Trinkwasserverband Verden

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Transkript:

Trinkwasserverband Verden trinkwasser. natürlich. von hier. Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und Preise für Lieferungen und Leistungen des Trinkwasserverbandes Verden Weserstraße 9a 27283 Verden Tel. 0 42 31 768-0 Fax 0 42 31 768-55 wasser@tv-verden.de www.tv-verden.de

Ergänzende Bestimmungen zur AVBWasserV I. Technische Bestimmungen 1. Jeder Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses muss vom Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten unter Benutzung eines beim Trinkwasserverband erhältlichen Vordruckes beantragt werden. Dem Antrag sollen insbesondere folgende Unterlagen beigefügt werden: a) ein Lageplan mit den Seitenmaßen, Eintragung des anzuschließenden Gebäudes und des gewünschten Verlaufes der Hausanschlussleitung und Angabe der Katasterbezeichnung des Flurstückes, b) Schemazeichnung vom Leitungssystem der Kundenanlage mit den erforderlichen Angaben gem. den Technischen Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI) DIN 1988 (dieser Absatz gilt nicht für Einfamilienhäuser). 2. Trinkwasserleitungsanlagen in Gebäuden und Grundstücken (Kundenanlagen) dürfen nur durch zugelassene Installateure erstellt, erneuert und instand gesetzt werden. Die Anlagen sind nach den Technischen Regeln für die Trinkwasserinstallationen (TRWI) DIN 1988 auszuführen. Apparate und Anlagen, die die Qualität des Trinkwassers nachteilig beeinflussen können, dürfen vom Installateur weder angeschlossen noch eingebaut werden. 3. Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Auslegung, Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit dem Verband erforderlich. II. Bestimmungen zum Hausanschlussvertrag Für die Bestimmung der Anzahl der Hausanschlüsse ( 10 Absatz 2 AVBWasserV) ist die Flurstücksbezeichnung als solche nicht maßgebend. Das bedeutet, dass für jedes Wohngebäude, insbesondere dann, wenn ihm eine eigene Haus nummer zugeteilt ist, ein separater Hausanschluss herzustellen ist. Die berechtigten Interessen der Anschlussnehmer können dabei im Einzelfall berücksichtigt wer den. Die Aus übung dieses Bestimmungsrechtes lässt die Baukosten zuschuss regelung unberührt. Bei Betriebsgrundstücken bestimmt sich die Anzahl der Hausanschlüsse nach den selbstständigen wirtschaftlichen Einheiten. III. Bestimmungen zum Wasserversorgungsvertrag 1. Der Trinkwasserverband Verden schließt den Wasserversorgungsvertrag mit dem Eigentümer des angeschlossenen Grundstückes ab. Der Vertrag kann auch mit Erbbauberechtigten oder ähnlich zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigter abgeschlossen werden.

2. Tritt wegen fehlender getrennter Leitungssysteme an die Stelle eines Eigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz vom 15. 03. 1951 zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. 03. 2007 so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet dem Trinkwasserverband Verden gegenüber nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet sich, den Verwalter oder eine andere Person zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit dem Trinkwasserverband abzuschließen und personelle Änderungen, die die Haftung der Wohnungseigentümer berühren, dem Trinkwasserverband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen des Trinkwasserverbandes auch für die übrigen Wohnungseigentümer rechtswirksam. Das Gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandeigentum und Miteigentum nach Bruchteilen). 3. Der Trinkwasserverband erklärt sich widerruflich bereit, die Verbrauchsabrechnung auch mit Dritten (z. B. Mieter, Hausverwalter) vorzunehmen. Bei erfolgloser Mahnung an Dritte geht die Forderung direkt an den Eigentümer über. Künftige Abrechnungen werden nur noch mit dem Eigentümer durchgeführt. Die grundsätzliche Haftung für alle Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag obliegt in jedem Fall dem Grundstückseigentümer. IV. Zutrittsrecht Mit Abschluss des Hausanschluss- und/oder des Wasserversorgungsvertrages gilt das Zutrittsrecht gem. 16 AVBWasserV als vereinbart. Die Härtebereiche in Ihrer Gemeinde Härtebereich dh mmol/l Wasserwerk Wittkoppenberg mittel 13,2 2,36 Achim, Langwedel (nur für die Ortschaften Cluvenhagen und Etelsen), Ottersberg und Oyten Wasserwerk Langenberg Wasserwerk Panzenberg weich weich 4,1 5,4 0,735 0,97 Blender, Dörverden, Eystrup, Kirchlinteln, Langwedel (ausgenommen die Ortschaften Cluvenhagen und Etelsen), Morsum und Verden Analyse von Juli 2014

Preise für Lieferungen und Leistungen des Trinkwasserverbandes Verden gültig ab: 01. 01. 2015 Der Trinkwasserverband Verden stellt im Rahmen der AVBWasserV und der Ergänzenden Bestimmungen Trink- und Betriebswasser zu folgenden Nettopreisen ohne Umsatzsteuer zur Verfügung: Hinweis: Preise laut Preisangabenverordnung siehe letzte Seite. 1. Wasserpreis gem. 4 Absatz 1 und 2 AVBWasserV Der Wasserpreis setzt sich aus einem Grundpreis und einem Mengenpreis zusammen. 1.1 Der Grundpreis nach dem Dauerdurchflusses (Q3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) und der Nenngröße (DN) der installierten Messeinrichtung beträgt bis 1.1.1 Wasserzähler Q 3 = 4 m 3 /h bzw. Qn 2,5 2 3,20 je Monat 1.1.2 Wasserzähler Q 3 = 10 m 3 /h bzw. Qn 6 2 5,00 je Monat 1.1.3 Wasserzähler Q 3 = 16 m 3 /h bzw. Qn 10 2 10,00 je Monat 1.1.4 Wasserzähler Q 3 = 25 m 3 /h bzw. Qn 15 2 15,00 je Monat 1.1.5 Wasserzähler Q 3 = 63 m 3 /h bzw. Qn 40 2 20,00 je Monat 1.1.6 Wasserzähler Q 3 = 100 m 3 /h bzw. Qn 60 2 30,00 je Monat 1.1.7 für Messeinrichtungen zur Wasserentnahme an Hydranten 2 2,00 je Tag zusätzlich zeitunabhängiger Grundbetrag pauschal 2 25,00 Sicherheitsleistung Standrohr (Kaution) 2 250,00 1.2 Der Mengenpreis beträgt 1.2.1 für Tarifkunden 2 0,80 je m 3 1.2.2 für selbstständig bewirtschaftete landwirtschaftliche Betriebe mit der doppelten Mindestgröße im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) vom 29. 07. 1994 BGBl I Seite 1890, ausgenommen Betriebe der Forstwirtschaft, des Gartenbaues, der Fischzucht, der Teichwirtschaft und Imkerei: Jahresmengen über 200 m 3 2 0,67 je m 3 Jahresmengen bis 200 m 3 2 0,80 je m 3 1.2.3 für Großabnehmer Jahresmengen über 25.000 m 3 2 0,75 je m 3 2. Baukostenzuschüsse gem. 9 AVBWasserV 2.1 Bei der Herstellung eines Hausanschlusses ist ein Baukostenzuschuss (BKZ) zu den Kosten der Erstellung oder Verstärkung der der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlage zu zahlen.

2.2 Der BKZ besteht aus dem Grundbetrag für den Hausanschluss einschließ lich der ersten Wohnung, dem Steigerungsbetrag für die zweite und jede weitere Wohnung sowie dem Frontmeterbetrag nach der Straßenfrontlänge des anzuschließenden Grundstückes. Bei Eckgrundstücken wird die Länge derjenigen Straßenfront zugrunde gelegt, an der der Haus anschluss hergestellt wird. Es wird generell eine Mindestlänge von 15 m berechnet. Der Wohnungsbegriff wird aus dem Bewertungsgesetz ab geleitet. 2.3 Der BKZ wird so festgesetzt, dass er 70 % der maßgeblichen Herstellungskosten abdeckt. Versorgungsbereich im Sinne des 9 Absatz 1 AVBWasserV ist das Verbandsgebiet des Trinkwasserverbandes Verden. Als BKZ werden berechnet: Grundbetrag für jeden Hausanschluss einschl. der ersten Wohnung 2 394,00 Steigerungsbetrag für jede weitere Wohnung bzw. selbstständige wirtschaftliche Einheit 2 74,00 Frontmeterbetrag je lfdm Straßenfrontlänge 2 19,50 Bei Betriebsgrundstücken wird der Begriff Wohnung durch den Begriff wirtschaftliche Einheit ersetzt. 2.4 Für Betriebsgrundstücke mit einer größeren Anschlussleitung als Nennweite DN 40, wird der BKZ gesondert berechnet. 2.5 Grundstücke, für die bereits vor dem 01. 07. 1985 ein Wasserver sorgungsbeitrag entrichtet wurde, werden zu einem Baukostenzuschuss nicht mehr herangezogen. Die Regelungen nach 9 Absatz 4 AVBWasserV bleiben davon unberührt. 3. Hausanschlusskosten gem. 10 Absatz 4 AVBWasserV 3.1 Die Hausanschlusskosten setzen sich bei einem Anschluss mit einer Nennweite bis zu DN 40 zusammen aus: 3.1.1 Herstellungskosten im Straßenbereich pauschal 2 865,00 3.1.2 Kosten für die Wasserzähleranlage im Gebäude pauschal 2 305,00 Die Herstellung des Wanddurchbruches mit abschließenden Dichtungsmaßnahmen ist grundsätzlich bauseits zu erbringen. In Ausnahmefällen erfolgt die Abrechnung nach Aufwand. 3.1.3 Längenabhängige Kosten der Anschlussleitung im Privat grundstück von der Grundstücksgrenze bis zur Hauptabsperrvorrichtung je lfdm 2 26,00

3.2 Kosten für die Umstellung eines Bauwasseranschlusses in einen Hausanschluss pauschal 2 135,00 3.3 Bei Anschlüssen mit größeren Nennweiten als DN 40 werden die Hausanschlusskosten der Ziffern 3.1 und 3.2 nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. 3.4 Der Anschlussnehmer trägt die tatsächlichen Kosten für die Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Kundenanlage oder infolge anderer Maßnahmen auf seinem Grundstück erforderlich sind. 3.5 Der Anschlussnehmer kann auf seinem Grundstück Eigenleistungen erbringen. Hierfür werden ihm bei Hausanschlüssen mit einer Nennweite bis zu DN 40 angerechnet: 3.5.1 Rohrgraben (komplett) je lfdm 2 13,00 Teilleistung Herstellung 2 8,00 Teilleistung Verfüllung 2 5,00 3.5.2 Bei Hausanschlüssen mit einer größeren Nennweite als DN 40 erfolgt die Abrechnung der Eigenleistung nach besonderer Vereinbarung. 4. Abrechnung bzw. Laufzeit des Versorgungsvertrages ( 24, 32 AVBWasserV) 4.1 Bei Neuanlagen ist folgende Regelung für die Berechnung des Grundpreises maßgebend: Erfolgt die Aufnahme der Versorgung in der Zeit vom 1. bis 15. eines Monats, wird der monatliche Grundpreis ungekürzt berechnet. Erfolgt die Aufnahme der Versorgung in der Zeit vom 16. bis letzten Tag eines Monats, so wird für diesen Monat kein Grundpreis be - rechnet. Hinweis: Mit dem Einbau des Wasserzählers gilt die Versorgung als aufgenommen. 4.2 Bei einem Wechsel des Kunden ist folgende Regelung für die Berechnung des Grundpreises maßgebend: Beendet der bisherige Kunde die Versorgung in der Zeit vom 1. bis 14. eines Monats, so wird für diesen Monat kein Grundpreis berechnet. Fällt die Beendigung der Versorgung in den Zeitraum vom 15. bis letzten Tag eines Monats, wird der monatliche Grundpreis ungekürzt berechnet. Hinweis: Soweit sich die Termine zwischen Aufnahme und Beendigung der Versorgung überschneiden, ist in diesen Fällen der Kunde grundpreispflichtig, der die Versorgung ab 15. eines Monats aufgenommen hat. 4.3 Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück muss dem Trinkwasserverband innerhalb eines Monats schriftlich angezeigt werden. Neben dem Veräußerer ist auch der Erwerber dazu verpflichtet.

4.4 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich mit dem Eigentümer der Abnahmestelle. Eine direkte Abrechnung mit dem Mieter ist jedoch möglich, sofern durch den Grundstückseigentümer eine Mietervereinbarung abgeschlossen wird. Für die Abrechnung mit dem Mieter wird eine einmalige Zahlung in Höhe von 22,50 (netto) je Mietervereinbarung erhoben. Die grundsätzliche Haftung für alle Verpflichtungen aus dem Versorgungsvertrag obliegt weiterhin dem Grundstückseigentümer. 4.5 Ist ein Zählerwechsel wegen Beschädigung (z. B. Frostschaden) erforderlich, wird dieser mit 2 58,75 (netto) berechnet. 4.6 Besondere Leistungen werden nach den aktuellen Verrechnungssätzen dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. 5. Abschlagszahlungen ( 25 AVBWasserV) Kunden, die der Jahresabrechnung unterliegen, leisten Abschlagszahlungen zu den nachstehenden Terminen: 15. 02., 15. 05., 15. 08., 15. 11. Hinweis: Werden diese Fälligkeitstermine nicht eingehalten, befindet sich der Kunde gemäß 286 Absatz 2 BGB in Verzug. 6. Zahlung, Verzug ( 27 AVBWasserV) 6.1 Für gewährte Stundungen werden Zinsen erhoben; sie betragen 0,5 % pro Monat. Berechnung und Festsetzung erfolgt nach den 238 und 239 Abgabenordnung. 6.2 Werden Abschlagszahlungen oder Rechnungen nicht termingerecht ausgeglichen, betragen die Kosten für jede schriftliche Mahnung 2 3,00. Wird der fällige Betrag trotz Mahnung nicht gezahlt, werden für das Inkasso durch einen Beauftragten des Trinkwasserverbandes zusätzliche Kosten in Höhe von 2 20,00 erhoben. Hinweis: Die vorstehenden Beträge entsprechen den Bestimmungen des 280 BGB (Schadensersatz wegen Pflichtverletzung). 6.3 Bei Fristüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 4 % p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet; die Höhe wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekannt gegeben. 6.4 Für die Einstellung der Ver sorgung wird zusätzlich ein Betrag in Höhe von 2 30,00 fällig, wenn die Unterbrechung vom Kunden zu vertreten war. 7. Umsatzsteuer Zu allen vorgenannten Beträgen außer denen der Ziffer 6 wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) mit dem jeweils geltenden Steuersatz hinzugerechnet. 8. Mitteilungspflichten Der Wasserverbrauch wird den zuständigen Stellen zum Zwecke der Gebührenberechnung für das Abwasser bekannt gegeben.

Preise lt. Preisangabenverordnung Ziffer(n) Netto USt. Brutto 2 2 2 Grundpreis je Monat 7 % Dauerdurchfluss (Q 3) bzw. Nenndurchfluss (Qn) des installierten Wasserzählers 1.1.1 Q 3 = 4 m 3 /h bzw. Qn 2,5 3,20 0,22 3,42 1.1.2 Q 3 = 10 m 3 /h bzw. Qn 6 5,00 0,35 5,35 1.1.3 Q 3 = 16 m 3 /h bzw. Qn 10 10,00 0,70 10,70 1.1.4 Q 3 = 25 m 3 /h bzw. Qn 15 15,00 1,05 16,05 1.1.5 Q 3 = 63 m 3 /h bzw. Qn 40 20,00 1,40 21,40 1.1.6 Q 3 = 100 m 3 /h bzw. Qn 60 30,00 2,10 32,10 1.1.7 Messeinrichtung Hydrant je Tag 2,00 0,14 2,14 zus. zeitunabhängiger Grundbetrag 25,00 1,75 26,75 Sicherheitsleistung Standrohr 250,00 250,00 Mengenpreise 7 % 1.2.1 Tarifkunden je m 3 0,80 0,06 0,86 1.2.2 Landwirtschaft je m 3 (Zonentarif) 0,67 0,05 0,72 1.2.3 Großabnehmer je m 3 (Zonentarif) 0,75 0,05 0,80 1.2.4 Bauwasserpauschale 50,00 3,50 53,50 Baukostenzuschuss: 7 % 2.3 Grundbetrag 394,00 27,58 421,58 2.3 Steigerungsbetrag 74,00 5,18 79,18 2.3 Frontmeterbetrag 19,50 1,37 20,87 Hausanschlusskosten: 7 % 3.1.1 Straßenpauschale 865,00 60,55 925,55 3.1.2 Gebäudepauschale 305,00 21,35 326,35 3.1.3 Längenabhängige Kosten je lfdm 26,00 1,82 27,82 3.2 Umstellung Bauwasseranschluss 135,00 9,45 144,45 3.5.1 Eigenleistung Rohrgraben je lfdm 13,00 0,91 13,91 3.5.1 Teilleistung Herstellung je lfdm 8,00 0,56 8,56 3.5.1 Teilleistung Verfüllung je lfdm 5,00 0,35 5,35 Abrechnung bzw. Laufzeit des Versorgungsvertrages 19 % 4.4 Mietervereinbarung 22,50 4,28 26,78 Zahlung, Verzug 6.2 Mahnkosten 3,00 3,00 Einzelinkasso 20,00 20,00 6.4 Einstellung der Versorgung 30,00 30,00 Vorbehalt: Die Änderung des Umsatzsteuersatzes führt zu neuen Bruttopreisen Der Umwelt zuliebe gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier 12. 2014