Ausnahmeregelungen und Verschlechterungsverbot in der EG-WRRL Fahrplan. Benennung der zuständigen Behörden

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1 Ausnahmeregelungen und Verschlechterungsverbot in der EG-WRRL Fahrplan bis 2003 bis 06/2004 WRRL in Kraft getreten Umsetzung in nationales Recht Benennung der zuständigen Behörden bis Ende 2006 Erste Bestandsaufnahme über den Zustand der Gewässer = Bericht 2005 Überwachungsprogramme = Bericht 2007 bis Ende 2008 Entwurf Bewirtschaftungsplan mit Maßnahmenprogrammen bis Ende 2009 Bewirtschaftungsplan mit Maßnahmenprogrammen bis Ende 2004 ab 2010 bis 2015/ Umsetzung der Maßnahmenprogramme Erreichen der festgelegten Bewirtschaftungsziele

2 Ausnahmeregelungen und Verschlechterungsverbot in der EG-WRRL weiterer Zeitplan >>> Art.25 In Kraft Art.24 Erlass von Rechtsvorschriften Art. 5 Bestandsaufnahme und Bericht 2005 Art. 8 Monitoringprogramme Grundwasser Oberflächengewässer, [Schutzgebiete] Art.14 Art. 4 Art.11 Art.13 Information und Konsultation der Öffentlichkeit Bestimmung der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser, Schutzgebiete Aufstellen der Maßnahmenprogramme Aufstellung und Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete Erreichen der Umweltziele Umsetzung Überprüfung Aktualisierung Bewirtschaftungspläne

3 Ausnahmeregelungen und Verschlechterungsverbot in der EG-WRRL WHG, NWG >>> Art.25 In Kraft Art.24 Erlass von Rechtsvorschriften Art. 5 Bestandsaufnahme Art. 8 Monitoringprogramme Grundwasser Oberflächengewässer, [Schutzgebiete] Art.9 Kosten der Wasserdienstleistungen Art.14 Information und Konsultation der Öffentlichkeit Art. 4 Bestimmung der Umweltziele für Oberflächengewässer, Grundwasser, Schutzgebiete Art.11 Aufstellen/Aktualisieren der Maßnahmenprogramme 82 WHG, 117 NWG Art.13 Aufstellung/Aktualisierung, Veröffentlichung der Bewirtschaftungspläne 83 WHG, 118 NWG 82 WHG, 117 Abs. 3 NWG, Nds. VO zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen 29 Abs. 4 WHG, 117 Abs. 3 NWG, Nds. VO zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen 117 Abs. 3 NWG 83 Abs. 4, 85 WHG 27, 28, 29, 30, 44, 47 WHG, 36, 81, 87 NWG

4 Zielerreichung Grundwasser

5 Zielerreichung Oberflächengewässer

6 Kernintentionen nach Art. 4 WRRL Verbesserungsgebot weitere Gewässerverschlechterungen zu vermeiden und bis 2015 grundsätzlich bei Gewässern einen guten ökologischen und chemischen bzw. mengenmäßigen Zustand herzustellen. Wird umgesetzt durch das Flussgebietsmanagement (Bewirtschaftungspläne und Maßnahmeprogramme), das den Umgang mit Gewässern koordiniert und ergänzt durch das Verschlechterungsverbot in Bezug auf den Gewässerzustand.

7 Schnittstellen zum Naturschutzrecht Verschlechterungsverbot gilt für Schutzgebiete im Sinne von Art. 6 WRRL i.v.m. Anhang IV WRRL. Naturschutzrechtliche FFH-Schutzgebiete und Vogelschutzgebiete werden als eine mögliche Art von Schutzgebieten genannt. Wenn auch naturschutzrechtliche Regelungen zur Anwendung kommen, hat die weiterreichende Regelung Vorrang (Art. 4 Abs. 2 WRRL, 29 Abs. 4 WHG). Der Zustand grundwasserabhängiger Landökosysteme ist ein Umweltqualitätsmerkmal für den Grundwasserzustand (Anhang V Nr und WRRL)

8 WHG Verschlechterungsverbot ist im WHG verortet in 27 Abs. 1 für Oberflächengewässer (einschließlich Küstengewässern): verboten ist eine Verschlechterung des ökologischen und chemischen Zustands. in 27 Abs. 2 für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächengewässer: verboten ist eine Verschlechterung des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands in 47 für Grundwasser: verboten ist eine Verschlechterung des mengenmäßigen (statt des ökologischen) und chemischen Zustands.

9 NWG Verschlechterungsverbot ist im NWG ergänzend durch Verordnungsermächtigungen verortet in 36 für Oberflächengewässer. in 81 für Küstengewässer. in 87 für Grundwasser.

10 Ausnahmetatbestände Vom Verschlechterungsverbot kann nach europa- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben in folgenden Fällen abgewichen werden: Bei bestimmten Oberflächengewässern (Art. 4 Abs. 5 WRRL, 30 WHG). Bei höherer Gewalt, natürlichen Umständen oder Unfällen (Art. 4 Abs. 6 WRRL, 31 Abs. 1 WHG). Bei neuer Änderung der physischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder Änderung des Pegels von Grundwasserkörpern oder neuer antropogener Entwicklungstätigkeit (Art. 4 Abs. 7, 31 Abs. 2 WHG).

11 Begriffsbestimmungen Verschlechterungsverbot (vertiefend) für künstliche oder erheblich veränderte Oberflächengewässer ( 27 Abs. 2 WHG) Begriffsbestimmung gutes ökologisches Potenzial (Art. 2 Nr. 23 WRRL) Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Wasserkörpers... Fazit: Zustand, der maximal erreichbar wäre, ohne dass die vom natürlichen oder naturnahen Zustand abweichenden Eingriffe rückgängig gemacht werden.

12 Begriffsbestimmungen Verschlechterungsverbot (vertiefend) für Grundwasser ( 47 WHG) Beurteilungsmaßstab ist der mengenmäßige (statt des ökologische) und chemische Zustand. Zwei Zustandsklassen gut bzw. schlecht Begriffsbestimmung Zustand des Grundwassers (Art. 2 Nr. 19 WRRL):... auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den mengenmäßigen und chemischen Zustand... chemischer Zustand (Anhang V, Tabelle WRRL). mengenmäßiger Zustand (Anhang V, Tabelle WRRL) nach Entnahmen.

13 Begriffsbestimmungen Verschlechterungsverbot (vertiefend) Enge Auslegung des Begriffs der Zustandsverschlechterung: Bezug sind die Darlegungen im Bewirtschaftungsplan (Art. 4 Abs. 5 d und Abs. 6 b WRRL). Aber Bewirtschaftungsplan hat keine Rechtsverbindlichkeit nach außen, sondern bindet nur das Verwaltungshandeln der Behörden. Prüfung erfolgt anhand konkreter Genehmigungsverfahren anhand der Prüfung des Tatbestandsmerkmals der schädlichen Gewässerveränderungen ( 8 ff. WHG), durch Abwägung mit Gewässernutzungsinteressen.

14 Bewertungskriterien Verschlechterungsverbot (vertiefend) Bewertungskriterien der Zustandsverschlechterung: LänderVOen auf Grundlage der LAWA MusterVO (NI: Nds. VO zum wasserrechtlichen Ordnungsrahmen) Beabsichtigte BundesVO zum Schutz der Oberflächengewässer (UQNVO), die an Stelle der LänderVOen treten wird. Beabsichtigte BundesVO zum Schutz des Grundwassers (GrundwasserVO), die ebenfalls die LänderVOen ersetzt.

15 Exkurs: Fristverlängerung Fristverlängerung ( 29 Abs. 2 WHG) Einheitliche Regelung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fristverlängerung zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele. Verschlechterungsverbot sowie alternativ objektive Unmöglichkeit an dem Gewässer (Nr. 1). technische Zwänge (Nr. 2). unverhältnismäßige Kosten (Nr. 3). Fristverlängerung darf sich nicht nachteilig auf andere Gewässer derselben Flussgebietseinheit auswirken (Satz 2). Kollisionsnorm für Gewässer in Schutzgebieten (Abs. 4). Subsidiaritätsklausel.

16 Anwendung von Ausnahmetatbeständen Abweichende Bewirtschaftungsziele ( 30 WHG) Auch die weniger strengen Bewirtschaftungsziele gehören zu den Bewirtschaftungszielen (BT-Drs. 16/12275). Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 WRRL. Ermöglicht nur konkrete Abweichung, ist eng auszulegen, steht im pflichtgemäßen Ermessen. Tatbestandliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

17 Anwendung von Ausnahmetatbeständen Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen ( 31 WHG) Vorübergehende Verschlechterungen ( 31 Abs. 1 WHG, Art. 4 Abs. 6 WRRL) Es werden konkrete Handlungspflichten für bestimmte Fallkonstellationen aufgestellt, die auf natürlichen Ursachen oder höherer Gewalt beruhen. Keine echte Ausnahmeregelung. Maßnahmen: Verhinderung weiterer Verschlechterung (Nr. 2), Bewirtschaftungsverträglichkeit (Nr. 3), Überprüfung/Wiederherstellung (Nr. 4).

18 Anwendung von Ausnahmetatbeständen Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen ( 31 WHG) Endgültige Verschlechterungen ( 31 Abs. 2 WHG, Art. 4 Abs. 7 WRRL) Ausnahmefall der Zielverfehlung aufgrund neuer Veränderung ohne Verstoß gegen 27 und 30 WHG. Voraussetzungen der Nrs. 1 4 müssen kumulativ vorliegen. Abwägungsklausel (Nr. 2), Erforderlichkeitsklausel (Nr. 3), Aktivitätsklausel (Nr. 4). Neue nachhaltige Entwicklungstätigkeiten (Satz 2) erlauben bei Tätigkeiten nach 28 Abs. 1 Verschlechterung ( sehr gut in gut ) Ausnahmen sind in den Bewirtschaftungsplan aufzunehmen ( 83 Abs. 2 Nr. 3 WHG)

19 Vielen Dank!

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