Verein Sonnenbad. Eingangsportal des Sonnenbades sowie der Gärten von Gartenordnung. Gärten St. Margarethen.

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Transkript:

Verein Sonnenbad Eingangsportal des Sonnenbades sowie der Gärten von 1903-1917 Gartenordnung Gärten St. Margarethen Ausgabe 2016 Seite 1 von 31

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen der Gemeinde Binningen 1.1. Auszug aus dem Vertrag mit der Gemeinde Binningen 5 2 Allgemeines, Organisation, Pacht 2.1 Zweck 5 2.2 Mitgliedschaft 6 2.3 Administration 6 2.4 Rechte und Pflichten des Vorstandes 6 2.5 Pächterdelegation 6 2.6 Unterhalt von Arealeinrichtungen 7 2.7 Pachtvertrag, Organisation 7 2.8 Beendigung der Pacht, Kündigungstermin 7 2.9 Schätzung und Entschädigung 8 2.10 Auflösung des Pachtvertrages 9 2.11 Kündigungsgründe 9 2.12 Fristlose Kündigung 10 2.13 Verbote 10 2.14 Gartentausch 11 2.15 Ruhe und Ordnung, Lärm 11 2.16 Sonnenbadbenützung, Gäste 12 3 Gartenpflege und Bepflanzung 3.1 Biologischer Gartenbau 13 3.2 Kompost Gärten 13 3.3 Düngung 13 3.4 Wildkräuter 14 3.5 Pflanzenschutz, Schädlingsregulierung 14 3.6 Bepflanzung 14 3.7 Beerensträucher, Kletterpflanzen 15 3.8 Obstgehölze 15 3.9 Ziergehölze 15 3.10 Schnitthecken 15 3.11 Lebhäge 16 3.12 Gehölzpflege 16 3.13 Kompostplatz, Gartenabfälle, Abfälle, Kompost 16 Seite 2 von 31

4 Wasserversorgung 4.1 Wasserleitungen 18 4.2 Brunnentrog 18 4.3 Wasch-Einrichtungen 19 4.4 Computergesteuerte Bewässerungsanlagen 19 4.5 Gartenteich 19 5 Arealeinrichtungen 5.1 Wege, Böschungen 20 5.2 Toiletten 20 5.3 Warmwasser-Duschen 20 5.4 Einzäunungen, Abgrenzungen 20 6 Weitere Bestimmungen 6.1 Arealnutzung 21 6.2 Arealaufenthalt 21 6.3 Pachtbedingungen 22 6.4 Fahrzeugverkehr 22 6.5 Feuer 22 6.6 Ruhezeiten 22 6.7 Baulärm 23 6.8 Konzept Bad/Pächtermatte 23 6.9 Kinderspielplatz/Spielplatz 23 6.10 Durchleitungsrecht EBM 24 6.11 Hunde, Katzen 24 6.12 Antennen, Solaranlagen 24 6.13 Schusswaffen 25 6.14 Weitere Vorschriften 25 6.15 Übergangsbestimmungen 26 7 Vorschriften Bauverwaltung Binningen 7.1 Auskunftsblätter betreffend Grenzabstände 28 7.2 Mass-Skizzen für Einfriedigungen und Grünhecken 31 Seite 3 von 31

Die Gartenordnung (in der jeweils neuesten Fassung) ist ein integrierender Bestandteil des Vertrages mit dem Verein Sonnenbad Diese Gartenordnung ist von sämtlichen Pächtern zwingend einzuhalten und umzusetzen. Die Gartenpächter sind verpflichtet vor Ausführung jeglicher Aktivitäten beim Vorstand des Vereins Sonnenbad die jeweils neueste Fassung der Gartenordnung zu besorgen oder die Homepage des Vereins zu konsultieren. Revidiert durch Bauverwaltung Binningen 19. November 1997 1. Revidierte Fassung : 2001 2. Revidierte Fassung : 2005 3. Revidierte Fassung : 2013 4. Revidierte Fassung : 2016 (Neue Bauordnung und neues Bewilligungsverfahren) Seite 4 von 31

1. Gesetzliche Grundlagen der Gemeinde Binningen 1.1 Auszug aus dem Vertrag mit der Gemeinde Binningen Zif 9 Familiengartenordnung Der Verein ist zur Erstellung einer Familiengartenordnung verpflichtet. Diese ist vom Gemeinderat zu genehmigen und gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Im Rahmen der Familiengartenordnung ist die Einhaltung der Eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Gesetzgebung einerseits und die Beachtung von biologischen Gartenbaumethoden inkl. Pflanzenschutz usw. anderseits sicherzustellen. 2. Allgemeines, Organisation, Pacht 2.1 Zweck Freizeitgärten dienen zur Erholung und als Ausgleich zum Berufsleben. Der Verein Sonnenbad verpachtet auf dem Areal des Sonnenbades St. Margarethen an seine Mitglieder Gärten. Die Berücksichtigung der Bewerber erfolgt nach den Anmelde- und Vergaberichtlinien des Vereins Sonnenbad. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Gartens besteht nicht. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen! Damit der Aufenthalt der Pächter, sowie Ihrer Familien im Gartenareal Freude bereitet müssen gewisse Bedingungen eingehalten werden. In der vorliegenden Gartenordnung, gestützt auf die Vorschriften der Bauverwaltung Binningen sowie der Stadtgärtnerei Basel-Stadt betreffend Gartenareale sind einige Regeln formuliert, die ein harmonisches Zusammenleben der Gartennachbarn untereinander sicherstellen sollen. Die Bestimmungen sind für alle verbindlich und bilden ein integrierender Bestandteil des Pachtvertrages. Im Interesse einer besseren Lesbarkeit beschränkt sich der nachfolgende Text auf die männliche Form. Es ist aber selbstverständlich, dass immer Pächterinnen und Pächter gemeint sind. Seite 5 von 31

2.2 Mitgliedschaft Mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages wird der Pächter automatisch Mitglied im Verein Sonnenbad. Vereine dienen der Bewältigung von Aufgaben welche von den einzelnen Personen nicht allein erledigt werden können. Um dem Verein die Erfüllung der Aufgaben zu ermöglichen, ist er berechtigt, von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge zu erheben. Diese sind von der Generalversammlung zu beschliessen. Jahresbeitrag zurzeit Fr.: 80.-- 2.3 Administration Die Besorgung der Gartenangelegenheiten und die Aufrechterhaltung der Ordnung, Vorschriften und Weisungen ist Sache des Vorstandes. 2.4 Rechte und Pflichten des Vorstandes Der Vorstand ist verpflichtet innerhalb des Gartenareals ein konsequentes Einhalten der vorliegenden Vorschriften (Gartenordnung sowie Bauvorschriften) durchzusetzen. Er steht den Pächtern für Auskünfte im Zusammenhang mit der Gartenordnung den Bauvorschriften und der Gartengestaltung zur Verfügung. Der Vorstand ist dafür Verantwortlich, dass den in der Gartenordnung, den Bauvorschriften,dem Pachtvertrag, den Statuten und Anordnungen des Vereins enthaltenen Regeln nachgelebt wird. Der Vereinsvorstand darf in Ausübung seiner Pflicht (z.b. zu Kontrollzwecken) die Gärten jederzeit betreten. Den entsprechenden Anordnungen ist Folge zu leisten. Nichtbeachtung von Anordnungen und Vorschriften des Vorstandes können zur Kündigung des Pachtvertrages führen. Gegen die Entscheide des Vorstandes kann innert 14 Tagen mit ausführlicher schriftlicher Begründung Einspruch erhoben werden. Entscheide des Vorstandes werden schriftlich mitgeteilt und sind endgültig! Der Rechtsweg ist ausgeschlossen! 2.5 Pächterdelegation Der Vorstand, vertreten durch die beauftragte Pächterdelegation führt alljährlich eine Pächterversammlung durch. Die Pächterversammlung kann nur über Belange entscheiden, welche nicht in der Gartenordnung und den Bauvorschriften geregelt sind. Seite 6 von 31

2.6 Unterhalt von Arealeinrichtungen Es ist Aufgabe des Vereins für den Unterhalt der Arealeinrichtungen zu sorgen. Der Vorstand ist bei Bedarf berechtigt, alle Pächter zu Unterhaltsarbeiten an Wegen, Einfriedigungen, Wasserleitungen, Lebhägen, Grünrabatten, Kompostplatz u.ä. aufzubieten und an diesen zu beteiligen. 2.7 Pachtvertrag, Organisation Nach erfolgter Überweisung des von der Stadtgärtnerei ("Neutrale Amtsstelle ) geschätzten Verkaufspreises an den Vorpächter, sowie nach Bezahlung von 2% (mindestens z.zt. Fr.: 250.--) des Verkaufspreises als Handänderungsgebühr zuhanden des Vereins, wird die Gartenpacht mit der gegenseitigen Unterzeichnung des Pachtvertrages rechtsgültig. Bei Pächterwechsel innerhalb der Familie ist eine Handänderungsgebühr von z.zt. Fr.: 100. -- zu bezahlen. Jeder Pächter erhält max. drei registrierte Schlüssel zu den Arealeingängen gegen Quittung und Gebühr. Bei Aufhebung des Vertrages sind sämtliche Schlüssel gegen Rückerstattung der Gebühr zurückzugeben. Der Pächter haftet für den Verlust der Schlüssel und deren Folgeschäden. 2.8 Beendigung der Pacht, Kündigungstermin Ist es dem Pächter wegen Zeitmangel oder aus Gesundheitsgründen nicht mehr möglich seinen Garten selbst zu besorgen, so dass der Garten aufgegeben werden muss, kann eine Drittperson keinen Anspruch auf den freiwerdenden Garten stellen. Der abtretende Pächter muss den Vorstand von der beabsichtigten Aufgabe seines Gartens schriftlich benachrichtigen und den Garten kündigen. Der Inhaber des Gartens kann das vorhandene Häuschen, die Bäume und Sträucher usw. belassen oder aber mitnehmen. Kündigungstermin: Der Garten kann jeweils nur auf Ende Oktober (schriftlich) gekündigt werden. Andere Kündigungstermine werden nicht akzeptiert. Ferner ist zu beachten, dass auf den Kündigungstermin der Garten sowie die Parzelle geräumt werden muss, damit die Schätzung durchgeführt werden kann. Nach der Schätzung dürfen keine Pflanzen sowie fest eingebautes in der Schätzung aufgenommenes Mobiliar und Bauten entfernt werden. Der Garten sollte nach dem Schätzungstermin nicht mehr betreten werden müssen.! Dem Vorstand ist auf den Kündigungstermin ein Schlüssel des Gartenhauses unaufgefordert auszuhändigen. Seite 7 von 31

Der Pachtzins für das ganze laufende Jahr muss vom abtretenden Pächter bezahlt werden. Eine allfällige Verrechnung mit dem Neupächter ist Sache des abtretenden Pächters. 2.9 Schätzung und Entschädigung Nach der Kündigung wird der auf der Parzelle befindliche Inventarwert von der Stadtgärtnerei nach den von ihnen (der Stadtgärtnerei) erlassenen Kriterien geschätzt. Die Schätzung umfasst die Gartenanlage und das Gartenhaus ohne Innenausstattung und Inventar. Die Gartenschätzungsrichtlinien können vom Vorstand angefordert oder aber im Internet Stadtgärtnerei Basel-Stadt Freizeitgärten heruntergeladen werden. Die Kosten für die Schätzung von zurzeit Fr.: 70.00 sind durch den Verkäufer zu übernehmen. Der festgesetzte Kaufpreis ist allseitig verbindlich! Kommt bei einem Pächterwechsel zwischen dem abtretenden Pächter und dem Vorstand über die amtliche Schätzung keine Einigung zustande, so ist das Häuschen von dessen Eigentümer innert einer Frist von drei Monaten abzuräumen. Es werden dem abtretenden Pächter gemäss Schätzungsreglement der SKF nur die korrekten Bauten, Einrichtungen und Bepflanzungen vergütet, jedoch nicht zum Beispiel Keller, Gewächshäuser, Solaranlagen und Ziergehölze. Die Kosten für die Korrektur unerlaubter Einrichtungen, sowie für die Instandstellung der Parzelle, die auf mangelhafte Pflege oder Nutzung zurückzuführen sind, werden dem abtretenden Pächter vom Inventarwert abgezogen. Dasselbe gilt auch für eventuell ausstehende Pachtzinse und Vereinsbeiträge. Übersteigen die allfälligen Instandstellungsbeträge den Inventarwert, so wird dem Pächter die betreffende Summe in Rechnung gestellt. Bei Überinvestitionen kann vom bisherigen Pächter ein Rückbau auf einen vernünftigen und vom Umfang her üblichen Ausbaustandard verlangt werden. Der nachfolgende Pächter ist nicht verpflichtet, irgendwelches Mobiliar oder Inventar vom Vorgänger zu übernehmen. Ist der Neupächter an der Übernahme von Einrichtungen oder einzelner Gegenstände nicht interessiert, so ist der abtretende Pächter verpflichtet, die betreffenden Sachen fristgemäss und ohne Entschädigung zu entfernen. Seite 8 von 31

2.10 Auflösung des Pachtvertrages Kündigung des Pachtvertrages durch den Verein Sonnenbad: Die Kündigung durch die Verpächterin erfolgt bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstössen gegen die Gartenordnung oder den Pachtvertrag, sowie bei einer Kündigung der Pachtverträge durch die Landeigentümer. Bevor eine Kündigung ausgesprochen wird, erfolgt eine schriftliche Mahnung. Zur Behebung einer Beanstandung wird eine angemessene Frist eingeräumt. Für eine eventuell notwendige zweite schriftliche Aufforderung, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von CHF 75.-- erhoben. Wird auch der zweiten Mahnung nicht entsprochen, so kann der Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden. 2.11 Kündigungsgründe Die Kündigung durch den Verein Sonnenbad erfolgt bei Verstössen gegen diese Vorschriften oder den Pachtvertrag und nach ergebnisloser Mahnung, insbesondere bei: Erstellen unvorschriftsgemässer Gartenhäuser sowie Einrichtungen und Bauten. Weigerung, an Gemeinschaftsarbeiten teilzunehmen oder dafür Ersatz zu leisten. Ungebührlichem Benehmen gegenüber den Aufsichtsorganen. Unverträglichkeit mit der Nachbarschaft. Nicht Erfüllen der Finanziellen Verpflichtungen (Pachtzins, Beiträge an den Verein Sonnenbad) Verstoss gegen die Vereinsstatuten. Verbrennen von Abfällen und unkorrektes Entsorgen von Gartenabfällen. Wenn der Pachtvertrag zwischen dem Verein Sonnenbad und dem Landeigentümer aufgelöst wird oder wenn der Verein Sonnenbad ihr Nutzungsrecht über das Land verliert Wenn die Aufrechterhaltung des Pachtvertrages aus anderen als den oben genannten Gründen entweder für den Verein Sonnenbad oder die anderen Pächter nicht mehr zumutbar ist. (siehe 2.16, Absatz 5) Seite 9 von 31

2.12 Fristlose Kündigung Eine ausserordentliche Kündigung mit verkürzter Frist und ohne Anspruch auf irgend eine Entschädigung (Inventarwert, Pachtzins) erfolgt durch den Verein Sonnenbad bei: Verstoss gegen die beschriebenen Pachtbedingungen. Tätlichkeiten sowie nachgewiesene Vergehen und strafbare Handlungen. (wie z.b. Diebstahl, Sachbeschädigungen usw.) Nichtbefolgen von Anordnungen der Aufsichtsorgane. (Vorstandsmitglieder) Verwahrlosung oder Verunkrautung des Gartens sowie allgemeine Unordnung. Wenn der Pächter wiederholt Inhaber anderer Gärten schädigt, sei es durch abpflücken von Blumen, Entwenden von Pflanzen, Obst und Material, oder Beschädigung fremder Einrichtungen und Anlagen. Durch irgendwelche Einrichtungen oder Gewohnheiten die anderen Garteninhaber belästigen. 2.13 Verbote Um ein geordnetes Zusammenleben zwischen Jung und Alt zu garantieren sind einige wenige Verbote unerlässlich und zwingend einzuhalten. Nicht gestattet ist im ganzen Gartenareal: Das Betreten fremder Gärten. Das Übersteigen der Zäune. Das Fußball- sowie jegliches Ballspielen im ganzen Gartenareal inkl. der Pächtermatte bei der Bocciabahn Das Motor- und Radfahren im ganzen Areal, Das Fahren mit Inlineskates, Rollerboards, Skateboards etc. Das Abstellen von Fahrzeugen (Mofas, Velos, etc.) in den allgemeinen Anlagen und Wegen. (Abstellplätze beim Eingang zu den Gärten benützen) Alles Schiessen sowie das Werfen mit Steinen. Seite 10 von 31

Das Verbrennen von Gartenabfällen, sowie jegliches Verbrennen von Materialien wie : Holz, Papier, Plastik etc. (Generelles Feuerverbot!) Ebenso ist es verboten den Holzkohle-Grill mit nassem Holz sowie Gartenabfällen anzufeuern und zu bestücken. Das Abbrennen von Feuerwerk. (Feuerpolizeiliche Anordnung!!) 2.14 Gartentausch Gartenwechsel von Pächtern innerhalb des Areals in einen frei werdenden Garten wird nicht gestattet. 2.15 Ruhe und Ordnung, Lärm Die Pächter unseres Gartenareals bilden eine Gemeinschaft. Diese kann nur gedeihen, wenn alle Pächter und Besucher aufeinander Rücksicht nehmen und die Gartenordnung sowie die Anordnungen des Vorstandes einhalten. Die Gartenanlagen dienen zu einem wesentlichen Teil der Erholung. Ruhe, Ordnung und gute Sitten sollten selbstverständlich sein Grundsatz: Jede Person ist gehalten, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu stören und bei allen Tätigkeiten auf die Nachbarschaft und Drittpersonen Rücksicht zu nehmen. Nachtruhe, Haus- und Gartenarbeiten, Apparate Als Nachtruhe gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Während dieser Zeit sind Betätigungen und private Veranstaltungen, welche Drittpersonen in ihrer Ruhe stören, untersagt. Lärmige Haus- und Gartenarbeiten, wie z.b. Rasenmähen, Hämmern, Fräsen, Benützen von Hochdruckreinigern, maschinelles Häckseln etc. sind nur an Werktagen von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 20:00 Uhr, am Samstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr gestattet. Radio- und Fernsehapparate, Musikinstrumente und ähnliche Geräte dürfen nur so benützt werden, dass sie auf die Nachbarschaft nicht störend wirken. Die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 14:00 Uhr ist im ganzen Gartenareal ohne jede Ausnahme für sämtliche Pächter sowie Gäste konsequent einzuhalten. Betreffend Sonntagsarbeiten gelten die Kantonalen sowie Gemeindebehördlichen Vorschriften (Kanton Baselland, Gemeinde Binningen). Vorbehalten bleiben strengere kommunale Vorschriften. Seite 11 von 31

2.16 Sonnenbadbenützung, Gäste Pächter sowie Familienangehörige, welche im gemeinsamen Haushalt leben, sind zur freien Benützung des Sonnenbades (davon ausgenommen die Separatabteilungen) berechtigt. Die Einführung von Gästen in das Sonnenbad ist den Pächtern erlaubt. Als Entschädigung für die Benützung des Sonnenbades durch die Gäste wird dem Pächter eine Jahresgebühr von zurzeit Fr. 30.-- erhoben. Der Pächter haftet vollumfänglich für Gäste sowie für Angehörige, Bekannte etc. Die Gäste dürfen sich nicht den ganzen Tag im Sonnenbad aufhalten sondern nur für die Dauer des Badens oder des Spielens mit den Kindern. Als Gäste gelten sämtliche Personen welche nicht im gleichen Haushalt leben! Ohne Anwesenheit der jeweiligen Pächter dürfen Gäste sich nicht in den Gärten aufhalten. (ausgenommen Familienangehörige!). Keinesfalls dürfen ohne die Anwesenheit der jeweiligen Pächter die Gärten als Grill- oder Festplatz sowie als Kinderspielplatz durch Dritte zweckentfremdet werden. Siehe auch Ziffer 2.15 Ruhe und Ordnung, Lärm Es ist strengstens Untersagt, Drittpersonen einen Schlüssel abzugeben, damit das Sonnenbad gratis benutzt werden kann. Wird dies festgestellt, wird dem fehlbaren Pächter ohne Mahnung sofort fristlos gekündigt. (Ohne Anspruch auf irgendwelche Entschädigungen!) Ebenso ist es untersagt, Drittpersonen einen Schlüssel abzugeben um den Garten zu nutzen. Gegen wiederhandelnde Gäste sowie Bekannte etc. kann ein Gartenverbot ausgesprochen werden. Der Zutritt zum Bad ist Zeitlich beschränkt bedingt durch die Reinigung des Wassers und zwar: Frühestens am Morgen um 09:00 Uhr Spätestens abends um 22:00 Uhr Der Aufenthalt im Bad zwischen 22:00 und 09:00 Uhr ist strengstens Untersagt. Den Anweisungen unseres Betriebsleiters ist zwingend folge zu leisten. Seite 12 von 31

Je nach Badbenutzungsdichte durch unsere Gäste, Wetterlage etc. können durch den Betriebsleiter infolge Wasserverschmutzung spezielle Zutrittszeiten angeordnet werden. Pächter die von den Separé s gebrauch machen möchten, sind verpflichtet beim Kassenhaus den entsprechenden Eintritt zu bezahlen oder ein Abonnement zu lösen 3. Gartenpflege und Bepflanzung 3.1 Biologischer Gartenbau Die Bewirtschaftung der Gartenparzelle hat naturnah und nach biologischen Grundsätzen zu erfolgen. Demnach achtet der Pächter darauf, die natürlichen Ressourcen zu erhalten und dass Boden, Wasser und die Luft nicht verunreinigt werden. Er legt Wert auf ein ausgewogenes ökologisches Gleichgewicht. Dies erfolgt insbesondere durch: Richtige Pflege des Bodens Gezielte Förderung von Nützlingen Umweltschonende Pflanzenbehandlung Geeignete Mischkulturen und Fruchtfolgen (Standortwechsel) Sorgfältige, fachgerechte Kompostierung Der Garten darf nicht sich selbst überlassen und zum unkontrollierten Naturgarten werden. Die Parzelle ist ordnungsgemäss zu pflegen und zu benutzen. 3.2 Kompost Gärten Pächter welche auf Ihrer Parzelle einen eigenen Kompost betreiben sind verpflichtet, organische Reststoffe aus dem Garten und aus der Küche fachgerecht zu kompostieren. Der Kompost ist auf der aktiven Bodenschicht anzulegen. Aus Rücksicht auf den Nachbarn ist ein genügender Abstand von deren Gartenhaus und Sitzplatz einzuhalten. Der Mindestgrenzabstand beträgt 50 cm 3.3 Düngung Zuviel Dünger bringt nicht mehr Ertrag, sondern gefährdet den Boden, das Trinkwasser und den Menschen selbst. Es dürfen nur Kompost, pflanzliche Hilfsstoffe und organische Düngemittel in der vom Hersteller empfohlenen Dosierung verwendet werden. Die Ausbringung von Stallmist ist auf 1-2 Schaufeln pro Quadratmeter begrenzt. Auf den Einsatz von Torf ist zu verzichten. (Bei Bedarf, Torfersatz verwenden!) Seite 13 von 31

3.4 Wildkräuter Wildkräuter dürfen Nutzpflanzen nicht überwuchern und zur Hauptkultur werden. Die Nachbargärten dürfen nicht übermässig durch Samenflug oder wuchernde, aggressive Wildkräuter belastet werden. Die Wildkrautregulierung muss mechanisch erfolgen. Bei masslosem Auftreten von Wildkräutern kann der Vorstand einschreiten. Die Anwendung chemischer Unkrautvertilgungsmittel (Herbizide) ist untersagt. 3.5 Pflanzenschutz, Schädlingsregulierung Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln ist auf ein Minimum zu beschränken. Bei Bedarf sind ausschliesslich natürliche, Nützlings schonende Produkte gemäss der Positivliste der Stadtgärtnerei Basel einzusetzen. Der Pächter ist zur Eindämmung von Massenschädlingen (z.b. San-José-Schildlaus, Kartoffelkäfer) und Bekämpfung von epidemieartigen Pflanzenkrankheiten (z.b. Monilia, Kraut- und Braunfäule an Tomaten) verpflichtet. Bei aussergewöhnlich hohem Auftreten von Massenschädlingen oder bei epidemischen Pflanzenkrankheiten ist der Rat der Stadtgärtnerei Basel-Stadt einzuholen, um weitergehende Massnahmen treffen zu können. Das Auftreten von Feuerbrand ist umgehend der Stadtgärtnerei Basel-Stadt zu melden. Die Aufsichtsorgane können die Beseitigung kranker Pflanzen oder befallener Kulturen anordnen. 3.6 Bepflanzung Der Garten ist so zu bepflanzen und zu unterhalten, dass er jederzeit gepflegt aussieht. Nutz- und Zieranteil sowie Erholungsraum sollen sich sinnvoll ergänzen. Bei der Bepflanzung ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Beim Pflanzen von Bäumen und Sträuchern sind Minimalabstände von der Gartengrenze zu beachten. Bei Parzellen, die am Arealrand liegen, können die für Pflanzen vorgeschriebenen Grenzabstände mit Bewilligung des Vorstandes unterschritten werden. Werden Bepflanzungen jeglicher Art entgegen den minimalen Grenzabständen der Gartenordnung vorgenommen, so ist zwingend die Bewilligung des Gartennachbars einzuholen. Diese Bewilligung muss schriftlich ausgefertigt werden. Eine Kopie der Bewilligung ist dem Vorstand zuzustellen Seite 14 von 31

Nicht gestattet sind: Grosskronige Hochstammbäume, Wald- oder Nadelbäume, Gitterost übertragende Wacholder (Juniperus) und feuerbrandanfällige Zierpflanzen sind nicht gestattet. Auskunft über erlaubte und nicht gestattete Gehölze erteilt die Stadtgärtnerei Basel-Stadt oder die zuständige Gemeindebehörde. Nicht gestattet sind auch alle Rhizombildenden Bambusarten. Sämtliche Bambusarten müssen als Topfplanzen eingesetzt werden. 3.7 Beerensträucher, Kletterpflanzen Beim Pflanzen von Johannis-, Stachel-, Brombeeren-, Himbeeren, bei Reben und Kletterrosen ist ein Pflanzabstand von wenigstens 1.00 m zur Gartengrenze einzuhalten. 3.8 Obstgehölze In einem Garten sind höchstens drei kleinkronige Obstbäume (Pfirsich, Zwetschge, Pflaume, Aprikose, Weiselkirsche, Apfel, Birne ) mit einer Stammhöhe bis zu 1.20 m zulässig. Alle Obst- und Spalierbäume dürfen nicht näher als 2.00 m an die Gartengrenze gepflanzt werden Für Spaliergehölze am Areal weg gilt ein minimaler Abstand von 1.00 m. 3.9 Ziergehölze Alle Ziergehölze inkl. Heckenpflanzen innerhalb eines Gartens dürfen nicht höher wachsen als ihr Pflanzabstand zur Grenze hin beträgt. Beeinträchtigen Gehölze den Nachbarn durch Schattenwurf usw. so kann der Rückschnitt oder die Beseitigung angeordnet werden. Es sollen möglichst einheimische Arten gepflanzt werden. 3.10 Schnitthecken Schnitthecken dürfen eine Maximalhöhe von ca. 2.00 m nicht überschreiten. Sofern keine anderen Kulturen beeinträchtigt werden, kann der Grenzabstand z.b. zwischen zwei Sitzplätzen im Einvernehmen beider Nachbarn unterschritten werden. In diesem Fall ist die Sonderregelung schriftlich festzuhalten. Bei einem Pachtwechsel hat der Neupächter 60 Tage Zeit, sich zu entscheiden, ob er diese Regelung übernehmen will. Andernfalls muss die Bepflanzung vom Besitzer auf den normalen Grenzabstand zurückgesetzt oder entfernt werden. Längs von Arealwegen dürfen Schnitthecken mit einem Grenzabstand von 50cm gepflanzt werden. Sie dürfen nicht in den Weg hineinragen. Seite 15 von 31

3.11 Lebhäge Damit am Arealrand stehende Schnitthecken problemlos gepflegt werden können ist entlang dieser Hecken ein freier (Arealgrenze) Streifen von wenigstens 50 cm Breite einzuhalten. 3.12 Gehölzpflege Bei begründeten Beschwerden von Gartennachbarn kann der Rückschnitt oder die Beseitigung zu hoch gewachsener oder zu nah an der Grenze stehenden Gehölze Verlangt werden. 3.13 Kompostplatz, Gartenabfälle, Abfälle, Kompost Was darf auf den Vereinseigenen zentralen Kompostplatz und was nicht! Es darf nur Grünmaterial deponiert werden Sämtliches Grünmaterial darf zu bestimmten Zeiten auf dem Kompostplatz deponiert werden. (Siehe Anschlag beim Kompostplatz) Nicht deponiert und selbst entsorgt werden muss!! Sämtliche Steine und Aushubmaterial Metall Übriges Material: Sämtliche anderen Abfälle wie Plastik, Holz, Matratzen, Schuhe, Bauabfälle usw. sind durch den jeweiligen Pächter selbst zu entsorgen. (Kehrichtsack, Mulde, etc.!!) Nach Absprache mit dem Kompostplatzverantwortlichen können Steine sowie Beton in Mulden via Kompostplatz abgeladen werden Haushaltabfälle Für Haushaltabfälle stehen beim Garteneingang Container zur Verfügung. In diesen dürfen nur ordnungsgemäss verschnürte Kehrichtsäcke mit entsprechender Gebührenmarke deponiert werden. Das Entsorgen der Abfälle via Sonnenbad ist in jeglicher Art ist strikte Verboten. Werden Pächterinnen und Pächter sowie deren Gäste beim Entsorgen der Abfälle erwischt müssen diese mit der Kündigung Ihres Gartens rechnen. Diese Art der Entsorgung kann keinesfalls toleriert werden. Seite 16 von 31

Flaschen Beim Haupteingang zur Gartenanlage steht ein Flaschencontainer zur Verfügung. Es dürfen nur die im Garten benützen (getrunkenen) Flaschen deponiert werden! Keinesfalls dürfen leere Flaschen von zu Hause mitgebracht und im Flaschencontainer deponiert werden!!! Abfälle bei Neu- und Umbauten Sämtliche Pächter/Pächterinnen sind bei Bauvorhaben wie Abbrucharbeiten, Neubauten, Umbauten, grösseren Rodungsarbeiten etc. verpflichtet, den anfallenden Schutt und Abfall mittels Mulden oder Lastwagen etc. selbst und auf eigene Kosten zu entsorgen. Küchen- und Gartenabfälle Die biologisch-organischen Küchen- und Gartenabfälle sind wo immer möglich zu kompostieren. Ein sorgfältig zubereiteter Kompost garantiert die Dauerfruchtbarkeit und Gesundheit des Gartens, Düngemittel und Pestizide werden weitgehend überflüssig. Fachgerechtes Kompostieren (Zerkleinern, Mischen mit Häckselgut und Feuchthalten), auch von Speise- und Fleischresten, führt zu keinerlei Belästigungen durch üble Gerüche oder Insekten. Der Kompost muss grundsätzlich zugedeckt sein, um eine Vernässung (Gefahr von Fäulnis und Gestank) und Auswaschung von Nährstoffen zu verhindern. Bei Schwierigkeiten kann die Kompostberatung der Stadtgärtnerei Basel-Stadt oder Gemeinde Binningen zu Rate gezogen werden. Komposte sind auf der aktiven Bodenschicht, aus ästhetischen Gründen aber nicht direkt an den Arealwegen, anzulegen. Aus Rücksicht auf die Nachbarn sind sie überdies mit genügend Abstand zu deren Gartenhäuschen und Sitzplatz sowie mit wenigstens 50 cm Grenzabstand einzurichten und mit Sträuchern gegen Einsicht abzudecken. (Ziffer 2.2 Kompost Gärten) Öffnungszeiten und Vorschriften Kompostplatz Die Speziellen Vorschriften, sowie die Kompostplatzordnung und Öffnungszeiten sind jeweils beim Kompostplatz angeschlagen! Den Anordnungen des Personals der Kompostanlage ist in jedem Fall folge zu leisten. Seite 17 von 31

4 Wasserversorgung Jeder unnötige Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Für die Bewässerung der Kulturen wird dringend empfohlen, Regenwasser anstelle von Leitungswasser zu sammeln und zu verwenden. Nicht gestattet: Die Verwendung von Rasensprengern, das Legen von Schläuchen und deren Befestigung an festen Halterungen zur Bewässerung von Kulturen ist untersagt. 4.1 Wasserleitungen Der Unterhalt der Hauptwasserleitung im Areal ist Sache des Vereinsvorstands. Die Wasserleitungen innerhalb des Gartens gehören dem jeweiligen Pächter. Er ist für den Zustand, die fachgerechte Montage, aber auch für allfällig auftretende Schäden verantwortlich und für hieraus eventuell resultierende Wasserverluste haftbar. Es dürfen nur verzinkte Eisenleitungen oder dem Zweck entsprechende PE-Leitungen verwendet werden. Pro Garten sind maximal 5 Zapfstellen gestattet. Jedes Jahr am 1. November wird die Hauptwasserleitung zum Gartenareal abgestellt. Somit ist jeder Gartenpächter verpflichtet, folgende Vorkehrungen zu treffen: In jedem Garten sind Wasserleitungen kurz nach dem 1. November zu entleeren. Dies geschieht dadurch, indem sämtliche Wasserhahnen geöffnet werden. Ebenso sind sämtliche Entleerungshahnen zu öffnen. Bis Ende Februar müssen sämtliche Hähnen wieder geschlossen werden Alle Schäden, welche aus Nichtbeachtung dieser Verfügung entstehen, gehen zu Lasten des betreffenden Pächters. 4.2 Brunnentrog Pro Garten ist ein Brunnentrog mit einem Fassungsvermögen von höchstens 600 Litern zugelassen. Für das Sammeln von Regenwasser werden Fässer mit der Mindestgrösse von 200 Litern empfohlen. Der Brunnenauslauf muss oberirdisch erfolgen. Auf keinen Fall darf durch bauliche Massnahmen Wasser auf eine Nachbarparzelle geleitet werden. Nicht gestattet: Sickergruben Seite 18 von 31

4.3 Wasch-Einrichtungen Das Geschirrspülbecken muss innerhalb des Gartens unauffällig aufgestellt werden (nicht an die Gartengrenze). Es ist mit Holz zu verkleiden, mit Gehölzen zu umpflanzen und diskret anzustreichen. Der Lavabo Ablauf darf nur oberirdisch installiert werden. Regenwasser darf nur über die intakte Oberbodenschicht versickern. Das Abwaschwasser ist in Behältern aufzufangen und über die WC-Anlage zu entsorgen bzw mit nach Hause zu nehmen. Auf keinen Fall darf durch bauliche Massnahmen Wasser auf eine Nachbarparzelle geleitet werden. Nicht gestattet: Sickergruben 4.4 Computergesteuerte Bewässerungsanlagen Die neu im Handel angebotenen Computergesteuerten Bewässerungsanlagen dürfen installiert werden. Sie garantieren einen optimalen schonenden Wasserverbrauch. Diese Anlagen müssen fachmännisch d.h. von einem Installateur eingerichtet werden. In jedem Fall muss eine schriftliche Bewilligung des Vorstandes vorliegen. Selbstverlegte Anlagen sind nicht gestattet. 4.5 Gartenteich Je Garten kann 1 Seerosenbassin oder Gartenteich mit einem Grenzabstand von mindestens 1.00 m und mit folgenden Höchstmassen eingerichtet werden: Oberfläche : 6.00 m2, Tiefe : 80 cm Für derartige Feuchtbiotope sind zur Abdichtung des Untergrundes Folien zu verwenden. Undichte Folien sind umgehend entweder nachhaltig zu flicken oder zu ersetzen. Gartenteiche sind für Kinder mit geeigneten Massnahmen zu sichern. Für Unfälle jeder Art die aus einer solchen Einrichtung entstehen können ist der Pächter in vollem Umfang selber verantwortlich und haftbar. Sämtliche daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Pächters. Der Verein Sonnenbad lehnt jede Haftung vollumfänglich ab! Ein Kinder-Planschbecken mit einem Volumen bis zu 0.7 m3 (Durchmesser 1.50 m, Höhe: 40cm) ist gestattet Nicht gestattet: Die oben aufgeführten Einrichtungen dürfen nicht betoniert und auch nicht mit fliessendem Wasser versorgt werden. Seite 19 von 31

5 Arealeinrichtungen 5.1 Wege, Böschungen Die Arealwege sind von den Pächtern der angrenzenden Gärten stets gangbar und unkrautfrei zu halten. Gartenabfälle und Steine dürfen nicht auf den Wegen deponiert werden. Sie sind gemäss Ziffer 3.13 zu entsorgen. Verunreinigungen der zum Gartenareal führenden Strassen sind zu vermeiden. Böschungen dürfen nicht abgegraben werden. Bei Höhendifferenzen zwischen den einzelnen Gärten oder zwischen Garten und Arealweg ist bei Abgrabungen oder Aufschüttungen ein Grenzabstand von mindestens 50 cm einzuhalten. 5.2 Toiletten Bei Benützung der Gemeinschaftstoiletten ist auf grösste Reinlichkeit zu achten. Nach dem Verlassen sind die Türen zu schliessen. Kleinere Kinder sind von den Erwachsenen zu begleiten und zu beaufsichtigen. In den Gärten dürfen keine Aborte errichtet werden. Im Einzelgarten sind nur chemische Camping-WC gestattet. Sie sind innerhalb des Häuschens unterzubringen. 5.3 Warmwasser-Duschen Der Verein Sonnenbad besitzt für die Gartenanlage zwei Warmwasserduschen entlang des Hauptweges. Sie stehen den Pächtern gegen eine Gebühr von z.zt. Fr. 30.-pro Garten zur Verfügung. Die Duschzeit ist auf max. 5 Minuten pro Person beschränkt. (Warmwasserverbrauch! ) Die nächsten Personen sind für warmes Wasser dankbar. Nicht gestattet: Das Waschen von Geschirr, Gartenmaterialien, Wäsche etc. 5.4 Einzäunungen, Abgrenzungen Der Unterhalt der Einfriedung der ganzen Anlage ist Sache des Vereins. Der Unterhalt der Einzäunung der einzelnen Gärten ist Sache des jeweiligen Pächters und geht zu seinen Lasten. Defekte oder verrostete Umzäunungen müssen ersetzt oder entfernt werden. Gestattet sind Einzäunungen aus Drahtgeflecht oder aus Holz. Farben: Der Holzanstrich sollte aus dunklen grün- oder Brauntönen bestehen. Ebenso gestattet ist Naturholz. Grelle Farbanstriche sind nicht erwünscht. Einzäunungen aus anderen Materialien sind mit dem Vorstand abzusprechen. Die Höhe des Zaunes darf ca.1.00 m ab O.K bestehendem Weg nicht überschreiten, die Pfostenhöhe max. 1.20 m ab O.K. Weg. Seite 20 von 31

Wird die Umzäunung zwischen zwei Gärten entfernt, bedarf es der Zustimmung des Gartennachbars. Werden ausnahmsweise alte Gartenzäune aus Eisen gewünscht, so ist unbedingt eine schriftliche Bewilligung des Vorstandes einzuholen. (Mit Fotos des gewünschten Zaunes!) 6 Weitere Bestimmungen 6.1 Arealnutzung Gesundheitsgefährdende oder belästigende Einwirkungen namentlich durch Staub, Rauch, Geruch, Abgase, Lichtquellen, Lärm jeglicher Art sind, wo immer möglich zu vermeiden. Im Garten darf nur Material gelagert werden das in unmittelbarer Zukunft für Bauten oder Gartengestaltung gebraucht wird. Nicht gestattet: Das Lagern von Altmaterial und Unrat Der Vorstand behält sich das Recht zur Abfuhr solcher Materialien nach vorausgegangener Mahnung vor. Die Kosten gehen zu Lasten des entsprechenden Pächters. 6.2 Arealaufenthalt Um den Aufenthalt in den Gärten für die Pächter und Ihren Angehörigen angenehm zu gestalten, sind folgende Regeln unbedingt zu beachten. Auf die Nachbarschaft (Nachbargärten) ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Sie dürfen nicht durch laute Unterhaltungen, Radios, Feste usw. belästigt werden. Die Nachtruhe ist strickte einzuhalten. Die Ruhezeiten sind zu beachten Die Arealzugangstore sind immer zu schliessen Kinder unter 10 Jahren ist der Aufenthalt nur in Begleitung Erwachsener gestattet. Ohne ausdrückliche Bewilligung der jeweiligen Pächter ist es nicht erlaubt, in oder durch andere Gärten zu gehen. Gäste: Siehe Ziffer 2.16 (Sonnenbadbenützung, Gäste) Der Aufenthalt im Sonnenbadareal ist für sämtliche Personen (ohne Ausnahme) von 22.00 Uhr bis morgens um 09:00 Uhr untersagt! Fehlbare oder unbelehrbare Pächter müssen im Wiederholungsfall mit einer Kündigung ihres Gartens rechnen. Seite 21 von 31

6.3 Pachtbedingungen Ohne ausdrückliche schriftliche Bewilligung durch den Vorstand ist es nicht gestattet: Übertragen oder Abtreten des Gartens oder Abschnitte davon an Drittpersonen zur Bewirtschaftung. Gewerbliche Nutzung der Gartenparzelle. Als gewerblich gelten Handlungen, für die ein Entgelt verlangt wird oder üblicherweise verlangt werden kann, auch wenn sie nicht gewinnbringend sind. 6.4 Fahrzeugverkehr Im ganzen Areal ist das Fahren mit jeder Art von Motorfahrzeugen Velos mit Hilfsmotor inbegriffen sowie Velos verboten. Ebenso sind das herumfahren mit Inlineskates, Rollerboards, Skateboards etc. strikt untersagt. Die Zufahrt für sämtliche Baumaterialien sowie Gartenmaterial erfolgt via Mulden Platz beim vereinseigenen Kompostplatz. Der geteerte Hauptweg steht für Materiallieferungen nicht zur Verfügung. Die Zufuhr ist zwecks Koordination des Muldenabstellplatzes mit dem Vorstand abzusprechen. Für entstandene Schäden der Anlage durch das Zuführen von Bau- und Gartenmaterial wie: Gartenhäuschen, Sand, Erde, Beton oder Dünger sowie Abtransport von Aushub, Altholz etc. haftet der Auftrag gebende Gartenpächter. Ferner ist darauf zu achten, dass von den zu- und abgeführten Materialien keine Rückstände liegen bleiben. Es ist Sache des jeweiligen Auftraggebers die entsprechenden Reinigungsarbeiten vorzunehmen. 6.5 Feuer Im gesamten Gartenareal ist das Verbrennen von Garten- und anderen Abfällen, Kunststoffen, beschichteten und imprägniertem Holz, Kehricht usw. verboten. Grill und Backofen dürfen nicht zum Verbrennen irgendwelchen Abfällen zweckentfremdet werden. Bei Zuwiderhandlung ist die Feuerstelle zu entfernen. Gleichzeitig werden die Fehlbaren bei den zuständigen Behörden angezeigt und es kann zusätzlich der Gartenentzug verfügt werden. 6.6 Ruhezeiten Siehe Ziffer 2.15, Seite : 10, Ruhe Ordnung, Lärm Seite 22 von 31

6.7 Baulärm Neubauten, sowie grössere Umbauten verursachen bekannter Weise Lärm. Um die immer kürzeren Sommermonate nicht zusätzlich mit Baulärm zu beglücken, wird folgende Regelung festgelegt. In den Monaten Juni, Juli sowie August sind grössere Lärmintensive Bautätigkeiten zu unterlassen. 6.8 Konzept Bad / Pächtermatte Die konzeptionelle Gestaltung unseres Bades sieht vor, dass wir nebst für Familien mit kleinen Kindern auch Raum für Ruhe- sowie Erholungssuchende Gäste anbieten (Studie FHBB). Dieser Ruheraum befindet sich direkt neben der sog. Pächtermatte. Es ist somit selbstverständlich, dass bei sämtlichen Aktivitäten (WC, Duschen, Badbenützung etc.) rund um die Pächtermatte zu jeder Zeit Ruhe und Ordnung herrscht. Die Kinder sind dementsprechend durch die Eltern zu beaufsichtigen! 6.9 Kinderspielplatz / Spielplatz Als Spielplatz für die Pächterkinder steht der Vereinseigene Kinderspielplatz im Sonnenbadareal mit einem neuen Klettergerüst und diversen Spielmöglichkeiten zur Verfügung. Das Areal des Sonnenbades bietet ferner Gelegenheiten für: Tischtennis, Federball, Schach, Schwimmen etc. Spezielle Aktivitäten für Gruppen etc. im Sonnenbadareal auch ausserhalb der offiziellen Öffnungszeiten sind jederzeit möglich. Sie sind rechtzeitig mit dem Vorstand oder dem Betriebsleiter abzusprechen. Fussball- sowie sämtliche anderen Ballspiele sind wenn der ordentliche Badebetrieb es zulässt gestattet und ausschliesslich im Sonnenbadareal abzuhalten! Sämtliches Ballspielen ist in den Gärten strengstens verboten. Die Pächtermatte ist kein Kinderspielplatz! Im Gartenareal befindet sich eine Boccia-Bahn. Diese steht sämtlichen Pächtern gratis zur Verfügung. Es ist darauf zu achten, dass sich der Lärmpegel im üblichen Rahmen hält. Die Ruhezeiten sind auch hier zwingend einzuhalten. Nicht gestattet: Die Boccia-Bahn darf nicht zweckentfremdet werden. Jegliche Spiele ausser Boccia sind nicht gestattet. Seite 23 von 31

Das Boccia-Spielen ist für Kinder ohne Begleitung Erwachsener nicht erlaubt. Das Spielen auf den Wegen ist untersagt. (inkl. Pächtermatte) 6.10 Durchleitungsrecht Mit der Unterzeichnung des Pachtvertrages gewährt der Pächter der EBM (Elektra Birseck Münchenstein) entschädigungslos das Durchleitungsrecht für die Erschliessung der Gärten mit elektrischer Energie sowie das Stellen der hierfür benötigten Masten. Diese Regelung ist auch bindend, wenn der betreffende Pächter selbst keinen elektrischen Anschluss besitzt oder wünscht. Zudem gewährt der Pächter der EBM den freien Zugang im Garten für den Unterhalt der elektrischen Anlagen und den freien Zugang zu den Zähleruhren. 6.11 Hunde, Katzen In den Gärten dürfen weder Hunde noch Katzen gehalten werden. Hunde, die man ins Areal mitbringen will sind während ihres Aufenthaltes, in den allgemeinen Wegen und Anlagen, an die Leine zu nehmen. Im Garten dürfen nicht mehr als gleichzeitig zwei Hunde anwesend sein. Ist der Garten nicht eingezäunt, so darf der Hund im Garten nicht frei gelassen werden sondern muss an die Leine genommen werden. Die Besitzer sind verpflichtet, andauerndes Gebell, das zu Belästigungen der Nachbarschaft führt, zu unterbinden. Sie haben ebenfalls die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Arealwege, Rabatten oder übrige Gärten weder verschmutzt noch beschädigt werden. Verbot durch die Gemeinde Binningen: Die Fütterung von Katzen ist strengstens verboten! Zuwiderhandelnde oder unbelehrbare Pächter müssen mit der Kündigung Ihres Gartens rechnen. 6.12 Antennen, Solaranlagen Es sind folgende Bedingungen einzuhalten: Die Gesamtfläche ist begrenzt auf 1.5 m2, wobei die Module 0,5 m2 nicht übersteigen dürfen. Die Antennen müssen möglichst unauffällig und nicht einsehbar platziert werden. Keinesfalls dürfen sie auf dem Dach sichtbar montiert werden. Die Gesamtleistung ist begrenzt auf 180 Watt, die maximale Betriebsspannung beträgt 24 Volt DC. Wechselrichter sind verboten. Seite 24 von 31

Für die Sicherheit und den Betrieb ist jeder Pächter in vollem Umfang verantwortlich und bei eventuellen Schäden haftbar. Der Abschluss einer einschlägigen Versicherung ist angeraten. Solaranlagen werden nicht in die amtliche Schätzung mit einbezogen. Bei Abgabe des Gartens hat die abtretende Pächterfamilie keinerlei Anspruch auf eine entsprechende Vergütung. Die Montage von Richt- und Aussenantennen für TV und Funk ist in den Gärten generell verboten. Ausnahmen: 6.13 Schusswaffen Satellitenantennen, Durchmesser des Parabolspiegels max. 40 cm. Montage diskret an der Hauswand, jedoch nicht auf dem Hausdach. Die Aufbewahrung und Benützung von Schusswaffen, Luftgewehren, Luftpistolen, Steinschleudern u.dgl. ist in den Gärten verboten. 6.14 Weitere Vorschriften Die Gartenordnung kann jederzeit, durch den Vorstand des Vereins Sonnenbad bei Bedarf abgeändert oder ergänzt werden. Die Vorschriften der hier vorliegenden Gartenordnung gelten für die gesamte Gartenanlage inklusive der Pächtermatte Für das Areal des Sonnenbades gelten spezielle Anordnungen und Vorschriften. (Gemäss Anschläge im Areal des Sonnenbades!) Seite 25 von 31

6.15 Übergangsbestimmungen Bereits vorhandene und zu diesen Vorschriften im Widerspruch stehende Einrichtungen oder Pflanzungen sind zu korrigieren : bei Pachtwechsel wenn sie erneuert werden wenn sich die Nachbarschaft mit begründeten Argumenten darüber beklagt. Diese Gartenordnung tritt sofort in Kraft. Die früheren Erlasse sind hiermit aufgehoben. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen! Basel, 20. Januar 1997 Revidiert durch Bauverwaltung Binningen 19. November 1997 1. Revidierte Fassung : 2001 2. Revidierte Fassung : 2005 Der Präsident Die Gartenkommission Bruno Ernst Rolf Oser Peter Jlg Präsident Sonnenbad / Gärten Baulicher Unterhalt Sonnenbad / Gärten Seite 26 von 31

Verein Sonnenbad 3. Revidierte Fassung: 2013 Der Vorstand Bruno Ernst Rolf Oser Gilbert Widmer Präsident Gärten Kassier Verein Sonnenbad 4. Revidierte Fassung: 2016 Der Vorstand Bruno Ernst Rolf Oser Rolando Stucki Präsident Bereich Gärten Bereich Personal, Gartenpächter Seite 27 von 31

7 Vorschriften Bauverwaltung Binningen 7.1 Auskunftsblätter betreffend Grenzabstände Seite 28 von 31

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