BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Reinhardtstraße Berlin. Argumente. Wasserkraft im UGB
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1 BDEW Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e.v. Argumente Reinhardtstraße Berlin Wasserkraft im UGB Berlin,
2 Vorbemerkung Der Entwurf des UGB II verkennt die Bedeutung der Wasserkraft als eine Form regenerativer und CO2-freier Energieerzeugung. Gerade vor dem Hintergrund der aktuellen Debatten um den Klimaschutz verwundert dieser sehr restriktive Ansatz. Er schlägt sich bereits in 6 UGB II Allgemeine Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nieder, wo auf den bisher in 1a WHG enthaltenen Grundsatz, die Erfordernisse Klimaschutzes zu gewährleisten verzichtet wurde. Auch der bisher in 31 Abs. 1 WHG enthaltene ausdrücklich Hinweis, dass Wasserkraftanlagen dem Wohl der Allgemeinheit dienen können, und daher die Notwendigkeit eines Rückbaus auszuschließen in der Lage sind, hat keinen Eingang in das UGB II gefunden. Besonders gravierend sind die Auswirkungen die sich aus den Vorschriften zur Mindestwasserführung ( 25 UGB II), Durchgängigkeit ( 26 UGB II) und zur Wasserkraft ( 27 UGB II) ergeben. Hier ist es dringend geboten, die Anforderungen auf das europarechtlich Vorgegebene zurückzuführen und ausreichend Spielraum für bestehende und zukünftige Wasserkraftnutzungen zu belassen. Nach einer Studie des BMU ( Ökologisch optimierter Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien in Deutschland vom März 2004) gibt es in Deutschland ein technisches Ausbaupotential der Wasserkraft in Höhe von 1,0 TWh/a (239 MW) für die Erweiterung von Anlagen sowie 1,59 TWh/a (240 MW) für den Neubau von Wasserkraftwerken an neuen Standorten. Das geplante UGB stellt dieses Potential in Frage. Dies bedeutet den Wegfall eines Vermeidungspotenzials von CO2-Emissionen in Höhe von mind. 1,5 Mio. Tonnen. Einseitig ausgelegte Anforderungen an die bestehenden Wasserkraftwerke können zudem zu erheblichen Erzeugungseinbußen führen. Die neuen im UGB aufgestellten Anforderungen stehen damit im Widerspruch zu den im UGB verankerten Zielen des Klimaschutzes. Auch Pumpspeicher-Kraftwerke erlangen gegenwärtig eine zunehmende Bedeutung als einzige großtechnische Speichertechnologie für regenerativ (z.b. Wind, Solar u. a.) erzeugte Energien. Über die Pumpspeicher-Kraftwerke können weiterhin diskontinuierlich erzeugte erneuerbare Energien ausbalanciert und zusätzlich die Stromnetze stabilisiert werden. Durch die o. g. erweiterten Forderungen des UGB wird die Errichtung von neuen Pumpspeicher- Kraftwerken faktisch unmöglich gemacht, der Betrieb vorhandener Anlagen erschwert und über die Unwirtschaftlichkeit evtl. Stilllegungen veranlasst. Diese Einschränkung steht im Widerspruch zu den ehrgeizigen Zielen zum Ausbau der regenerativen Energieerzeugung. 25 UGB II Mindestwasserführung 25 UGB II sieht eine bisher nicht in dieser Art geregelte Mindestwasserführung vor. Überzogene Anforderungen an die Mindestwasserführung führen zudem zu erheblichen Effizienzverlusten bei den Wasserkraftanlagen. Damit wird das Gesamtziel einer Reduzierung von CO2-Emmissionen ausgehöhlt. Die Energieversorger im BDEW beobachten die durch die Behörde letztlich festzulegenden Anforderungen an die Mindestwasserführung daher mit großer Skepsis. Seite 2 von 5
3 26 UGB II Durchgängigkeit von Gewässern Offensichtliches Beispiel für unangemessen verschärfte Voraussetzungen für die Wasserkraftnutzung ist die Forderung einer uneingeschränkten stromaufwärts und -abwärts gerichteten Durchgängigkeit von Stauanlagen ( 26 UGB II). Die Sicherstellung der abwärtsgerichteten Wanderung und des Geschiebetransportes ist derzeit in bestimmten Fällen technisch unmöglich, so dass die Erfüllung dieser Anforderung von vornherein unmöglich oder jedenfalls unverhältnismäßigen kostenintensiv sind und daher unter die Ausnahmeregelungen aus Art. 4 Abs. 5 a WRRL, 25 d Abs. I Nr. 1 WHG, 22 UGB II fallen. Forderung der Energieversorger im BDEW: Zu Satz 2: Die Konkretisierung der Durchgängigkeit des Gewässers ist erheblich zu eng. Der Sicherstellung der abwärtsgerichteten Wanderung und des Geschiebetransportes ist derzeit in nicht allen Fällen technisch möglich. Die Anforderung ist außerdem stärker an den Zielsetzungen und Randbedingungen der Wasserrahmenrichtlinie auszurichten. 26 UGB II sollte wie folgt formuliert werden: Wer eine Stauanlage oder sonstige Anlage im Gewässer errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, hat durch geeignete Einrichtungen oder Maßnahmen die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wieder herzustellen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG erforderlich ist. 27 UGB II Wasserkraftanlagen Auch die ebenfalls neu geschaffenen Anforderungen an die Nutzung der Wasserkraft ( 27 UGB II) gehen über das bisher rechtlich geforderte weit hinaus. Zu erwähnen ist, dass die Anwendung des Standes der Technik auf Wasserkraftanlagen eine erhebliche und unbegründete Verschärfung gegenüber den derzeit geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik darstellt ( 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UGB II). Mögliche Nachrüstpflichten, die sich aus dieser Verschärfung ergeben, können zu immensen Zusatzkosten für Bestandsanlagen führen, die sie letztendlich unwirtschaftlich machen. Daneben verlangt 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UGB II geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Fischschäden, was die Auslegung nahe legt, dass jegliche Schädigung einzelner Fische zu vermeiden ist. Diese Anforderung ist jedoch weder technisch erfüllbar, noch ökologisch sinnvoll, noch europarechtlich vorgegeben und zudem ausweislich der Begründung des UGB II nicht einmal durch den Gesetzgeber gewollt. Aus diesem Grund sollte dringend eine entsprechende Klarstellung erfolgen. Weiterhin wiederholt 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UGB II für die Zulassung von Wasserkraftanlagen ohne Grund die bereits durch 25 UGB II und 26 UGB II aufgestellten Anforderungen Seite 3 von 5
4 der Mindestwasserführung und der Durchgängigkeit. Ergänzt wird diese Anforderung durch den Zusatz, dass Mindestwasserführung und Durchgängigkeit nur gegeben sein müssen, soweit dies zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich ist. Hierbei handelt es sich nur scheinbar um eine Einschränkung der aufgestellten Anforderungen, da gerade im Zusammenhang mit Wasserkraftanlagen durch die einseitige Forderung nach dem guten ökologischen Zustand den abgestuften Zielen und dem Regel-Ausnahme-System der Wasserrahmenrichtlinie der Weg verstellt wird. Die neu eingefügten Anforderungen an Laufwasserkraftanlagen nach 27 Abs. 1 Satz 2 UGB II gehen noch einen Schritt weiter, in dem sie über die bereits scharfen Anforderungen in den vorgenannten Vorschriften, die für sich bereits das geltende Recht erheblich verschärfen, eine Wasserkraftnutzung durch Laufwasserkraftanlagen weiter einschränken. Begründet wird dies damit, dass bereits heute Querverbauungen die Erreichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie erschwerten. Dass - über die im Allgemeinen für Querverbauungen geltenden Regeln hinaus - allein aus diesem Grund eine besonders restriktive Regelung für Wasserkraftanlagen eingeführt wird, erscheint nicht gerechtfertigt. Vielmehr legen bereits die allgemeinen Regelen die Grundlage für die Verwirklichung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, die bereits heute auch durch Wasserkraftanlagen zu erfüllen sind. Forderung der Energieversorger im BDEW: 27 UGB II ist in der derzeitigen Fassung mit einem wirtschaftlichen Wasserkraftbetrieb unvereinbar. Einen Betrieb von Wasserkraftanlagen nach dem Stand der Technik zu fordern ist unangemessen. Die Anforderungen an Laufwasserkraftwerke ist zu streichen, weil damit von vorneherein die Erschließung eines möglichen Wasserkraftpotentials unangemessen eingeschränkt wird. 27 Abs. 1 sollte wie folgt formuliert werden: (1) Die Nutzung von Wasserkraft ist zulässig, wenn 1. die Anlage nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben wird, 2. geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden und 3. Mindestwasserführung und Durchgängigkeit des Gewässers gewährleistet sind, soweit dies zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2000/60/EG erforderlich ist. Seite 4 von 5
5 Ansprechpartner: Ass. jur. Thorsten Fritsch Geschäftsbereich Recht (Energiewirtschaft) Tel.: RA Dr. Ulrich Klein, LL.M. Geschäftsbereich Recht (Energiewirtschaft) Tel.: Seite 5 von 5
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