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Transkript:

O r d n u n g s b e h ö r d l i c h e V e r o r d n u n g über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Finsterwalde vom 24. März 2004. Aufgrund von 1; 3; 5; 26; 30 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden Ordnungsbehördengesetz (OBG) vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266)geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetz vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 179) in Verbindung mit 10 Absatz 3, 4; 21 des Landesimmissionsschutzgesetzes - (LlmschG) vom 22.07.1999 (GVBl. I S. 386) zuletzt geändert durch Artikel 19 Nr. 4 des Haushaltsstrukturgesetzes 2000 vom 28.06.2000 (GVBl. I S. 90) in Verbindung mit 3 Abs. 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden Hundehalterverordnung HundehV vom 25.07.2000 (GVBl. II Seite 235) in Verbindung mit 3; 5; 15 und 35 Abs. 2 Nr. 10 der Gemeindeordnung GO vom 10.10.2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.12.2002 (GVBl. I S. 298) in der jeweils gültigen Fassung wird gemäß Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Finsterwalde vom 24. März 2004 folgende Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Finsterwalde erlassen: 1 Begriffsbestimmung (1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse oder eine öffentlich rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen (Verkehrsflächen). (2) Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere: a) Fahrbahnen, Wege, Plätze, Brücken, Durchlässe, Unterführungen, Dämme, Rinnen, Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Park-, Seiten- Rand- und Sicherheitsstreifen, Bushaltestellen, Geh- und Radwege, Flächen sonstiger Zweckbestimmungen, die mit der Benutzung und Einrichtung der Straße im Zusammenhang stehen (z. B. Treppen und Rampen vor der Straßenfront der Häuser soweit sie nicht eingefriedet sind); b) Begrünungen, Beete und Zierblumenanlagen.

(3) Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle Grünflächen, Waldungen und Gewässer, die der Allgemeinheit zur Benutzung freistehen oder zugänglich sind. Zu den Anlagen gehören insbesondere: a) Park- und Grünanlagen, Waldungen, Kinderspielplätze, Bolzplätze, Sportanlagen, Bäder, Kleingartenanlagen sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen, Friedhöfe; b) Wasserbecken und Brunnen; c) Teiche, Löschteiche und alle sonstigen Wasserflächen sowie Bach- und Flussläufe nebst Böschungen und Ufer (4) Als Anlagen gelten auch: a) alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Ruhebänke, Fernsprech-, Wetterschutz-, Toiletten- und ähnliche Einrichtungen b) Denkmäler und unter Denkmalschutz stehende Baulichkeiten, Kunstgegenstände, Standbilder, Plastiken, Anschlagstafeln und - säulen, Beleuchtung-, Versorgung-, Katastrophenschutz-, Baustellen-, Kanalisation-, Entwässerungs- und andere Entsorgungseinrichtungen sowie Straßen- und Verkehrsschilder, Hinweiszeichen und Lichtzeichenanlagen, Schaltkästen, Wartehallen. (5) Zu den Straßen und Anlagen gehört auch der sich darüber befindliche Luftraum. 2 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen (1) Verkehrsflächen und Anlagen dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und bei fehlender oder zweifelhafter Zweckbestimmung nur in der üblichen Weise genutzt werden. (2) Park- und Grünanlagen sowie sonstige Erholungs- und Freizeitanlagen mit Ausnahme der Flächen, deren Betreten ausdrücklich oder nach ihrer Bestimmung erlaubt ist, dürfen von Unberechtigten außerhalb der Wege nicht betreten werden. (3) Auf Verkehrsflächen und in Anlagen befindliche Ausstattungsgegenständen (z. B. Bänke, Papierkörbe, Spiel- und Sportgeräte) dürfen nur bestimmungsgemäß benutzt werden. Kinderspielplätze sind für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr; Bolzplätze für Kinder und Jugendliche vorgesehen. 2

3 (4) Untersagt ist: a) der Aufenthalt von anderen Personen im Sinne von 2 Abs. 3 soweit sie nicht den Spielbetrieb beaufsichtigen b) das Fußballspielen auf Kinderspielplätzen; c) auf Verkehrsflächen und in Anlagen unbefugt Bäume, Sträucher und andere Pflanzen aus dem Boden zu entfernen, zu beschädigen oder Teile davon abzuschneiden oder abzubrechen, umzuknicken, den Bestand zu gefährden oder sonst wie zu verändern; d) auf Verkehrsflächen und in Anlagen aufgestellte Gegenstände und Einrichtungen (wie z. B. Bänke, Tische, Einfriedungen, Spielgeräte, Sportgeräte, Verkehrszeichen, Straßen- und Hinweisschilder) unbefugt zu entfernen, zu versetzen, zu beschädigen, zu beschmutzen, zu bemalen oder zu bekleben; e) Sperrvorrichtungen und Beleuchtungen zur Sicherung von Verkehrsflächen und Anlagen unbefugt zu beseitigen, zu beschädigen oder zu verändern sowie Sperrvorrichtungen zu überwinden; f) jedes Verhalten, dass andere Personen in der berechtigten Benutzung mehr als den Umständen nach unvermeidbar behindert oder nicht unerheblich beeinträchtigen kann, (z. B. durch Genuss von Alkohol und Rauschmitteln, Trunkenheit, Betteln); g) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen zu nächtigen, Campingfahrzeuge oder Zelte aufzustellen oder zu benutzen; h) auf Verkehrsflächen oder in Anlagen Feuer anzuzünden oder Grillgeräte zu gebrauchen; i) gewerbliche Betätigungen in Anlagen vor öffentlichen Gebäuden (wie z. B. vor Kirchen, Schulen, Feuerwehrgerätehäuser, Polizeiwachen und Friedhöfen) oder im Einzugbereich von Ein- und Ausgängen auszuüben. 3 Verunreinigungsverbot (1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen oder Anlagen über das übliche Maß hinaus ist untersagt.

Unzulässig ist insbesondere: 4 a) das Wegwerfen oder Zurücklassen von Unrat, Lebensmittelresten, Papier, Glas, Konserven oder sonstige Verpackungsmaterialien sowie von scharfkantigen oder anderen gefährlichen Gegenständen; b) das Ausschütten jeglicher Schmutz- und Abwässer, das Ablassen und die Einleitung von Chemikalien, Öl- oder Benzinhaltigen- oder sonstigen feuergefährlichen Bodenverunreinigenden, übelriechenden Stoffen auf Verkehrsflächen oder Anlagen oder die Einleitung dieser Flüssigkeiten in die Straßenkanalisation; hierzu zählen auch das Urinieren und die Verrichtung der Notdurft von Menschen; c) der Transport von Flugasche, Flugsand oder ähnlichen Materialien auf offenen Lastkraftwagen, sofern diese Stoffe nicht abgedeckt oder in geschlossenen Behältnissen verfüllt worden sind; d) Verkehrsflächen oder Anlagen zu beschriften, zu bemalen, zu besprühen oder beschriften, bemalen oder besprühen zu lassen; e) das Anbringen oder anbringen lassen, Aufstellen oder aufstellen lassen von Plakaten, Anschlägen, Plakatständen und anderen Werbemittel jeder Art. (2) Hat jemand Verkehrsflächen oder Anlagen auch in Ausübung eines Rechtes oder einer Befugnis verunreinigt oder verunreinigen lassen, so muss er unverzüglich für die Beseitigung dieses Zustandes sorgen. (3) Frisch gestrichene Gegenstände, Wände, Einfriedungen und dergleichen, die sich auf den Gehwegen oder in Anlagen befinden, müssen solange sie abfärben, durch auffallende Warnschilder kenntlich gemacht sein. 4 Schutzvorkehrungen an Grundstücken (1) Grundstückseinfriedungen müssen so hergestellt und unterhalten werden, dass angrenzende Verkehrsflächen oder Anlagen ohne eine Gefahr für Personen und Sachen genutzt werden können. Insbesondere darf Stacheldraht an Einfriedungen und Grundstücken zur Straße hin nur innenseitig angeschlagen werden, so dass eine Verletzung von Passanten ausgeschlossen ist. Außenseitig ist zusätzlich glatter Draht anzubringen.

5 Auch bei Einfriedungen an Straßen die niedriger als 1,5 m sind, dürfen keine spitzen oder scharfen Gegenstände angebracht sein. (2) Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in Straßen oder Gehwege hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwege und Radwege mindestens 2,50 m, über Fahrbahnen mindestens 4,50 m vom Erdboden entfernt gehalten werden. Einzäunungen und Anpflanzungen jeglicher Art an Straßenoder Wegkreuzungen, - Einmündungen und -Kurven sind entweder durchsichtig oder so niedrig zu halten, dass durch sie der Straßenverkehr nicht behindert wird. (3) Schneeüberhang und Eiszapfen an Gebäuden, insbesondere an Dachrinnen, sind von dem Gebäudeeigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt- oder Sachherrschaft zu entfernen, wenn Personen oder Sachen dadurch gefährdet werden können. (4) Blumentöpfe und kästen sind gegen Herabstürzen zu sichern. (5) Frisch gestrichene, öffentlich zugängliche Gegenstände und Flächen sind durch einen auffallenden Hinweis kenntlich zu machen. 5 Abdeckungen Hydranten, Kontrollschächte, Grundwassermessbrunnen, Gasabsperrarmaturen, Einläufe von Straßenkanälen, Einstiege und Abdeckungen von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die dazugehörigen Hinweisschilder dürfen nicht verdeckt werden. 6 Leinenpflicht (1) Gemäß 3 Abs. 4 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg wird eine über 3 Abs. 1 3 der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg darüber hinausgehende Leinenpflicht für alle Rassen erlassen. (2) Alle Hunde sind im Gebiet der Stadt Finsterwalde ständig so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von 2 m Länge nicht überschreiten.

6 (3) Auf Feldwegen und außerhalb der ortsüblichen Bebauung können Hunde ohne Leine geführt werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Zum Hund muss jederzeit Ruf- und Blickkontakt bestehen. 7 Tierhaltung (1) Das Herumführen und zur Schau stellen von Tieren zum Zwecke der Werbung, der Bettelei oder zum Sammeln von Spenden ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen nicht gestattet. (2) Wer auf Straßen oder in Anlagen Tiere mit sich führt, hat dafür zu sorgen, dass die Tiere die Straße oder Anlage nicht beschädigen oder verunreinigen. Halter von Tieren bzw. Personen, die Tiere mit sich führen, sind verpflichtet, die von ihren Tieren verursachten Beschädigungen oder Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. Andernfalls ist die Stadt Finsterwalde berechtigt, die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. (3) Halter oder Führer von Tieren haben bei Spaziergängen mit ihren Tieren zur Aufnahme des Tierkotes geeignete Materialien (z. B. Tüten) mit sich zu führen, um den Tierkot unverzüglich beseitigen zu können. Auf Verlangen der dazu befugten Personen sind die Materialien vorzuzeigen. (4) Das Füttern wild lebender Tiere ist untersagt. 8 Windvögel und Drachen (1) Das Auflassen von Windvögeln, Drachen und ähnlichen Geräten ist im Abstand von weniger als 100 m von Freileitungen untersagt. (2) Die Länge der verwendeten Auflassungsleine darf 100 m nicht übersteigen.

7 9 Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen (1) Der Aufenthalt auf den Kinderspiel- und Bolzplätzen ist tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt. Bolzplätze dürfen nur bis längstens 22.00 Uhr benutzt werden. (2) Auf Kinderspielplätzen und Bolzplätzen ist der Konsum von Alkohol und anderen gesundheitsgefährdenden Stoffen untersagt. 10 Hausnummern (1) Jeder Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigte eines bebauten Grundstückes ist verpflichtet, am Hauptgebäude die ihm zugeteilte Hausnummer anzubringen. Die Hausnummer muss von der Straße erkennbar sein und lesbar erhalten werden. (2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang deutlich sichtbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegene Hauswand oder Einfriedung des Grundstückes und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Hauswand anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin verdeckt, oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. der Eingangstür zu befestigen gegebenenfalls separat anzubringen. (3) Bei Umnummerierung darf das bisherige Hausnummernschild in einer Übergangszeit von einem Jahr nicht entfernt werden. Es ist mit roter Farbe so durchzustreichen, dass die alte Hausnummer noch deutlich lesbar bleibt. 11 Abstellen, Reinigen und Instandsetzung von Fahrzeugen (1) Das Abstellen nicht fahrbereiter oder nicht im Straßenverkehr zugelassene Fahrzeuge und Anhänger auf Verkehrsflächen und in Anlagen ist verboten.

8 12 Abfallbehälter Soweit aus Trinkhallen, Imbissstuben, Speiseeisständen und ähnlichen Verkaufsstellen Lebensmittel zum sofortigen Verzehr verkauft werden, haben die Gewerbetreibenden Abfallbehälter in ausreichender Größe sichtbar aufzustellen oder anzubringen und rechtzeitig zu entleeren. 13 Skateboards, BMX-Räder, Inlineskater (1) Das Errichten und Aufstellen von Einrichtungen für den Betrieb von Skateboards, BMX-Rädern, Inlineskater und ähnlichen Gegenständen ist auf Verkehrsflächen und in Anlagen verboten. (2) Das Benutzen von Skateboards, Inlineskatern und ähnlichen Gegenständen auf Gehwegen ist nicht gestattet. (3) Für die Benutzung der Skateranlage (Skaterpark) sowie der dazugehörigen Sportanlage gilt die dort ausgehangene Benutzerordnung. 14 Ausnahmen Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die örtliche Ordnungsbehörde Stadt Finsterwalde- auf Antrag Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung erlassen. Die Ausnahmen können unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden.

9 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Schutzpflichten zusätzlich der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß 2; 2. das Verunreinigungsgebot gemäß 3; 3. die Schutzvorkehrung gemäß 4; 4. das Abdeckungsverbot gemäß 5; 5. die Vorschrift über die Leinenpflicht gemäß 6; 6. die Tierhaltungspflicht gemäß 7; 7. das Auflassungsverbot von Windvögeln, Drachen und ähnlichen Geräten gemäß 8; 8. die Verbote die sich nicht der Nutzung von Kinderspiel- und Bolzplätzen gemäß 9; 9. die Hausnummerierungspflicht gemäß 10; 10. das Abstell- und Instandsetzungsverbot oder das Reinigungsverbot von Kraftfahrzeugen gemäß 11; 11. das Gebot über das Aufstellen und Anbringen von Abfallbehältern gemäß 12; 12. das Verbot über Skateboards-, BMX- oder Inlineskater Anlagen und Benutzung von Skateboards oder Inlineskater gemäß 13 dieser Verordnung verletzt. (2) Verstöße gegen die Vorschriften dieser Verordnung können mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602) in der z. Zt. gültigen Fassung des Gesetzes zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrenrechtes vom 26.07.2002 (BGBl. I S. 2864 ber. 3516) in der z. Zt. gültigen Fassung, geahndet werden, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen bedroht sind. (3) Neben der Festsetzung einer Geldbuße ist die Anwendung von Zwangsmitteln gemäß 15 36 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung vom 18.12.1991 (GVBl. S. 661) zuletzt geändert durch 3. Gesetz zur Änderung des Verwaltungsverfahrens -, Ordnungs-, Datenschutz-, Statistik- und vermessungsund liegenschaftsrechtliche Bestimmungen aus Anlass der Euroeinführung vom 18.12.2001 (GVBl. I S. 298) zulässig.

10 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt 1 Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Finsterwalde vom 18.09.1995 außer Kraft. Finsterwalde, 29.03.2004 J o h a n n e s W o h m a n n Der Bürgermeister der Stadt Finsterwalde