Einführung der Richtlinie Befördern von Notfalltechnik Unternehmerregeln

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1 Theodor-Heuss-Allee Frankfurt am Main Zugangsberechtigte und EVU, Notfallmanagement und Betriebszentralen der I.NPB 4(V) Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Dr. Jochen Brandau Tel.: jochen.brandau@deutschebahn.com Zeichen: I.NPB 4(V)-Br+Orr Einführung der Richtlinie Befördern von Notfalltechnik Unternehmerregeln Sehr geehrter Damen und Herren, die Richtlinie Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln" wird neu eingeführt und tritt am in Kraft und gilt für die Eisenbahnunternehmer. Erläuterungen: Mit den Richtlinien und werden an der Schnittstelle zwischen EIU und EVU für das Befördern von Notfalltechnik und das Bergen von havarierten Fahrzeugen mit der Notfalltechnik Regelungen getroffen. Im Abschnitt 1 Allgemeines wird der gesetzliche Auftrag zur gegenseitigen Hilfeleistung beschrieben. Des Weiteren legt der Abschnitt die Verantwortlichkeiten für die Gefahrenabwehr, die Beräumung der Infrastruktur von havarierten Fahrzeugen sowie die Bereitstellung von Notfalltechnik fest. Die Notfalltechnik (außer fahrzeugspezifische Hilfsmittel) wird derzeit durch die vorgehalten und betrieben. Das Triebfahrzeug und der Triebfahrzeugführer für eine Hilfeleistung werden auf Anfrage der von einem EVU gestellt. Weil die Fahrzeuge der Notfalltechnik Gerätewagen/Hilfszug oder Kranzug in der Regel mit Begleitpersonal besetzt sind, regelt der Abschnitt 2 die Aufgaben des Triebfahrzeugführers und des Begleitpersonals für die Zugvorbereitung, beim Rangieren und bei der Durchführung der Zugfahrt. Das Begleitpersonal übergibt dem Triebfahrzeugführer (Zugführer) die betrieblich erforderlichen Informationen zu den Fahrzeugen. Die nutzt dazu die Wagenliste nach BRW.4311V01 und den Bremszettel nach BRW.4312V01. Sollte das Hilfe leistende EVU auch diese Vordrucke anwenden, können die Vordrucke durch den Triebfahrzeugführer (Zugführer) vervollständigt werden. Ansonsten muss der Triebfahrzeugführer die Informationen nach den Regelungen des EVU weiterverarbeiten. Das Befördern der Fahrzeuge der Notfalltechnik erfolgt unter der Sicherheitsverantwortung des Hilfe leistenden EVU. Im Abschnitt 3 ist das Bergen havarierter Fahrzeuge mit der Notfalltechnik beschrieben. Die Bescheinigung der Lauffähigkeit sowie ggf. ergänzender Transportbedingungen für den Abtransport des havarierten Fahrzeugs legt grundsätzlich der für dieses EVU verantwortliche Not-... Sitz Frankfurt am Main Registergericht Frankfurt am Main HRB USt-IdNr.: DE Vorstand: Frank Sennhenn, Vorsitzender Dr. Volker Hentschel Bernd Koch Ute Plambeck Prof. Dr. Dirk Rompf Dr. Thomas Schaffer

2 2/2 dienstfest. Sind durch den Einsatz von Notfalltechnik noch weitere Bedingungen einzuhalten, so werden diese von Kraneinsatzleiter bzw. Aufgleisleiter in Absprache mit dem Notdienst des EVU festgelegt. Das Abziehen von Zugteilen bzw. Fahrzeuggruppen und die Fahrt zur Bergung finden unter der Sicherheitsverantwortung des EVU mit dem havarierten Fahrzeug statt. Dadurch bleiben alle erforderlichen Genehmigungen zum Durchführen dieser Fahrt erfüllt, z.b. Genehmigung zum Transport von Abfall oder Gefahrgut. Muss beim Bergen aus operativen Gründen das Triebfahrzeug des helfenden EVU als Triebfahrzeug für das Abziehen von Zugteilen bzw. Fahrzeuggruppen oder die Fahrt zur Bergung eingesetzt werden, wird der (ein) Triebfahrzeugführer des EVU mit dem havarierten Fahrzeug vom Triebfahrzeugführer des helfenden EVU in das Triebfahrzeug eingewiesen (analog der Einweisung eines Triebfahrzeugbegleiters). Danach wird der Triebfahrzeugführer des Hilfstriebfahrzeugs zum bedienenden Triebfahrzeugführer und der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU übernimmt die Verantwortung für die Fahrten zum Abtransport der havarierten Fahrzeuge und Zugteile. Die ist ECM für die Gerätewagen und Fahrzeuge der Kranzüge und stellt die Einsatzbereitschaft dieser Fahrzeuge sicher. Die nimmt für das Begleitpersonal die Unternehmerpflichten wahr. Mit freundlichen Grüßen gez. i.v. Menne (Leiter Betriebssteuerung) gez. i.a. Dr. Brandau (Fachautor)

3 Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln Seite I Das vorliegende Regelwerk ist urheberrechtlich geschützt. Der steht an diesem Regelwerk das ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht zu. Jegliche Formen der Vervielfältigung zum Zwecke der Weitergabe an Dritte bedürfen der Zustimmung der. Chefanwender: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) Gültig ab:

4 Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln Seite II Zielgruppen, für welche diese Richtlinie erarbeitet wurde: Betrieb/Produktion Eisenbahnunternehmer von Eisenbahnverkehrsunternehmen Eisenbahnbetriebsleiter Mit dem Sicherheitsmanagementsystem beauftragte Personen Impressum Chefanwender I.NPB 4(V) Dr. Jochen Brandau Mainzer Landstraße Frankfurt am Main Tel. Intern (955) / Extern (069) Gültig ab:

5 Richtlinie Bahnbetrieb Notfallmanagement, Brandschutz Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln Seite 1 1 Allgemeines Historie Bis zum wurde die Gefahrenabwehr und die technische Hilfeleistung unmittelbar durch die Behörden Deutsche Bundesbahn und Deutsche Reichsbahn wahrgenommen. Mit der Gründung der Deutschen Bahn AG wurde mit einem öffentlichrechtlichen Vertrag zwischen den Innenministern der Länder und der Deutschen Bahn AG ein Teil der Gefahrenabwehr von den Bundesländern auf die Deutsche Bahn AG übertragen. Gesetze und Verordnungen Sowohl die europäische als auch die nationale Gesetzgebung beziehen die Eisenbahnverkehrsunternehmen mit in die technische und personelle Hilfeleistung ein: Verantwortung für Gefahrenabwehr eisenbahnrechtliche Vorgaben Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Artikel 54 Absatz (2) Allgemeines Eisenbahngesetz 4 Absatz (3) Eisenbahnregulierungsgesetz 62 Absatz (2) Vorhaltung der Notfalltechnik In einem Vertrag sichert die zu, Gerät, Ausrüstung sowie Bedienpersonal den Feuerwehren zur Verfügung zu stellen, die zur Bewältigung bahntypischer Gefahren notwendig sind und über die die Feuerwehren nicht verfügen. Die Beräumung der Infrastruktur bei havarierten Fahrzeugen ist Aufgabe der EVU, weil diese die technischen Fahrzeugeigenschaften kennen und über qualifiziertes Werkstattpersonal verfügen. Im Sinne des Solidaritätsprinzips stellt die ihre Notfalltechnik auch für die Beräumung der Infrastruktur bereit. Für die Vorhaltung und zeitnahe Bereitstellung von fahrzeugspezifischen Hilfsmitteln am Ereignisort, wie z. B. Notkupplungen, spezielle Anschlagmittel, etc., ist gemäß den AGB der das EVU verantwortlich. Gefahrenabwehr Beräumen der Infrastruktur Hilfsmittel EVU Arten der Hilfeleistung Jedes EVU ist gemäß AGB der verpflichtet, auf Antrag der DB Netz AG und bei Zumutbarkeit Hilfe zu leisten, indem es die Notfalltechnik als dringlicher Hilfszug befördert. Dazu hat es auf Anfrage der ein Triebfahrzeug mit Triebfahrzeugführer zu stellen oder von einem Zug abzuspannen. Beförderung der Notfalltechnik Fachautor: I.NPB 4(V); Dr. Jochen Brandau; Tel.: (069) Gültig ab:

6 Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln Seite 2 Hinweise: Um die folgenden Regelungen lesbarer zu machen, wird das EVU mit dem havarierten Fahrzeug als havariertes EVU und das EVU, welches den Kranoder Hilfszug befördert als helfendes EVU bezeichnet. Des Weiteren wird nur der Triebfahrzeugführer angesprochen. Wenn Aufgaben nach den Regelungen des EVU in die Zuständigkeit eines Zugführers fallen, gehen diese vom Triebfahrzeugführer auf den Zugführer über. Arbeitszeit und Einsatzdauer Arbeitszeit Auftrag an Tf Wagenliste und Bremszettel Fahrplan, Angaben für das Streckenbuch Gefahrgut Lauffähigkeit, Transportbedingungen ergänzende Bedingung Lauffähigkeit nicht herstellbar Wird die gesetzlich zulässige Arbeitszeit des Triebfahrzeugführers bei der Beförderung eines dringlichen Hilfszuges oder dem Abtransport havarierter Fahrzeuge überschritten, setzt sich die Leitstelle des EVU mit der Betriebszentrale der in Verbindung, um eine zeitnahe Ablösung des Triebfahrzeugführers abzustimmen. Für die deutschen Strecken auf Schweizer Gebiet sind vom EVU die Regelungen nach Zusatz Z99 zu beachten. 2 Befördern von Kran- und Hilfszüge der Notfalltechnik (1) Wird die von der angeforderte Hilfeleistung nicht abgelehnt, beauftragt das EVU einen Triebfahrzeugführer mit dem Befördern der Notfalltechnik. (2) Die übergibt dem Triebfahrzeugführer die notwendigen Informationen zum Führen von Wagenliste und Bremszettel als teilweise ausgefüllte Vordrucke. Die nutzt die Wagenliste auf Basis BRW.4311 und den Bremszettel auf Basis BRW Wenn nach den Regelungen des EVU diese Vordrucke verwendet werden dürfen, kann der Triebfahrzeugführer diese weiter nutzen und vervollständigen. Andernfalls sind diese nur Datendokumente. (3) Der Fahrplan sowie ggf. fehlende Unterlagen zu den Angaben für das Streckenbuch werden dem Triebfahrzeugführer von der übergeben. (4) Ein Transport von Gefahrgut im Sinne der GGVSEB findet nicht statt. 3 Bergen havarierter Fahrzeuge (1) Kommt ein Kran- oder Hilfszug bei havarierten Fahrzeugen zum Einsatz, - veranlasst der Notdienst des havarierten EVU die Lauffähigkeitsuntersuchung nach den Regelungen des havarierten EVU und legt die Transportbedingungen für das Räumen der Strecke fest. Fahrten zur Räumung der Strecke finden unter der Sicherheitsverantwortung des havarierten EVU statt. - legt der Kran- oder Aufgleisleiter ergänzende Bedingungen in Abstimmung mit dem Notdienst des havarierten EVU für die Beförderung fest, wenn durch den Kran- oder Hilfszugeinsatz Änderungen am Fahrwerk der havarierten Fahrzeuge erforderlich wurden oder Abschleppgeräte zum Einsatz kommen. Ist eine Lauffähigkeit bis zur nächsten von der festgelegten Betriebsstelle nicht möglich, entscheidet das havarierte EVU über die weiteren Maßnahmen zur Räumung. Gültig ab:

7 Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln Seite 3 Jede Partei haftet für seine Festlegungen. Ist zum Zeitpunkt der Bergung kein Notdienst des havarierten EVU anwesend oder kann das havarierte EVU in einer angemessenen Frist keine Aussagen zur Lauffähigkeit oder den Transportbedingungen treffen, handelt die gemäß dem Kapitel Räumung benutzter Schienenwege der SNB und entscheidet gemäß DIN über das weitere Vorgehen beim Aufgleisen und dem Abtransport. In diesem Fall verbleibt die Haftung für zusätzliche Folgeschäden an Fahrzeugen oder Bahnanlagen, die durch den Abtransport der havarierten Fahrzeuge entstehen können, beim havarierten EVU. (2) Grundsätzlich transportiert das Triebfahrzeug des havarierten EVU die havarierten Fahrzeuge bis zur von der festgelegten nächsten betrieblich geeigneten Betriebsstelle. Dort wird nach den Vorgaben des havarierten EVU das Fahrzeug abgestellt und gesichert. Für die Weiterbeförderung ab dieser Betriebsstelle ist das havarierte EVU verantwortlich. (3) Müssen Zugteile oder Fahrzeuggruppen abgezogen werden, damit der Kranoder Hilfszug arbeiten kann, legen a) die Betriebszentrale oder der Notfallmanager die Betriebsstelle für das Abstellen der Zugteile fest, b) der Notdienst des havarierten EVU in Abstimmung mit dem Notfallmanager fest, ob zur Havariestelle - das Triebfahrzeug zurückkehrt, - nur der Triebfahrzeugführer zurückkehrt oder - ein weiterer Triebfahrzeugführer des havarierten EVU geschickt wird. (4) Muss zum Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie zum Abtransport des havarierten Fahrzeugs das Triebfahrzeug des helfenden EVU genutzt werden, verbleibt die Sicherheitsverantwortung für diese Fahrten beim havarierten EVU. Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU wird vom Triebfahrzeugführer des helfenden EVU analog den Aufgaben eines Triebfahrzeugbegleiters (z.b. Maßnahmen zur Unfallverhütung, Bremsbedienung, Sichern der Fahrzeuge gegen unbeabsichtigtes Bewegen) eingewiesen. Der Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bleibt der verantwortliche Triebfahrzeugführer. Der Triebfahrzeugführer des helfenden EVU unterstützt den Triebfahrzeugführer des havarierten EVU bei der Zugvorbereitung, dem Herstellen der Fahrbereitschaft oder dem Abtransport havarierter Fahrzeuge. Hinweis: Durch diese Regelung muss das havarierte EVU dem Triebfahrzeugführer des helfenden EVU keine Zusatzbescheinigung zum Triebfahrzeugführerschein ausstellen. Des Weiteren gelten alle Genehmigungen (Eisenbahnrecht, Gefahrgutrecht, Abfallrecht, etc.) für das Abziehen von Zugteilen oder Fahrzeuggruppen sowie für den Abtransport des havarierten Fahrzeugs weiter. 4 Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszugs (1) Die ist gemäß 2 AEG Halter ihrer Kran- und Hilfszüge. (2) Die ist gemäß 4a AEG ECM ihrer Kran- und Hilfszüge. (3) Die stellt vor dem Einsatz des Kran- oder Hilfszug die wagentechnische Untersuchung im Sinne der VDV-Schrift 758 sicher. Haftung für Schäden und Folgeschäden nur Räumung der Strecke Zugteile/ Fahrzeuge werden abgezogen Nutzung des Tfz des helfenden EVU verantwortlicher Tf Halter ECM Wagentechnische Untersuchung Gültig ab:

8 Befördern von Notfalltechnik - Unternehmerregeln Seite 4 Fahrzeugschäden während des Transports Unterweisung PSA Aufzeichnungen über die Laufleistung der Fahrzeuge führt die. (4) Stellt das Triebfahrzeugpersonal während des Transports Schäden an Fahrzeugen des Kran- oder Hilfszuges fest oder vermutet diese, hat es das Begleitpersonal des Kran- und Hilfszugs darüber zu informieren. Das Begleitpersonal entscheidet dann, ob das Fahrzeug weiter betrieben werden kann oder eine Sofortmeldung an die ECM der abgegeben werden. Über Maßnahmen zur Entstörung oder eine Zuführung zur Instandsetzung entscheidet die ECM der. 5 Arbeitsschutz (1) Die stellt für Zug- und Rangierfahrten die Unterweisung des Begleitpersonals nach - DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention und - DGUV Vorschrift 72 Eisenbahnen sicher. (2) Die stellt sicher, dass das Begleitpersonal mit der erforderlichen persönlichen Schutzausrüstung (PSA) ausgerüstet ist. Gültig ab:

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