Anzeige eines Erdaufschlusses gemäß 56 BbgWG für die Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren

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Hinweise zum Ausfüllen dieses Formulars: An die untere Wasserbehörde des Landkreises/ der kreisfreien Stadt: Die ausgepunkteten Stellen können handschriftlich (bitte in Blockschrift und gut leserlich) ausgefüllt werden. Bei den Kästchen Zutreffendes bitte ankreuzen. Eine Ausführung des Vorhabens in der in diesem Formular vorgezeichneten Art und Weise gewährleistet die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik (Stand Juli 2012) gemäß 56 Satz 1 BbgWG für Erdaufschlüsse im Sinne des 49 Absatz 1 WHG. Wenn Sie in den Abschnitten 5-11 Kästchen nicht ankreuzen, sollte dies in einem gesonderten Beiblatt erklärt werden. Ansonsten ist mit Nachfragen und zusätzlichen Anforderungen der unteren Wasserbehörde zu rechnen. Sie sind verpflichtet, das Vorhaben in der von Ihnen angezeigten Art und Weise durchzuführen. Anzeige eines Erdaufschlusses gemäß 56 BbgWG für die Nutzung von Erdwärme durch horizontale Erdwärmekollektoren Ich zeige im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens die Errichtung und Nutzung einer horizontalen Erdwärmekollektoranlage an. 1. Anschrift der Baustelle: Gemarkung: Flur: Flurstück: Betroffenheit Wasserschutzgebiet 1) : ja nein Zone: 2. Angaben zum Anzeigenden: Name: E-Mail: 1) Standortprüfung im Internet möglich unter: http:/luaplims01.brandenburg.de/wsg_www/viewer.htm

- 2-3. Angaben zum Grundstückseigentümer: (nur wenn abweichend von 1.) Name: E-Mail: 4. Angaben zum Bauherrn: (nur wenn abweichend von 1.) Name: E-Mail: 5. Angaben zur Nutzung: privat Einfamilienwohnhaus Mehrfamilienwohnhaus gewerblich öffentliche Einrichtung sonstige Nutzung: Änderung der bestehenden Heizanlage: Öl Gas Die Erdwärmekollektoren sollen auch zur Gebäudekühlung genutzt werden. 6. Angaben zum Bauunternehmen: Name: E-Mail: Ansprechpartner: Das Bauunternehmen ist noch nicht bekannt und wird der unteren Wasserbehörde mindestens 14 Tage vor Baubeginn mit der Anzeige des Baubeginns mitgeteilt.

- 3-7. Angaben zu der Erdkollektoranlage: Die Erdwärmekollektoranlage entspricht der VDI-Richtlinie 4640 7.1 Anzahl der Kollektoren: 7.2 Gesamtlänge des Kollektors: m 7.3 Fläche der Kollektoranlage: m² 7.4 Einbautiefe unter Geländeoberkante: m unter GOK 7.5 höchster Grundwasserstand: m unter GOK 7.6 Kollektorart: 7.7 Kollektormaterial: 7.8 Sondendurchmesser Ø = mm Wandstärke = mm 7.9 Wärmeentzugsleistung: W/m 7.10 Lage der Erdwärmekollektoranlage - als Anlagen sind beigefügt: Übersichtskarte im Maßstab ca. 1 : 10.000 bis 1 : 25.000 Auszug aus der Liegenschaftskarte jeweils mit eingetragenem Standort der Erdwärmekollektoren 7.11 geologische Standortbewertung 2) als Anlage beigefügt: ja nein 7.12 Wärmeträgermittel/ Frostschutzmittel (Produktbezeichnung): Menge: Liter Mischungsverhältnis Wärmeträgermittel: Es werden nur die in der VDI-Richtlinie 4640, Blatt 1, genannten Frostschutzmittel verwendet 8. Angaben zur Wärmepumpe: 11.1 Fabrikat und Typ: 11.2 Heizleistung: kw /ggf. Kälteleistung: kw 11.3 Betriebsstundenzahl: 1800 h/a 2400 h/a andere: h/a 11.4 Die Anlage verfügt über Druck-/ Strömungswächter für den Kollektorkreislauf. 11.5 Kältemittel in der Wärmepumpe (Produktname): 9. Anzeige des Baubeginns: geplanter Baubeginn für die Erdkollektoranlage: geplante Inbetriebnahme der gesamten Heizanlage: Der Baubeginn wird der unteren Wasserbehörde 14 Tage vorher angezeigt. 2) Voraussichtliches Schichtenverzeichnis mit eingetragener Lage des Grundwasserspiegels, Bewertung der Wärmeleitfähigkeit und Bewertung der möglichen Wärmeentzugsleistung. In dieser Anlage sind Angaben zur Herkunft der Daten zu machen, wie z. B. vorhandene repräsentative Bohrprofile, Auskünfte des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) bzw. des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (LBGR), geologische Karte: Standortprüfung im Internet unter: http:/www.geo.brandenburg.de/hyk50/ oder http:/www.geothermieportal.de

- 4-10. Bauausführung: Vor dem Einbau und nach Abschluss des Sondeneinbaus wird eine Sondendichtigkeitsprüfung gemäß VDI-Richtlinie 4640, Blatt 2, Pkt. 4.2.5, 4.2.6 bzw. 4.2.7 vorgenommen und durch ein Protokoll dokumentiert. Bei notwendigen Abweichungen von der Planung, wesentlichen Abweichungen von den erwarteten Grundwasserverhältnissen und bei auftretenden Störungen während des Arbeitsablaufes wird die untere Wasserbehörde sofort verständigt. Der Antragsteller teilt der unteren Wasserbehörde die Fertigstellung der Erdwärmekollektoranlage spätestens vier Wochen nach Abschluss der Bauarbeiten mit. 11. Wartung, Änderungen an der Anlage, Stilllegung: Die Anlage wird durch Verplomben gegen unbefugtes Befüllen gesichert. Das Befüllen wird nur von einer fachkundigen Person (z. B. Fachbetrieb) vorgenommen und von dieser protokolliert. Bei dauerhafter Außerbetriebnahme der Erdwärmekollektoranlage wird die Wärmetauscherflüssigkeit aus dem Kollektor ausgespült und ordnungsgemäß entsorgt. Die Erdwärmekollektoranlage wird vollständig rückgebaut. Die Stilllegung der Erdwärmekollektoranlage sowie Nutzungsänderungen, z. B. Erhöhung der Heizleistung, Nutzung zu Kühlzwecken oder Austausch der Wärmepumpe bzw. des Kältemittels werden der unteren Wasserbehörde vorab unaufgefordert angezeigt. 12. Richtigkeit der Angaben: Dieser Anzeige eines Erdaufschlusses im Sinne des 56 BbgWG erfolgt durch den Antragsteller im Auftrag des Bauherrn durch das bauausführende Unternehmen gemäß Punkt 6 oder durch den Bauherrn gemäß Punkt 4 Der Anzeigende versichert die Richtigkeit der Angaben auf diesem Formular und der beigefügten Unterlagen. Ort, Datum Unterschrift (Bauherr) Ort, Datum Unterschrift/ Stempel (Antragsteller, sofern nicht identisch)

- 5 - Anlagen: Bauherrenvollmacht mit Angabe des Gebührenschuldners, sofern der Antrag nicht durch diesen selbst gestellt wird. Bei einer GbR (bzw. Bauherrengemeinschaft) muss eine natürliche oder juristische Person mit ladungsfähiger Anschrift als Vertreter und Gebührenträger benannt werden. Übersichtskarte im Maßstab ca. 1 : 10.000 bis 1 : 25.000 (vgl. Punkt 7.2) Auszug aus der Liegenschaftskarte (vgl. Punkt 7.10) voraussichtliches Schichtenverzeichnis (vgl. Punkt 7.11) Hinweise: Gemäß 145 Abs. 2 BbgWG handelt ordnungswidrig, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne und Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. Gemäß 145 Abs. 3 BbgWG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Wenn durch den Bau oder Betrieb der Erdwärmekollektoren die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert wird, kann dies zu Schadenersatzansprüchen und Sanierungspflichten führen.