Vom Solarmodul zum Solarkraftwerk und zurück:
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- Jan Kurzmann
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1 Vom zum und zurück: Der, der BGH und das EEG 2017 Dr. Martin Winkler Mitglied der Clearingstelle EEG 23. September / 12
2 Inhalt / 12
3 Ausgangslage bis 4. November 2015 Branchenkonsens: ein = eine Anlage i. S. d. EEG Oberlandesgerichte: OLG Nürnberg, Urt. v U 440/14 OLG Naumburg, Urt. v U 96/13 OLG Naumburg, Urt. v U 3/13 (Hs) Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v U 107/11 Clearingstelle EEG: Empfehlung v /5 Hinweis v /1 Hinweis v /14 Empfehlung v /19 Hinweis v /11 Hinweis v /21 diverse Einzelfallentscheidungen 3 / 12
4 (1/3) Leitsätze: Für den 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 zugrunde liegenden weiten Anlagebegriff, unter dem die Gesamtheit aller funktional zusammengehörenden technisch und baulich notwendigen Einrichtungen zu verstehen ist, ist maßgeblich, nach welchem Gesamtkonzept die einzelnen Einrichtungen funktional zusammenwirken und eine Gesamtheit bilden sollen (im Anschluss an das Senatsurteil vom 23. Oktober 2013 VIII ZR 262/12 (... ), Rn. 23, 32 ff., 40). Nicht das einzelne zum Einbau in ein bestimmte Fotovoltaikmodul ist als eine (eigene) Anlage gemäß 3 Nr. 1 Satz 1 EEG 2009 anzusehen, sondern erst die Gesamtheit der Module bildet die Anlage»«. 4 / 12
5 (2/3) Wie ist die Gesamtheit zu bestimmen? technisch und baulich notwendige Einrichtungen funktionales Zusammenwirken nicht erwähnt: räumliche Nähe und bauliche Verbindung mit einer gemeinsam genutzten Einrichtung (anders Urt. v VIII ZR 262/12) Einbeziehung des Gesamtkonzepts (Rn. 19): Daher ist über die technisch-baulichen Mindestvoraussetzungen hinaus maßgeblich, ob die der Stromerzeugung dienenden Einrichtungen aus Sicht eines objektiven Betrachters in der Position eines vernünftigen Anlagenbetreibers (... ) nach dessen Konzept als eine Gesamtheit funktional zusammenwirken und sich damit nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch (... ) als eine Anlage darstellen. 5 / 12
6 (3/3) Nicht angesprochene Fragen Anwendung des weiten s bei Gebäude-PV Folgen des Austauschs, des Versetzens und des Zubaus von Modulen für Inbetriebnahme, Vergütungshöhe (gespaltener Vergütungssatz? 22 EEG 2014?) und Vergütungsdauer 6 / 12
7 Beispielsfall: Wie würden Sie entscheiden? Sachverhalt aus dem Votumsverfahren 2013/78: 7 / 12
8 Beispielsfall: Wie würden Sie entscheiden? Sachverhalt aus dem Votumsverfahren 2013/64: 8 / 12
9 3 Nr. 1 und 100 Abs. 1 Satz 2 EEG Nr. 1 Halbsatz 1 Im Sinn dieses Gesetzes ist Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige Anlage ist; Abs. 1 Satz 2 3 Nr. 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind, erstmalig in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden. 9 / 12
10 Rückabwicklungsschutz bis zum Abs. 5 Satz 1 bis 3 EEG 2017 (verkürzt, AB-NB-Sicht): 1 Zahlt ein NB einem AB mehr als vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. 2 Ist die Zahlung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der AB berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung mit einer Entscheidung der Clearingstelle zu erheben. 3 Der Rückforderungsanspruch verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres; die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. 10 / 12
11 Folgen: Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers für Einspeisungen aus 2014 oder früher sind mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verjährt nicht verjährte Rückforderungsansprüche für Einspeisungen bis zum 4. November 2015 kann Einrede entgegengehalten werden für Einspeisungen ab 1. Januar 2016 ist 3 Nr. 1 EEG 2017 anzuwenden 11 / 12
12 Schluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Ihre Fragen sind willkommen! Dr. Martin Winkler Mitglied und stellvertretender Leiter der Clearingstelle EEG Charlottenstraße Berlin Tel Fax post@clearingstelle-eeg.de 12 / 12
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