Dr. Florian Neher LL.M. M.A. Rechtsanwalt

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1 Dr. Florian Neher LL.M. M.A. Rechtsanwalt Donaustr. 38, Memmingen Tel.: Fax:

2 Hürden bei Modernisierung von Wasserkraftanlagen Referent Dr. Florian Neher LL.M. M.A. Rechtsanwalt 2

3 Gliederung I. Einführung II. Modernisierung nach EEG 2014 III. Einzelfälle 3

4 I. Einführung 1. Entwicklung der Einspeisevergütung Wasserkraft Anlagen bis 5 MW Gesetz Vergütungsdauer Degression Vergütungshöhe Stromeinspeisungsgesetz 1991 unbeschränkt keine 75% des Durchschnittserlöses der Stromversorger EEG 2000 unbeschränkt keine 7,67 ct/kwh EEG Jahre keine 9,67 ct/kwh EEG Jahre 1% 12,67 bzw. 11,67 ct/kwh EEG Jahre 1% 12,70 ct/kwh EEG Jahre 0,5 % 12,52 ct/kwh 4

5 2. Entwicklung des Begriffs Modernisierung Strom Einsp G EEG 2000 EEG 2004 alle Anlagen erfasst keine Modernisierung wesentliche Erneuerung = 50% der Kosten für Neuanlage Nach Modernisierung Erreichen eines nachweislich guten ökologischen Zustandes oder wesentliche Verbesserung des ökologischen Zustandes ggü vorherigem Zustand Vorlage der behördlichen wasserrechtlichen Zulassung der Anlage EEG 2009 EEG 2012 Nach Modernisierung Erreichen eines nachweislich guten ökologischen Zustandes oder wesentl. Verbesserung des ökolog. Zustandes ggü vorherigem Zustand Vorlage der Zulassung der Wasserkraftnutzung, einer Bescheinigung der Wasserbehörde oder des Umweltgutachters Best. des WHG müssen beachtet werden Zulassung der Wasserkraftnutzung; Bestätigung der Wasserbehörde oder Umweltgutachten mit entsprechender Bestätigung der Wasserbehörde Erhöhung der installierten Leistung oder des Leistungsvermögens oder Nachrüstung mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Red. der Einspeiseleistung 5

6 3. Überblick EEG und WHG EEG fördert Stromerzeugung aus Wasserkraft per finanzieller Vergütung! WHG regelt bundeseinheitlich maßgebliche öffentlich-rechtliche Anforderungen von Gewässernutzung und schutz, u.a. auch Bewilligung und Betrieb von Wasserkraftwerken! Zielkonflikt zwischen Klima- und Gewässerschutz? 6

7 Der Konflikt zwischen den sich zum Teil widersprechenden Zielsetzungen ist dahingehend aufzulösen, dass die Nutzung des Stroms aus Wasserkraft nur dann durch das EEG gefördert wird, wenn die maßgeblichen gewässerökologischen Anforderungen eingehalten werden (vgl. BT-DrS 18/1304)! 7

8 Benutzung des Gewässers bedarf grds. der Erlaubnis oder der Bewilligung durch die Wasserbehörde ( 8 WHG) (etwa bei Aufstauen und Absenken von Wasser aus oberirdischen Gewässern ( 9 WHG)) Erlaubnis = widerrufliche Befugnis, ein Gewässer zu benutzen ( 10, 18 WHG) Bewilligung = befristetes Recht, ein Gewässer zu benutzen ( 10, 11 WHG) Erlaubnis/Bewilligung sind zu versagen/widerrufen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder Verstoß gg. öff.-rechtliche Vorschriften vorliegt ( 12 WHG) Inhalts- und Nebenbestimmungen jederzeit möglich! 8

9 Die Nutzung der Wasserkraft ist nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Gilt auch für Bestandsanlagen ( 35 WHG). Ferner müssen Wasserkraftanlagen als besondere Art der Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer die Reinhaltung oberirdischer Gewässer, die Mindestwasserführung sowie die Durchgängigkeit der oberirdischer Gewässer gewährleisten (vgl WHG) Schließlich müssen die allgemeinen Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach 6 WHG eingehalten werden! 9

10 Genehmigungsverfahren, gewässerökologische Begleituntersuchungen wasserrechtlicher Antrag Vorprüfung, ob erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen UVP, UVS FFH-Verträglichkeitsstudie landschaftspflegerische Begleitplanung, Freiflächengestaltungsplan Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 10

11 Gliederung I. Einführung II. Modernisierung nach EEG 2014 III. Einzelfälle 11

12 II. Modernisierung nach EEG Einführung Verweis auf 33 bis 35 und 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 WHG wurde zwar gestrichen ökologische Optimierung entfällt aber nur theoretisch! Insbesondere auf Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird die Genehmigung durch die Wasserbehörden nur erteilt, wenn die ökologischen Mindeststandards umgesetzt worden sind! Vorgaben des Gewässerschutzes sind zu beachten! 12

13 2. Vergütungsvoraussetzungen für modernisierte Anlagen WKA vor in Betrieb wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme nach Leistungsvermögenssteigerung ODER WKA vor in Betrieb nicht wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme nach Leistungsvermögenssteigerung um mindestens 10% 13

14 Wasserrechtliche zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme Nicht wasserrechtliche zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme Einhaltung der maßgeblichen wasserrechtlichen Bestimmungen Maßnahmen ohne Auswirkungen auf Art und Ausmaß der Gewässernutzung Vergrößerung des nutzbaren Gefälles Erhöhung des Ausbaudurchflusses der reine Austausch von Generatoren, das Ersetzen älterer Turbinen ohne Änderung des Ausbaudurchflusses, das Ersetzen der Laufräder älterer Turbinen, Einbau moderner automatischer Steuerungstechnik automatische Rechenreinigung Einsatz permanent erregter Generatoren Verbesserung der Zu- und Abströmung keine Wartungs- oder Instandhaltungsarbeiten 14

15 mögliche Steigerungen der jährlichen Erzeugung Austausch von Laufrädern älterer Turbinen Austausch des Getriebes Austausch von älteren Generatoren Vergrößerung des nutzbaren Gefälles Erhöhung des Ausbaudurchflusses Einbau automatischer Steuerungen (v.a. kleine WKA) Einbau von Rechenreinigungsmaschinen 1 10 % 1 5 % 2 4 % 1 20 % 1 30 % ca. 10 % % (Quelle BUM 2010a) 15

16 Vergütungsvoraussetzung wird an Steigerung des Leistungsvermögens geknüpft Erhöhtes Leistungsvermögen = jede Verbesserung der technischen Funktionsfähigkeit der Anlage, die zu einer erhöhten Stromausbeute führen kann! Maßgeblich ist die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens der Anlage! = langjähriger Mittelwert der Jahresarbeit 16

17 Entscheidend ist eine ex ante-betrachtung anhand des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik. Liegt zu diesem Zeitpunkt eine dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende positive Prognose vor, erlischt der Anspruch daher auch nicht, wenn über einen mehrjährigen Betrachtungszeitraum nach Durchführung der Maßnahme die tatsächlich erzeugte Strommenge gegenüber dem vorherigen Regelarbeitsvermögen nicht gesteigert werden konnte. Infolge der Ertüchtigung wird auch eine Meldung der Anlage zum Anlagenregister erforderlich (vgl. 6 der Anlagenregisterverordnung) Dem Netzbetreiber ist die Erhöhung des Leistungsvermögens in geeigneter Form nachzuweisen (vgl. Hinweis der Clearingstelle EEG 2012/24). 17

18 3. Clearingstelle EEG Hinweis 2012/24 vom Nachweis der Erhöhung des Leistungsvermögens nicht rechtsverbindlich! 18

19 Darlegung muss objektiv nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und schlüssig sein a. eine Beschreibung der Wasserkraftanlage (hydrologische Parameter, Ertrags und Leistungsparameter) zum Zeitpunkt der erstmaligen Inbetriebnahme bzw. nach Durchführung der letzten Anlagenmodernisierung b. die Darstellung der durchgeführten Maßnahmen zur Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens mittels Herstellerunterlagen, technische Datenblätter, die Rechnung der die Maßnahmen durchführenden Unternehmung, Lichtbilder etc.) sowie c. eine schriftliche Darlegung, inwiefern diese Maßnahmen zu einer Erhöhung der installierten Leistung bzw. des Leistungsvermögens führen. nicht erforderlich ist grds. (basierend auf Erzeugungsdaten) auf die tatsächliche Erhöhung der Jahreserzeugung nach Durchführung der Maßnahmen abzustellen. 19

20 Im Falle einer wasserrechtlich zulassungsbedürftigen Ertüchtigungsmaßnahme genügt es, die entsprechende wasserrechtliche Zulassung vorzulegen, wenn in den entsprechenden Unterlagen Angaben zur durch die Maßnahme erwarteten Erhöhung des Jahresarbeitsvermögens bzw. der Nennleistung enthalten sind. Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen stellen keine leistungserhöhende Maßnahmen dar. Leistungserhöhung durch günstiges Wasserjahr ist ebenso unbeachtlich. Nachweisanforderungen sind nicht zu überspannen! Kein Umweltgutachten erforderlich (vgl. noch 23 EEG 2012). Darlegung kann auch durch den Anlagenbetreiber selbst erfolgen! 20

21 Gliederung I. Einführung II. Modernisierung nach EEG 2014 III. Einzelfälle 21

22 III. Einzelfälle 1. Überprüfung von Gutachten privater Umweltgutachter Privatgutachten muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen, plausibel sowie in sich widerspruchsfrei und vollständig sein. (vgl. etwa OLG Naumburg, Urteil vom U 37/10; OLG München, Urteil v U 891/11; OLG Dresden, Urteil vom U 1568/11) Privatgutachten kann auf Plausibilität, Vollständigkeit und Überzeugungskraft überprüft werden! 22

23 2. Verpflichtende Direktvermarktung? WKA > 500 kw mit IB vor dem WKA > 100 kw mit IB nach dem Bestandsanlagen sind davon nach 100 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014 ausgenommen Gilt dies auch für modernisierte Anlagen? ja, wohl die tatsächliche erstmalige IB der Anlage zählt! 23

24 3. Neubewilligung nach WHG Bewilligung einer Bestandsanlage läuft aus Betreiber erfüllt für die Neubewilligung die Auflagen nach dem WHG. Steigerung des Leistungsvermögens durch eine nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahme (Austausch Generator, automatische Rechenreinigung...) aber nur um 6 %. Berechtigt bei Neubewilligungen eine Leistungssteigerung < 10 % zu einer Höhervergütung, auch wenn die durchgeführten Maßnahmen nicht einer wasserrechtlichen Genehmigung unterliegen? nein, da gesetzliche Regelung eindeutig (umstritten, andere Auffassung wird teilweise vertreten) 24

25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!!!! 25

26 Dr. Florian Neher LL.M. M.A. Rechtsanwalt Donaustr. 38, Memmingen Tel.: Fax:

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