Beitragsordnung für die Kindertagesstätte Jersbeker Straße in Bargteheide

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Kostenbeitragssatzung zur Satzung über die Betreuung von Kindern in den Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Wetter (Hessen)

Transkript:

Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. Der Vorstand Beitragsordnung für die Kindertagesstätte Jersbeker Straße in Bargteheide Der Vorstand des Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. hat für den Besuch der Kindertageseinrichtung Jersbeker Straße, Jersbeker Straße 42, 22941 Bargteheide, die Erhebung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte wie folgt beschlossen: 1 Allgemeines Der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. unterhält die Kindertagesstätte Jersbeker Straße nach Maßgabe des 9 des Kindertagesstättengesetzes in der zurzeit gültigen Fassung. 2 Gegenstand des Teilnahmebeitrags (1) Für den Besuch der Kindertagesstätte wird zur anteiligen Deckung der Betriebskosten ein Teilnahmebeitrag erhoben. Neben diesem Beitrag ist bei Nutzung der Mittagsgruppe ein Entgelt für die Inanspruchnahme von Mittagessen zu entrichten. (2) Die konkreten Betreuungszeiten werden auf der Grundlage dieser Beitragsordnung durch einen Betreuungsvertrag geregelt und richten sich nach den jeweiligen organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten der Einrichtung. Nachstehende von der Kindertageseinrichtung vorgehaltene Betreuungsangebote erfolgen innerhalb einer von dem Träger der Einrichtung festgelegten Kernzeit. 1. Halbtagsbetreuung (Vormittag) Eine Halbtagsbetreuung im Sinne dieser Beitragsordnung ist die Betreuung eines Elementarkindes von drei Jahren bis zur Einschulung für bis zu 5,5 Stunden täglich und endet spätestens um 13:00 Uhr. 2. Dreivierteltagsbetreuung I Eine Dreivierteltagsbetreuung im Sinne dieser Beitragsordnung ist die Betreuung eines Elementarkindes von drei Jahren bis zur Einschulung für bis zu 6,5 Stunden täglich und endet spätestens um 14:00 Uhr. 3. Dreivierteltagsbetreuung II Eine Dreivierteltagsbetreuung im Sinne dieser Beitragsordnung ist die Betreuung eines Elementarkindes von drei Jahren bis zur Einschulung für bis zu 7,5 Stunden täglich und endet spätestens um 15:00 Uhr. 3 Beitragspflichtige Beitragspflichtig im Sinne dieser Beitragsordnung sind die Eltern, der/die Personensorgeberechtigte/n der aufgenommenen Kinder oder die sonstigen Vertragspartner des Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v..

4 Entstehung und Ende der Beitragspflicht (1) Die Beitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung. Bei Aufnahme eines Kindes in der Zeit vom 1. bis zum 15. des Aufnahmemonats wird der volle Teilnahmebeitrag und in der Zeit vom 16. bis Ende des Aufnahmemonats die Hälfte des Entgelts erhoben. Die Aufnahme kann nur zu dem vom Träger vorgegebenen Zeitpunkt erfolgen. (2) Die Beitragspflicht endet auf ordentliche, schriftliche Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Monatsende. Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum Ende des Kindergartenjahres (31. Juli) möglich. Die Abmeldung des Kindes muss in diesem Fall von den Betreuungsvertragsinhabern bis zum 05. Mai schriftlich bei der Leitung der Einrichtung erfolgen. In besonderen Ausnahmefällen (z.b. Wegzug aus der Gemeinde Bargteheide (inkl. Bargteheide Land)) können Zahlungspflichtige das Betreuungsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende kündigen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist ein weiterer Teilnahmebeitrag zu entrichten. (3) Der Teilnahmebeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn das Kind die Kindertagesstätte nicht besucht oder die Kindertagesstätte an gesetzlichen Feiertagen, wegen Fortbildungsveranstaltungen oder aus sonstigen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen werden muss. Darüber hinaus wird die Einrichtung im Laufe eines Kalenderjahres bis zu 25 Arbeitstage geschlossen (Urlaubszeiten des Personals). Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten besteht für diesen Zeitraum nicht. Die durch den Träger der Einrichtung festzusetzenden individuellen Schließungszeiträume werden den Personensorgeberechtigten rechtzeitig vorher durch Aushang in der Einrichtung bekanntgegeben. (4) Der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. bietet bei unabdingbarer Notwendigkeit der Kindesbetreuung auch während der durch den Träger der Einrichtung zu bestimmenden Schließungszeiten nach 4 Absatz 3 einen Betreuungsplatz in einer anderen Kindertageseinrichtung an. (5) Der Teilnahmebeitrag entfällt, wenn das Kind wegen Krankheit am Besuch der Kindertagesstätte gehindert ist, und zwar ab der 5. Krankheitswoche. Die Krankheit ist durch ärztliche Bescheinigung, deren Kosten die Zahlungspflichtigen tragen, nachzuweisen. Bei unverzüglich angezeigter Kur gilt das Kind als abgemeldet, und der Teilnahmebeitrag entfällt für die Dauer der Kur. (6) Kommt der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. über die Regelung in 4 Absatz 3 hinaus aus von ihm zu vertretenden Gründen seinem Betreuungsauftrag gemäß 2 Absatz 2 nicht nach, wird der Teilnahmebeitrag auf Antrag für den Zeitraum der Nichtleistung erstattet. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. (7) Wird ein Wohnungswechsel nicht angezeigt oder übernimmt die Wohngemeinde angesichts der Begründung des Hauptwohnsitzes, z. B. infolge eines Umzuges, an einem anderen Ort außerhalb der Stadt Bargteheide nicht den Kostenausgleich nach 25 a Kindertagesstättengesetz, so kann das Kind aus der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden bzw. die Entgeltpflichtigen haben die vollen Platzkosten zu entrichten. Der Wohnortwechsel ist von den Personensorgeberechtigten in der Regel mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. Darüber hinaus haben die Personensorgeberechtigten innerhalb

der vorstehend genannten Frist bei der (auswärtigen) Wohngemeinde einen Antrag auf Kostenausgleich gemäß 25 a Kindertagesstättengesetz zu stellen. (8) Der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. ist berechtigt, den Kindertagesstättenplatz bis zum 10. eines jeden Monats zum Ablauf des darauffolgenden Monats entweder aus schwerwiegendem Grund zu kündigen oder wenn das Kind auf Grund von Verhaltensweisen einen erhöhten Betreuungsaufwand erfordert, der mit dem in der Einrichtung vorgesehenen Personal nicht erfüllt werden kann. Hierüber entscheidet der Vorstand. 5 Fälligkeit des Teilnahmebeitrags (1) Der Teilnahmebeitrag ist jeweils zum 10. des laufenden Monats fällig. (2) Der Beitragsschuldner ermächtigt den Träger sowie den im Namen und im Auftrag des Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. handelnden Zahlungsempfänger die Beiträge, die sich nach dieser Beitragsordnung unter Anwendung der Beitragstabelle ergeben, per Lastschrift von dem Beitragsschuldner anzugebenden Konto einzuziehen. (3) Kommt der Zahlungspflichtige mit der Zahlung des Teilnahmebeitrags länger als einen Monat in Verzug, so kann das Kind auf Beschluss des Vorstands und nach vorheriger schriftlicher Mahnung vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden. Die Mahnung erfolgt mit der Aufforderung, den rückständigen Teilnahmebeitrag binnen einer Woche zu entrichten. Wird das monatlich zu entrichtende Entgelt für mehr als drei aufeinander folgende Monate nicht gezahlt oder erreicht der Zahlungsrückstand die Summe, die dem Entgelt für drei Monate entspricht, so ist der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. nach erfolgter Vorstandsentscheidung zur fristlosen Kündigung des Betreuungsvertrages berechtigt. Die fristlose Kündigung befreit die Zahlungspflichtigen nicht von der Zahlung des rückständigen Teilnahmebeitrags. (4) Im Falle eines Zahlungsverzuges werden unter Zugrundelegung des 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem 247 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 von Hundert über dem jeweils gültigen Hauptrefinanzierungszinssatz der Europäischen Zentralbank erhoben. 6 Höhe des Teilnahmebeitrags (1) Die Teilnahmebeiträge, wie Regelbeiträge sowie Sozialbeiträge, werden jährlich zum 01.01. eines Jahres neu festgesetzt. Seit dem 01.01.2004 beträgt der Regelbeitrag 47,5% der tatsächlichen kalkulierten Kosten der Kindertageseinrichtungen in Bargteheide. Ab dem 01.01.2009 bildet dabei die Summe der Betriebskosten des dem Kalkulationsjahr vorangegangenen Kalenderjahres aller Bargteheider Kindertageseinrichtungen zuzüglich einer Steigerungsrate in Höhe der Juni-Inflationsrate des Vorjahres sowie des laufenden Jahres die Kalkulationsgrundlage. (2) Der Teilnahmebeitrag wird innerhalb eines Jahres in 12 Monatsbeiträgen erhoben. (3) Die Regelbeiträge betragen ab dem 1. Januar 2016:

Art der Betreuung Stunden Teilnahmebeitrag ---------- 1,0 35,47 Vormittag 5,5 195,09 Dreivierteltag I 6,5 230,56 Dreivierteltag II 7,5 266,03 (4) Die Sozialbeiträge betragen 37,5 % der tatsächlichen kalkulierten Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen in Bargteheide. Ab dem 01.01.2009 bildet dabei die Summe der Betriebskosten des dem Kalkulationsjahr vorangegangenen Kalenderjahres aller Bargteheider Kindertageseinrichtungen zuzüglich einer Steigerungsrate in Höhe der Juni-Inflationsrate des Vorjahres sowie des laufenden Jahres die Kalkulationsgrundlage. Ab dem 1. Januar 2016 ergeben sich folgende Sozialbeiträge: Art der Betreuung Stunden Teilnahmebeitrag ---------- 1,0 28,01 Vormittag 5,5 154,06 Dreivierteltag I 6,5 182,07 Dreivierteltag II 7,5 210,08 7 Erlass/Ermäßigung des Teilnahmebeitrags (1) Die Zahlungspflichtigen sind jederzeit berechtigt, einen Antrag gemäß 90 Abs. 3 und 4 Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) zur Überprüfung der Zumutbarkeit des Regelbeitrags bzw. des Sozialbeitrags nach 6 zu stellen. Anträge bedürfen der Schriftform und sind mit den entsprechenden Nachweisen bei der Stadt Bargteheide einzureichen. (2) Für die Ermäßigung oder Übernahme des Teilnahmebeitrags gilt 25 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz (KiTaG) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit der Richtlinie des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen und der dieser Beitragsordnung beigefügten Anlage. (3) Die Geschwisterermäßigung wird analog der zurzeit gültigen Richtlinien des Kreises Stormarn als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt. (4) Neben dem ermäßigten Beitrag müssen die Kosten für die Inanspruchnahme des Mittagessens aufgebracht werden. 8 Bewilligungszeitraum von Beitragsermäßigungen (1) Der Bewilligungszeitraum einer Beitragsermäßigung beginnt mit dem Monat der Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten. Rückwirkende Beitragsermäßigungen werden nicht gewährt. Grundsätzlich sind mit dem Antrag alle Unterlagen binnen einer Monatsfrist vorzulegen. Macht der Antragsteller keine oder nur teilweise Angaben über seine Einkommensverhältnisse und bestehen trotz Anhörung Zweifel an der Vollständigkeit seiner Angaben, ist der Antrag abzulehnen. (2) Die Einstufung in die Sozialstaffel (Beitragsstufe) gilt grundsätzlich für längstens drei Jahre. Ist eine Änderung der Antragsvoraussetzungen zu erwarten, ist die Veranlagung für einen entsprechenden kürzeren Zeitraum festzusetzen, d. h. bis zum voraussichtlichen Monat des Eintritts der Änderung.

(3) Ermäßigungen aufgrund vorstehender Bestimmungen sind öffentliche Sozialleistungen. Die Antragsteller haben daher nach 60 des Sozialgesetzbuches I Einkommens- oder Lebensveränderungen unaufgefordert der Stadt Bargteheide zur Neufestsetzung des Teilnahmebeitrags mitzuteilen. Kommt der Antragsteller dieser Pflicht nicht nach, wird der höhere Beitrag auch rückwirkend neu festgesetzt. 9 Verfahren Die Einkommensermittlung und die Festsetzung der Beitragsstufe sowie des Teilnahmebeitrags erfolgt durch die Stadt Bargteheide. Sie ist Beitragsempfänger und erhebt den Teilnahmebeitrag im Namen und im Auftrag des Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v.. 10 Datenverarbeitung (1) Der Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. und die Stadt Bargteheide sind im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Beitragsordnung berechtigt, die hierfür notwendigen personenbezogenen Daten, wie unter anderem Arbeitgeber, Gehaltsabrechnungen, Verdienstbescheinigung, Mietkosten, Daten der Kinder und Personensorgeberechtigten etc., zu erheben, zu verarbeiten und für statistische Zwecke zu nutzen. Statistische Auswertungen erfolgen ausschließlich anonymisiert. Die automatisierte Verarbeitung ist zulässig. (2) Die entsprechenden Daten werden grundsätzlich von den Beitragspflichtigen erhoben. Die Daten können durch berechtigte Dritte, wie andere Kindertagesstättenträger oder ihre Beauftragten, eingesehen werden. (3) Die Stadt Bargteheide ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Beitragspflichtigen und von nach den Absätzen 1 und 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Beitragspflichtigen mit den für die Beitragserhebung nach dieser Beitragsordnung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Beitragsordnung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (4) Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt unter Beachtung der Vorschriften des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zum Schutz personenbezogener Informationen (Landesdatenschutzgesetz LDSG-) vom 09. Februar 2000 in der zurzeit gültigen Fassung. 11 Inkrafttreten Die Beitragsordnung tritt zum 01. Januar 2016 in Kraft. Bargteheide, den 12. Dezember 2015 Elternverein Kindergarten Bargteheide e.v. Anika Möltgen-Klischat Vorsitzende

Anlage zur Beitragsordnung für die Kindertagesstätte Jersbeker Straße in Bargteheide Hinweisblatt zur Errechnung der Beiträge Tabelle 1 (Sozialstafeleinstufung = S-Stufe) Überschreitung in Euro unter drei Jahren über drei Jahren S 0 bis 50,00 befreit (keine Beiträge) befreit (keine Beiträge) S 1 bis 100,00 10 % von 37,5 % 10 % von 37,5 % S 2 bis 150,00 16 % von 37,5 % 16 % von 37,5 % S 3 bis 200,00 22 % von 37,5 % 22 % von 37,5 % S 4 bis 250,00 28 % von 37,5 % 28 % von 37,5 % S 5 bis 300,00 34 % von 37,5 % 34 % von 37,5 % S 6 bis 350,00 40 % von 37,5 % 40 % von 37,5 % S 7 bis 400,00 46 % von 37,5 % 46 % von 37,5 % S 8 bis 450,00 52 % von 37,5 % 52 % von 37,5 % S 9 bis 500,00 58 % von 37,5 % 58 % von 37,5 % S 10 bis 550,00 64 % von 37,5 % 64 % von 37,5 % S 11 bis 600,00 70 % von 37,5 % 70 % von 37,5 % S 12 bis 650,00 76 % von 37,5 % 76 % von 37,5 % S 13 bis 700,00 82 % von 37,5 % 82 % von 37,5 % S 1 bis 750,00 88 % von 37,5 % 88 % von 37,5 % S 15 bis 800,00 94 % von 37,5 % 94 % von 37,5 % S 16 bis 850,00 100 % von 37,5 % 100 % von 37,5 % Tabelle 2 (Regelbeitrag) Überschreitung in Euro unter drei Jahren über drei Jahren R 1 bis 900,00 102,5 % von 37,5 % 102,5 % von 37,5 % R 2 bis 950,00 105 % von 37,5 % 105 % von 37,5 % R 3 bis 1.000,00 107,5 % von 37,5 % 107,5 % von 37,5 % R 4 bis 1.050,00 110 % von 37,5 % 110 % von 37,5 % R 5 bis 1.100,00 112,5 % von 37,5 % 112,5 % von 37,5 % R 6 bis 1.150,00 115 % von 37,5 % 115 % von 37,5 % R 7 bis 1.200,00 117,5 % von 37,5 % 117,5 % von 37,5 % R 8 bis 1.250,00 Regelbeitrag 120 % von 37,5 % R 9 bis 1.300,00 Regelbeitrag 122,5 % von 37,5 % R 10 bis 1.350,00 Regelbeitrag 125 % von 37,5 % R 11 ab 1.350,01 Regelbeitrag Regelbeitrag Anwendung: Bitte entnehmen Sie die Einkommensüber-/-unterschreitung dem Berechnungsbogen. Aus Tabelle 1/2 können Sie den für die Einkommensüber-/-unterschreitung geltenden Beitragsprozentsatz entnehmen. Multipliziert mit dem Betrag aus der Spalte Kosten 37,5 % (Tabelle 3 s. Rückseite) ergibt sich je nach Platzart der zu zahlende Beitrag. Soweit Ihr Kind mehrere Platzarten besucht, sind die jeweiligen Kosten aus Spalte 37,5 % vor der Errechnung des Beitrags zu addieren.