden bei der Planung und Durchführung von Marktanlässen zu unterstützen. Der Schweizerische Marktverband verfügt über eine sehr lange Erfahrung bei der Organisation von Märkten. Nicht nur dass wir schon immer als Partner der Marktgemeinden die Organisatoren unterstützen, wir führen auch in unseren Sektionen eigene Märkte durch. Diesen grossen Erfahrungsschatz in schriftlicher Form zusammenzufassen schien uns eine sinnvolle Sache zu sein und um sicher zu sein in allen Belangen kompetent beraten zu können, versicherten wir uns zusätzlich der Hilfe von externen Fachleuten. Immer wieder hören wir von Problemen auf den Märkten und werden zum Teil direkt um Unterstützung angefragt. Erfahrene Damen und Herren verlassen ihren Posten in der Marktorganisation, sei es aus gesundheitlichen Gründen oder altershalber. Oft wurde versäumt einen Nachfolger rechtzeitig einzusetzen um eine nahtlose Übergabe zu gewährleisten. Was ist diese Dokumentation Braucht es diese Dokumentation? Wir sind überzeugt, dass gerade in diesen Fällen, in denen jemand ohne Erfahrung in der Marktorganisation, sich in diese Aufgabe einarbeiten muss, diese Dokumentation von grossem Wert sein kann. Aber auch erfahrenen Personen bietet sie die Möglichkeit, die eigene Arbeit zu überprüfen und mit neuen Ideen zu ergänzen. Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die verantwortlichen Organisatoren, die Gemeinden und die Markthändler dasselbe Ziel verfolgen. Alle wollen einen attraktiven und interessanten Markt im Interesse aller, aber vor allem für die Marktbesucher. Die Marktbesucher sind für uns alle der Gradmesser der uns über den Erfolg eines Anlasses Aufschluss gibt. Einige Informationen sind erhältlich wie zum Beispiel Verordnungen und Gesetze die bei Gemeinde- und Kantonsbehörden gesucht werden können. Viel know how, welches zur Organisation von Märkten unerlässlich ist, wurde nie zu Papier gebracht. Vieles davon beruht auf der Erfahrung von Marktchefinnen und Marktchefs und vieles geht bei einem Wechsel in der Marktleitung verloren. Einige Gruppierungen und Vereinigungen, wie zum Beispiel die Nordostschweizerische Marktorte Vereinigung, bieten Informationen an. Soweit wir wissen, existiert jedoch kein so umfassendes Arbeitsinstrument wie die vorliegende Dokumentation. Die Zeit, die uns immer fehlt, soll nicht mit der Suche nach Informationen verschwendet werden sondern auf das wesentliche verwendet werden können. Wo findet man Informationen? Informationen = Arbeitserleichterung Informationen sparen Zeit und erleichtern die Arbeit. Wenn man diese eigentlich unbestrittene Tatsache akzeptiert, wird man daraus die Konsequenzen ziehen. Man wird dem Sammeln und Verarbeiten von Informationen die nötige Aufmerksamkeit schenken. Gut informiert zu sein erleichtert die Arbeit

Bei der Organisation eines Marktanlasses müssen ständig Entscheidungen getroffen werden. Ob in grundsätzlichen Fragen wie Grösse, Lage oder Ausrichtung des Marktes oder in Detailfragen der Organisation wie Standvergabe, Infrastruktur oder Verkehrsprobleme, das richtige Handeln entscheidet ob wir erfolgreich sind. Nur auf der Basis von genauen Informationen, die seriös interpretiert werden, lassen sich verlässliche Entscheide fällen. Diese Dokumentation, die in sich schon eine grosse Menge von Informationen enthält, bietet ihnen auch einige Hilfsmittel um selber an Informationen zu kommen. Einige der wertvollsten Informationen besitzen sie selbst. In einer Analyse ihres eigenen Marktes sind sie selbst und ihre Mitarbeiter die besten Informanten. Geht es darum die eigenen Stärken und Schwächen zu finden, die Entwicklungsmöglichkeiten zu planen und eigene Ziele zu formulieren ist Eigeninitiative angesagt. Welche Informationen benötigen sie Sinn einer lückenlosen Planung Sie wissen wo sie sich noch verbessern können? Sie wissen wohin sie sich entwickeln möchten? Sie haben ihre Ziele definiert? Dann ist es jetzt Zeit dies in der Planung umzusetzen. Geben sie sich zuerst klare Organisations- und Führungsstrukturen, das wird ihre Arbeit erleichtern. Ein zentraler Punkt in jeder Marktplanung ist das Marktreglement. Es dient dazu den Rahmen festzulegen, in dem ein Markt durchgeführt werden soll und gleichzeitig werden darin die Regeln festgelegt, wie das zu geschehen hat. Die Wichtigkeit dieses Dokuments kann nicht genug betont werden. Jeder Punkt der hier klar definiert ist, wird ihnen in Zukunft Probleme ersparen. Bei der Planung eines Marktes, plant man eine Reihe von Aktionen die untereinander verbunden sind und einander auslösen. Diese Abläufe zu planen und zu organisieren ist ein wichtiger Teil der Arbeit. Viele Abläufe wiederholen sich bei jedem Markt, es ist daher sinnvoll sie festzulegen. Einmal geplant und festgehalten lassen sie sich, mit kleinen Anpassungen wenn nötig, bei jedem Marktanlass wieder verwenden. Eine gute Möglichkeit die Arbeit stark zu vereinfachen und Zeit zu sparen. Die beste Planung ist nur so gut wie sie auch bekannt ist und somit umgesetzt werden kann. Alle Beteiligten müssen, zumindest über ihren Arbeitsbereich informiert sein. Der Kommunikation ihrer Planung und somit ihrer Vorgaben und Ziele muss mit der nötigen Aufmerksamkeit begegnet werden. Kommunikation ist Teil der Planung, planen sie ihre Kommunikation. Auch eine gute Planung erleichtert die Arbeit Abläufe festlegen Kommunizieren sie ihre Planung

SMV - Wer wir sind Der Schweizerische Marktverband ist der Berufsverband der Schweizer Markthändler. Über unseren Verband Wie sind wir organisiert? Die Sektionen Bern-Biel, Nordwestschweiz, Ostschweiz, Zentralschweiz und Zürich bilden den Schweizerischen Marktverband. Oberstes Organ ist die jährlich stattfindende Generalversammlung. Die Verbandsleitung besteht aus dem Verbandspräsidenten, den fünf Sektionspräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und der Kommunikationsleitung des Verbandes. Wie informieren wir? Der Verband ist Herausgeber der monatlich erscheinenden Schweizerischen Marktzeitung (MZ) mit Beiträgen zum aktuellen Verbands- und Marktgeschehen sowie des jährlich erscheinenden Schweizerischen Marktkalenders mit sämtlichen Marktdaten und Anmeldeadressen. Auch unterhalten wir eine Internetseite unter www. sowie einen Elektronischen Marktkalender auf der genannten Homepage und versenden regelmässig Newsletters. In absehbarer Zeit wird zudem ein App für Mobils zur Verfügung stehen. Welche Ziele haben wir? Der Schweizerische Marktverband ist bestrebt nicht nur die traditionellen Warenmärkte zu erhalten und dem Zeitgeist anzupassen, sondern den Behörden auch bei anderen Marktveranstaltungen wie Messen, Kilben, Frisch-, Floh- und Weihnachtsmärkten mit Rat und Tat beizustehen. Der Markthandel ist eines der ältesten Gewerbe der Welt und auch heute noch der beliebteste Grossverteiler. Jährlich besuchen viele begeisterte Kunden die Märkte. Der Schweizerische Marktverband will dieses Kulturgut erhalten, pflegen und fördern. Was motiviert uns? Der Erfolg sowie das Bewusstsein, dass die Kultur Märkte einen grossen Stellenwert in der Bevölkerung geniesst. Dies schafft nebst Arbeitsplätzen einmalige Einkaufsverhältnisse, die nur wir Markthändlerinnen und Markthändler bieten können. Einkaufen unter freiem Himmel - direkt vom Einkäufer oder Produzenten - das schafft unbezahlbares Vertrauen bei Kunden.

Die Markthändler Als der Handel seinen Anfang nahm, waren es Händler die über das Land fuhren Ein alter Beruf im und die verstreut liegenden Höfe und Siedlungen mit Dingen versorgten, die die Wandel der Zeit Leute nicht selber produzieren konnten. Die daraus entstandenen Märkte sind die Vorläufer der Veranstaltungen, die wir heute organisieren. In dieser Jahrhunderte alten Tradition fahren auch heute noch die Markthändler von Ort zu Ort. Natürlich hat sich der Markt in diesen Jahrhunderten gewandelt und gerade in den letzten Jahrzehnten war der Wandel grundlegend. Der Markthändler hat heute nicht mehr die Aufgabe die Bevölkerung zu Versorgen. Selbst in abgelegenen Gebieten ist ein kleines Einkaufszentrum in kaum mehr als 15 20 Minuten zu erreichen. So sind viele Händler heute auf der Suche nach dem richtigen Angebot, wie auch viele Veranstalter den richtigen Aufhänger für ihre Märke suchen. Immer noch ist der Markt aber eine kulturelle Veranstaltung und ein Ort der Begegnung. Und es ist vermutlich einer der stärksten Trümpfe der Markthändler, ihre nach wie vor sehr grosse Nähe zu ihren Kunden. Wir sind Ihre Partner Die Märkte liegen naturgemäss im Zentrum des Intresses der Markthändler. Hier Die Märkte liegen arbeiten sie, hier verdienen sie sich ihren Lebensunterhalt. Doch hat der Markt uns am Herzen nicht nur eine kommerzielle Seite, Markt hat immer auch viel mit Emotionen zu tun. Die Markthändler sind viele, lange Tage im Jahr auf den Märkten in der Schweiz unterwegs. Mit viel Aufwand, Energie und nicht zuletzt mit viel Herzblut gehen sie ihrem Beruf nach. Dass wir gut organisierte und attraktive Märkte haben ist sicher der Wunsch von uns allen. Für sie als Organisator eines Marktes wird eine hohe Qualität bei der Organisation und der Durchführung ebenso wichtig sein, wie für die Markthändler. Attraktive Märkte in Ihrem und unserem Interesse In diesem Sinne wünschen wir Ihnen mit diesem Ordner eine möglichst gute und speditive Organisation Ihres Anlasses.

1. Marktkommission Die Marktkommission sollte aus folgenden Personen bestehen: - Marktchef - Marktchef- Stellvertreter - Ein Mitglied vom Gemeinderat - Ein Mitglied vom lokalen Gewerbeverein - Ein Mitglied vom Marktverband - Jemand aus der Abteilung Sicherheit, je nach Grösse des Marktes Marktverantwortlicher: - Marktchef - Stadtrat / Gemeinderat als oberste Instanz - Bei Unstimmigkeiten ist diese der Entscheidungsträger Marktreglement: - Das Marktreglement wird von der Marktkommission erarbeitet - Das Marktreglement wird vom Stadtrat / Gemeinderat beschlossen - Bei Änderungen soll der Marktverband mit einbezogen werden - Der Marktverband stellt ein Mustermarktreglement zur Verfügung Marktchef: - Wird von der Marktkommission oder nach Reglement der Gemeinde gewählt Marktchef- Stellvertreter: - Empfehlenswert ist ein Stellvertreter der den Marktchef, bei dessen Abwesenheit, jederzeit ersetzen kann.

2. Marktdaten Auf Veranstaltungen in der Gemeinde achten: - Wochenmarkt - Gewerbeausstellung - Jubiläum - Gesetzliche Feiertage, Ostern, Pfingsten etc. - Schulferien Traditionelle Daten beibehalten: - 1. Samstag im Monat - 1. Donnerstag nach Ostern - 1. Samstag im September - usw. Marktdaten im Marktreglement eintragen: - Marktdatum kann nicht beliebig verschoben werden - Andere Organisationen müssen sich danach richten - Ausserordentliche Datumsverschiebungen mit dem Marktverband absprechen

3. Marktgebiet Traditionelle Strassen und Plätze bevorzugen: - Ortskern - Hauptstrassen - Grosser Platz Privater Grund: - Vorgängig das Gespräch suchen - Zu- und Wegfahrt der Anwohner sicherstellen - Eventuell Ersatzparkplatz für Anwohner bereitstellen Marktgebiet im Marktreglement eintragen: - Den genauen Marktperimeter im Marktreglement festlegen - Der Markt kann so nicht unendlich vergrössert werden - Der festgelegte Marktperimeter dient zur Einhaltung des Binnenmarktgesetzes

4. Marktausschreibung Öffentliche Ausschreibung: - Regionale und überregionale Zeitungen - Marktzeitung - Marktkalender - Homepage der Marktgemeinde - Verantaltungskalender bei Zeitungen und Lokalradios

5. Marktaufwendungen / Kosten Personalaufwand: - Marktchef, Stellvertreter, Werksarbeiter - Polizei, Feuerwehr, Sanität, Securitas, Verkehrskadetten Fahrzeuge, Maschinen - Materialtransporte, Gemeindestände, Toiletten, Abfalleimer, Mulden Abfall: - Reinigung Marktgebiet, Abfall- Entsorgung Stromversorgung: - EW der Gemeinde, Strommobil vom Marktverband Werbung: - Zeitungen, Flyer, PVC Banden, Plakate, Radio Verkehr: - Umleitung des Verkehrs, falls nötig - Umleitung von Bus, Postauto, falls nötig

6. Werbung Zeitungen: - Art der Veranstaltung - Inserat mit Logo von der Gemeinde und SMV - Tag und Öffnungszeiten bekannt geben - Standort des Anlasses publizieren Diverse Flyer: - Rohling mit Logo vom Marktverband wird vom SMV gestellt (nur mit SMV Werbefünliber) - Eindruck mit Daten der Veranstaltung gehen zu lasten des Organisators - A5 Flyer werden in die umliegenden Haushalte per Post gesendet - A3 Plakate kann man beim örtlichen Gewerbe aufhängen, anfragen - A1Plakate werden an gut frequentierter Lage aufgestellt - Aufhängen der Plakate ist Aufgabe des Organisators PVC Banden: - Werden vom SMV gestellt (nur mit SMV Werbefünliber) - Je nach Marktgrösse 1 bis 2 Stück - Plazierung an gut frequentierter Lage, über Strasse, Ortseingang Radio - Nur wenn genügend Mittel zur Verfügung stehen - Werbemelodie (es wott es Fraueli z Märit goh) wird vom Marktverband zur Verfügung gestellt. (nur mit SMV Werbefünliber)

7. Marktanmeldungen Langjährige Markthändler: - Ob eventuell neue Artikel angemeldet wurden, allenfalls Artikel streichen - Angaben zur Platzgrösse kontrollieren - Immer den gleichen Platz reservieren (Stammkundschaft) Neubewerber für einen Stellplatz: - Warensortiment prüfen - Eventuell bei Anmeldung Fotos vom Stand verlangen, - Standtiefe und Höhe prüfen - Mitglied im Marktverband - Arbeitsbewilligung bei Ausländer - Allgemeines Auftreten

Anmeldeformulare SMV Mitglieder 1. Formular per Post 2. Online Formular

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8. Marktplan Marktplan erstellen: - Marktgebiet ausmessen und klar begrenzen (im Marktreglement) - Eventuelle neue Bauten berücksichtigen - Haus- und Ladeneingänge beachten - Bei Läden Schaufenster, soweit möglich, freihalten - Bei Bäumen auf Höhe achten - Durchgänge zwischen den Ständen mit einplanen - Markt Ein- und Ausfahrten freihalten Einteilen der Marktstände: - Immer gleicher Platz für langjährige Marktteilnehmer (Stammkunden) - Auf Produkte Gleichheiten achten, nicht nebeneinander oder gegenüber - Auf gutes Warenangebot achten - Tiefe Stände nicht an engen Stellen platzieren - Rettungsachsen für Notarzt, Polizei oder Feuerwehr berücksichtigen

9. Material Materialbestellung: - Gemeindestände - Absperrgitter - Parkverbotstafeln - Fahrverbotstafeln - Abfalleimer - Mulden - Toiletten - Stromkästen beim EW oder Marktverband (Strommobil)

SMV Strom mit unserem Stromverteiler Mobile Elektrozapfsäule: Die mobile Elektroanlage ist für Märkte, Dorffeste sowie andere Anlässe zu vermieten. Melden Sie sich bei folgender Kontaktadresse: Für die Region Basel, Zentralschweiz und Bern-Biel : Für die Region Ostschweiz und Zürich: Dieter Binggeli Erich Brühwiler Ramsteinweg 13 Hauptstrasse 74a 4222 Zwingen 9105 Schönengrund Mobile: 079 444 88 28 Mobile: 079 207 71 38 E-Mail: praesidium-nordwestschweiz@ E-Mail: stromverteilerostschweiz@ Referenzen: Gemeindeverwaltungen - Laufen - Gelterkinden - Rheinfelden - Muttenz - Liestal - Dornach Portiunkula-Markt - Arlesheim - Lausen - Brienz - Grindelwald - Weihnachtsmarkt Dornach - Weihnachtsmarkt Interlaken

10. Zu- und Absagen Platzzusage: - Je nach Marktgrösse 4 bis 8 Wochen vor Marktbeginn - Mit oder ohne Rechnung - Mit Standnummer - Mit Auffahrzeiten, frühestens und spätestens - Eventuell mit Plan - Eventuell mit Marktreglement - Eventuell mit Hygienekonzept für Foodstände - Merkblatt für verbotene Artikel beilegen Platzabsage: - Je nach Marktgrösse 2 bis 4 Wochen vor Marktbeginn - Mit Begründung

11. Vorbereitungen Werbung Werbung in Zeitungen schalten: - Ca. 3 Wochen Vorankündigung des Marktes - Ca. 1 Woche Hauptinserat A5 Flyer versenden: - A5 Flyer mit Logo SMV und Anlass mit Datum und Ortschaft - Ca. 1 Woche vorher in jeden Haushalt - Flyer Versand wird vom Marktverband übernommen (nur mit Werbefünfliber) A3 Plakate aufhängen: - A3 Plakate mit Logo SMV und Anlass mit Datum, Ortschaft und Standort - Aufhängen in öffentlichen Gebäuden - Aufhängen in diversen Geschäften, fragen A1 Plakate aufhängen (Weltformat): - A1 werden an gut frequentierter Lage aufgestellt - Mancherorts Bewilligungspflichtig PVC Banden: - Werden meist an Ortseinfahrten platziert - Befestigung am Strassenrand - Befestigung mancherorts über die Strasse - Meist Bewilligungspflichtig Radio: - Nur wenn genügend Mittel zur Verfügung stehen - Werbemelodie wird vom Marktverband zur Verfügung gestellt. (nur mit SMV Werbefünliber)

12. Arbeiten vor Marktbeginn Material bestellen: - Absperrgitter - Parkverbotstafeln - Fahrverbotstafeln - Gemeindestände - Toiletten - Abfalleimer (Johann) - Abfallmulden Zahlungen nach Frist : - Einzahlungen der Markthändler kontrollieren - Eventuell versäumte kontaktieren - Nichtzahler streichen - Auf Warteliste neue Markthändler ordern

13. Organisation vor Marktbeginn Marktgelände kontrollieren: - Ca. 2 bis 3 Tage vorher auf ungemeldete Baustellen achten - Auf schon länger parkierte Autos achten Erste Vorbereitungen: - Ca. 1 Tag vorher Parkverbotstafeln aufstellen, mit Begründung Markt - Ca. 1 Tag vorher Fahrverbotstafeln aufstellen - Ca. 1 Tag vorher Toiletten aufstellen, noch verschlossen - Ca. 1 Tag vorher Mulden bereitstellen, am besten geschlossen - Anwohner nochmals aufmerksam machen Markteinteilung: - Bodenmarkierungen meist 1 Tag vor Marktbeginn - Mit Namen oder Nummer bezeichnen - Durchgänge zwischen den Ständen einzeichnen - Markt Ein- und Ausfahrten freihalten Materialien bereitstellen: - Absperrgitter - Abfalleimer (Johann) - Stromkästen - Gemeindestände

14. Am Markttag Marktchef: - Markthändler Platz zuweisen - Unangemeldete auf Warteliste setzen - Bei Ausländern Arbeitsbewilligung kontrollieren - für Ordnung sorgen - Bei säumigen Zahlern Platzgeld einkassieren - Kontrollgang nach dem Einkassieren - Ganzer Tag Präsenz wenn möglich vor Ort - Telefonische Erreichbarkeit sicherstellen EW oder Strommobil- Betreiber: - Marktgelände mit Strom versorgen - Pikettdienst für Stromausfälle Werksarbeiter und oder Marktchef: - Marktgelände mit Absperrgitter sperren - Gemeindestände aufstellen - Abfalleimer aufstellen und bei Gelegenheit leeren - Toiletten öffnen

15. Marktende Marktchef: - Zu frühes Einpacken unterbinden - Für ein geordnetes Abräumen sorgen - Sicherstellen dass die Plätze sauber verlassen werden EW oder Strommobil- Betreiber: - Strom abräumen Werksarbeiter und oder Marktchef: - Gemeindestände abräumen - Absperrgitter abräumen - Parkverbotstafeln abräumen - Fahrverbotstafeln abräumen - Abfalleimer einsammeln - Toiletten schliessen - Strasse oder Platz reinigen - Strasse oder Platz für den Verkehr freigeben

16. Marktabschluss Rechnungsabschluss: - Alle Rechnungen kontrollieren und bezahlen - Werbefünfliber mit Marktverband abrechnen - Detaillierte Schlussabrechnung erstellen Material: - Rückschub der Materialien Neuerungen: - Anregungen von Markthändlern aufschreiben und eventuell umsetzen Marktkommission: - Markt analysieren - Allfällig geplante Verbesserungen festlegen

17. Formulare - Marktfahrzeug Karte - Muster Marktreglement - Ein Dutzend Gründe zur Mitgliedschaft im SMV - Dokument unerwünschte Artikel auf Märkten

Marktfahrzeug Parkkarte Kontrollschild Markt-Geschäft Kontrollschild

Mustermarktreglement Gebührenordnung zum Marktreglement der Gemeinde: Marktort gültig ab:... 1.) Gemeindestand (Länge: m) mit Zeltdach Fr. 2.) Gemeindestand (Länge: m) ohne Dach Fr. 3.) Platzmiete für Stand / Verkaufswagen je Lfm Fr. 4.) Stromanschluss 230 Volt,... Watt je Lfm Fr. 5.) Stromanschluss 380 Volt Watt Fr. 6.) Werbebeitrag Fr. 7.). Fr. Marktgemeinde : Datum : Unterschriften : A Mustermarktreglement der Gemeinde / Arbeitskopie «Marktort» Inhaltsverzeichnis : Abfallentsorgung Abmeldung Abtretung an Dritte Änderungen an Mietständen Änderungen im Marktwesen Anmeldung Aufgaben der Marktkommission Bewilligung Einheimisches Gewerbe, Vereine & Institutionen Gebühren Geltungsbereich Haftung Inkrafttreten Lautsprecher Lebensmittel Märkte Marktchef Marktdauer / Verkaufszeiten Marktgebiet (Rayon) Mass und Gewichte Platzbelegung Preisanschrift Publikation Rechtsmittel Tierseuchenverordnung Transportmittel / Fahrzeuge Schaustellungen / Vergnügungsbetriebe Standbeschriftung Verbotene Waren und Dienstleistungen Verkaufsstände Zulassung Zuwiderhandlungen Der...Rat erlässt, gestützt auf... der Gemeindeordnung, des GemeindeGesetzes, des Beschlusses vom... sowie des Binnenmarktgesetzes und des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden samt Verordnung folgendes Marktreglement: Art. 1 Geltungsbereich Dieses Marktreglement regelt die Zuständigkeiten im Bereich des kommunalen Marktwesens. Das Reglement gilt für alle in der Gemeinde auf öffentlichem Areal durchgeführten Märkte.

Art. 2 Märkte: Folgende Marktveranstaltungen werden abgehalten: - - - Art. 3 Marktperimeter Der Gemeinderat legt auf Antrag der Marktkommission das Marktgebiet verbindlich fest und erstellt entsprechende Pläne. Art. 4 Publikation Die Markttage und die räumliche Ausdehnung des Marktes werden jeweils rechtzeitig in den zuständigen Organen (z.b. Gemeindeaushang, Regionalzeitung, Marktkalender, Marktzeitung usw.) publiziert. Art. 5 Wahl und Zusammensetzung der Marktkommission Der Gemeinderat wählt eine Marktkommission von... Mitgliedern. Sie setzen sich zusammen aus einem Mitglied des Gemeinderates (Vorsitz), dem Marktchef und dessen Stellvertreter. Weitere interessierte Kreise können eingebunden werden (z.b. Funktionäre des Marktverbandes, des Gewerbes etc.) Art. 6 Aufgaben der Marktkommission Die Marktkommission ist zuständig für die - Organisation und die Durchführung der Märkte - Kontrolle der Märkte und Einhaltung dieses Marktreglementes Des weiteren kann sie dem Gemeinderat Anträge unterbreiten. Art. 7 Marktchef Dem Marktchef obliegen insbesondere: - Die Überwachung des Marktbetriebes - Die Kontrolle über die Einhaltung der eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften - Erteilung von Bewilligungen und Absagen - Erstellen eines Planes, Einteilung und Nummerierung der Standplätze - Vorbereiten des Marktgebietes (Verkehr, Strom, Kehricht etc.) - Werbung - Vollzug der verkehrspolizeilichen Anordnungen - Einzug der Stand- und Platzgebühren - Kontrolle betreffend Einhaltung der angemeldeten Platzmasse und des Warensortimentes - Kontrolle der Arbeitsbewilligungen und ggf. der Reisendengewerbelegitimation Art. 8 Verkaufsstände Das Aufstellen von Markt- und Verkaufsständen ist nur an den dafür vorgesehenen Plätzen gestattet und hat gemäss Weisung des Marktverantwortlichen zu erfolgen. Es gilt, die angeordneten Verkaufsfronten einzuhalten. Art. 9 Zulassung Der Markt steht jedermann, der sich den Bestimmungen dieses Reglementes unterzieht zum Verkauf der angemeldeten Waren und Dienstleistungen offen. Bei der Erteilung von Bewilligungen ist auf ein ausgewogenes und marktgerechtes Angebot zu achten. Die Zulassung kann verweigert werden, wenn: - das Marktareal für die Berücksichtigung aller Gesuche nicht ausreicht - der Gesuchsteller keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung des Marktgewerbes bietet - ein Überangebot des betreffenden Artikels besteht Bewerben sich mehrere Markthändler mit gleichartigem Angebot, erhalten bisherige Bewerber den Vorzug, deren einwandfreie Betriebsführung ausgewiesen ist. Der Marktchef kann Personen, die sich den Marktvorschriften nicht fügen, gegen das vorliegende Reglement verstossen, oder öffentliches Ärgernis erregen, den Warenverkauf verbieten und vom Platz weisen. Art. 10 Anmeldung Anmeldungen haben schriftlich zu erfolgen. Anmeldeschluss ist jeweils... Tage vor dem Markt. Später eingehende Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.

Zu- und Absagen werden bis... Tage vor Marktbeginn von der zuständigen Stelle schriftlich bestätigt. In der Anmeldung sind alle Verkaufsartikel sowie die Masse des Verkaufsstandes genau zu deklarieren. Art. 11 Bewilligung Wer am Markt teilnehmen will, benötigt eine schriftliche Bewilligung (Zusage). Diese wird von der zuständigen Stelle erteilt. Der Marktchef kann allfälligen Gesuchstellern, die am Markttag erscheinen, aber noch nicht im Besitze einer Bewilligung sind, eine solche erteilen, soweit es die Platzverhältnisse erlauben. Markthändlern, die den Markt regelmässig besuchen, kann eine Jahresbewilligung ausgestellt werden. Der Gemeinderat legt das Verhältnis von Jahres- und Tagesbewilligungen fest. Art. 12 Platzbelegung Über zugeteilte Standplätze, welche am Markttag bis 0800 Uhr nicht belegt sind, kann der Marktchef anderweitig verfügen. Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht. Art. 13 Abtretung an Dritte Zugewiesene Stände und Plätze dürfen ohne Bewilligung des Marktchefs nicht an Dritte abgetreten werden. Art. 14 Abmeldung Im begründeten Verhinderungsfalle hat eine Abmeldung bis spätestens 48 Stunden vor Marktbeginn schriftlich oder telefonisch eingegangen zu sein. Bei späterer Abmeldung oder Nichterscheinen am Markttag wird die Platzmiete zur Zahlung fällig. In begründeten Ausnahmefällen kann die Marktkommission von dieser Regelung absehen. Art. 15 Einheimisches Gewerbe, Vereine und Institutionen Das lokale Gewerbe kann zu den gleichen Bedingungen am Markt teilnehmen. Eine Platzierung vor dem eigenen Geschäft kann nicht garantiert werden. Am Markttag hat das Gewerbe die Marktstände im ganzen Marktperimeter auch vor den Schaufenstern zu dulden. Im Interesse der Erhaltung eines echten Warenmarktes wird die Zulassung von Vereinen, kulturellen oder gemeinnützigen Institutionen durch die Marktkommission (auf...) begrenzt. Art. 16 Marktdauer / Verkaufszeiten Der Warenmarkt dauert von:... bis... Die Verkaufszeiten werden wie folgt festgelegt:... h durchgehend bis...h Diese Zeiten sind verbindlich. Im Interesse eines geordneten Marktverlaufs ist es untersagt, vor Verkaufsschluss mit Fahrzeugen in das Marktgelände einzufahren. Allfällige Abweichungen (Schlechtwetter, Sturm etc.) können von den Marktverantwortlichen vor Ort bewilligt werden. Art. 17 Fahrzeuge Das Abstellen von Fahrzeugen oder Ladegutes auf dem Marktareal hat nach Weisung der Marktaufsicht oder der Verkehrspolizei zu erfolgen. Entladene Fahrzeuge sind vor Marktbeginn aus dem Marktareal zu entfernen. Die Marktkommission legt die Parkplätze für die Markthändler fest. Art. 18 Gebühren Für die Benützung der Standplätze und / oder der Marktstände setzt der Gemeinderat auf Antrag der Marktkommission den Gebührentarif fest. Der Markt nimmt als Begegnungsstätte und kulturelle Bereicherung eine wichtige soziale Aufgabe wahr. Diesem Aspekt wird bei der Festlegung der Gebührensätze Rechnung getragen. Art. 19 Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe Schaustellungen und Vergnügungsbetriebe unterliegen dem eidgenössischen Reisendengewerbegesetz und der zugehörigen Verordnung. Art. 20 Lebensmittel Alle am Markt zum Verkauf angebotenen Lebensmittel unterliegen der eidgenössischen und kantonalen Lebensmittel- und Fleischschauverordnung sowie der Kantonalen und örtlichen Lebensmittelkontrolle. Art. 21 Lautsprecher Ohne ausdrückliche Bewilligung der Marktaufsicht dürfen keine Lautsprecheranlagen eingesetzt werden. Bei einem bewilligten Einsatz ist auf Nachbarstände und Anwohner Rücksicht zu

nehmen. Auf jeden Fall ist die Lautstärke so einzustellen, dass diese Personen nicht beeinträchtigt werden. Art. 22 Standbeschriftung Jeder Marktteilnehmer hat seinen Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle mit einem Schild in der Mindestgrösse von 20 x 40 cm mit Namen und Adresse zu beschriften. Art. 23 Preisanschrift Sämtliche angebotene Ware muss mit einer deutlichen und unmissverständlichen Preisanschrift in Schweizer Franken versehen sein. Art. 24 Mass und Gewichte Es sind die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über Mass und Gewicht einzuhalten. Art. 25 Tierseuchenverordnung Die Vorschriften der Tierseuchenverordnung bleiben vorbehalten. Art. 26 Verbotene Waren und Dienstleistungen Es gelten die in der Verordnung zum Gesetz über das Gewerbe der Reisenden im Anhang 1 (Art3) aufgeführten Bestimmungen über Waren, deren Vertrieb auf Märkten eingeschränkt oder verboten ist. Art. 27 Abfallentsorgung Die Gemeinde erlässt ein Abfallkonzept für den Marktbetrieb. Die Markthändler haben die entsprechenden Weisungen zu befolgen und die Gebühren zu bezahlen. Verzichtet die Gemeinde auf ein Abfallkonzept, haben die Markthändler ihren Abfall selber mitzunehmen. Art. 28 Änderungen an Mietständen Es ist dem Mieter untersagt, an den von der Gemeinde gemieteten Ständen irgendwelche Änderungen vorzunehmen, Nägel einzuschlagen oder Plachen zu zerschneiden. Der Mieter wird im Falle von Zuwiderhandlungen ersatzpflichtig. Art. 29 Haftung Jeder Markthändler verfügt über eine ausreichende Haftpflichtversicherung für sein Geschäft. Die Marktgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch kurzfristig verfügte, begründete Absage infolge höherer Gewalt entstehen können. Art. 30 Änderungen im Marktwesen Bei Veränderungen im Marktwesen ist der Schweizerische Marktverband (SMV) in das Vernehmlassungsverfahren einzubeziehen. Art. 31 Zuwiderhandlungen Wer die Bestimmungen dieses Reglementes über die Organisation und Durchführung der Märkte oder Anordnungen der zuständigen Funktionäre missachtet wird: a) in leichten Fällen verwarnt b) in schweren Fällen vom Markt gewiesen Bei wiederholten Verstössen kann ein Markthändler für weitere Marktbesuche in der Gemeinde gesperrt werden. Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Art. 32 Rechtsmittel Zusagen, Absagen und allfällige Weisungen der Marktorgane im öffentlichen Dienst sind verwaltungsrechtliche Verfügungen. Gegen solche kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erhoben werden. Art. 33 Inkrafttreten Das vorliegende Marktreglement und die Gebührenordnung treten in Kraft am:...sie ersetzen alle bisherigen diesbezüglichen Reglemente und Vorschriften. Das Mustermarktreglement als PDF herunterladen unter: www./de/ueber_uns/mustermarktreglemt.asp?navanchor=2110021

Empfehlen Sie Ihren Standbewerbern eine Mitgliedschaft im Marktverband Absender Ein Dutzend Gründe für Deine Mitgliedschaft im Sekretariat Peter Hutter Unterdorfstrasse 56 9451 Kriessern Schweizerischer Marktverband Nicht frankieren Ne pas affranchir Non affrancare AGeschäftsantwortsendung Envoi commercial-réponse invio commercial risposta Schweizerischen Marktverband Der Berufsverband des Schweizerischen Markthandels setzt sich für die Erhaltung und Förderung der Arbeitsplätze der Marktfahrer ein, schafft neue Arbeitsplätze und betreibt Werbung für das Gewerbe. Er verbessert Infrastrukturen, attraktiviert Märkte für Marktfahrerinnen und Marktfahrer genauso, wie für die Bevölkerung, die Gäste und Kunden. Der Schweizerische Marktverband ist Ansprechpartner für Behörden und Gemeinden. Er schützt die Gewerblerinnen und Gewerbler vor Willkür und ungerechtfertigten Abgaben. Zudem fördert er die Geselligkeit, Solidarität und Kameradschaft der Mitglieder. Jetzt ist der richtige Zeitpunkt da, Dein Gesuch zur Aufnahme in den Berufsverband des Markthandels einzureichen. Dein persönlicher Profit: 1. Du bist vernetzt im Marktgeschehen 2. Du wirst mit Deinen Interessen am Markt vertreten 3. Du erhältst gratis unsere Marktzeitung und den Marktkalender im Gesamtwert von Fr. 100.- 4. Du hast Zugang zum Web-Marktkalender 5. Du kannst das Marktgeschehen mitgestalten 6. Du bringst Dein Marktgeschäft vorwärts, Du stärkst Deinen Auftritt am Markt Name / Vorname Strasse / PLZ / Ort Geb. Dat. / Beruf Tel. / Fax Natel / E-Mail Ich biete folgende Produkte, Dienstleistungen, Attraktionen an Ich betreibe den Markthandel seit Hauptberufl ich / Nebenberufl ich Ort und Datum Antrag um Mitgliedschaft im Schweizerischen Makrktverband 7. Du sicherst Deinen Arbeitsplatz 8. Du sorgst mit uns für mehr Glaubwürdigkeit und Qualität auf dem Markt 9. Du sicherst Deine Zukunft am Markt 10. Du gehörst dazu - Wir fördern die Geselligkeit 11. Du bist als Markthändler bei uns zu Hause 12. Du bist solidarisch - wir auch! SMV: Stark - Miteinand - Vorwärts Unterschrift Bitte lassen Sie mir Ihre Unterlagen zukommen Bitte setzen Sie sich mit mir in Verbindung telefonisch unter per E-Mail unter schriftlich unter Bemerkungen

Unerwünschte Artikel auf Märkten Folgende Artikel schaden einem geordneten Marktablauf und sind deshalb unerwünscht: - Stinkbomben - Rauchbomben - Ladykracher (Frauenfürze) - Luftschlangen Spray - Haarfärbespray - Juckpulver

18. Gesetzestexte - Arbeitsbewilligungen - Ausweiskarte für Reisende - Neuer Ausländerausweis - Bundesgestz über das Gewerbe der Reisenden - Verordnung über das Gewerbe der Reisenden - Binnenmarktgesetz - Merkblatt für den Handel mit Imitations-, Schreckschuss- und Soft-Air-Waffen - Merkblatt Verkauf von Lebensmitteln im Freien

Arbeitsbewilligungen Wer darf auf Schweizer Märkten arbeiten und wer nicht? Es geht um die Frage, was darf (oder muss?) der Marktchef, die Marktchefin kontrollieren, wenn sich ausländische Standbewerber für die Arbeit auf Schweizer Märkten anmelden bzw. nach Standplätzen nachsuchen? Zuerst einmal muss grundsätzlich festgehalten werden, dass die Anfrage nach einem Standplatz auf Waren- und Spezialitätenmärkten (Flohmärkte mal ausgenommen) die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit zur Folge hat. Daraus darf geschlossen werden, dass der oder die Betreffende auch berechtigt sein muss, in der Schweiz arbeiten zu dürfen. Ob dies als Haupt- oder Nebenerwerb dient, ist dabei nicht relevant. Die Staatsangehörigkeit Es muss unterschieden werden, wo die Betreffenden Wohnsitz haben: In der Schweiz wohnhafte Ausländer jeder Nationalität dürfen mit den notwendigen Ausweisen (Niederlassungsbewilligung B & C) auf Märkten arbeiten, wobei dies im Ausweis B speziell erwähnt wird (z.b. mit Arbeiserlaubnis oder mit Erwerbstätigkeit ) Ausländische Standbewerber mit Wohnsitz innerhalb der EU/EFTA-Staaten fallen unter die Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU, sofern sie eine EU/EFTA-Staatsangehörigkeit besitzen und dürfen ebenfalls in der Schweiz arbeiten. Sie müssen jedoch das schweizerische Meldeverfahren für entsandte Arbeitnehmer beachten. Die Bestätigung des Eingangs dieses Formulars bei der zuständigen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde desjenigen Kantons, in welchem der erste Markt besucht werden soll, darf laut Auskunft des SECO als vorlagepflichtig gegenüber dem Marktverantwortlichen betrachtet werden. Laut dem Gesetz über das Reisendengewerbe, welches die Arbeit auf Schweizer Märkten regelt, gilt dies bereits ab dem ersten (Markt-)Tag; die im Entsendegesetz vorgesehene Freigrenze von acht Tagen im Kalenderjahr beim Meldeverfahren gilt deshalb nicht; (sie wäre auch nicht zu kontrollieren). Zollpapiere Gerade weil mit ausländischen Fahrzeugen zwangsläufig und offensichtlich die Zollkontrolle passiert werden muss, hätten wir uns von dieser Seite etwas Unterstützung erhofft. Diese erfolgt leider nicht: Gemäss dem Verständnis der Zollverwaltung haben die Marktverantwortlichen die Pflicht, ein einheitliches Regime auf dem Markt zu gewährleisten. Allein gestützt auf das Zollrecht haben die Marktverantwortlichen aber weder die Pflicht noch das Recht, sich die Einfuhrpapiere präsentieren zu lassen. Allenfalls könnte diese Pflicht im Vertrag mit den Marktverantwortlichen implementiert werden. (Originalton der Stellungnahme der Schweiz. Oberzolldirektion zur Anfrage des SMV). Daraus folgt, dass eine Kontrolle der Einfuhrpapiere möglich wäre, falls der Stadt- oder Gemeinderat die Marktbehörde dazu z.b. im Marktreglement oder auf dem Verordnungsweg autorisiert. Es geht schliesslich auch um die Gewährleistung gegenüber dem Publikum, dass die hiesigen Vorschriften hinsichtlich Produktsicherheit z.b. Edelmetallstempel, Nickelfreiheit, EU-Zulassung, Waffengesetz etc. eingehalten werden. Vermutlich ist gerade dies auch unter dem von der Zollverwaltung geforderten einheitlichen Regime zu verstehen.

Vorschläge des SMV zur Anpassung von Marktreglementen: Ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz sind verkaufsberechtigt, wenn sie eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis B oder C) besitzen. Ausländische Staatsangehörige mit Staatsbürgerschaft und Wohnsitz innerhalb der EU sind verkaufsberechtigt, wenn sie eine Meldebestätigung der kantonalen Migrations- und Arbeitsmarktbehörde über das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit vorlegen können. Der /die Marktverantwortliche ist berechtigt, sich von Marktteilnehmern mit Wohnsitz im Ausland Wareneinfuhrpapiere vorlegen zu lassen. Weitergehende Informationen zum beschriebenen Meldeverfahren und den zuständigen Behörden und Amtsstellen finden sich unter: www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/themen/fza_schweiz-eu-efta/meldeverfahren Gesetzestexte: Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden (SR 943.1) Entsendegesetz/ Verordnung dazu (Ents.V) 823.201 Muster von Niederlassungsbewilligungen für Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz: Diese Informationen wurden Ihnen vom Schweizerischen Marktverband zusammengestellt. Fragen oder Anmerkungen zum Thema bitte an: Philipp Widmer, Zunzgerstrasse 38, 4450 Sissach Tel. 078 709 30 92, redaktion@

Dieser Ausweis wird gemäss dem Bundesgesetz vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden ausgestellt. *Für Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland: Berechtigte Ausübung nur mit Meldebestätigung oder gültiger Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung.(z.B. Ausweis B oder C)

Warum ein neuer Ausländerausweis? Welche Angaben enthält der neue Ausländerausweis? Mit Inkrafttreten des Schengener Abkommens wird die Schweiz als neuer Schengenstaat zur Einführung eines Ausländerausweises für Personen verpflichtet, die nicht Staatsangehörige von Schengenstaaten, so genannten Drittstaaten, sind. Diese Ausweise für Drittstaatenangehörige müssen sich von Ausweisen für ausländische Personen aus den Schengenstaaten und von Ausweisen für Personen aus dem Asylbereich unterscheiden. Drittstaatenangehörigen, die Mitglieder der Familien von Schengen-Staatsangehörigen sind, wird der neue Ausländerausweis nicht ausgestellt. Wozu dient der neue Ausländerausweis? Der neue Ausländerausweis zeigt, wie der bisherige, den ausländerrechtlichen Status in der Schweiz. Neu ist, dass mit dem neuen Ausländerausweis und dem heimatlichen Reisepass ohne Visum in sämtliche Schengenstaaten eingereist werden kann. Aber auch die alten Ausländerausweise in Papierform, welche zum Zeitpunkt des Schengen-Beitritts der Schweiz noch gültig sind, sowie bestimmte Ausländerausweise, die weiterhin ausgestellt werden, berechtigen zum visumsfreien Reiseverkehr im Schengen-Raum. Frontseite 1. Hauptbezeichnung des Dokuments 2. Kartennummer 3. Name und Vorname gemäss nationalem Pass 4. Gültigkeitsdatum 5. Ausstellungsort und -datum 6. Bezeichnung des Dokumententyps in Worten 7. Bemerkungsfeld für Migrationsbehörden, z.b. eine Bedingung, an die der Aufenthalt geknüpft ist. 8. Unterschrift Ausweisinhaber/in. Rückseite 9. Geburtsdatum und -ort 10. Staatsangehörigkeit gemäss nationalem Pass 11. Geschlecht 12. Bemerkungsfeld für Migrationsbehörden: a) ZEMIS-Nr. (obligatorisch) b) Name gemäss schweizerischem Zivilstandsregister (falls nötig) c) frei, bspw. in gewissen Fällen Adresse des Arbeitgebers 13. Maschinenlesbare Zone (MRZ) Ihr Zweck ist die Lesbarkeit von Personendaten durch ein optisches Lesegerät. Die maschinenlesbare Zone enthält weder Geheimcodes, noch ermöglicht sie eine elektronische Überwachung der/des Ausweisinhaberin/-inhabers Der gegenwärtige neue Ausländerausweis bleibt bis zu seinem Ablaufdatum gültig. Dennoch handelt es sich um ein Übergangsmodell. Im Laufe des Jahres 2010 ist die Einführung eines Ausländerausweises vorgesehen, der zusätzlich einen Mikrochip mit biometrischen Daten enthält. Auf diesem Chip werden zwei Fingerabdrücke und ein Gesichtsbild gespeichert. Weitere Informationen: www.bfm.admin.ch Gemeindeverwaltungen und Migrationsämter

Auszüge vom: Bundesgesetz über das Gewerbe der Reisenden Art. 2 Bewilligungspflicht 1 Eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde braucht, wer gewerbsmässig: a. Konsumentinnen oder Konsumenten Waren zur Bestellung oder zum Kauf anbietet, sei es im Umherziehen, durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte oder durch den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien, in einem Lokal oder von einem Fahrzeug aus; b. Konsumentinnen oder Konsumenten Dienstleistungen jeglicher Art anbietet, sei es im Umherziehen oder durch das ungerufene Aufsuchen privater Haushalte; c. ein Schaustellergewerbe oder einen Zirkus betreibt. 2 Der Kanton bestimmt die zuständige Behörde. Art. 3 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Keine Bewilligung braucht, wer: a. seine Waren oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung anbietet (Markt); b. an Ausstellungen oder Messen Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; c. eine Tätigkeit ausübt, für die er oder die Person, für welche er handelt, bereits eine behördliche Bewilligung erhalten hat. 2 Der Bundesrat kann den Betrieb eines befristeten Wanderlagers im Freien mit Waren wie selbst erzeugten Landwirtschaftsprodukten oder Zeitungen von der Bewilligungspflicht ausnehmen. Art. 5 Bewilligungsvoraussetzungen für Schausteller und Zirkusse 1 Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes wird die Bewilligung erteilt, wenn: a. sie nachweisen, dass sie eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben; und b. die Sicherheit der von ihnen betriebenen Anlagen gewährleistet ist. 2 Zusammen mit dem Bewilligungsgesuch sind folgende Dokumente einzureichen: a. der Handelsregisterauszug des Unternehmens, für das die gesuchstellende Person tätig ist, oder ein Identitätsausweis, sofern die gesuchstellende Person selbst oder das Unternehmen, für das sie tätig ist, nicht der Eintragungspflicht ins Handelsregister untersteht; b. der Nachweis einer abgeschlossenen und ausreichenden Haftpflichtversicherung; und c. der Nachweis der Sicherheit. 3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die sachlichen und zeitlichen Anforderungen an die Sicherheit. Art. 11 Ausgeschlossene Waren und Dienstleistungen 1 Der Vertrieb von alkoholhaltigen Getränken durch Reisende ist verboten. Erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt (Art. 3 Abs. 1 Bst. a). Die Bestimmungen des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932 bleiben vorbehalten. 2 Der Bundesrat kann aus polizeilichen Gründen den Vertrieb weiterer Waren und Dienstleistungen durch das Reisendengewerbe einschränken oder ausschliessen. 3 Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen, die das Anbieten von bestimmten Waren und Dienstleistungen durch Reisende untersagen, beschränken oder von einer besonderen Bewilligung abhängig machen. Liste der Waren, deren Vertrieb durch Reisende eingeschränkt oder ausgeschlossen ist 1. Folgende Waren dürfen nicht durch Reisende vertrieben werden: a. medizinische Apparate, deren Verwendung mit Risiken für die Gesundheit verbunden ist;. Medizinprodukte für die In-vitro-Diagnostik nach der Medizinprodukteverordnung vom 17.Oktober 2001

b c. Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition und Munitionsbestandteile sowie Gegenstände, die auf Grund ihres Aussehens mit echten Waffen verwechselt wer den können, wie Druckluft-, CO2-, Imitations- und Schreckschusswaffen sowie Soft Air Guns; d. alkoholhaltige Getränke; erlaubt sind jedoch die Bestellungsaufnahme für vergorene Getränke sowie die Bestellungsaufnahme und der Verkauf vergorener Getränke auf dem Markt. 2. Der Vertrieb folgender Waren durch Reisende ist auf Grund sonstiger Bestimmungen des Bundesrechts eingeschränkt oder ausgeschlossen: a. Edelmetallwaren, Mehrmetallwaren, Plaquéwaren und Ersatzwaren nach Artikel 23 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 1933 b. Lose nach den Artikeln 9 und 40 des Bundesgesetzes vom 8. Juni 1923 betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten: c Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände nach Artikel 15 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977; d. Gifte nach Artikel 13 Absatz 1 des Giftgesetzes vom 21. März 1969 e. Arzneimittel der Abgabekategorien A, B, C und D nach Artikel 23 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 2000 f Konsumeier nach Artikel 5 der Eierverordnung vom 7. Dezember 1998 Fleisch und Konsumeier nach Artikel 2 der landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 3. November 199920 sowie allenfalls andere nach Artikel 18 des Landwirtschaftsge setzes vom 29. April 1998 der Deklarationspflicht unterstellte landwirtschaftliche Erzeugnisse; g. Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel und Kaninchen nach Artikel 21 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 Auszüge von der: Verordnung über das Gewerbe der Reisenden Art. 1 Gegenstand f. 1 Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung; g. Revisionsbuch: technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen Art. 2 Begriffe in dieser Verordnung bedeuten: a. Reisende: natürliche Personen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a oder b des Gesetzes Waren oder Dienstleistungen anbieten; b. befristetes Wanderlager: zeitlich begrenztes Anbieten von Waren ausserhalb ständiger Verkaufsräume; c. Schausteller: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum unterhalten, indem sie ihm Anlagen zur Verfügung stellen; d. Zirkusbetreiber: natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig und an häufig wechselnden Standorten das Publikum in oder auf Anlagen mit Darbietungen unterhalten; e. Anlagen: Maschinen oder mobile Strukturen, die bestimmt oder geeignet sind, für die in den Buchstaben c und d umschriebenen Zwecke wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden; f. 1 Prüfbuch: von einer unabhängigen, in- oder ausländischen Konformitätsbewertungsstelle bewertetes oder erstelltes Buch, das alle notwendigen Angaben und Dokumente über die Benutzung und Geschichte einer Anlage enthält wie Konstruktionspläne, Bescheinigungen des Herstellers, Berechnungen, technische Dokumente, Abnahmeverfahren durch eine Inspektionsstelle sowie die gültige Bewilligung; g. Revisionsbuch: technische Dokumentation, die eine Inspektionsstelle (Art. 22) im Auftrage des Schaustellers oder Zirkusbetreibers auf Grund einer Sichtkontrolle für Anlagen erstellt, die über kein Prüfbuch verfügen

Art. 4 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Keine Bewilligung braucht, wer: a. mit einem befristeten Wanderlager im Freien Zeitungen, Zeitschriften, zum sofortigen Verzehr bestimmte Lebensmittel oder direkt vom Feld selbst geerntete Landwirtschaftsprodukte mit Ausnahme von Schnittblumen zum Kauf anbietet; b. als Strassenkünstler oder -künstlerin oder als Strassenmusikant oder Musikantin tätig ist; c. ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten an einer von der zuständigen Behörde angesetzten, zeitlich und örtlich begrenzten öffentlichen Veranstaltung wie Markt, Jahrmarkt, Chilbi, Stadt-, Dorf- oder Quartierfest Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet; d. in einem vom Veranstalter räumlich abgegrenzten und von der zuständigen Behörde autorisierten Rahmen (Ausstellung oder Messe) Waren oder Dienstleistungen zur Bestellung oder zum Kauf anbietet. 2 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, insbesondere diejenigen über den gesteigerten Gemeingebrauch und die Gastwirtschaftsgesetzgebung. Art. 19 Für die Gesuchseinreichung zuständiger Kanton Gesuche für eine Bewilligung sind einzureichen: a. im Kanton, in dem der Schausteller oder der Zirkusbetreiber im Handelsregister eingetragen ist; b. im Wohnsitzkanton, sofern der Schausteller oder Zirkusbetreiber nicht im Handelsregister eingetragen ist; c. im Kanton des erstmaligen Aufbaus der Anlage für Personen mit Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz im Ausland. Art. 21 Nachweis der Sicherheit 1 Die gesuchstellende Person muss der zuständigen kantonalen Stelle nachweisen, dass die Sicherheit der betriebenen Anlagen von einer Inspektionsstelle geprüft worden ist. 2 Der Sicherheitsnachweis ist nach den in Anhang 2 festgelegten Periodizitäten zu erneuern. Ebenfalls erforderlich ist eine Erneuerung dann, wenn wesentliche Änderungen an der Anlage vorgenommen worden sind. 3 Vom Sicherheitsnachweis befreit sind: a. alle Anlagen bis fünf Meter Höhe, die nicht von Besuchern und Besucherinnen betreten werden, wie Schiess- und Spielbuden; b. Kraftmessgeräte; c. Zirkuszelte mit einer Grundfläche bis 75 m2; d. Bühnen mit weniger als 100 m2 Grundfläche; e. Fussböden von weniger als einem Meter Höhe f. Überdachungen von weniger als fünf Metern Höhe. Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter: Verordnung über das Gewerbe der Reisenden 943.11 http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/3355.pdf Verordnung über das Gewerbe der Reisenden 943.11 http://www.admin.ch/ch/d/as/2002/3355.pdf

Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 94 und 951 der Bundesverfassung 2, 3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 23. November 1994, beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck und Gegenstand Art. 1 1 Dieses Gesetz gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben. 2 Es soll insbesondere: a. die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern; b. die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen unterstützen; c. die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken; d. den wirtschaftlichen Zusammenhalt der Schweiz festigen. 3 Als Erwerbstätigkeit im Sinne dieses Gesetzes gilt jede nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.5 AS 1996 1738 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung entsprechen den Art. 31bis Abs. 2 und 33 Abs. 2 abv vom 29. Mai 1874 [BS 1 3]. 2 SR 101 3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363 2366; BBl 2005 465). 4 BBl 1995 I 1213 5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363 2366; BBl 2005 465). 943.02 Handel 2 943.02 2. Abschnitt: Grundsätze für den freien Zugang zum Markt Art. 2 Freier Zugang zum Markt 1 Jede Person hat das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffendenerwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. 2 Bund, Kantone und Gemeinden sowie andere Träger öffentlicher Aufgaben stellen sicher, dass ihre Vorschriften und Verfügungen über die Ausübung der Erwerbstätigkeit die Rechte nach Absatz 1 wahren. 3 Das Anbieten von Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen richtet sich nach den Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung oder des Sitzes der Anbieterin oder des Anbieters. Sind das Inverkehrbringen und Verwenden einer Ware im Kanton der Anbieterin oder des Anbieters zulässig, so darf diese Ware auf dem gesamten Gebiet der Schweiz in Verkehr gebracht und verwendet werden. 4 Jede Person, die eine Erwerbstätigkeit rechtmässig ausübt, hat das Recht, sich zwecks Ausübung dieser Tätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz niederzulassen und diese Tätigkeit unter Vorbehalt von Artikel 3 nach den Vorschriften des Ortes der Erstniederlassung auszuüben. Dies gilt auch wenn die Tätigkeit am Ort der Erstniederlassung aufgegeben wird. Die Aufsicht über die Einhaltung der Vorschriften der Erstniederlassung obliegt den Behörden des Bestimmungsortes. 5 Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze gelten die kantonalen beziehungsweise kommunalen Marktzugangsordnungen als gleichwertig.7 6 Hat eine zuständige kantonale Vollzugsbehörde festgestellt, dass der Marktzugang für eine Ware, Dienstleistung oder Arbeitsleistung mit dem Bundesrecht übereinstimmt, oder hat sie den Marktzugang bewilligt, so gilt dieser Entscheid für die ganze Schweiz. Der für den einheitlichen Gesetzesvollzug zuständigen Bundesbehörde steht das Beschwerderecht zu.