Neuherausgabe der Richtlinien , Z01 und Z02

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Transkript:

DB Netz AG Markgrafendamm 24 Geb. 35 10245 Berlin Nach Verteiler der Richtlinie 481.0205, 481.0205Z01 und 481.0205Z02 DB Netz AG Zentrale Betriebsverfahren Markgrafendamm 24 Geb. 35 10245 Berlin www.dbnetze.com/fahrweg Ostkreuz Frank Hebel Telefon 030 29721463 Telefax 069 26558248 frank.hebel@deutschebahn.com Zeichen I.NPB 4 He Neuherausgabe der Richtlinien 481.0205, 481.0205Z01 und 481.0205Z02 31.05.2012 Richtlinie 481.0205 sowie die Zusätze 481.0205Z01 für ortsfeste und 481.0205Z02 für mobile GSM-R-Zugfunkteilnehmer treten zum 09.12.2012 als Neuherausgaben in Kraft. Ursprünglich war die Aktualisierung zum 11.12.2011 geplant. Umfangreiche Änderungswünsche im Stellungnahmeverfahren sowie datenschutzrechtliche Vorgaben zur Sprachaufzeichnung von GSM-R- Gesprächen machten letztlich die Neuherausgabe erforderlich. Neben den strukturellen und organisatorischen ergeben sich folgende gravierende Änderungen: 481.0205 Abschnitt 2 Allgemeines Ortsfeste Teilnehmer dürfen sowohl über ihre Kurzwahl wie auch über ihre GSM-R-Rufnummer angerufen werden. Abschnitt 3 Funktionale Rufnummer Die hinter der Zugnummer angeordnete Kennziffer für Schiebelokomotiven wurde den internationalen Anforderungen entsprechend von 03 in 05 geändert. Die im Zugfunk gebräuchlichen Kennziffern wurden benannt. Die Forderung des Eisenbahnbundesamtes nach bundesweit eindeutig und einmalig vergebenen Zugnummern wurde erfüllt. Daher entfällt die um einen Präfix erweiterte Zugnummer. Abschnitt 5 Verbindungen, Verbindungsprioritäten Die Prioritäten der Sprechverbindungen wurden präzisiert. Gespräche zur Durchführung des Bahnbetriebs haben grundsätzlich die Priorität 3, während sonstige Zugfunkverbindungen die Priorität 4 besitzen. Das Funknetz P-GSM D wird als alternativer Funkweg im National Roaming sowohl bei nicht flächendeckender Funkversorgung als auch bei Störungen im GSM-R-Netz zugelassen. Auf das Modul 481.0205Z03 für die speziellen Regeln dazu wird hingewiesen.... DB Netz AG Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB 50 879 USt-IdNr.: DE199861757 Vorsitzender des Aufsichtsrates: Dr. Rüdiger Grube Vorstand: Oliver Kraft, Vorsitzender Dr. Roland Bosch Hansjörg Hess Dr. Jörg Sandvoß Hans-Otto Umlandt

2/2 Abschnitt 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung Notruf und Notdurchsage werden für alle Zugfunkteilnehmer künftig zentral in diesem Modul beschrieben. Aufträge und Meldungen sind in Anlehnung an die Regeln in Richtlinie 408 von den Gesprächspartnern zu wiederholen. Die GSM-R-Sprachaufzeichnungen dürfen in Anlehnung an die veränderte Gesetzeslage nur noch zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses und sonstiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten sowie zur Überprüfung der Sprechdisziplin im Zugfunk im Rahmen der bestehenden Konzernbetriebsvereinbarung Sprachspeicher ausgewertet werden. Abschnitt 9 Instandhaltung und Störungen Die Benachrichtigung der Triebfahrzeugführer bei vorübergehenden Außerbetriebnahmen des Zugfunks wurde präzisiert. Das Funknetz P-GSM D darf bei Fahrzeugstillstand auch ohne besonderen Auftrag als Rückfallebene bei Störungen oder Ausfall von Komponenten des GSM-R-Netzes genutzt werden. Richtlinie 481.0205Z01 Zusätzliche Regeln für ortsfeste Teilnehmer Entbehrliche Regeln wurden gestrichen bzw. allgemein gültige Regeln in das Hauptregelwerk übernommen. Abschnitt 2 Geräteausrüstung Die Ausrüstung der Schrankenwärter mit GSM-R-Geräten wurde präzisiert. Abschnitt 8 Instandhaltung und Störungen Ortsfeste Teilnehmer, auf deren GSM-R-Gerät eine Rufumleitung geschaltet wird, sind künftig über die eingeschaltete Rufumleitung zu informieren. Richtlinie 481.0205Z02 Zusätzliche Regeln für mobile Teilnehmer Entbehrliche Regeln wurden gestrichen bzw. allgemein gültige Regeln in das Hauptregelwerk übernommen. Abschnitt 3 Funktionale Rufnummer auf Strecken ohne GSM-R Die Regeln beim Übergang von und nach Strecken mit GSM-R-Versorgung wurden in einem Abschnitt zusammengefasst und verständlicher beschrieben. Abschnitt 4 Nachschieben Die für den Schiebebetrieb erforderliche funktionale Registrierung unter Kennziffer 05 wurde eingearbeitet. gez. Hebel

Richtlinie Bahnbetrieb Telekommunikationsanlagen bedienen Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 1 1 Geltungsbereich Diese Richtlinie gilt für alle Nutzer des GSM-R-Zugfunks. Hinweis für planende Stellen: Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln genehmigt ausschließlich die geschäftsverantwortliche Stelle. Die Ausnahmen und Abweichungen werden den ortsfesten Teilnehmern in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie nach Vordruck 481.0205V01 bekannt gegeben. Der Vordruck ist online ausfüllbar in der Zentralen Regelwerksdatenbank (ZRWD) hinterlegt und über das DB-net abrufbar. Dem Zugpersonal werden Ausnahmen und Abweichungen von den Regeln über die Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal oder ausnahmsweise über Weisungen bekannt gegeben. Die örtlichen Zusätze zu dieser Richtlinie müssen zweimal im Kalenderjahr und zusätzlich bei baulichen Veränderungen und bei Änderungen von Betriebsverfahren dahingehend überprüft werden, ob Änderungen und Ergänzungen notwendig sind. Die Änderungen und Ergänzungen müssen den Mitarbeitern rechtzeitig bekannt gegeben werden. 2 Allgemeines (1) Das GSM-R-Netz (Global System for Mobile Communication - Railway) ist ein Mobilfunknetz, das über den Standard der öffentlichen Mobilfunknetze hinaus um folgende eisenbahnspezifische Leistungsmerkmale erweitert ist: - Funktionale Registrierung und Adressierung, um bestimmte Teilnehmer erreichen zu können, z. B. Triebfahrzeugführer über die Zugnummer. - Ortsabhängige Adressierung, um ortsfeste Teilnehmer mit bestimmten Funktionen in Abhängigkeit vom Standort des mobilen Teilnehmers erreichen zu können. - Gruppenverbindungen, um mit mehreren Teilnehmern gemeinsam sprechen zu können. - Verdrängung, um bestehende Verbindungen durch vorrangige Verbindungen, z. B. durch eine Notrufverbindung, verdrängen zu können. (2) Der Zugfunk unterstützt den sicheren und pünktlichen Bahnbetrieb. Er dient der Verständigung zwischen dem Zugpersonal und ortsfesten Teilnehmern sowie zwischen dem Zugpersonal untereinander. Der Zugfunk kann z. B. genutzt werden für - Notdurchsagen, - die Verständigung im Rangieren, wenn kein Rangierfunk verfügbar ist, - Zuglaufmeldungen, - die Übermittlung von Befehlen, - Dispositionsgespräche. Systembeschreibung Nutzungsmöglichkeiten Fachautor: I.NPB 4; Frank Hebel; Tel.: (030) 297-21463

Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 2 Erreichbarkeit Grundsatz Teilnehmer- Kennziffern Nutzungsmöglichkeiten und örtliche Besonderheiten werden den ortsfesten Teilnehmern in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie und dem Zugpersonal in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal bekannt gegeben. a) Mobile Teilnehmer werden über die funktionale Rufnummer erreicht. b) Ortsfeste Teilnehmer werden abhängig vom Standort des mobilen Teilnehmers über Kurzwahlrufnummern erreicht, z. B. Fahrdienstleiter über die Rufnummer 1300 oder Betriebszentralen über die Rufnummer 1200. Sie können auch standortunabhängig über ihre in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal bekannt gegebene GSM-R-Rufnummer (Langwahlrufnummer) erreicht werden. In einigen Fällen müssen Gespräche vermittelt werden. Die vermittelnde Stelle muss dazu mit zusätzlichen betrieblichen Unterlagen ausgerüstet sein. Die Zuständigkeiten und Vermittlungsbereiche werden nach dem Muster gemäß Anhang 481.0205A03 bekannt gegeben. 3 Funktionale Rufnummer (1) Die funktionale Rufnummer besteht aus der Ziffer 2 (Zugfunkvorwahl), der Zugnummer und einer Kennziffer (Funktionscode). (2) Die im Zugfunk verwendeten Kenziffern sind: Triebfahrzeugführer Kennziffer 01 Weitere Triebfahrzeugführer unter derselben Zugnummer Kennziffer 02-05 Zugbegleiter Kennziffer 10 Eindeutige Zugnummern Beim Nachschieben von Zügen muss die Kennziffer 05 für die Schiebelokomotive verwendet werden. (3) Zugnummern müssen zum Erreichen bestimmter Züge eindeutig sein, d. h. sie dürfen zeitgleich im GSM-R-Netz nur einmal verwendet werden. Es sollen fünf- oder sechsstellige Zugnummern verwendet werden. Werden Zugnummern mit weniger als fünf Stellen verwendet, sind sie in den GSM-R- Geräten durch Voranstellen der Ziffer Null auf fünf Stellen zu erweitern, z. B. ist für den Zug 311 die Zugnummer 00311 zu verwenden. Sollen sechsstellige Zugnummern verwendet werden, ist vor der Zugnummernvergabe das ordnungsgemäße Zusammenwirken der sechsstelligen Zugnummern mit den Einrichtungen der Leit- und Sicherungstechnik, z. B. mit Zugnummernmeldeanlagen, sicher zu stellen.

Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R- Netz 481.0205 Seite 3 4 Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten Die Teilnehmer und die zugelassenen Verbindungsmöglichkeiten sind in der folgenden Tabelle dargestellt: Teilnehmer und Verbindungsmöglichkeiten 5 Verbindungsarten, Verbindungsprioritäten (1) Es sind Einzel-, Konferenz-, Gruppen- und Notrufverbindungen möglich. Je nach Verbindung ist wechselsprechen oder gegensprechen möglich. Beim Wechselsprechen können die Teilnehmer abwechselnd entweder sprechen oder hören, beim Gegensprechen können sie gleichzeitig sprechen und hören. (2) Eine Einzelverbindung ist zwischen zwei Teilnehmern untereinander möglich. Die Teilnehmer können gegensprechen. (3) In einer Konferenzverbindung können mehrere Teilnehmer durch Zusammenschalten von Einzelverbindungen miteinander sprechen. Die Teilnehmer können gegensprechen. Sprechverbindungen Einzelverbindung Konferenzverbindung

Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 4 Gruppenverbindung Gruppenverbindung Alle Tf im Bereich Notrufverbindung Prioritäten Im Zugfunk dürfen Konferenzverbindungen von allen ortsfesten Teilnehmern und von Triebfahrzeugführern führender Fahrzeuge aufgebaut werden, z. B. beim Nachschieben von Zügen. (4) Eine Gruppenverbindung ist eine Verbindung zwischen mehreren Teilnehmern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs. Die Teilnehmer können wechselsprechen. (5) Die Gruppenverbindung Alle Tf im Bereich ist eine Verbindung mit hoher Priorität zu allen Triebfahrzeugführern innerhalb eines festgelegten Gruppenrufbereichs. Sie unterbricht alle Einzel- und Konferenzverbindungen mit Triebfahrzeugführern innerhalb des Gruppenrufbereichs und darf nur von ortsfesten Teilnehmern genutzt werden, wenn eine Unterbrechung bestehender Einzel- und Konferenzverbindungen gerechtfertigt ist. (6) Die Notrufverbindung ist eine Gruppenverbindung mit höchster Priorität. Sie unterbricht alle Verbindungen innerhalb eines festgelegten Notrufbereichs, mit Ausnahme einer bereits bestehenden Notrufverbindung. Alle berechtigten mobilen Teilnehmer und die örtlich zuständigen Stellen hören mit. (7) Für die Sprechverbindungen gelten folgende Prioritäten: Priorität 0 Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Priorität 4 Notrufverbindungen Im Zugfunk nicht verwendet Gruppenverbindung Alle Tf im Bereich Durchführung des Bahnbetriebs Sonstige Zugfunkverbindungen Mobilfunknetz auswählen (Roaming) Notruf Bei mobilen Endgeräten werden bestehende Verbindungen durch Verbindungen mit höherer Priorität automatisch unterbrochen. Bei ortsfesten Endgeräten unterbrechen nur Notrufverbindungen bestehende Verbindungen, ausgenommen bestehender Notrufverbindungen. Die Priorität eingehender Rufe wird zusätzlich optisch angezeigt, um dem ortsfesten Teilnehmer eine priorisierte Gesprächsannahme zu ermöglichen, z. B. weitere zeitgleich anstehende Notrufe mit Priorität 0 vor Gesprächswünschen mit Priorität 3 oder 4. (8) Grundsätzlich wird der Zugfunk im GSM-R-Mobilfunknetz Deutschland GSM-R (D) abgewickelt. Bei nicht flächendeckender GSM-R- Funkversorgung oder Störungen im Funknetz, z. B. in Funklücken, kann das öffentliche (Public) Mobilfunknetz Deutschland P-GSM (D) als alternativer Funkweg (Roaming) genutzt werden. Im öffentlichen Mobilfunknetz P-GSM (D) sind keine Notruf- und andere Gruppenverbindungen möglich. Notdurchsagen müssen in Einzelverbindungen abgegeben werden. Einzelheiten sind im Zusatz 481.0205Z03 beschrieben. 6 Notruf, Gesprächsabwicklung, Sprachaufzeichnung (1) Der Anstoß und technische Ablauf zum Aufbau einer Notrufverbindung zu allen berechtigten Teilnehmern wird als Notruf bezeichnet. Anschließend ist eine Notdurchsage abzugeben. Inhalt einer Notdurchsage kann

Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R- Netz 481.0205 Seite 5 - das Melden einer Betriebsgefahr, - ein Nothaltauftrag, - eine Notfallmeldung oder - das Anfordern von Hilfe sein. Nach der Notdurchsage ist die Notrufverbindung zu beenden. Erst danach sind ergänzende Meldungen oder Rückfragen in Einzelverbindungen zulässig. Wird ein Notruf unbeabsichtigt ausgelöst, muss der die Notrufverbindung aufbauende Teilnehmer mitteilen, dass er die Notrufverbindung unbeabsichtigt aufgebaut hat und es sich nicht um eine Notdurchsage handelt. (2) Zur Wahrung der Sprechdisziplin bei der Gesprächsabwicklung muss beachtet werden: - Deutsche Sprache verwenden, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen, z. B. in Abkommen für den grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr, - Buchstabiertafel verwenden (Anhang 481.0205A02), - langsam, deutlich und in normaler Lautstärke sprechen, - dialektfrei sprechen, - kurze Sätze verwenden, - Gespräch kurz fassen, - zu Gesprächsbeginn mit Funktion und bei Bedarf mit Ortsangabe melden, z.b.: Hier (Funktion) (Standort). (3) Gespräche zu und von ortsfesten Teilnehmern werden aufgezeichnet, - zur Beweissicherung nach Eintritt eines gefährlichen Ereignisses und sonstiger gefährlicher Unregelmäßigkeiten sowie - ausschließlich zwischen dem Fahrdienstleiter/Zugleiter mit dem Triebfahrzeugführer zur Beobachtung der Handlungssicherheit und Einhaltung der Sprechdisziplin. Sprechdisziplin Sprachaufzeichnung 7 Zugvorbereitungsmeldung Die Meldung an den Fahrdienstleiter, dass der Zug vorbereitet ist, kann durch einen Anruf der Rufnummer 999010004 mit einem im GSM-R-Zugfunk funktional registrierten (angemeldeten) GSM-R-Gerät, z. B. dem Zugfunk- Fahrzeuggerät, abgegeben und in die dispositive Leittechnik der Betriebszentrale zur Auswertung durch den Fahrdienstleiter übertragen werden. Die Einsatzfälle und die örtlichen Besonderheiten werden den ortsfesten Teilnehmern in den örtlichen Zusätzen zu dieser Richtlinie und dem Zugpersonal in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal bekannt gegeben. Die Handhabung ist in den jeweiligen Bedienungsanleitungen beschrieben. 8 Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen (1) Triebfahrzeuge können mit Fahrzeugfernüberwachungseinrichtungen ausgerüstet sein, die nach Aktivierung dieser Funktion am Zugfunk-Fahrzeuggerät und Eintritt eines Ereignisfalls, z. B. Ausfall der Warmhalteeinrichtung bei Brennkraft-Triebfahrzeugen oder Störung im automatischen Abstellbetrieb Einsatzfälle

Grundlagen für Verbindungen des Zugfunks im GSM-R-Netz 481.0205 Seite 6 Bedienung Grundsatz Meldewege und Besonderheiten Benachrichtigung der Triebfahrzeugführer Störung am Zuganfangsbahnhof Störung während der Fahrt Weiterfahrt nach Störungsmeldung Rückfallebene elektrischer Triebfahrzeuge, einen Fahrzeug-Hilferuf als SMS an die für Abhilfe zuständige Stelle der Eisenbahnverkehrsunternehmen senden. (2) Meldewege und weitere Besonderheiten können den Triebfahrzeugführern in den Örtlichen Richtlinien zur Richtlinie 408.01-09 für das Zugpersonal und den für Abhilfe zuständigen Stellen der Eisenbahnverkehrsunternehmen in den örtlichen Zusätzen für diese Richtlinie bekannt gegeben werden. (3) Die Handhabung ist in den jeweiligen Bedienungsanleitungen für die Zugfunk- Fahrzeuggeräte geregelt. 9 Instandhaltung und Störungen (1) Alle betroffenen ortsfesten Teilnehmer müssen über Instandhaltungsarbeiten und Störungen am GSM-R-Netz mit Auswirkungen auf den Betriebsablauf rechtzeitig benachrichtigt werden. (2) Vor und während der Außerbetriebnahme müssen die Triebfahrzeugführer der Züge, die den betroffenen Streckenabschnitt befahren oder darauf zufahren darüber benachrichtigt werden, in welchem Streckenabschnitt der GSM-R- Zugfunk nicht genutzt werden kann. Bei planbaren Arbeiten, mit Außerbetriebnahme des GSM-R-Zugfunks über einen längeren Zeitraum, müssen die Triebfahrzeugführer über die La benachrichtigt werden. (3) Wird auf dem Zuganfangsbahnhof festgestellt, dass das Zugfunk- Fahrzeuggerät gestört ist, entscheidet die Betriebszentrale über die weiteren betrieblichen Maßnahmen. (4) Erhält der Triebfahrzeugführer während der Fahrt am Zugfunk-Fahrzeuggerät eine Störungsmeldung, die ihn auffordert am nächsten Bahnhof anzuhalten, muss er nach dem Anhalten die Störung mit Angabe der Zugnummer, Fahrzeugnummer und Einsatzstelle des Fahrzeuges dem Fahrdienstleiter, Zugleiter oder der Betriebszentrale und seiner zuständigen Leitstelle melden. Der zuständigen Leitstelle meldet er auch den ebenfalls angezeigten Fehlercode der Störung. Bei einem Fahrdienstleiter oder Zugleiter eingehende Meldungen müssen an die Betriebszentrale weitergeleitet werden, die über die weiteren betrieblichen Maßnahmen entscheidet. (5) Entscheidet die Betriebszentrale, dass das Fahrzeug weiterverwendet werden darf, muss sie alle Fahrdienstleiter und Zugleiter des vom Zug befahrenen Streckenabschnitts darüber verständigen, dass der Triebfahrzeugführer dieses Zugs nicht über GSM-R-Zugfunk erreichbar ist. Gegebenenfalls muss auch die Nachbar-Betriebszentrale in Fahrtrichtung des Zugs verständigt werden. (6) Bei Störungen oder Ausfall des GSM-R-Zugfunks dürfen ersatzweise auch andere Kommunikationsmittel als Rückfallebene benutzt werden. So kann z.b. der Triebfahrzeugführer bei Ausfall des Zugfunk-Fahrzeuggeräts ein ihm zur Verfügung gestelltes tragbares GSM-R-Gerät, auch durch Nutzung des Funknetzes P-GSM (D), oder ein öffentliches Mobiltelefon nutzen, um eine Verbindung zu einem ortsfesten Teilnehmer herzustellen. Bei der Übermittlung von Aufträgen, z. B. Befehlen und Meldungen, muss jedoch sichergestellt sein, dass die Teilnehmer selektiv sowie störungs- und zweifelsfrei miteinander sprechen können. Grundsätzlich dienen die ersatzweise verwendeten anderen Kommunikationsmittel nicht als GSM-R-Zugfunk-Ersatz, da sie nicht über alle Zugfunk-Funktionalitäten, z. B. Notruf, verfügen.