Anmeldung des Vereins (Art des Vereins (z. B. Sportverein))(Vereinsname)(Ort, Sitz des Vereins) (Ort, Sitz des Vereins), Datum An das (Amtsgericht, welches für Verein zuständig ist) (Straße des Amtsgerichts) (PLZ des Amtsgerichts), (Ort des Amtsgerichts) Text Als Vorstandsmitglieder des neu gegründeten (Art des Vereins, z. B. Sportverein), (Ort, Sitz des Vereins) melden wir zur Eintragung in das Vereinsregister an 1. Den am (Gründungsdatum des Vereins) gegründeten Verein 2. Die Mitglieder des Vorstands 1. Vorsitzender (Vor- und Nachname des 1. Vereinsvorsitzenden), Beruf des 1. Vereinsvorsitzenden, Anschrift, Straße des 1. Vereinsvorsitzenden, PLZ und Wohnort des 1. Vereinsvorsitzenden) 2. Vorsitzender (Vor- und Nachname des 2. Vereinsvorsitzenden), Beruf des 2. Vereinsvorsitzenden, Anschrift, Straße des 2. Vereinsvorsitzenden, PLZ und Wohnort des 2. Vereinsvorsitzenden) Der Verein wird gem. (Norm einer Satzung o. eines Gesetzes z. B. 19 o. Art. 21) der Satzung durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinschaftlich vertreten. Als Anlagen sind beigefügt Urschrift und zwei Abschriften der Satzung sowie Abschrift der Urkunde vom (Datum) über die Bestellung des Vorstands. Der Verein hat zurzeit (Anzahl der jeweils gemeinten Mitglieder) Mitglieder. Seine Geschäftsstelle befindet sich (Art des Vereins z. B. Sportverein, Vereinsname, Anschrift, PLZ, Ort und Sitz des Vereins) Es folgt die Beglaubigung der Unterschrift der Anmelder durch einen Notar.
Anmerkungen: Anmeldung eines Vereins zur Eintragung in das Vereinsregister Die Eintragung in das Vereinsregister setzt das Bestehen eines Vereins voraus. Die Anmeldung ist demnach im Anschluss an die Vereinsgründung vorzubereiten. Zunächst ist ein Notartermin zur Unterschriftsbeglaubigung zu vereinbaren. Dann ist das zuständige Registergericht zu ermitteln, sofern die Anerkennung aus Kostengründen nicht dem Notar überlassen werden soll. Ein Idealverein hat gemäß 55 Abs. 1 BGB die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht vorzunehmen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Gemäß 55 Abs. 2 BGB sind die Länder ermächtigt, die Vereinssachen mehrerer Amtsgerichtsbezirke auf ein Amtsgericht zu übertragen. Die Einrichtung des Vereins Die Einrichtung des Vereins erfolgt durch Eintragung. In das Vereinsregister eingetragen wird: Der Name des Vereins mit dem Zusatz e. V. Der Sitz des Vereins Der Tag der Satzungserrichtung Jedes Vorstandsmitglied Eine Satzungsbestimmung, nach der die Vertretungsmacht des Vorstands beschränkt oder die Beschlussfassung im Vorstand abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des 38 BGB geregelt ist. Besteht der Vereinsvorstand aus mehreren Personen, ist, soweit die Satzung keine abweichende Regelung vorsieht, der Antrag durch alle Vorstandsmitglieder zu stellen. Bei Fehlen auch nur einer Unterschrift wird der Eintragungsantrag vom Rechtspfleger als unvollständig zurückgewiesen. Hierauf ist vor allem zu achten, wenn ein Mitglied durch Austritt oder Tod aus seinem Amt ausgeschieden ist. In diesen Fällen ist ein Notvorstand zu bestellen. Für die Vertretungsberechtigung ist zunächst die Regelung der Vereinssatzung maßgebend. Soweit in der Vereinssatzung die Alleinvertretungsberechtigung eines Vorstandsmitgliedes vorgesehen ist, kann dieses Mitglied den Eintragungsantrag stellen. Mitglieder, die zwar de facto Vorstandsaufgaben wahrnehmen, denen jedoch nicht die formale Stellung eines Vorstandsmitgliedes eingeräumt wurde, können keinen wirksamen Eintragungsantrag stellen. Soweit die Unterschriften der einzutragenden Vorstandsmitglieder durch einen Notar beglaubigt wurden, gilt dieser gemäß 159, 129 FG als zur Stellung der Anmeldung ermächtigt.
Form der Anmeldung Gemäß 77 BGB bedarf die Anmeldungserklärung der Vorstandsmitglieder der öffentlich beglaubigten Form. Das heißt, dass die Erklärungen schriftlich abgefasst werden müssen. Dabei kann der Erklärende das Schriftstück selbst aufsetzen und es dann in Gegenwart eines Notars unterschrieben. Mehrere Vorstandsmitglieder, die nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind, können die Unterschriften auch zu verschiedenen Zeiten leisten. Zu beglaubigen ist nur die Unterschrift. Der Inhalt der Urkunde wird vom Notar nur daraufhin geprüft, ob Gründe bestehen, um die Beurkundung abzulehnen. Die Eintragungen in das Vereinsregister werden, soweit das Register noch in Karteiform geführt wird, vom Urkundsbeamten mit einem Datum und seinem Namenszeichen versehen. Die Eintragung ist den Antragstellern bzw. dem Notar bekannt zu geben. ( 130 Abs. 1, 159 FGG). Das Amtsgericht, Registergericht veröffentlicht die Eintragung mit Namen und Sitz des Vereins ( 66 Abs. 1 BGB). Das Registergericht schickt die Satzungsurschrift an den Vereinsvorstand zurück, die Abschrift nimmt es gemäß 66 Abs. 2 BGB zu den Registerakten. Mit der Eintragung in das Vereinsregister ist der rechtsfähige Idealverein entstanden. Auf ihn gehen automatisch alle Rechte und Verpflichtungen des nichtrechtsfähigen Vorvereins über. Nach der Eintragung darf der Verein als äußeres Zeichen seiner neuen Rechtspersönlichkeit den Namenszusatz e. V. führen. Kosten der Anmeldung Die Beglaubigungsgebühr beträgt derzeit 8,74 ein Viertel der Anmeldegebühr aus dem üblichen Geschäftswert, zumeist 2500,00. Voraussetzung ist jedoch, dass nur die Unterschrift bei der Vereinsregisteranmeldung beglaubigt wird. Übernimmt der Notar dagegen auch das Anmeldungsschreiben oder den Entwurf sonstiger Texte, so erhöht sich die Gebühr. Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister durch das Registergericht entstehen Eintragungsgebühren von derzeit 53,17 (doppelte Gebühr vom Geschäftswert nach der Kostenordnung). Dazu kommen die Bekanntmachungskosten der Vereinsgründung in regionalen Zeitungen auf Mitteilung des Vereinsregisters von ca. 35,79 bis 40,90. Die Eintragungsgebühr wird erlassen, wenn der Verein nachweist, dass er von Seiten des Finanzamtes als gemeinnützig anerkannt worden ist. Dabei reicht die Vorlage einer vorläufigen Bescheinigung des Finanzamtes aus, dass der Verein nach der eingebrachten Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient.
Voraussetzungen für die Erstanmeldung Folgende Voraussetzungen für Erstanmeldung durch den Vorstand müssen vorliegen: Der Verein muss mindestens 7 Mitglieder haben ( 56 BGB). Die Satzung muss in deutscher Sprache schriftlich abgefasst und beglaubigt sein ( 59 Abs. 2, 77 BGB). Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins angeben und die Bestimmung enthalten, dass der Verein eingetragen werden soll ( 57 Abs. 1 BGB). Die Satzung muss Bestimmungen über den Ein- und Austritt der Mitglieder enthalten und die Frage der Mitgliederbeiträge (Ob/Art der Beiträge) regeln. Die Satzung muss die Vorstandsbildung regeln und festlegen, unter welchen Voraussetzungen eine Mitgliederversammlung einzuberufen und wie die Beschlüsse zu beurkunden sind. Die Urschrift der Satzung muss den Errichtungstag enthalten und mindestens von 7 Mitgliedern unterschrieben sein ( 59 BGB). Dem Registergericht muss eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Vorstandsbestellung eingereicht werden ( 59 BGB). Daneben enthält 58 BGB Sollvorschriften, die ebenfalls beachtet werden müssen. Bei einer Verletzung von Sollvorschriften hat das Gericht bei behebbaren Mängeln dem Verein eine Zwischenverfügung zu erlassen. Wird der Mangel daraufhin nicht beseitigt, so ist der Antrag zurückzuweisen. Anders als bei den Mussvorschriften ist eine Eintragung unter Verstoß gegen diese Vorschriften jedoch wirksam. Dies gilt vor allem in Fällen, in denen Verwechslungsgefahr beim Namen besteht, die Satzung keine Bestimmungen über den Erwerb oder Verlust der Mitgliedschaft enthält, bei der Anmeldung die Satzung und/oder die Urkunden über die Vorstandsbestellung fehlen oder die Satzung von weniger als 7 Mitgliedern unterschrieben ist oder das Errichtungsdatum fehlt. In diesen Fällen kann der Verein nicht von Amts wegen gelöscht werden. Eine Löschung der vorgenommenen Eintragungen gemäß 159, 142, 143 FGO erfolgt dagegen, wenn die Satzung keinen Vereinsnamen, keinen Vereinszweck oder keinen Vereinssitz angibt. Das Gleiche gilt, wenn der Eintragungsantrag nicht von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern gestellt wurde oder gar nicht gestellt wurde.
Mängel bei der Anmeldung und Rechtsmittel Ist der Rechtspfleger der Ansicht, dass die Anmeldung nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, erlässt er eine Zwischenverfügung, in der er den Verein auffordert, die Mängel des Eintragungsantrages zu beseitigen. Bei schweren Mängeln wird der Rechtspfleger gemäß 60 BGB einen Zurückweisungsbeschluss erlassen. Sind die Antragsteller mit der Zwischenverfügung nicht einverstanden, können sie gegen die Entscheidung des Rechtspflegers gemäß 11 Abs. 1 S. 1 RpflegerG Erinnerung einlegen. Der Rechtspfleger hat daraufhin die Möglichkeit, seine Verfügung abzuändern; andernfalls hat er sie dem Richter zur Entscheidung vorzulegen. Hält dieser an der Entscheidung des Rechtspflegers fest, ist die Erinnerung als Beschwerde anzusehen und dem Landgericht zur Entscheidung vorzulegen. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Landgerichtes hat der Antragsteller die Möglichkeit, eine weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht einzulegen. Hat der Rechtspfleger den Eintragungsantrag durch Zurückweisungsbeschluss zurückgewiesen, können die Antragsteller hiergegen innerhalb einer Frist von 2 Wochen seit Bekanntgabe der Verfügung den Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde einlegen. ( 22 Abs. 1 FGG, 11 RpflegG). Über die sofortige Erinnerung entscheidet im Wege der so genannten Durchgriffserinnerung der Richter ( 11 Abs. 1 und 2 RPflegG, 160a FGG), wenn er den Rechtsbehelf für zulässig und begründet hält, ansonsten legt er sie dem Landgericht zur Entscheidung vor. Hilft das Landgericht der Beschwerde nicht ab, können sich die Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an das Oberlandesgericht wenden.