Elektronische Signaturen in der Schweiz. The Business Designers The Technology Designers

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1 Elektronische Signaturen in der Schweiz

2 Inhalt A. Einführung B. Formen der elektronischen Signatur C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen D. Anerkennung ausländischer Zertifikate E. Zusammenfassung Folie 2 Zofingen, Alexander Rinke

3 A. Einführung Gesetzliche Grundlagen der elektronischen Signatur: Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (ZertES) Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur (VZertES) Ausführungsbestimmungen des Bundesamtes für Kommunikation Folie 3 Zofingen, Alexander Rinke

4 Inhalt A. Einführung B. Formen der elektronischen Signatur C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen D. Anerkennung ausländischer Zertifikate E. Zusammenfassung Folie 4 Zofingen, Alexander Rinke

5 B. Formen der elektronischen Signaturen I. (einfache) elektronische Signatur elektronische Signatur: Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder die logisch mit ihnen verknüpft sind und zu deren Authentifizierung dienen Folie 5 Zofingen, Alexander Rinke

6 B. Formen der elektronischen Signaturen II. Fortgeschrittene elektronische Signatur 1. ausschließlich dem Inhaber zugeordnet 2. ermöglicht Identifizierung des Inhabers. 3. mit Mitteln, die Inhaber unter alleiniger Kontrolle hält 4. mit Daten, auf die sie sich bezieht, so verknüpft, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann Folie 6 Zofingen, Alexander Rinke

7 B. Formen der elektronischen Signaturen III. Qualifizierte elektronische Signatur: Voraussetzungen der fortgeschrittenen elektronischen Signatur Zusätzlich: Beruhen auf Signaturerstellungseinheit sowie qualifiziertem und zum Zeitpunkt der Erzeugung gültigen Zertifikat Folie 7 Zofingen, Alexander Rinke

8 B. Formen der elektronischen Signaturen I. Was ist eine sichere Signaturerstellungseinheit? 1. Bundesrat regelt Generierung von Signatur- und Signaturprüfschlüsseln 2. Verwendeter Signaturschlüssel muss gewährleisten: a. dass er nur einmal auftritt und Geheimhaltung sichergestellt b. keine Ableitung und Fälschungssicherheit (hinreichende Sicherheit) c. Inhaberschutz gegen Missbrauch durch andere Folie 8 Zofingen, Alexander Rinke

9 B. Formen der elektronischen Signaturen II. Was ist ein qualifiziertes Zertifikat? = digitales Zertifikat mit den zu erfüllenden Anforderungen von Art. 7 ZertES Folie 9 Zofingen, Alexander Rinke

10 B. Formen der elektronischen Signaturen III. Zertifizierungsstellen Deutschland: Bundesnetzagentur ( Schweiz: Schweizer Akkreditierungsstelle (SAS) ( Österreich: Aufsichtsstelle für elektronische Signaturen ( Folie 10 Zofingen, Alexander Rinke

11 Inhalt A. Einführung B. Formen der elektronischen Signatur C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen D. Anerkennung ausländischer Zertifikate E. Zusammenfassung Folie 11 Zofingen, Alexander Rinke

12 C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen I. Grundsatz: Art. 14 Abs. 2 Obligationenrecht (OR) Der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt ist die qualifizierte elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über die elektronische Signatur beruht. Abweichende gesetzliche oder vertragliche Regelungen bleiben vorbehalten. Folie 12 Zofingen, Alexander Rinke

13 C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen I. Grundsatz: Art. 14 Abs. 2 Obligationenrecht (OR) Gleichstellung eigenhändiger Unterschrift Elektronische Form für Dokumente, wo gesetzlich Schriftform und eigenhändige Unterschrift erforderlich sind Voraussetzung: Anerkennung ( Akkreditierung) D.h. gesetzeskonforme qualifizierte elektronische Signatur durch einen in der Schweiz anerkannten Zertifizierungsdienst = Bestätigung => verwendete Zertifizierungsdienst = Gesetzeskonformität Folie 13 Zofingen, Alexander Rinke

14 C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen BEACHTE! gesetzliche (z.b. kantonale) oder vertragliche Abweichungen teilweise möglich!! Folie 14 Zofingen, Alexander Rinke

15 C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen Vorteile der elektronischen Signatur: 1. Verzicht auf eigenhändige Unterschriften 2. Verzicht auf Papierausdrucke 3. Schnellerer Prozessablauf 4. Verringerung Kosten bei räumlich verteilten Prozessen Wichtig: Verwendung validierter Verfahren! Insgesamt: Kosteneffezienzpotentiale Folie 15 Zofingen, Alexander Rinke

16 C. Rechtswirkung elektronische Signatur II. Praktische Beispiele: 1. Konformitätserklärung Geregelt MepV ivm. Anhang II Medizinprodukterichtlinie (RL 93/42 EWG i.d.f. der RL 2007/47 EG) Hersteller stellt CE-Kennzeichnung aus und stellt schriftliche Konformitätserklärung aus Folie 16 Zofingen, Alexander Rinke

17 C. Rechtswirkung elektronische Signatur 2. Änderungsanzeige Art. 11 Abs. 2 Satz 1 VAM (Arzneimittelverordnung) Festgelegte meldepflichtige Änderungen schriftlich anzeigen Folie 17 Zofingen, Alexander Rinke

18 C. Rechtswirkung elektronische Signatur WICHTIG! Bei Kommunikation mit Behörden => Sicherstellung der technischen Voraussetzungen für elektronische Signaturen Folie 18 Zofingen, Alexander Rinke

19 C. Rechtswirkung elektronische Signatur III. weitere Beispiele: Validierungspläne, Validierungsreports Testpläne für Designverifikation, Testreports Prüfzertifikate/-ausdrucke Risikoanalysen Folie 19 Zofingen, Alexander Rinke

20 C. Rechtswirkung elektronische Signatur IV. Wichtiger Hinweis Keine ausdrückliche gesetzlich vorgesehene Schriftform = kein Zwang zur qualifizierten elektronischen Signatur ABER: Risiko-, Sicherheits- & Beweisaspekte berücksichtigen!!! Folie 20 Zofingen, Alexander Rinke

21 Inhalt A. Einführung B. Formen der elektronischen Signatur C.Rechtswirkung elektronischer Signaturen D. Anerkennung ausländischer Zertifikate E. Zusammenfassung Folie 21 Zofingen, Alexander Rinke

22 D. Exkurs Anerkennung ausländischer Zertifikate 2 verschiedene Lösungsmöglichkeiten Klare Unterschiede zu Vorgaben des EG-Rechts Folie 22 Zofingen, Alexander Rinke

23 D. Exkurs 1.Möglichkeit Durchführung des schweizerischen Anerkennungsverfahrens Anerkennung durch Schweizer Akkreditierungsstelle Folie 23 Zofingen, Alexander Rinke

24 D. Exkurs 2. Möglichkeit a) Anerkennung durch ausländische Anerkennungsstelle b) Zusätzliche Nachweise: Anerkennung nach ausländischem Recht; für Anerkennung maßgebender Vorschriften des ausländischen Rechts müssen zu den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sein; die ausländische Anerkennungsstelle verfügt über Qualifikationen, die denen, die von schweizerischen Anerkennungsstellen gefordert werden, gleichwertig sind und Zusammenarbeit mit Anerkennungsstelle zur Überwachung des Zertifizierungsanbieters in der Schweiz gewährleistet Folie 24 Zofingen, Alexander Rinke

25 D. Exkurs BEACHTE! Bei Verwendung elektronischer Signaturen im Ausland IMMER rechtliche Voraussetzungen prüfen!! Folie 25 Zofingen, Alexander Rinke

26 Inhalt A. Einführung B. Formen der elektronischen Signatur C. Rechtswirkung elektronischer Signaturen D. Anerkennung ausländischer Zertifikate E. Zusammenfassung Folie 26 Zofingen, Alexander Rinke

27 E. Zusammenfassung Starke Anbindung an Regelungen der EU Mut zur Einführung Ersetzung von Schriftstücke Konsequente Einführung = Erhöhung Effizienz & Kostenersparnis Folie 27 Zofingen, Alexander Rinke

28 NOCH FRAGEN? Folie 28 Zofingen, Alexander Rinke

29 Rechtsanwalt Alexander Rinke Chemgineering Technology GmbH T Folie 29 Zofingen, Alexander Rinke

30 Backup Folie 30 Zofingen, Alexander Rinke

31 Qualifiziertes Zertifikat nach Art. 7 ZertES Ein qualifiziertes Zertifikat muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. die Seriennummer; b. den Hinweis, dass es sich um ein qualifiziertes Zertifikat handelt; c. den Namen oder das Pseudonym der natürlichen Person, die den Signaturprüfschlüssel innehat; im Falle einer Verwechslungsmöglichkeit ist der Name mit einem unterscheidenden Zusatz zu versehen; d. den Signaturprüfschlüssel; e. die Gültigkeitsdauer; f. den Namen, den Niederlassungsstaat und die qualifizierte elektronische Signatur der Anbieterin von Zertifizierungsdiensten, die das Zertifikat ausstellt; g. den Hinweis darauf, ob die Anbieterin von Zertifizierungsdiensten anerkannt ist oder nicht und bei allfälliger Anerkennung den Namen der Anerkennungsstelle. 2 Ins Zertifikat aufzunehmen sind ferner: a. spezifische Attribute der Inhaberin oder des Inhabers des Signaturschlüssels, wie die Tatsache, dass sie oder er zur Vertretung einer bestimmten juristischen Person berechtigt ist; b. der Geltungsbereich des Zertifikats; c. der Wert der Transaktionen, für die das Zertifikat verwendet werden kann. Folie 31 Zofingen, Alexander Rinke

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