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1 Aus aktuellem Anlass informiert der Neckarhafen Plochingen zum Thema: Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen bei Fahrzeugen mit Verbundstoff- Bremsklotzsohlen und Fahrzeugen mit manuellen Lastwechseleinrichtungen Durch das Umrüsten der Bremsen und Beschaffung von Fahrzeugen mit Verbundstoff- Bremsklotzsohlen, welche im niedrigen Geschwindigkeitsbereich geringere Reibwerte aufweisen, müssen neue Regelungen zum Sichern von Zügen und Zugteilen sowie von Fahrzeugen getroffen werden. In den aktuellen Regeln der VDV-Schrift 757 (Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen) sind die geringen Reibwerte der Verbundstoff- Bremsklotzsohlen nicht berücksichtigt. Diese geänderten Voraussetzungen erfordern eine kurzfristige Anpassung der Regeln zum Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen, da die diesbezüglichen Arbeiten zur Anpassung der VDV-Schrift 757 (Bremsen im Betrieb bedienen und prüfen) noch andauern. Diese ergänzende Regelungen zum Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen bei Fahrzeugen mit Verbundstoff-Bremsklotzsohlen und Fahrzeugen mit manuellen Lastwechseleinrichtungen hängen diesem Schreiben an. Bei Fragen stehe ich gerne zur Verfügung, Matthias Baach, Eisenbahnbetriebsleiter Neckarhafen Plochingen GmbH Am Rheinkai Plochingen P: F: info@neckarhafen-plochingen.de Eisenbahnbetriebsleiter LEONHARD WEISS GmbH & Co. KG i.v. Matthias Baach Leonhard-Weiss-Straße Göppingen P: F: M: m.baach@leonhard-weiss.com Eisenbahnbetriebsleiter Matthias Baach Seite 1 von 5

2 Ergänzende Regelungen zum Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen bei Fahrzeugen mit Verbundstoff-Bremsklotzsohlen und Fahrzeugen mit manuellen Lastwechseleinrichtungen Durch das Umrüsten der Bremsen und Beschaffung von Fahrzeugen mit Verbundstoff- Bremsklotzsohlen und deren abweichenden Reibwerten zu Graugussbremsklotzsohlen, müssen neue Regelungen zum Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen getroffen werden. Sie erkennen diese Bremsausrüstung an den Anschriften am Fahrzeug bzw. durch Kennzeichnung in der Wagenliste und dem Bremszettel (K,L, LL oder V-BKS). Bisher wurde beim Sichern zwischen Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen unterschieden. Ab sofort wird beim Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen unterschieden, ob bei der zu bedienenden Feststellbremse eine wirkende selbsttätige Bremse wirksam ist oder nicht. I. Verfahren Sie zum Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen wie folgt. Diese Regelung gilt auch im Störfall. 1. Verwenden Sie vorrangig Feststellbremsen von Fahrzeugen mit Graugussbremssohlen und prüfen Sie, ob die selbsttätige Bremse am Fahrzeug der zu bedienenden Feststellbremse wirkt. 2. Bei wirkender selbsttätiger Bremse (Druckluft) müssen Sie zum Sichern von Zügen, Zugteilen und Fahrzeugen die Feststellbremse bei wirkender Vollbremsstellung bzw. 3,5 bar HL Druck anziehen. 3. Bei nicht wirkender selbsttätiger Bremse (Druckluft) ist bei allen Fahrzeugen mit einem zweistufigen (leer/beladen) Lastwechsel dieser grundsätzlich in Stellung beladen zu stellen, bevor Sie die Feststellbremse anziehen. Ist das nicht möglich müssen Sie für diese Fahrzeuge die doppelte Anzahl an Feststellbremsen anziehen (2 anziehen, 1 anrechnen). Bei einem einzelnen Fahrzeug müssen Sie dieses dann grundsätzlich durch andere Sicherungsmittel sichern. Des Weiteren dürfen Sie bei Fahrzeugen mit Verbundstoff- Bremsklotzsohle nur Feststellbremsen anrechnen, bei denen das Handbremsgewicht 16 t / 16 kn beträgt. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie auch hier für die Fahrzeuge die doppelte Anzahl an Feststellbremsen anziehen (2 anziehen, 1 anrechnen). 4. Im Störungsfall (unvorhergesehener Halt auf freier Strecke, Sicherung länger als 60 min. erforderlich) müssen Sie auch bei wirkender selbsttätiger Bremse an Fahrzeugen mit Verbundstoff-Bremsklotzsohle und einem Handbremsgewicht < 16 t / 16 kn bzw. Lastwechsel in Stellung leer immer die doppelte Anzahl an Feststellbremsen anziehen (2 anziehen, 1 anrechnen). 5. Beim Lösen von Feststellbremsen an Fahrzeugen mit einem zweistufigen Lastwechsel, achten Sie darauf, dass der Lastwechsel je nach Beladungszustand wieder in die richtige Stellung gebracht werden muss. II. Fahrzeuge mit dem Piktogramm maximale Neigung Sie dürfen an einzelnen Fahrzeugen und Fahrzeuggruppen ohne Druckluft die Feststellbremse nur dann anrechnen, wenn die tatsächliche Neigung kleiner ist als die angegebene Grenzneigung im Piktogramm. III. Nicht ausreichend Feststellbremsen vorhanden Stehen Ihnen nicht ausreichend Feststellbremsen zur Verfügung, darf eine Feststellbremse durch Auflegen eines doppelseitig wirkenden Radvorlegers zwischen zwei Achsen oder durch Auflegen je eines Hemmschuhs oder eines einseitig wirkenden Radvorlegers aus beiden Richtungen unter ein Rad oder ein Drehgestell ersetzt werden. Eisenbahnbetriebsleiter Matthias Baach Seite 2 von 5

3 Ausfall von Bremseinrichtungen; Sichern gegen unbeabsichtigtes Bewegen Eisenbahnbetriebsleiter Matthias Baach Seite 3 von 5

4 Züge, Zugteile und Fahrzeuge mit wirkender selbsttätiger Bremse gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern Eisenbahnbetriebsleiter Matthias Baach Seite 4 von 5

5 Züge, Zugteile und Fahrzeuge ohne wirkende selbsttätige Bremse gegen unbeabsichtigtes Bewegen sichern Eisenbahnbetriebsleiter Matthias Baach Seite 5 von 5

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