WASSERRECHT - Grundzüge -

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1 Prof. Dr. Otfried Seewald WASSERRECHT - Grundzüge - Wahlfachgruppe 7 Wintersemester 1999/2000 Bettina Bamberger

2 2 A. HISTORISCHE ENTWICKLUNG 9 B. RECHTSQUELLEN 10 I. Nationales Recht Bundesrecht 10 a) Grundgesetz 10 aa) Gesetzgebungskompetenzen 10 bb) Verwaltungskompetenz 10 b) Wichtige Bundesgesetze 11 aa) Wasserhaushaltsgesetz (WHG), Sartorius Nr bb) Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WMRG), BGBl. I S. 875, cc) Abwasserabgabengesetz (AbwAG), BGBl. I S. 3370, dd) Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG), Sartorius Nr ee) Andere Bundesgesetze 11 c) Rechtsverordnungen 11 aa) Verordnung über wassergefährdende Stoffe bei der Beförderung in Rohrleitungsanlagen, BGBl. I S bb) Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-AbwV), BGBl. I S. 566, 1997, Änderung der Abwasserverordnung, BGBl I S d) Verwaltungsvorschriften 12 aa) Richtlinie für Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe (RRwS), GMBl. 1987, bb) Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten (RFF), BArbBl. Nr. 4/ cc) Richtlinie für die Aufstellung von wasserwirtschaftlichen Rahmenplänen, GMBl.1984, dd) Allgemeine Verwaltungsvorschriften über den Mindestinhalt von Bewirtschaftungsplänen, GMBl. 1978, ee) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über wassergefährdende Stoffe (VwVwS), GMBl. 1996, ff) Allgemeine Rahmen-Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser (Rahmen-AbwasserVwV), GMBl. 1996, Landesrecht 12 a) Landesgesetze 12 aa) Bayerisches Wassergesetz (BayWG), Z/T Nr bb) Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetz (BayAbwAG), Z/T Nr b) Rechtsverordnungen 13 aa) Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung (GewZweiV), Z/T Nr bb) Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS), Z/T Nr c) Verwaltungsvorschriften 13 aa) Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Wasserrechts (VwVBayWG), AllMBl S bb) Verwaltungsvorschriften zum AbwAG und zum BayAbwAG (VwVBayAbwAG), AllMBl. 1992, S Europarecht 13 a) Richtlinie (76/464/EWG) betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in Gewässer der Gemeinschaft 13 b) Richtlinie des Rates (80/68/EWG) über den Schutz des Grundwassers gegen bestimmte gefährliche Stoffe 13 c) Richtlinie des Rates (80/778/EWG) über die Qualität von Wasser zum menschlichen Gebrauch 14 d) Richtlinie des Rates (76/160/EWG) über die Qualität der Badegewässer 14 e) Richtlinie des Rates (91/271/EWG) über die Behandlung von kommunalen Abwässern Internationales Recht 14 a) Übereinkommen zum Schutz des Rheins gegen chemische Verunreinigung 14

3 3 b) Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge 14 c) Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen 14 d) Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung vom Lande aus 14 C. ÜBERBLICK ÜBER DAS RECHTSGEBIET WASSERRECHT 15 D. WASSERWIRTSCHAFTSRECHT 17 I. Aufbau des WHG 17 II. Ziele und Grundsätze des Wasserwirtschaftsrechts Erhaltungsgrundsatz, 1 a Abs. 1 Satz 1 WHG Bewirtschaftungsgrundsatz, 1 a Abs. 1 Satz 2 WHG Sorgfaltsgebot, 1 a Abs. 2 WHG Einschränkung des Grundeigentums, 1 a Abs. 3 WHG 19 III. Sachlicher Anwendungsbereich Oberirdische Gewässer, 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG 21 a) In Betten gefaßtes Wasser 21 b) Aus Quellen wild abfließendes Wasser 21 c) Einteilung der oberirdischen Gewässer, Art. 2 BayWG 21 aa) Gewässer erster Ordnung, Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 BayWG 21 bb) Gewässer zweiter Ordnung, Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 BayWG 21 cc) Gewässer dritter Ordnung, Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 BayWG Küstengewässer, 1 Abs. 1 Nr. 1 a WHG 22 a) Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser 22 b) Seewärtige Begrenzung der oberirdischen Gewässer 22 c) Seewärtige Begrenzung des Küstenmeeres Grundwasser, 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG Landesrechtliche Ausnahmen, 1 Abs. 2, 3 WHG 23 a) Be- und Entwässerungsgräben 23 b) Teiche und Weiher, die mit einem anderen Gewässer nicht oder nur durch künstliche Vorrichtung verbunden sind 23 aa) Teiche und Weiher 23 bb) Keine Verbindung mit anderem Gewässer oder nur mit künstlicher Vorrichtung 23 c) Wasserwirtschaftlich untergeordnete Bedeutung 23 d) Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayWG 24 IV. Wasserwirtschaftliche Tatbestände und Kontrollinstrumente 26 V. Gewässerbenutzungen Begriff Einschränkung des Benutzungsbegriffs, 3 Abs. 3 WHG Gestattungspflichtigkeit der Benutzung, 2 Abs. 1 WHG 27 a) Benutzungstatbestände nach 3 Abs. 1 WHG 28 aa) Benutzung von oberirdischen Gewässern 28 (1) Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, 3 Abs. 1 Nr (2) Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern, 3 Abs. 1 Nr (3) Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit dies auf den Zustand des Gewässers oder auf den Wasserabfluß einwirkt, 3 Abs. 1 Nr (4) Einbringen oder Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer, 3 Abs. 1 Nr bb) Benutzung von Küstengewässer 29 cc) Benutzung von Grundwasser 29 (1) Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, 3 Abs. 1 Nr (2) Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, 3 Abs. 1 Nr b) Den Benutzungen gleichgestellte Einwirkungen, 3 Abs. 2 WHG 29

4 4 aa) Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch hierzu bestimmte oder geeignete Anlagen, 3 Abs. 2 Nr bb) Maßnahmen, die geeignet sind, schädliche Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, 3 Abs. 2 Nr c) Einzelne gestattungsfreie Benutzungen 32 aa) Gemeingebrauch, 23 WHG, Art. 21 BayWG 32 (1) Begriff und Rechtsnatur 32 (2) Gegenstand des Gemeingebrauchs 32 (3) Grenzen des Gemeingebrauchs 33 bb) Eigentümer- und Anliegergebrauch, 24 WHG, Art. 24 BayWG 34 cc) Sonstige gestattungsfreie Benutzungen Gestattungsformen der Benutzung 34 a) Beschränkte Erlaubnis, 7 WHG, Art. 17, 17 a BayWG 35 aa) Rechtsnatur 35 bb) Inhalt 35 cc) Verfahren 35 dd) Widerruf und Befristung, 7 Abs b) Gehobene Erlaubnis, 7 WHG i. V. m. Art. 16 BayWG 36 aa) Rechtsnatur und Wirkungen 36 bb) Inhalt 37 cc) Materielle Voraussetzungen, Art. 16 Abs. 1 BayWG 37 dd) Verfahren 38 ee) Widerruf und Beschränkung (teilweiser Widerruf), Art. 16 Abs. 2 BayWG 38 ff) Schadensersatz, Art. 16 Abs. 3 BayWG 38 c) Bewilligung, 8 WHG 38 aa) Rechtsnatur und Wirkungen 38 bb) Inhalt 38 cc) Voraussetzungen, 8 Abs. 2, 3 WHG 39 dd) Verfahren, 9 WHG, Art. 83 Abs. 2 BayWG 39 ee) Widerruf, 12 WHG 40 d) Wahl der Gestattungsform und Zusammenfassung Gestattungsfähigkeit, 6 WHG 41 a) Versagung der Gestattung aus Gründen des Allgemeinwohls, 6 Abs aa) Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit 41 bb) Verhütung oder Ausgleich durch Auflagen oder Maßnahmen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, 4 Abs. 2 Nr b) Versagung der Gestattung aus Naturschutzgründen, 6 Abs c) Kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Gestattung Nebenbestimmungen 43 a) Benutzungsbedingungen und Auflagen, 4 WHG 43 aa) Rechtsnatur 43 bb) Zweck 43 cc) Inhalt und Grenzen 44 b) Vorbehalt, 5 WHG 44 VI. Gewässerausbau Begriff Abgrenzung zur Benutzung 45 a) Abgrenzung allgemein 45 b) Abgrenzungsspezialfall Naßauskiesung 45 c) Zusammentreffen von Ausbau und Benutzung Ausbaupflicht, Art. 54 BayWG Gestattungspflichtigkeit des Ausbaus 46 a) Planfeststellung, 31 Abs. 2, 5 WHG 47 aa) Rechtsnatur 47 bb) Inhalt 47 cc) Wirkungen 47 (1)(Formelle) Konzentrationswirkung 47 (2) Gestaltungswirkung 48 dd) Verfahren 48 ee) Voraussetzungen 50

5 5 (1) Zwingende Versagungsgründe 51 (2) Planerische Abwägung 53 (3) Prüfungsreihenfolge 54 b) Plangenehmigung, 31 Abs. 3 WHG 54 aa) Rechtsnatur 54 bb) Inhalt 55 cc) Wirkungen 55 dd) Verfahren 55 ee) Voraussetzungen der Plangenehmigung, 31 Abs. 3 WHG, Art. 74 Abs. 6 BayVwVfG 55 (1) Voraussetzungen nach 31 Abs. 3 WHG 55 (a) Ausbau von geringer Bedeutung, 31 Abs. 3 Nr. 1 WHG 55 (b) Ausbau ohne erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Schutzgüter des 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG, 31 Abs. 3 Nr. 2 WHG 56 (c) Ausbau verfolgt den Zweck, eine wesentliche Verbesserung für die Schutzgüter des 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG herbeizuführen, 31 Abs. 3 Nr. 3 WHG 56 (2) Voraussetzungen nach Art. 74 Abs. 6 Satz 1 BayVwVfG 56 (a) Keine Beeinträchtigung von Rechten anderer oder schriftliche Einverständniserklärung des Betroffenen 56 (b) Benehmensherstellung mit den betroffenen Trägern öffentlicher Belange 56 c) Entfallen von Planfeststellung und Plangenehmigung, Art. 74 Abs. 7 BayVwVfG 57 VII. Gewässerunterhaltung Begriff Abgrenzung zum Ausbau Unterhaltungslast 58 a) Rechtsnatur 58 b) Träger der Unterhaltungslast 58 c) Kein Drittschutz 59 VIII. Anlagen Genehmigungspflichtigkeit, Art. 59 Abs. 1, 3 BayWG 60 a) Rechtsnatur der Anlagengenehmigung 60 b) Anlagenbegriff 61 c) Genehmigungspflichtige Handlungen 61 d) Verhältnis zum Baurecht Genehmigungsfähigkeit Kein Drittschutz 64 IX. Andere wasserrechtlich bedeutsame Tatbestände und Maßnahmen 67 X. Drittschutz im Wasserrecht 67 XI. Aufgaben und Zuständigkeit Vollzug der Wassergesetze Gewässeraufsicht 68 a) Allgemeine Aufgaben, Art. 68 Abs. 1 BayWG 69 b) Anordnungen für den Einzelfall, Art. 68 Abs. 3 Satz 1 BayWG 69 c) Sonderformen der Gewässeraufsicht 69 d) Duldung der Überwachung, Art. 68 Abs. 4 BayWG 69 E. PRÜFUNGSSCHEMATA 70

6 6 F. AUSGEWÄHLTE ENTSCHEIDUNGEN 75 BVerfGE 58, 300 ff. 75 (vgl. auch oben, S. 20) 75 BVerwGE 44, 235 ff. 80 (vgl. auch oben, S. 55, 56) 80 BVerwGE 81, 347 ff. 82 (vgl. oben, S. 40) 82 BVerwGE 79, 318 ff. 83 (vgl. oben, S. 50) 83

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