Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen
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- Cathrin Lange
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1 Wasserkraft in Südbaden Die Rolle der Wasserrahmenrichtlinie in der Wasserkraft Der wasserrechtliche Rahmen: Grenzen und Chancen Dr. Bernd Schieferdecker Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dolde Mayen & Partner Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbb, Heilbronner Straße 41, Stuttgart Fon: Fax:
2 WRRL 2000 WHG 2010 Wasser- recht WG 2014 Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 2
3 Erlaubnis und Bewilligung Gewässerbenutzungen bedürfen der Erlaubnis oder Bewilligung Bei Wasserkraftnutzungen liegen Gewässerbenutzungen vor: Aufstauen und Absenken von Gewässern Ableiten und Entnehmen von Wasser (Wieder-) Einleiten von Wasser Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 3
4 Chancen: Vorrang der Wasserkraftnutzung 24 WG: (1) Die Wasserkraft soll im Interesse des Klimaschutzes und der Erhöhung des Anteils der erneuerbaren Energien genutzt werden. Eine Wasserkraftnutzung soll im Rahmen des Bewirtschaftungsermessens nach 12 II WHG zugelassen werden, wenn kein Versagungsgrund nach 12 I WHG vorliegt. (2) Das Recht oder die Befugnis zur Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigt auch dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, wenn die zu nutzende Leistung der Rohwasserkraft 1000 Kilowatt nicht übersteigt. Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 4
5 Grenzen Versagungsgründe 12 I WHG Chancen Ermessen 12 II WHG Nr. 1: Zwingende wasserrechtliche Vorschriften Effizienzgebot ( 24 IV WG) Verschlechterungsverbot? ( 27 WHG) Verbesserungsgebot? ( 27 WHG) Mindestwasser, Durchgängigkeit? etc. Nr. 1: Wohl der Allgemeinheit Nr. 2: Naturschutzrecht etc. Maßnahmenprogramm: Ermessensbindung, Definition des Erforderlichen, Ausnahmen Vorrang der Wasserkraft ( 24 I WG) Klimaschutzziele (KSG BW, 24 I WG) Grundsätze des 6 WHG Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 5
6 Effizienzgebot, 24 IV WG Betreiber von Wasserkraftanlagen sind verpflichtet auch nach Stilllegung? Wohl nein, vgl. 17 WG die unter ökologischen Gesichtspunkten verfügbare Wassermenge nach Restwasserabgabe entsprechend dem Stand der Technik effizient zu nutzen Effizienz: Hohes Maß an Energiegewinnung Vorhaben: Maximierungspflicht? Erweiterungspflicht? Prüfung von Standortalternativen? Betrieb: Betriebspflicht? Anlagen: Wirkungsgrad muss Stand der Technik entsprechen (Dimensionierung und Standort bestimmt Betreiber) Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 6
7 Verschlechterungsverbot ( 27 I, II Nr. 2 WHG) Rechtliche Verbindlichkeit für Gewässerbenutzer (Versagungsgrund): ja für Bewirtschaftungsplanung: nein Inhalt sehr umstritten (EuGH-Vorlage) Veränderung des status quo mehr als geringfügige nachteilige Veränderung, Einstufung in schlechtere Zustandsklasse ist nicht erforderlich Bezugspunkt sind die Wasserkörper (nur Teilnetz WRRL) Strittig, ob lokale Verschlechterungen genügen (so BVerwG) Ausnahme nach 31 WHG möglich Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 7
8 Verbesserungsgebot ( 27 I, II Nr. 2 WHG) Rechtliche Verbindlichkeit für Gewässerbenutzer (Versagungsgrund): nein für Bewirtschaftungsplanung: ja Inhalt Maßgeblich ist, was laut Maßnahmenprogramm zur Herstellung des guten Zustands erforderlich ist, z. B. Mindestwasser, Durchgängigkeit Bezugsobjekt: Wasserkörper (nur Teilnetz WRRL) Ausnahme nach 31 WHG möglich Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 8
9 Mindestwasser und Durchgängigkeit Mindestwasser Durchgängigkeit Guter Zustand soweit nach 6 I WHG erforderlich soweit nach 27 ff. WHG erforderlich soweit nach Maßnahmenprog. erforderlich Vorrang der Wasserkraftnutzung Zwingend Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 9
10 Notwendigkeit von Maßnahmen Maßnahme Teilnetz WRRL Kleingewässer Verbesserungsgebot: Mindestwasserführung Verbesserungsgebot: Durchgängigkeit Verschlechterungsverbot Wohl der Allgemeinheit Nebenbestimmung Ja, wenn im Maßnahmenprogramm Ja, wenn im Maßnahmenprogramm Ja, wenn Voraussetzungen vorliegen (strittig) Nein, Vorrang der Wasserkraftnutzung Nein, Vorrang der Wasserkraftnutzung Ja, wenn Voraussetzungen vorliegen (strittig) Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 10
11 Ausnahme nach 31 II WHG (1) Anlass: Guter ökologischer Zustand wird nicht erreicht oder Zustand verschlechtert sich Vorbedingung: Auswirkungen auf die Qualitätskomponenten des Wasserkörpers müssen nachvollziehbar ermittelt und bewertet sein (BVerwG, Beschl. v A 20/11) Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 11
12 Ausnahme nach 31 II WHG (2) Voraussetzungen: 1. Neue Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 12
13 Ausnahme nach 31 II WHG (3) 2. Überwiegende Gründe für die Veränderung Übergeordnetes öffentliches Interesse z. B. Klimaschutz: KSG, 24 I WG Größerer Nutzen Der Nutzen der Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung, ist größer als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 13
14 Ausnahme nach 31 II WHG (4) 3. Erforderlichkeit Die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, können nicht mit anderen Maßnahmen erreicht werden, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, geeignet und technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind. Pflicht zur Prüfung von Alternativen Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 14
15 Ausnahme nach 31 II WHG (5) 4. Vermeidungspflicht Es müssen alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern. Ausnahme darf die Verwirklichung der Bewirtschaftungsziele in anderen Gewässern derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden. Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 15
16 Erlaubnisverfahren, 93 WG, 70 ff. LVwVfG Umweltuntersuchungen; ggf. UVP-Vorprüfung und Scoping Einreichung des Antrags mit Erläuterungsbericht Erlaubnis für Gewässerbenutzungen / Wasserbecken Planfeststellung für Gewässerausbau / Wasserspeicher Daneben keine Baugenehmigung erforderlich, 84 III WG Vollständigkeitsprüfung durch Behörde Einholung der Stellungnahmen der TÖB (max. 3 Monate) Öffentliche Auslegung durch die Gemeinde/n (1 Monat) Einwendungen (bis 2 Wochen nach Auslegung) Erörterungstermin und Entscheidung Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 16
17 Vereinfachtes Verfahren, 93 III WG Wird die Erlaubnis nicht als gehobene Erlaubnis beantragt, kann sie ohne Bekanntmachung des Antrags, Unterrichtung der Beteiligten und Erörterungstermin insbesondere erteilt werden für Benutzungen von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung Benutzungen, von denen erhebliche Nachteile für andere nicht zu erwarten sind Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern Die Wasserbehörde kann TÖB, Anlieger oder die Öffentlichkeit über das Vorhaben informieren oder dazu anhören. Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 17
18 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Dr. Bernd Schieferdecker: Der wasserrechtliche Rahmen - Grenzen und Chancen 18
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