Wasserrechtliche Erlaubnis vom zur Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der betriebseigenen Prozesswasserbehandlungsanlage in die Aller

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Transkript:

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz - Direktion - Wasserrechtliche Erlaubnis vom 01.02.2011 zur Einleitung von gereinigtem Abwasser aus der betriebseigenen Prozesswasserbehandlungsanlage in die Aller für die Celler Land Frischgeflügel GmbH, Im Industriepark 1, 49733 Haren (Ems), Niedersachsen

Inhaltsverzeichnis: 1. Verfügender Teil... 4 1.1 Entscheidung...4 1.2 Kostenlastentscheidung...4 1.3 Sonstige Entscheidungen...4 1.4 Antragsunterlagen...4 1.5 Anlagen der Erlaubnis...5 2. Inhalts- und Nebenbestimmungen... 6 2.1 Geltungsdauer...6 2.2 Allgemeine Inhalts- und Nebenbestimmungen...6 2.3 Einleitungsbedingungen...6 2.4 Behördliche Überwachung...8 2.4.1 Probenahmestelle Abwasser...8 2.4.2 Zusätzliche Parameter ohne Überwachungswerte...9 2.4.3 Anlagenschau...9 2.5 Beweissicherung...9 2.6 Eigenüberwachung...10 2.6.1 Allgemeine Anforderungen...10 2.6.2 Mengenerfassung...10 2.6.3 Art und Umfang der Untersuchungen...10 2.6.4 Betriebstagebuch...12 2.6.5 Zustands- und Funktionskontrollen...13 2.6.6 Betriebsanweisung und Alarmplan...13 3. Abgaberechtliche Festsetzungen... 14 3.1 Abgabepflichtige Überwachungswerte...14 3.2 Jahresschmutzwassermenge...15 4. Hinweise... 16 5.... 18 5.1 Beschreibung des Vorhabens...18 5.2 Durchführung des Verfahrens...18 5.2.1 Notwendigkeit des Erlaubnisverfahrens...18 5.2.2 Zuständigkeit...18 5.2.3 Antrags- und Verfahrensablauf...18 5.2.4 Bewertung bzw. Rechtmäßigkeit des Verfahrensablaufs...19 Seite 2 von 59

5.3 Beurteilung der beantragten Abwassereinleitung...19 5.3.1 Anforderungen nach 57 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer...20 5.3.2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis im Sinne von 12 WHG...24 5.4 Stellungnahmen und Einwendungen...29 5.4.1 Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange...29 5.4.2 Einwendungen...34 5.5 Prüfung zusätzlicher Aspekte, die im Erörterungstermin vorgetragen wurden...53 5.6 der Kostenlastentscheidung...54 6. Rechtsbehelfsbelehrung... 55 7. Abkürzungsverzeichnis:... 56 Seite 3 von 59

Verfügender Teil 1. Verfügender Teil 1.1 Entscheidung Der Celler Land Frischgeflügel GmbH in 49733 Haren (Ems), Im Industriepark 1, wird aufgrund ihres Antrages vom 05.02.2010, der Bestandteil dieser Erlaubnis ist, gemäß 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 10 WHG und 12 und 15 NWG die Erlaubnis erteilt, Abwasser in einer Menge bis zu 61,11 l/s 220 m³/h 4.000 m³/d 962.000 m³/a gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in die Aller einzuleiten. Die Einleitungsstelle (Planbeilagen, Blatt 3: Lageplan Abwasserdruckrohrleitung Maßstab 1 : 1.000) befindet sich in der Gemarkung Wietze, Flur 2, Flurstück 213/1. Sie hat folgende Koordinaten Rechtswert: 3554598 und Hochwert: 5837184 1.2 Kostenlastentscheidung Die Celler Land Frischgeflügel GmbH trägt die Kosten des Erlaubnisverfahrens. 1.3 Sonstige Entscheidungen Die im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen werden zurückgewiesen, soweit sie nicht im Laufe des Verfahrens berücksichtigt, durch Änderung oder Aufnahme von Inhalts- oder Nebenbestimmungen gegenstandslos, zurückgenommen oder für erledigt erklärt worden sind. 1.4 Antragsunterlagen Bestandteile dieser Erlaubnis sind die im Folgenden aufgeführten Antragsunterlagen vom 05.02.2010: A) Antrag vom 05.02.2010 B) Erläuterungsbericht C) Anlagen Anlage 1 Sicherheitsdatenblätter der vorgesehenen Reinigungsmittel Seite 4 von 59

Verfügender Teil Anlage 2 Hydraulische Berechnungen zur Ablaufleitung Anlage 3 Abwassertechnische Berechnungen und Verfahrensbeschreibung AQUA Industrial Watertreatment (Dezember 2009) Anlage 4 FFH-Vorprüfung ökon GmbH (Februar 2010) Anlage 5 Umweltverträglichkeitsuntersuchung ökon GmbH (Januar 2010) D) Planbeilagen Blatt 1 Celler Land Frischgeflügel GmbH, Wietze Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 Blatt 2 Celler Land Frischgeflügel GmbH, Wietze Werkslage- und Gebäudeplan SL 3 und SL 4 im Maßstab 1 : 1.000 Blatt 3 Celler Land Frischgeflügel GmbH, Wietze Lageplan Abwasserdruckleitung im Maßstab 1 : 1.000 Blatt 4 Celler Land Frischgeflügel GmbH, Wietze Schnitte/Details Einleitstelle Aller Blatt 5 Celler Land Frischgeflügel GmbH, Wietze Fließschema Prozesswasserbehandlung E) Vollmacht der Rothkötter Grundstücksverwaltung Wietze GmbH & Co. KG, Meppen, für LINDSCHULTE, Ingenieurgesellschaft mbh Emsland, Meppen, zum Erlaubnisverfahren vom 05.02.2010 1.5 Anlagen der Erlaubnis Diesem Erlaubnisbescheid werden folgende Anlagen beigefügt: Anlage E1 Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25.000 Anlage E2 Einleitungsstelle und Messstelle MZB 1 im Maßstab 1 : 2.500 Anlage E3 Messstelle MZB 2 im Maßstab 1 : 2.500 Seite 5 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen 2. Inhalts- und Nebenbestimmungen 2.1 Geltungsdauer Die Erlaubnis wird unbefristet erteilt. Sie gilt ab dem 01.05.2011. 2.2 Allgemeine Inhalts- und Nebenbestimmungen 2.2.1 Die Celler Land Frischgeflügel GmbH hat die erstmalige Inbetriebnahme der Prozesswasserbehandlungsanlage spätestens 14 Tage vorher dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, anzuzeigen. 2.2.2 Die Celler Land Frischgeflügel GmbH ist verpflichtet, beabsichtigte Änderungen, die Einfluss auf die Zusammensetzung und Menge des eingeleiteten Abwassers haben können, sowie beabsichtigte Änderungen an der Prozesswasserbehandlungsanlage dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, anzuzeigen. Dadurch entfällt nicht die Verpflichtung, die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen einzuholen. 2.2.3 Das im Betrieb anfallende Sanitärabwasser ist der kommunalen Abwasserbehandlung zuzuführen. 2.2.4 Die Abwasseranlagen sind dauernd in einem ordnungsgemäßen und betriebsbereiten Zustand zu halten und von fachlich qualifiziertem Personal zu bedienen und zu warten. 2.2.5 Die Celler Land Frischgeflügel GmbH hat sicherzustellen, dass keine Stoffe in die Prozesswasserbehandlungsanlage eingeleitet werden, die die Abwasserbehandlung oder die Gewässerbeschaffenheit beeinträchtigen. Die im Betrieb eingesetzten Reinigungs- und Desinfektionsmittel dürfen die biologische Abwasserbehandlung nicht beeinträchtigen. 2.2.6 Der NLWKN, Betriebsstelle Verden, ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn infolge technischer Störungen oder aus sonstigen Gründen feststeht oder zu erwarten ist, dass die festgelegten Überwachungswerte nicht eingehalten werden können. 2.2.7 Eine Ausfertigung dieses Erlaubnisbescheides sowie der Anlagengenehmigung (Bestandteil der Genehmigung nach dem BImSchG), jeweils in der geltenden Fassung, müssen auf der Prozesswasserbehandlungsanlage (Schaltwarte in der Maschinenhalle) vorliegen. 2.3 Einleitungsbedingungen 2.3.1 Überwachungswerte Einleitungsstelle Das Abwasser der Celler Land Frischgeflügel GmbH ist dem Anwendungsbereich des Anhangs 10 AbwV zuzuordnen. Seite 6 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen Das Abwasser ist so zu behandeln, dass die folgenden Überwachungswerte an der Einleitungsstelle in die Aller (Probenahmestelle Abwasser - Nr. 2.4.1) eingehalten werden: 2.3.1.1 In der Einfahrphase der Prozesswasserbehandlungsanlage (01.05.2011 bis 30.04.2012): Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Wert Einheit Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV bzw. Norm jährl. Probenhäufigkeit 1 2 3 4 5 6 7 1. ph-wert 6,0 8,5 DIN 38404-C5 12 2. Temperatur 28 C DIN 38404-C4-1 12 3. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 4. Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) 5. Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe 90 mg/l 303 12 25 mg/l 409 12 10 mg/l 202 12 6. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (N ges ) qualifizierte Stichprobe 18 mg/l Summe aus 106 +107 + 202 12 7. Phosphor, gesamt (P ges ) qualifizierte Stichprobe 2 mg/l 108 12 8. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 100 µg/l 302 6 9. Chlorid (Cl) qualifizierte Stichprobe 300 mg/l 102 6 Die Überwachungswerte für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Prozesswasserbehandlungsanlage. Seite 7 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen 2.3.1.2 Nach der Einfahrphase der Prozesswasserbehandlungsanlage (ab 01.05.2012): Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Wert Einheit Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV bzw. Norm jährl. Probenhäufigkeit 1 2 3 4 5 6 7 1. ph-wert 6,0 8,5 DIN 38404-C5 12 2. Temperatur 28 C DIN 38404-C4-1 12 3. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 4. Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) 5. Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe 60 mg/l 303 12 10 mg/l 409 12 5 mg/l 202 12 6. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (N ges ) qualifizierte Stichprobe 15 mg/l Summe aus 106 +107 + 202 12 7. Phosphor, gesamt (P ges ) qualifizierte Stichprobe 1,5 mg/l 108 12 8. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 100 µg/l 302 6 9. Chlorid (Cl) qualifizierte Stichprobe 270 mg/l 102 6 Die Überwachungswerte für Ammoniumstickstoff und Stickstoff, gesamt, gelten bei einer Abwassertemperatur von 12 C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Prozesswasserbehandlungsanlage. 2.4 Behördliche Überwachung 2.4.1 Probenahmestelle Abwasser Die Probenahmestelle Abwasser befindet sich im Vorlagebehälter der Ablaufpumpstation innerhalb der Maschinenhalle der Prozesswasserbehandlungsanlage. Sie ist durch ein Hinweisschild mit der Aufschrift Probenahmestelle Abwasser in roter Schrift zu kennzeichnen. Seite 8 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen Die Probenahmestelle ist in einem Lageplan im Maßstab 1 : 100 darzustellen und einschließlich der Angabe der Koordinaten bis zur Inbetriebnahme der Prozesswasserbehandlungsanlage dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, vorzulegen. Dieser Lageplan wird Bestandteil dieser Erlaubnis. 2.4.2 Zusätzliche Parameter ohne Überwachungswerte Folgende Parameter werden im Rahmen der behördlichen Überwachung ohne Festlegung von Überwachungswerten ebenfalls an der Probenahmestelle Abwasser untersucht: Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV bzw. Norm jährl. Probenhäufigkeit 1 2 3 4 5 1. Elektrische Leitfähigkeit EN 27888 12 2. Trübung 12 3. Giftigkeit gegenüber Fischeiern (G Ei ) qualifizierte Stichprobe 401 1 2.4.3 Anlagenschau Im Rahmen der behördlichen Überwachung durch den NLWKN, Betriebsstelle Verden, können einmal jährlich die für die Abwassereinleitung bedeutsamen Anlagen, Einrichtungen und Vorgänge überprüft werden. Der Termin wird jeweils schriftlich angekündigt. Die Aufzeichnungen der Eigenüberwachung (siehe Nr. 2.6.4.1) sind hierfür bereitzuhalten. 2.5 Beweissicherung Zur Bewertung der Auswirkungen der Abwassereinleitung auf die Aller ist ein Monitoring für das Makrozoobenthos durchzuführen. 2.5.1 Die Erhebungen zum Makrozoobenthos (Gesamtartenliste) sind entsprechend den Vorgaben des Methodischen Handbuches Fließgewässerbewertung (Meier et al. 2006) durchzuführen. 2.5.2 Untersuchungsstellen für die Erhebungen zum Makrozoobenthos Untersuchungsstelle Ortsbeschreibung Rechtswert Hochwert 1 2 3 MZB 1 (CE 260) MZB 2 (CE 210) linkes Ufer, ca. 300 m unterhalb der Einleitungsstelle linkes und rechtes Ufer, ca. 2.000 m unterhalb der Einleitungsstelle (Straßenbrücke der K65) 3554311 5837350 3552463 5837828 (Brücke) Seite 9 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen Die Untersuchungsstellen sind vor Ort durch Hinweisschilder mit der Aufschrift Untersuchungsstelle CE 210 bzw. CE 260 in roter Schrift zu kennzeichnen. Die Lage der Untersuchungsstellen ist in den Anlagen E1 - E3 zu dieser Erlaubnis dargestellt. 2.5.3 Die Untersuchungen sind zweimal im Jahr (im Frühjahr und im Herbst) durchzuführen. Der Untersuchungszeitraum beginnt im Jahr vor der Inbetriebnahme der Schlachtanlagen und endet drei Jahre nach der Inbetriebnahme der 4. Schlachtlinie im 2-Schichtbetrieb. Die Untersuchungen werden vorübergehend ausgesetzt, wenn die Auswirkungen des aktuellen Betriebszustandes bereits über einen Zeitraum von drei Jahren bewertet wurden. Die Untersuchungen sind mit Inbetriebnahme der nächsten Stufe fortzusetzen. Folgende Betriebszustände sind zu bewerten: 1. Schlachtlinie 3-1-Schichtbetrieb 2. Schlachtlinie 3-2-Schichtbetrieb 3. Schlachtlinie 3-2-Schichtbetrieb und Schlachtlinie 4-1-Schichtbetrieb 4. Schlachtlinie 3-2-Schichtbetrieb und Schlachtlinie 4-2-Schichtbetrieb 2.6 Eigenüberwachung 2.6.1 Allgemeine Anforderungen Die Abwasserbeschaffenheit, die Abwasseranlagen und die Messeinrichtungen sind durch die Celler Land Frischgeflügel GmbH regelmäßig zu überwachen. Die Eigenüberwachung muss mindestens entsprechend den nachfolgenden Punkten durchgeführt werden. Darüber hinausgehende Eigenüberwachungsmaßnahmen können in Abhängigkeit von betrieblichen Belangen bzw. unter besonderen Umständen erforderlich sein. 2.6.2 Mengenerfassung Die Abwassermenge ist mit Durchflussmessgeräten zu erfassen. Die Überprüfung auf Messgenauigkeit der Volumenstrommengen (Kalibrierung) sind entsprechend den Angaben des Herstellers, sonst spätestens alle fünf Jahre, vorzunehmen. 2.6.3 Art und Umfang der Untersuchungen Die arbeitstäglichen Untersuchungen sind soweit nicht genauer spezifiziert jeweils stundenversetzt und die wöchentlichen Untersuchungen jeweils tage- und stundenversetzt durchzuführen. Seite 10 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen 2.6.3.1 Im Zulauf der Prozesswasserbehandlungsanlage Die Probenahmestelle befindet sich in der Ablaufleitung des Misch- und Ausgleichsbehälters vor den Beschickungspumpen der Vorklärstufe innerhalb der Maschinenhalle der Prozesswasserbehandlungsanlage. Lfd. Parameter Art der Probenahme Probenhäufigkeit Nr. 1 2 3 4 1. Abwassermenge fest eingebautes, selbstschreibendes Messgerät kontinuierlich 1.1 Ermittlung der Tagesmenge täglich 2. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3. Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe wöchentlich wöchentlich 4. Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 5. Nitritstickstoff (NO 2 -N) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 6. Nitratstickstoff (NO 3 -N) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 7. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) (Berechnung aus lfd. Nr. 4-6) wöchentlich 8. Phosphor, gesamt (P ges ) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 9. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe monatlich 10. Chlorid (Cl) Stichprobe wöchentlich 2.6.3.2 Im Ablauf der Prozesswasserbehandlungsanlage (Probenahmestelle Abwasser) Lfd. Parameter Art der Probenahme Probenhäufigkeit Nr. 1 2 3 4 1. Abwassermenge fest eingebautes, selbstschreibendes Messgerät kontinuierlich 1.1 Erfassung der max. Sekundenmenge des Tages 1.2 Erfassung der max. Stundenmenge des Tages - täglich - täglich Seite 11 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Probenhäufigkeit 1 2 3 4 1.3 Ermittlung der Tagesmenge - täglich 2. ph-wert fest eingebautes, selbstschreibendes Messgerät 3. Leitfähigkeit fest eingebautes, selbstschreibendes Messgerät kontinuierlich kontinuierlich 4. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 5. Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe wöchentlich wöchentlich 6. Ammoniumstickstoff (NH 4 -N) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 7. Nitritstickstoff (NO 2 -N) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 8. Nitratstickstoff (NO 3 -N) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 9. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) (Berechnung aus lfd. Nr. 6-8) wöchentlich 10. Phosphor, gesamt (P ges ) qualifizierte Stichprobe wöchentlich 11. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe monatlich 12. Chlorid (Cl) Stichprobe wöchentlich 2.6.3.3 Wetterbeobachtung Lfd. Beobachtung Häufigkeit Nr. 1 2 3 1. Erfassung der niedrigsten und der höchsten Lufttemperatur täglich 2. Bestimmung des Niederschlages der letzten 24 Std. in mm täglich 2.6.4 Betriebstagebuch 2.6.4.1 Es ist ein geeignetes Betriebstagebuch, ggf. auch in Form übersichtlich ausgedruckter EDV-Daten, zu führen, in dem alle Vorkommnisse wie Störungen einschließlich Ursache und Auswirkungen dieser Vorkommnisse mit den veranlassten Seite 12 von 59

Inhalts- und Nebenbestimmungen Sofort- und Folgemaßnahmen, Reparaturen, Justieren von Messeinrichtungen usw. zu dokumentieren und auszuwerten sind. 2.6.4.2 Die Ergebnisse der Eigenüberwachung und Wetterbeobachtungen sind täglich in das Betriebstagebuch einzutragen. 2.6.4.3 Das Betriebstagebuch muss auf der Prozesswasserbehandlungsanlage jederzeit zur Einsichtnahme durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde vorliegen. 2.6.4.4 Die Ergebnisse der Eigenüberwachung sind nach Ablauf eines Kalenderjahres in Form eines Jahresberichtes zusammenzustellen, auszuwerten und bis zum 31.01. des Folgejahres dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, vorzulegen. 2.6.4.5 Die Betriebstagebücher und Sicherungskopien der Daten sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren. 2.6.5 Zustands- und Funktionskontrollen Alle Anlagenteile, die für die Ableitung des Abwassers genutzt werden, sind auf Funktion, Betriebssicherheit und Wasserdichtigkeit zu überwachen. Die Wasserdichtigkeit der erdverlegten Abwasserleitungen ist durch Prüfberichte (Druckprüfungen/Kanalfernsehauge) im Abstand von fünf Jahren, nachzuweisen. Bei Druckrohrleitungen, die nicht wie zuvor beschrieben, regelmäßig überwacht werden können, ist vor der Inbetriebnahme eine umfassende Druckprüfung vorzunehmen und zu protokollieren. Durch geeignete Maßnahmen hat die Celler Land Frischgeflügel GmbH darüber hinaus sicherzustellen, dass Schäden an diesen Leitungen erkannt und beseitigt werden. 2.6.6 Betriebsanweisung und Alarmplan 2.6.6.1 Die Celler Land Frischgeflügel GmbH hat in Abstimmung mit dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, eine Dienst- und Betriebsanweisung einschließlich eines Alarmplans aufzustellen. Bei der Aufstellung ist das DWA-Regelwerk Arbeitsblatt DWA-A 199-4 Dienst- und Betriebsanweisung für das Personal von Abwasseranlagen, Teil 4: Betriebsanweisung für das Personal von Kläranlagen zu beachten. Die Betriebsanweisung und der Alarmplan sind fortlaufend zu aktualisieren und dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, vorzulegen. 2.6.6.2 Das Betriebspersonal ist regelmäßig über den Inhalt der Betriebsanweisung und des Alarmplanes zu unterrichten. Seite 13 von 59

Abgaberechtliche Festsetzungen 3. Abgaberechtliche Festsetzungen 3.1 Abgabepflichtige Überwachungswerte Für die Ermittlung der Abwasserabgabe werden folgende Überwachungswerte (Probenahmestelle Abwasser - Nr. 2.4.1) berücksichtigt: 3.1.1 In der Einfahrphase der Prozesswasserbehandlungsanlage (01.05.2011 bis 30.04.2012): Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Wert Einheit Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV 1 2 3 4 5 6 1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) qualifizierte Stichprobe 90 mg/l 303 2. Phosphor, gesamt qualifizierte Stichprobe 2 mg/l 108 3. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (N ges ) qualifizierte Stichprobe 18 mg/l Summe aus 106 +107 + 202 4. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 100 µg/l 302 Der Überwachungswert für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Prozesswasserbehandlungsanlage. 3.1.2 Nach der Einfahrphase der Prozesswasserbehandlungsanlage (ab 01.05.2012): Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Wert Einheit Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV 1 2 3 4 5 6 1. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) qualifizierte Stichprobe 60 mg/l 303 2. Phosphor, gesamt qualifizierte Stichprobe 1,5 mg/l 108 Seite 14 von 59

Abgaberechtliche Festsetzungen Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Wert Einheit Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV 1 2 3 4 5 6 3. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitritund Nitratstickstoff (N ges ) qualifizierte Stichprobe 15 mg/l Summe aus 106 +107 + 202 4. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) Stichprobe 100 µg/l 302 Der Überwachungswert für Stickstoff, gesamt, gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Prozesswasserbehandlungsanlage. 3.2 Jahresschmutzwassermenge 3.2.1 Die Jahresschmutzwassermenge wird auf 962.000 m³/a festgesetzt: 3.2.2 Die tatsächliche Jahresschmutzwassermenge ist dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, bis zum 31.01. des Folgejahres mitzuteilen. Seite 15 von 59

Hinweise 4. Hinweise 4.1 Diese Erlaubnis ist widerruflich ( 18 Abs. 1 WHG). 4.2 Die Erlaubnis steht unter dem Vorbehalt, dass nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Beschaffenheit des einzuleitenden Abwassers gestellt und Maßnahmen für die Beobachtung der Wasserbenutzung und ihrer Folgen angeordnet werden können ( 13 WHG). 4.3 Die behördliche Überwachung gemäß 100 f. WHG erfolgt durch den NLWKN, Betriebsstelle Verden. Diese kann andere staatliche oder staatlich anerkannte Untersuchungsstellen beauftragen, bestimmte Aufgaben im Rahmen der Überwachung wahrzunehmen. Für die Probenahmen und die Bestimmungsverfahren gelten die in der Anlage zu 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) enthaltenen oder im Bescheid anerkannten gleichwertigen Analyse- und Messverfahren bzw. die eingeführten DIN-Vorschriften und die jeweils geltenden Regelungen des Abwasserabgabengesetzes. Die dadurch entstehenden Kosten hat die Celler Land Frischgeflügel GmbH gemäß 126 NWG zu tragen. 4.4 Für die Angabe des Ergebnisses einer Überprüfung im Rahmen der behördlichen Überwachung sowie für die Einhaltung eines festgesetzten Überwachungswertes ist die Zahl der in der Verfahrensvorschrift genannten signifikanten Stellen des zugehörigen Analysen- und Messverfahrens zur Bestimmung des jeweiligen Parameters gemäß der Anlage zu 4 AbwV (Analysen- und Messverfahren) maßgebend ( 6 Abs. 2 AbwV). 4.5 Ist ein vorstehender Überwachungswert nach dem Ergebnis einer Überprüfung im Rahmen der behördlichen Überwachung nicht eingehalten, gilt er dennoch als eingehalten, wenn die Ergebnisse dieser Überprüfung und der vier vorausgegangenen behördlichen Überprüfungen in vier Fällen den maßgeblichen Überwachungswert nicht überschreiten und kein Ergebnis den Wert um 100 % übersteigt. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt ( 6 Abs. 1 AbwV). 4.6 Gemäß 64 Abs. 1 WHG hat die Celler Land Frischgeflügel GmbH unverzüglich einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen und dem NLWKN, Betriebsstelle Verden, nach 66 WHG i. V. m. 55 bis 58 BImSchG anzuzeigen. Der Gewässerschutzbeauftragte hat die im 65 WHG beschriebenen Aufgaben zu erfüllen. 4.7 Wird eine Erklärung gemäß 4 Abs. 5 AbwAG abgegeben, so hat die Celler Land Frischgeflügel GmbH durch ein behördlich zugelassenes Messprogramm nachzuweisen, dass die erklärten Werte eingehalten wurden. Bei der Abgabe der Erklärung hat der Erklärende der Behörde neben der auch dieses Messprogramm vorzuschlagen. Die Behörde kann dieses Messprogramm akzeptieren Seite 16 von 59

Hinweise oder ein eigenes vorgeben. Es empfiehlt sich daher schon vor der Abgabe der Erklärung, mit der Wasserbehörde sich über das durchzuführende Messprogramm zu einigen, um einen Rechtsstreit bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu vermeiden. 4.8 Wird die Gewässerunterhaltung durch die Einleitung von Abwasser erschwert, sind die Mehrkosten dem Gewässerunterhaltungspflichtigen nach 75 NWG zu erstatten. 4.9 Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet ( 89 WHG). Seite 17 von 59

5. 5.1 Beschreibung des Vorhabens Die Celler Land Frischgeflügel GmbH beabsichtigt, in Wietze (Landkreis Celle) einen Betrieb zur Verarbeitung von Hähnchen (Schlachten und Zerlegen) zu errichten. Das in diesem Betrieb anfallende Prozessabwasser wird in der betriebseigenen Prozesswasserbehandlungsanlage nach dem Stand der Technik behandelt und soll anschließend in die Aller eingeleitet werden. Die Abwasserbeseitigungspflicht obliegt der Celler Land Frischgeflügel GmbH. Sie wurde mit Bescheid des Landkreises Celle vom 25.11.2009 für einen Zeitraum von 30 Jahren ab Erteilung der Erlaubnis übertragen. Eine Kopie des Bescheides liegt mir vor. Die detaillierte Beschreibung der beantragten Maßnahme kann den Antragsunterlagen entnommen werden. 5.2 Durchführung des Verfahrens 5.2.1 Notwendigkeit des Erlaubnisverfahrens Rechtsgrundlage für die Erteilung der Erlaubnis sind die 8-11 WHG i. V. m. 12 NWG. Das Einleiten von Stoffen in ein Gewässer ist gemäß 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG eine Benutzung im Sinne dieses Gesetzes. Diese bedarf nach 8 Abs. 1 WHG der behördlichen Erlaubnis, soweit sich nicht aus den Bestimmungen dieses Gesetzes etwas anderes ergibt. 5.2.2 Zuständigkeit Die Zuständigkeit des NLWKN ergibt sich aus 1 Nr. 1b) aa) ZustVO-Wasser aufgrund der nachstehenden Ausführungen. Die Celler Land Frischgeflügel GmbH beantragt eine Erlaubnis zum Einleiten von Abwasser aus einem gewerblichen oder industriellen Betrieb. Der Betrieb zur Verarbeitung von Hähnchen (Schlachten und Zerlegen) wurde vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Lüneburg mit Bescheid vom 15.07.2010, Az.: 4.1-LG000028990-026 b, nach 4 und 10 BImSchG, genehmigt. Das im Betrieb anfallende Abwasser hat eine BSB 5 -Rohfracht i. H. v. 10.000 kg/d. Der Anhang 10 der Abwasserverordnung legt keine Anforderungen an die Qualität des Abwassers vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls nach dem Stand der Technik fest. 5.2.3 Antrags- und Verfahrensablauf Mit Schreiben vom 05.02.2010 beantragte die Celler Land Frischgeflügel GmbH gemäß 8, 9 Abs. 1 Nr. 4 und 10 WHG und 12 und 15 NWG die Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von gereinigtem Prozessabwasser des Geflügelschlachthofes in Wietze in die Aller. Seite 18 von 59

Die Erteilung der Einleitungserlaubnis war gemäß 12 i. V. m. 9 NWG in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des VwVfG durchzuführen. Der Antrag lag bei der Gemeinde Wietze in der Zeit vom 17.02.2010 bis zum 16.03.2010 und in der Gemeinde Winsen (Aller) in der Zeit vom 25.02.2010 24.03.2010 während der Dienststunden jeweils für einen Monat offen zur Einsichtnahme aus. Die Bekanntmachungen der Auslegungen erfolgten ordnungsgemäß durch die Gemeinde Wietze durch öffentlichen Aushang am 11.02.2010 und durch die Gemeinde Winsen (Aller) im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 18.02.2010. Die Einwendungsfrist endete am 30.03.2010 bzw. am 07.04.2010. Es wurden nachstehend aufgeführte Behörden bzw. Träger öffentlicher Belange zu dem Vorhaben gehört: Landkreis Celle, Gemeinde Wietze, Gemeinde Winsen (Aller), Unterhaltungsverband Wietze, Unterhaltungsverband Meiße, Wasser- und Schifffahrtsamt Verden, LAVES - Dez. Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst und NLWKN - Gewässerkundlicher Landesdienst -, Betriebsstelle Verden. Da mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen waren, erfolgte die ordnungsgemäße Ladung zum Erörterungstermin gemäß 73 Abs. 6 Satz 5 VwVfG durch die Bekanntmachung in der Celleschen Zeitung am 15.05.2010 und im Nds. Ministerialblatt am 19.05.2010. Der Erörterungstermin wurde am 03.06.2010 in Wietze durchgeführt. Auf das Wortprotokoll über den Erörterungstermin, erstellt von BFUB - Gesellschaft für Umweltberatung und Projektmanagement mbh, wird verwiesen. Dieses kann bei Bedarf beim NLWKN, Direktion - Geschäftsbereich VI - in Braunschweig, eingesehen werden. 5.2.4 Bewertung bzw. Rechtmäßigkeit des Verfahrensablaufs Der oben dargestellte Verfahrensablauf entspricht den gesetzlichen Anforderungen des 9 NWG. 5.3 Beurteilung der beantragten Abwassereinleitung Bei der Beurteilung der beantragten Abwassereinleitung in die Aller sind grundsätzlich folgende Aspekte zu prüfen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird: Einhaltung der Anforderungen an das Einleiten von Abwasser und an Abwasseranlagen ( 57 und 60 WHG) und Seite 19 von 59

Einhaltung der Grundsätze des Gewässerschutzes, der Gewässerbewirtschaftung und der Abwasserbeseitigung ( 5, 6, 12, 27 und 55 WHG) 5.3.1 Anforderungen nach 57 WHG an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erlaubnis nach 57 WHG sind erfüllt. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nach 57 Abs. 1 WHG nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der v. g. Anforderungen sicherzustellen. 5.3.1.1 Anwendbarkeit der Bestimmungen des 57 WHG Das in der Geflügelschlachterei der Celler Land Frischgeflügel GmbH anfallende Wasser ist Abwasser im Sinne des 54 WHG, da es durch gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften verändert wird. 5.3.1.2 Verfahren nach dem Stand der Technik gemäß 57 Abs. 1 Nr. 1 WHG Die geplante Geflügelschlachterei erfüllt in Bezug auf die Menge und Schädlichkeit des einzuleitenden Abwassers die Verfahren nach dem Stand der Technik. Der Stand der Technik ist nach 3 Nr. 11 WHG der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt; bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage 1 zum WHG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die Menge des Abwassers hängt von den eingesetzten Verfahren bei der Schlachtung und Reinigung ab. Das BVT-Merkblatt zu Tierschlachtanlagen/Anlagen zur Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten (VTN) vom November 2003 beschreibt die zzt. besten verfügbaren Techniken zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung u. a. in Geflügelschlachtereien. Nach Kapitel 4.2.1.11 des v. g. Merkblattes kann z. B. der Wasserverbrauch durch die Optimierung der Reinigungsvorgänge auf 7 bis 8 Litern pro Schlachtkörper gesenkt werden. Der in Wietze prognostizierte Wasserverbrauch beträgt bei der beantragten jährlichen Einleitungsmenge i. H. v. 962.000 m³/a und einer jährlichen Schlachtkapazität i. H. v. 131.760.000 Hähnchen (27.000 Hähnchen pro Stunde x 16 Stunden je Arbeitstag x 305 Arbeitstage im Jahr) ca. 7,3 Liter pro Hähnchen. Seite 20 von 59

Die Anforderungen an die Schädlichkeit des Abwassers sind für die Fleischwirtschaft im Anhang 10 AbwV nach 23 WHG (früher 7a WHG a. F.) festgelegt. Bei der Festsetzung der Überwachungswerte werden aufgrund der Anforderungen an die Gewässereigenschaft erhöhte Anforderungen an die Reinigungsleistung der betriebseigenen Prozesswasserbehandlungsanlage gestellt (s. nachstehende Tabelle). Zur wird auf die Ausführungen unter Nr. 5.3.1.3 verwiesen. Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Anforderung nach AbwV (Anhang 10) Überwachungswert Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV 1 2 3 4 5 6 1. Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) qualifizierte Stichprobe 25 mg/l 10 mg/l 409 2. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 3. Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) 4. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) 5. Phosphor, gesamt (P ges ) qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe 110 mg/l 60 mg/l 303 10 mg/l 5 mg/l 202 18 mg/l 15 mg/l Summe aus 106 +107 +202 2 mg/l 1,5 mg/l 108 Da die festgesetzten Überwachungswerte zum Teil erheblich unter den Anforderungen des Anhangs 10 AbwV liegen und vergleichbare Werte in der Prozesswasserbehandlungsanlage Haren erst nach mehreren Jahren Optimierung erreicht werden konnten, werden die vorgenannten Überwachungswerte erst nach einer einjährigen Einfahrphase gefordert. Während der Einfahrphase sind abweichend folgende Überwachungswerte einzuhalten, die ebenfalls den Anforderungen des Anhangs 10 AbwV entsprechen: Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Anforderung nach AbwV (Anhang 10) Überwachungswert (Einfahrphase) Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV 1 2 3 4 5 6 1. Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) qualifizierte Stichprobe 25 mg/l 25 mg/l 409 2. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) qualifizierte Stichprobe 110 mg/l 90 mg/l 303 Seite 21 von 59

Lfd. Nr. Parameter Art der Probenahme Anforderung nach AbwV (Anhang 10) Überwachungswert (Einfahrphase) Verfahren Nr. gem. Anlage zu 4 AbwV 1 2 3 4 5 6 3. Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) qualifizierte Stichprobe 10 mg/l 10 mg/l 202 4. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) 5. Phosphor, gesamt (P ges ) qualifizierte Stichprobe qualifizierte Stichprobe 18 mg/l 18 mg/l Summe aus 106 +107 +202 2 mg/l 2 mg/l 108 Da die festgesetzten Überwachungswerte die Anforderungen des Anhangs 10 unterschreiten, werden die Anforderungen nach dem Stand der Technik in Bezug auf die Schädlichkeit ebenfalls erfüllt. 5.3.1.3 Anforderungen an die Gewässereigenschaften gemäß 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG Die Einleitung ist mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften vereinbar, wenn das seitens des GLD (NLWKN, Betriebsstelle Verden) dargelegte Gewässerbewirtschaftungskonzept und der daraus resultierende Vorschlag zur Aufnahme von Überwachungswerten Berücksichtigung finden. Gewässereigenschaften sind nach 3 Nr. 8 WHG die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Neben den Mindestanforderungen nach Anhang 10 der AbwV sind zusätzliche Anforderungen aus Gründen des Gewässerschutzes zu erfüllen. In seiner gutachterlichen Stellungnahme hat der GLD (NLWKN, Betriebsstelle Verden) den derzeitigen Gewässergütezustand und den maßgeblichen Abfluss der Aller an der Einleitungsstelle durch Extrapolation berechnet, der zukünftig zu erwartenden Situation gegenübergestellt und anschließend zusätzliche Anforderungen an die Abwasserbehandlung formuliert. Grundlage für die Berechnungen bilden die Abflusswerte des Pegels Marklendorf sowie die langjährigen Gewässergütedaten der Gewässergütemessstelle Oldau/Aller. Bei der Bewertung wurden die Zielvorgaben der LAWA an die physikalischchemische Gewässergüte (Gewässergüteklasse II - mäßige Belastung), die Vorgaben der EG-WRRL sowie die Grenz- und Richtwerte der FischMuGewQualV berücksichtigt. Ferner wurde berücksichtigt, dass die Aller ein staureguliertes Gewässer ist und die Einleitungsstelle in einem FFH-Gebiet liegt. Die Betrachtung des GLD basiert auf der Berechnung der theoretisch zu erwartenden Konzentrationen, die sich nach der Einleitung für den jeweiligen Parameter ergeben. Bei der Mischungsberechnung wird die Aller mit dem mittleren Niedrigwasserabfluss, d. h. dem arithmetischen Mittel der niedrigsten Abflüsse einer Jahresreihe und die Einleitung mit der beantragten Maximalmenge i. H. v. 61,1 l/s berücksichtigt. Seite 22 von 59

Darüber hinaus wurde das Bewirtschaftungskonzept verfolgt, dass an alle Einleitungen im Einzugsgebiet des Wasserkörpers Aller II vergleichbare Anforderungen in Bezug auf die organischen und die Nährstoffparameter zu stellen sind. Der GLD empfiehlt folgende Überwachungswerte in die Erlaubnis zu übernehmen (Stellungnahme vom 14.04.2010 (lfd. Nrn. 1-7), ergänzt durch mündlichen Vortrag im Erörterungstermin am 03.06.2010 (lfd. Nrn. 8 und 9) und Stellungnahme vom 08.12.2010 zum Parameter Chlorid: Lfd. Nr. Parameter Überwachungswert 1 2 3 1. Temperatur 28 C 2. ph-wert 6-8,5 3. Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 60 mg/l 4. Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5 ) 10 mg/l 5. Ammonium-Stickstoff (NH 4 -N) 5 mg/l 6. Stickstoff, gesamt, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff (N ges ) 15 mg/l 7. Phosphor, gesamt (P ges ) 1,5 mg/l 8. Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) 100 µg/l 9. Chlorid (Cl) 270 mg/l Die Parameter AOX und Chlorid wurden zusätzlich zum Parameterumfang des Anhangs 10 aufgenommen, da chlorhaltige Reinigungs- und Desinfektionsmittel zum Einsatz kommen sollen. Die vorgeschlagenen Überwachungswerte sind angemessen und erforderlich um die Anforderung des 57 Nr. 2 zu erfüllen. Sie werden deshalb unter Nebenbestimmung Nr. 0 übernommen. Während der einjährigen Einfahrphase der Prozesswasserbehandlungsanlage werden teilweise höhere Überwachungswerte festgelegt (s. Nrn. 2.3.1.1 und 5.3.1.2). Diese Werte werden nicht zu einer erhöhten Belastung (Schadstofffracht) für die Aller führen, da zunächst nur eine Schlachtlinie von den beantragten zwei Linien in Betrieb genommen wird und sich die einzuleitende Abwassermenge entsprechend verringern wird. 5.3.1.4 Anforderungen an Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen gem. 57 Abs. 1 Nr. 3 WHG Zur Behandlung des anfallenden Abwassers wird eine betriebseigene Prozesswasserbehandlungsanlage errichtet und betrieben, um die Einhaltung der Anforderungen nach 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG sicher zu stellen. Diese Anlage unter- Seite 23 von 59

liegt der Genehmigungspflicht nach 60 Abs. 3 WHG, da für ihre Errichtung einschließlich des Betriebes eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVPG erforderlich ist. Diese Anlagengenehmigung ist nach 13 BImSchG einkonzentriert in die Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes Lüneburg vom 15.07.2010, Az.: 4.1-LG000028990-026 b für die Errichtung und den Betrieb des Geflügelschlachtbetriebes in Wietze. Im Rahmen dieses Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG wurde die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die geplante Prozesswasserbehandlungsanlage wurde unter Berücksichtigung der im Betrieb der Emsland Frischgeflügel GmbH in Haren gewonnenen Erkenntnisse zur Optimierung der Abwasserbehandlung konzipiert. Im Rahmen der behördlichen Überwachung nach Nebenbestimmung Nr. 0 ist nachzuweisen, dass diese Prozesswasserbehandlungsanlage die Einhaltung der festgesetzten Überwachungswerte sicherstellt. 5.3.2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis im Sinne von 12 WHG Gründe, die zu einer Versagung der beantragten Erlaubnis auf der Grundlage des 12 Abs. 1 WHG führen müssen, liegen, wie nachstehend dargelegt, nicht vor: 5.3.2.1 Schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen ( 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG) Schädliche Gewässerveränderungen in diesem Sinne sind gem. 3 Nr. 10 WHG Veränderungen von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus diesem Gesetz sowie aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. 5.3.2.1.1 Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit Die beantragte Abwassereinleitung beeinträchtigt nicht das Wohl der Allgemeinheit, da sie keine nicht ausgleichbare Gewässerveränderung erwarten lässt, die nicht mit den Belangen der menschlichen Gesundheit vereinbar ist. Sie führt weder zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Wasserversorgung noch zu einer nachteiligen Veränderung des Hochwasserabflusses. 5.3.2.1.2 Anforderungen aus dem WHG oder aus auf Grund des WHG erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften Anforderungen an die Abwassereinleitung ergeben sich auf der Grundlage der 27 und 57 WHG. Auf die Ausführungen unter Nr. 5.3.1 zu den Anforderungen nach 57 WHG wird verwiesen. Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsverbot gemäß 27 WHG Die beantragte Einleitung soll in die Aller (Wasserkörper Aller II, der sich von Celle bis nach Hodenhagen erstreckt) erfolgen. Der Wasserkörper ist ein Typ 15- Gewässer - sand- und lehmgeprägter Tieflandfluss - und aufgrund verschiedener signifikant negativer Auswirkungen als erheblich veränderter Wasserkörper im Sinne des 28 WHG eingestuft. Nähere Informationen hierzu können dem Bewirtschaftungsplan 2009 für die Flussgebietseinheit Weser entnommen wer- Seite 24 von 59

den, der von den zuständigen Ministerien der anliegenden Bundesländer herausgegeben wurde. Nach 27 Abs. 2 WHG sind erheblich veränderte Wasserkörper so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potenzials und ihres chemischen Zustands vermieden wird und ein gutes ökologisches Potenzial und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden. Der Gewässerzustand beschreibt nach 3 Nr. 8 WHG die auf einen Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften als ökologischer, chemischer oder mengenmäßiger Zustand eines Gewässers; bei als künstlich oder erhebliche verändert eingestuften Gewässern tritt an die Stelle des ökologischen Zustands das ökologische Potenzial. Wasserkörper sind nach 3 Nr. 6 als einheitliche und bedeutsame Abschnitte eines oberirdischen Gewässers definiert. Eine verbotene Verschlechterung des Gewässerzustands liegt nur dann vor, wenn sich der Wasserkörper von einer Zustandsklasse in eine schlechtere entwickelt. a) Wasserhaushalt Die beantragte Einleitung i. H. v. 61,11 l/s, 220 m³/h, 4.000 m³/d und 962.000 m³/a führt nicht zu einer Verschlechterung des Wasserhaushaltes, da der natürliche Abfluss der Aller die Einleitungsmenge erheblich übersteigt. Eine Erhöhung des Hochwasserabflusse ist nicht zu besorgen. Unter Zugrundlegung des Abflussdaten am Pegel Marklendorf aus dem Zeitraum 1941-2006 ergeben sich folgende wasserwirtschaftlichen Hauptzahlen für die Einleitungsstelle, die mit der beantragten Einleitungsmenge in Bezug gesetzt werden: Hauptzahlen Abflussmenge in der Aller beantragte Einleitungsmenge Anteil der Einleitungsmenge am Gesamtabfluss nach Einleitung 1 2 3 4 HQ (13.2.1946) 397.503 l/s 61,11 l/s 0,0154 % MHQ 163.970 l/s 61,11 l/s 0,0373 % MQ 42.831 l/s 61,11 l/s 0,1425 % MNQ 11.229 l/s 61,11 l/s 0,5413 % NQ (28.97.1964) 4.677 l/s 61,11 l/s 1,2898 % b) Ökologisches Potenzial Das ökologische Potenzial wird durch die biologischen Qualitätskomponenten, unterstützt durch physikalisch-chemische und hydromorphologische Qualitätskomponenten, bestimmt. Im o. g. Bewirtschaftungsplan (Anhang A, Tab. A 7: Oberflä- Seite 25 von 59

chengewässer, S. 28) ist das ökologische Potenzial des Wasserkörpers Aller II derzeit als unbefriedigend bewertet worden. Folgende biologischen Qualitätskomponenten werden bei der Zustandserfassung der Gewässer herangezogen: Makrophyten und Phytobenthos (fest sitzende Pflanzen und Algen), Phytoplankton (frei schwebende Algen), Makrozoobenthos (wirbellose Kleintiere) und Fische Entscheidend für die Einstufung des ökologischen Potenzials ist die dort festgestellte Beeinträchtigung des Makrozoobenthos durch Degradation. Beispiele für Degradation sind u. a. die fehlende Durchgängigkeit an Staustufen, der gradlinige Ausbau des Gewässers, die Versandung der Gewässersohle sowie intensive Freizeitnutzung. c) Physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten Es sind keine Verschlechterungen der physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten zu erwarten. Auf die Ausführungen unter Nr. 5.3.1.3, wonach die Abwassereinleitung den Anforderungen an die Gewässereigenschaften gemäß 57 Abs. 1 Nr. 2 WHG entspricht, wird verwiesen. Diese Beurteilung basiert im Wesentlichen auf der gutachterlichen Stellungnahme des GLD, der wiederum die Vorgaben des 27 WHG berücksichtigt hat. d) Hydromorphologische Qualitätskomponenten Die beantragte Einleitung hat keinen Einfluss auf die Hydromorphologie. Es werden mit Ausnahme der geringen Befestigung der Uferböschung im Bereich der Einleitungsstelle keine Veränderungen am Gewässerbett oder -verlauf vorgenommen. Zusätzlich sind keine erheblichen Änderungen der Strömungsverhältnisse in der Aller zu erwarten. Auf die vorstehenden Ausführungen zum Verhältnis der Einleitungsmenge und dem natürlichen Abfluss in der Aller wird verwiesen. e) Chemischer Zustand Der chemische Zustand des Wasserkörpers Aller II wird sich durch die beantragte Abwassereinleitung nicht verschlechtern. Er wurde im v. g. Bewirtschaftungsplan der Weser (Anhang A, Tab. A 7: Oberflächengewässer, S. 28) als gut bewertet und entspricht somit den Zielvorgaben des 27 WHG. Die Beurteilung des chemischen Zustands eines Wasserkörpers erfolgt anhand von Messungen von festgelegten Stoffen und deren Vergleich mit der Umweltqualitätsnorm, festgelegt in der Richtlinie 2008/105/EG. Die im Anhang I dieser Richtlinie festgelegten Stoffe sind im Abwasser eines Geflügelschlachtbetriebes nicht zu erwarten. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die beantragte Abwassereinleitung die wasserrechtlichen Anforderungen erfüllen wird und somit kein Versagungsgrund nach 12 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m 3 Nr. 10 WHG vorliegt. Seite 26 von 59

Zur Unterstützung der Prognose wird unter Nebenbestimmung Nr. 2.5 ein Monitoring zur Erfassung des Makrozoobenthos angeordnet, da das Makrozoobenthos ein signifikanter Indikator zur Beurteilung des ökologischen Potenzials ist. 5.3.2.2 Andere Anforderungen nach öffentlich-rechtliche Vorschriften gemäß 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG Neben den wasserrechtlichen Vorschriften bedarf die Erteilung der Erlaubnis der Prüfung, ob andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt werden. In Bezug auf das beantragte Vorhaben ist zu prüfen, ob die Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach dem BNatSchG erfüllt sind. Weitere Anforderungen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zu der Versagung der Erlaubnis führen, ergeben sich nicht. 5.3.2.2.1 Eingriff gemäß 14 BNatSchG Ein Eingriff nach 14 BNatSchG wird durch die beantragte Abwassereinleitung nicht verursacht, da durch die Einleitung keine Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels einhergehen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 5.3.2.2.2 FFH-Verträglichkeit Die beantragte Abwassereinleitung erfolgt innerhalb des FFH-Gebietes Aller (mit Barnbruch), untere Leine, untere Oker (DE-3021-331). Ca. 4,5 km unterhalb der Einleitung liegt das EU-Vogelschutzgebietes Untere Aller (DE-3222-401). Sie wird keine erhebliche Beeinträchtigung des v. g. FFH-Gebietes verursachen; eine Prüfung der Verträglichkeit nach 34 BNatSchG ist somit nicht erforderlich. Nach 34 BNatSchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebietes zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen. Die Aller repräsentiert an der Einleitungsstelle den Lebensraumtyp 3260 gemäß Anlage 1 der FFH-Richtlinie Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit flutender Vegetation des Ranunculion fluitantis und Callitricho-Batrachion. Konkrete Ziele für diesen Lebensraumtyp sind die Erhaltung und Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes. Zur Beurteilung, ob das FFH-Gebiet erheblich beeinträchtigt werden kann, wurde von der ökon GmbH eine FFH-Vorprüfung durchgeführt. Diese Vorprüfung ist Bestandteil dieses Erlaubnisbescheides. Im Rahmen der FFH-Vorprüfung wurden mögliche Beeinträchtigungen von Vogelarten und Fischen sowie der Hochstaudenfluren (FFH-Lebensraumtyp 6430) untersucht. Die Vorprüfung hat zum Ergebnis, dass nicht von erheblichen Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenarten auszugehen ist. Eine FFH- Verträglichkeitsprüfung ist somit entbehrlich. Seite 27 von 59

Das Ergebnis der Vorprüfung, hat die zuständige untere Naturschutzbehörde des Landkreises Celle bestätigt. 5.3.2.3 Bewirtschaftungsermessen gemäß 12 Abs. 2 WHG Der zuständigen Wasserbehörde steht nach 12 Abs. 2 WHG ein Bewirtschaftungsermessen zu. Bei der Ausübung des Bewirtschaftungsermessens sind die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach 6 WHG zu beachten. Die Gewässer sind nachhaltig zu bewirtschaften um u. a. bestehende und zukünftige Nutzungen - insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung - zu erhalten oder zu schaffen. Folgende Ziele der Gewässerbewirtschaftung sind im Zusammenhang mit der beantragten Erlaubnis zu berücksichtigen: Die Funktions- und Leistungsfähigkeit der Aller ist als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen, insbesondere durch den Schutz von nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften, zu erhalten und zu verbessern. Dieses Ziel wird erreicht. Die Einleitung entspricht in Menge und Qualität den Anforderungen nach 12 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie 57 WHG. Sie stellt keinen Eingriff nach 14 BNatSchG dar und führt auch nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des betroffenen FFH-Gebietes (siehe Nrn. 5.3.2.2.1 und 5.3.2.2.2). Die Nutzung der Gewässer zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch im Interesse Einzelner darf nicht gefährdet sein. Die von der Celler Land Frischgeflügel GmbH beantragte Nutzung des Gewässers dient dem Interesse eines Einzelnen und kann nur erlaubt werden, wenn sie im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit geschieht (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG - Kommentar, 10. Auflage, Rn. 33 zu 6). Aus wasserwirtschaftlicher Sicht fordert das Wohl der Allgemeinheit in erster Linie, dass ausreichend nutzbares Wasser zur Verfügung steht und die öffentliche Wasserversorgung nicht beeinträchtigt wird. Dieses Ziel ist erfüllt, da das beantragte Vorhaben die Menge des nutzbaren Wassers nicht reduziert und die prognostizierte Veränderung der Wasserqualität so gering ist, dass sie den wasserrechtlichen und anderen Anforderungen öffentlichrechtlicher Vorschriften erfüllt. Aus der Aller erfolgt derzeit keine Entnahme von Wasser zum Zweck der Trinkwasserversorgung. Sie gehört nicht zu den Gewässern, die in der Anlage 1 der TrinkWV genannt sind, was Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist. Darüber hinaus ist festzustellen, dass das beantragte Vorhaben den Wasserabfluss in der Aller nicht nachteilig verändern wird und auch die Nutzung des Gewässers im Interesse Dritter nicht eingeschränkt wird. Es sind bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen. Die Ausführungen zu den bestehenden Nutzungen gelten auch für bestehende oder zukünftige Nutzungsmöglichkeiten. Schutz der Meeresumwelt Seite 28 von 59