Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB)

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Transkript:

.00 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom. September 94 Der Kantonsrat Schaffhausen 4), in Ausführung von Art. 5, 9 und 46 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom. Dezember 97, 4) beschliesst als Gesetz: A. Kantonales Strafrecht I. Allgemeine Bestimmungen Art. 4) Die nachfolgenden Bestimmungen finden auf das dem Kanton gemäss Art. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vorbehaltene Übertretungs- und Verwaltungsstrafrecht sowie Prozessrecht insoweit Anwendung, als ein Sondergesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt. Geltungsbereich Art. Die in kantonalen Gesetzen und Verordnungen aufgestellten Straftatbestände und Strafandrohungen bleiben bestehen, soweit sie mit diesem Gesetz und mit dem StGB vereinbar sind. Art. Die allgemeinen Bestimmungen des StGB (Art. 0) gelten mit den nachfolgenden Änderungen auch für das dem Kanton vorbehaltene Strafrecht. Verhältnis des kantonalen Rechts zum Bundesrecht Anwendbarkeit des StGB Amtsblatt 94, S. 5; Rechtsbuch 964, Nr. 70. Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0

.00 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Fahrlässigkeit Art. 4 Die vom kantonalen Recht unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur vorsätzliche Begehung strafbar sein soll. Art. 5 8) Art. 6 5) Verweisungen Art. 7 Wo das kantonale Recht auf Vorschriften verweist, die durch das StGB aufgehoben werden, sind diese Verweisungen auf die entsprechenden Bestimmungen des StGB zu beziehen. Art. 8 8) Fehlende Sanktionen Art. 9 Übertretungen von Geboten und Verboten in Gesetzen und Verordnungen, die nicht ausdrücklich mit Strafe bedroht sind, können von den Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit mit Strafe bedroht und bestraft werden. Nicht bewilligte Demonstrationen und Versammlungen Ordnung und Sicherheit bei Demonstrationen und Versammlungen II. Besondere Bestimmungen Art. 0 6) Wer ohne die erforderliche behördliche Bewilligung Versammlungen oder Demonstrationen auf öffentlichem Grund veranlasst oder durchführt, wird mit Busse bestraft. Art. 6) Wer den behördlichen Auflagen und Anordnungen, welche im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bei Versammlungen auf öffentlichem Grund, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen getroffen werden, zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. Wer an öffentlichen Versammlungen, Demonstrationen und sonstigen Menschenansammlungen Waffen oder Gegenstände mitführt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden oder Sachen zu beschädigen, wird mit Busse bestraft. Schaffhauser Rechtsbuch 997

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.00 Diese Gegenstände und Waffen sind unter Vorbehalt von weiteren Massnahmen gemäss der Bundesgesetzgebung zumindest für die Dauer der Gefahr sicherzustellen. Sie können eingezogen werden. 4 Zuwiderhandelnde können in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, aus welchem sie, sobald die Gefahr weiterer Störungen wegfällt, spätestens aber nach 4 Stunden, zu entlassen sind. Art. 6) Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen, Demonstrationen oder sonstigen Menschenansammlungen auf öffentlichem Grund durch Vermummung unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft. In begründeten Fällen können Ausnahmen bewilligt werden. Fasnacht und andere traditionelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot. Die Polizei kann nach eigenem Ermessen auf die Durchsetzung des Verbotes verzichten, wenn ihr dies aus taktischen Gründen, insbesondere zur Verhinderung einer Eskalation, geboten erscheint. Zuwiderhandelnde können in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, aus welchem sie, sobald die Gefahr weiterer Störungen wegfällt, spätestens aber nach 4 Stunden, zu entlassen sind. 4 Vermummungsgegenstände können eingezogen werden. Vermummungsverbot Art. a 7) Die Polizei kann im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Kundgebungen Personen beobachten und diese sowie deren Äusserungen aufzeichnen, wenn klare Anzeichen bestehen, dass es zu strafbaren Handlungen kommt. Nicht mehr für ein Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigte Aufnahmen sind spätestens innert 0 Tagen nach deren Aufzeichnung zu löschen. Davon ausgenommen sind anonymisierte Aufzeichnungen, die keine Rückschlüsse auf individuelle Personen zulassen. ) Art. 4) Wer eine fremde bewegliche Sache ohne Aneignungsabsicht widerrechtlich wegnimmt, ohne dass der Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung, des Diebstahls oder der Sachentziehung erfüllt ist, wird auf Antrag mit Busse bestraft. Überwachung bei öffentlichen Veranstaltungen Entwendung zum Gebrauch 4) Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0

.00 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Gefährdung durch Tiere Art. 4 Wer ein wildes oder bösartiges Tier hält und es nicht gehörig verwahrt, wer durch Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Sachen herbeiführt, wer mutwillig oder böswillig einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt, wird mit Busse 4) bestraft. Art. 5 5) Ruhestörung Art. 6 Wer durch Lärm, Gesang, Musik die Nachtruhe stört oder die Nachbarschaft zur Tageszeit übermässig belästigt, wird mit Busse 4) bestraft. Immissionen Missbrauch technischer Einrichtungen Störung von Polizeihandlungen Art. 7 Wer aus Bosheit oder Mutwillen durch gesundheitsschädliche oder übelriechende Dünste, durch Staub, Rauch und Russ andere schädigt oder übermässig belästigt, wird mit Busse 4) bestraft. Art. 8 4) Wer aus Bosheit oder Mutwillen technische Einrichtungen (Läutwerke, Lautsprecher, Scheinwerfer usw.) zur Belästigung oder Beunruhigung anderer missbraucht, wird mit Busse bestraft. Art. 9 ) Wer polizeiliche Amtshandlungen stört, behindert oder erschwert, wird mit Busse bestraft. Insbesondere wird mit Busse bestraft, wer polizeilichen Anordnungen nicht nachkommt, die Nennung seines Namens und seiner Adresse verweigert oder hierüber falsche Angaben macht. Anmassung einer Berechtigung Unerlaubte Selbsthilfe Art. 0 Wer eine öffentliche Berechtigung ausübt, ohne dazu befugt zu sein, wer mit Umgehung amtlicher Hilfe ein wirkliches oder vermeintliches Recht eigenmächtig geltend zu machen oder zu sichern sucht, wird mit Busse 4) bestraft. 4 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.00 Art. Wer öffentlich angeschlagene amtliche Bekanntmachungen oder mit behördlicher Bewilligung angebrachte Plakate wegnimmt, abreisst, entstellt oder besudelt, wird mit Busse 4) bestraft. Art. Wer behördliche Stempel bestellt, ohne dazu berechtigt zu sein, wer, obgleich die Berechtigung des Bestellers zweifelhaft oder der Zweck verdächtig ist, behördliche oder Firmenstempel anfertigt oder liefert, wird mit Busse 4) bestraft. Art. 5) Unbefugtes Bestellen, Herstellen und Liefern von Stempeln Art. 4 Wer den von den zuständigen Kantons- und Gemeindebehörden unter Androhung von Strafe rechtsgültig erlassenen Geboten, Androhungen und Verboten von allgemeiner Verbindlichkeit schuldhaft zuwiderhandelt, wird mit Busse 4) bestraft. Übertretung allgemein verbindlicher Anordnungen Art. 5 Die Gemeinden sind befugt, weitere Übertretungstatbestände mit Strafandrohung (Polizeiverordnungen) aufzustellen. Diese Erlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates. Beschädigung von Bekanntmachungen Polizeiverordnungen der Gemeinden B. Zuständigkeit und Verfahren 4) Art. 6 9) Die Verfolgung und Beurteilung aller in die Zuständigkeit der Behörden des Kantons Schaffhausen fallenden strafbaren Handlungen richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) 0), der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO) ) und des Justizgesetzes (JG) ). Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen des Steuergesetzes 7) sowie die nachfolgenden Bestimmungen. Allgemeines Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0 5

.00 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch Zuständigkeit der kantonalen Verwaltungen Zuständigkeit der Gemeindebehörden Weitere Verwaltungsstrafsachen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden Art. 7 4) Die in kantonalen Gesetzen und Verordnungen mit Strafe bedrohten Übertretungen werden vom zuständigen Departement des Regierungsrates festgestellt. Sie können mit Busse geahndet werden. 4) Zuständig ist dasjenige Departement des Regierungsrates, in dessen Aufsichtsbereich das anwendbare Gesetz fällt. Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe und die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig. 4) Ausgenommen sind die in den Art. 0 und 9 4 dieses Gesetzes genannten Tatbestände sowie die gemäss Art. 8 Abs. den Gemeindebehörden vorbehaltenen Fälle. Art. 8 4) Den Gemeindebehörden kommt die Ahndung der Übertretungen der Art. 4 8 dieses Gesetzes, der Gemeindevorschriften sowie derjenigen Gesetze und Verordnungen zu, deren Handhabung Gemeindeorganen übertragen ist, sofern nicht durch besondere Bestimmungen eine andere Behörde zuständig erklärt wird. Die Strafbefugnis der Gemeinde ist begrenzt auf Bussen bis zu Fr. '000.--. Für die Umwandlung einer uneinbringlichen Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe und die Anordnung von gemeinnütziger Arbeit ist der Einzelrichter des Kantonsgerichtes zuständig. 4) Art. 9 4) Der Kantonsrat 4) kann durch Dekret die Verwaltungsbehörden zur Feststellung und Beurteilung weiterer Übertretungstatbestände verwaltungsrechtlicher Natur ermächtigen, soweit im Einzelfall nur eine im schweizerischen Zentralstrafregister nicht einzutragende Busse in Betracht kommt. Art. 0 4) Sofern eine Übertretung vorliegt, die gemäss den vorstehenden Bestimmungen in die Strafbefugnis einer Verwaltungsbehörde fällt, erlässt das zuständige Departement beziehungsweise der Gemeinderat oder die von diesem bezeichnete Gemeindebehörde eine Bussenverfügung. 9) Der Regierungsrat und die Gemeinden bezeichnen Personen, welche Zeugeneinvernahmen nach Art. 77 StPO 0) durchführen können. Die Beschlagnahme (Art. 6 68 StPO) und die Durch- 6 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.00 suchung (Art. 4 50 StPO) können sinngemäss angewandt werden; entsprechende Verfügungen sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Obergericht anfechtbar. 9) Im übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen 9), unter Ausschluss der Vorschriften der Strafprozessordnung 5). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren kann auch die Angemessenheit der Strafe überprüft werden. 4 Hält eine nach Art. 7 oder Art. 8 zuständige Verwaltungsbehörde eine ihre Strafbefugnis übersteigende Strafe für geboten oder besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen einem kantonalrechtlichen und einem bundesrechtlichen Straftatbestand, so überweist sie den Fall mit einem entsprechenden Antrag an die Staatsanwaltschaft, welche das ordentliche Übertretungsstrafverfahren durchführt. Die Verwaltungsbehörde hat dabei Parteirechte. 9) Art. 4) Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Polizeiorgane ermächtigen, bei bestimmten geringfügigen Übertretungen einen festen Bussenbetrag auf der Stelle gegen Quittung zu erheben, sofern sich der Beschuldigte diesem Verfahren unterzieht. Die Höchstgrenze des Bussenbetrages entspricht derjenigen des Ordnungsbussengesetzes vom 4. Juni 970 (SR 74.0). ) Einsprache und Rechtsmittel sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Kosten werden nicht erhoben. Der unmittelbare Busseneinzug ist nicht zulässig, wenn eine höhere Strafe in Betracht kommt oder wenn der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unklar ist. Art. ) Unmittelbarer Busseneinzug Abschnitte C-F ) Art. 4-8 ) Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0 7

.00 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Art. 9-4 ) Art. 5 ) Ausser Kraft tretende Erlasse Art. 6 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk und nach Genehmigung durch den Bundesrat am. Januar 94 in Kraft. Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen kantonaler Gesetze und sonstiger Erlasse werden aufgehoben. Im besonderen treten ausser Kraft: das Strafgesetz vom. April 859; die Strafgesetz-Novelle vom. August 95; Art. 68 und 74 lit. b der Strafprozessordnung; Art. -6 des Einführungsgesetzes zum SchKG; Art. 69 Abs. des Gemeindegesetzes; die Verordnung über den polizeilichen Geschäftskreis der Bezirksgerichte vom 6. Februar 89 und deren Abänderung vom 7. Juni 899. Fussnoten: 4) Fassung gemäss Art. 99 StPO vom 5. Dezember 986 (SHR 0.00), in Kraft getreten am. September 988 (Amtsblatt 988, S. 699). 5) SHR 0.00. 7) SHR 64.00. 9) SHR 7.00. ) Aufgehoben durch Art. 99 StPO vom 5. Dezember 986 (SHR 0.00), in Kraft getreten am. September 988 (Amtsblatt 988, S. 699). ) Aufgehoben durch Art. 45 G über die Jugendstrafrechtspflege vom. April 974 (SHR 0.00), in Kraft getreten am 0. Oktober 974 (Amtsblatt 974, S. 5). 4) Fassung gemäss G vom. Juli 006, in Kraft getreten am. Januar 007 (Amtsblatt 006, S. 9, S. 545). 5) Aufgehoben durch G vom. Juli 006, in Kraft getreten am. Januar 007 (Amtsblatt 006, S. 9, S. 545). 8 Schaffhauser Rechtsbuch 997

Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch.00 6) Fassung gemäss G vom 7. September 007, in Kraft getreten am. April 008 (Amtsblatt 008, S. 68, S. 95). 7) Eingefügt durch G vom 7. September 007, in Kraft getreten am. April 008 (Amtsblatt 008, S. 68, S. 95). 8) Aufgehoben durch G vom 9. November 009, in Kraft getreten am. Januar 0 (Amtsblatt 00, S. 546, S. 549). 9) Fassung gemäss G vom 9. November 009, in Kraft getreten am. Januar 0 (Amtsblatt 00, S. 546, S. 549). 0) SR.0. ) SR.. ) SHR 7.00. ) Fassung gemäss G vom. April 0, in Kraft getreten am. November 0 (Amtsblatt 0, S. 49, S. 580). Schaffhauser Rechtsbuch 997 /0 9

.00 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch 0 Schaffhauser Rechtsbuch 997