Wasserrahmenrichtlinie Leitfaden für die Vorhabenzulassung
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- Franka Bäcker
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1 Band 5 Wasserrahmenrichtlinie Leitfaden für die Vorhabenzulassung Harriet Kause Siegfried de Witt
2 In der Reihe Verwaltungsrecht für die Praxis werden Texte zu praxis relevanten Themen veröffentlicht. Die wichtigste Rechtsprechung und Literatur wird dokumentiert. Nach Bedarf werden neuere Entwicklungen in neuen Auflagen verarbeitet. Alle Leser sind eingeladen, durch Anregungen und Kritik zu einer Verbesserung beizutragen. Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über abrufbar Alert-Verlag, Berlin Rheinstraße 46, D Berlin, Tel. (0 30) ISBN: Auflage 2016 Gestaltung, Satz & Umbruch: Michael Reichmuth, Berlin Bildnachweis: De Witt Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Sämtliche Rechte vorbehalten Printed in Germany
3 Kause / De Witt Wasserrahmenrichtlinie 3 Inhaltsübersicht A. Einführung... 7 B. Wasserrahmenrichtlinie I. Ziele der WRRL WRRL, Tochterrichtlinien, verwandte Richtlinien Ziele der WRRL und Vorhabenzulassung CIS-Prozess II. Instrumente der WRRL Flussgebietseinheiten Umweltziele Schutzgebiete Überwachung Maßnahmenprogramme Bewirtschaftungspläne III. Umsetzung der WRRL in Deutschland Gesetzgebung Verwaltung Praxis der WRRL in Deutschland C. Verschlechterungsverbot für oberirdische Gewässer I. Prüfungsziel, -ablauf und -gegenstand II. Beurteilung und Bewertung des Gewässerzustands Oberflächenwasserkörper Ökologischer Zustand Ökologisches Potenzial Chemischer Zustand Gesamtzustand III. Inhalt des Verschlechterungsverbots Ökologischer Zustand Chemischer Zustand Verschlechterungsbegriff bei weniger strengen Umweltzielen IV. Ermitteln der Verschlechterung Erfassen des Ist-Zustands Prognose der negativen Auswirkungen Bewertung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Verschlechterungsverbot
4 4 Kause / De Witt Wasserrahmenrichtlinie D. Verbesserungsgebot für oberirdische Gewässer I. Prüfungsziel, -ablauf und -gegenstand II. Inhalt des Verbesserungsgebots III. Ermitteln der Gefährdung der Verbesserung E. Verschlechterungsverbot und Verbesserungsgebot für Küstengewässer I. Küstengewässer II. Verhältnis zu Meeresgewässern F. Verschlechterungsverbot für das Grundwasser I. Beurteilung und Bewertung des Gewässerzustands Grundwasserkörper Mengenmäßiger Zustand Chemischer Zustand II. Inhalt des Verschlechterungsverbots III. Ermitteln der Verschlechterung G. Verbesserungsgebot für das Grundwasser H. Gebot der Trendumkehr für das Grundwasser I. Bindungswirkung der Umweltziele Verschlechterungsverbot Verbesserungsgebot J. Ausnahmeprüfung I. Anwendungsbereich II. Neue Veränderungen der physischen Gewässereigenschaften III. Verringerungsgebot IV. Alternativen V. Ausnahmegründe VI. Fernwirkungen: Bewirtschaftungsziele in benachbarten Gewässern. 180 K. WRRL und Naturschutzrecht I. Verhältnis zum FFH-Recht II. Verhältnis zum Biotopschutz III. Verhältnis zum Artenschutz
5 Kause / De Witt Wasserrahmenrichtlinie 5 IV. Verhältnis zur Eingriffsregelung V. Verhältnis zur UVP L. Verwaltungsverfahren M. Rechtsschutzfragen Anhang I Schaubild zur Struktur der Bewirtschaftungsziele Anhang II Inhalte einer Antragsunterlage zur WRRL (Fachbeitrag) Anhang III Arbeitshilfen Anhang IV Rechtsprechungsübersicht Anhang V Literaturverzeichnis Anhang VI Stichwortverzeichnis Über die Autoren
6
7 Kause / De Witt Wasserrahmenrichtlinie 7 A. Einführung Die EuGH-Vorabentscheidung zur Weservertiefung mit Urteil vom 1. Juni rückte den Gewässerschutz nach der Wasserrahmenrichtlinie (WRR- L) 2 in den Fokus von Vorhabenträgern und Genehmigungsbehörden. Die Umweltziele das Verschlechterungsverbot, das Verbesserungsgebot und weitere Umweltziele sind ein zentrales Instrument der WRRL zum Schutz und zur Verbesserung der Gewässer. Das Schutzgut Wasser wurde bereits mit Erlass der WRRL, die am 22. Dezember 2000 in Kraft getreten ist, aufgewertet. Die Richtlinie wurde und wird im Rahmen der auf Flussgebietseinheiten bezogenen, auf lange Zeiträume ausgerichteten Bewirtschaftungsplanung umgesetzt. Die deutsche Rechtsprechung berücksichtigte die Umweltziele der WRRL bzw. deren planerische Umsetzung als Grenzen des Ermessens bzw. als Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit der Wasserbehörden bei der Erteilung wasserrechtlicher Gestattungen 3 oder bei wasserrechtlichen Planfeststellungen 4. Der EuGH hat demgegenüber den Geltungsanspruch der WRRL gestärkt. Das Gericht erachtet die Umweltziele der WRRL als verbindlich für die einzelnen, gewässerbezogenen Vorhaben 5 und hat den Inhalt des Umweltziels Verhinderung einer Verschlechterung des Gewässerzustands präzisiert. 6 1 Die Umweltziele sind für eine Vielzahl von Vorhaben relevant, wie die Verfahren zu Fahrrinnenvertiefungen in den Bundeswasserstraßen Weser EuGH, U. v , Rs. C-461/13 (Weservertiefung), ECLI:EU:C:2015:433, DVBl. 2015, Richtlinie 2000/60/EG des europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Wasserpolitik vom , ABl. L 327/1 vom , zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom , ABl. L 311/32 vom OVG Münster, U. v , NuR 2012, 342 (348). 4 OVG Bremen, U. v , ZUR 2010, 151 (152). 5 EuGH, U. v , Rs. C-461/13 (Weservertiefung), ECLI:EU:C:2015:433, DVBl. 2015, 1044 (1047); Durner, DVBl. 2015, 1049 (1052); Rehbinder, NVwZ 2015, 1506 (1507). 6 EuGH, U. v , Rs. C-461/13 (Weservertiefung), ECLI:EU:C:2015:433, DVBl. 2015, 1044 (1047ff.); vgl. auch EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen vom , Rs. C-461/13, ECLI:EU:C:2014:2324, Celex-Nr CC BVerwG, B. v , DVBl. 2013, 1450.
8 8 Kause / De Witt Wasserrahmenrichtlinie und Elbe 8, zur Einleitung von Kühl 9 - und (quecksilberlastigem) Abwasser 10 aus Steinkohle-Kraftwerken, zu Wasserkraftanlagen 11, zu Kläranlagen 12, zur Überführung von Kreuzfahrtschiffen über die Ems 13, zur Grundwasserabsenkung bei Bergbauvorhaben 14, zu Grundwasserförderung 15, zur Straßenentwässerung 16 und sogar zum Gewässeraufstau für eine Fischzuchtanlage 17 zeigen. Für jede Gewässerbenutzung und Gewässerausbaumaßnahme sind die Umweltziele bindend (dazu unten Rn. 204ff.). 18 Dies ist ausschlaggebend für die materiell-rechtliche Entscheidung der Wasserbehörden über ein Vorhaben. 19 Vor allem die gewässerökologischen Auswirkungen müssen mithin bei allen Vorhaben mit Wasserbezug von vornherein sorgfältig bedacht werden. 20 Ansonsten drohen Vertragsverletzungsverfahren für einzelne Gewässerbenutzungen oder -ausbauvorhaben. 21 Das zeigte bereits die (allerdings gescheiterte) Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Republik Österreich wegen der Bewilligung eines Wasserkraftwerks an der Schwarzen Sulm BVerwG, B. v , NuR 2014, OVG Hamburg, U. v , ZUR 2013, 357; BVerwG, B. v , ZUR 2014, VGH Kassel, U. v , Az. 9 C 1018/12.T und 9 C 217/13.T, juris (nicht rechtskräftig); OVG Münster, U. v , NuR 2012, 342 (347ff.). OVG Münster, U. v , Az. 8D99/13AK; juris Rn. 807ff. 11 EuGH, U. v , Rs. C-346/14, ECLI:EU:C:2016:322, abrufbar unter eu/juris/liste.jsf?td=all&language=de&jur=c,t,f&num=346/14 (letzter Abruf am ); OVG Bremen, U. v , ZUR 2010, 151; VG Koblenz, U. v Az. 1 K 1158/12, KO, juris und OVG Koblenz, B. v Az. 1 A 11254/13, BeckRS 2014, 59260; VG Aachen, U. v , W+B 2013, 234; VGH Mannheim, U. v , ZUR 2016, 287 (300); VG München, B. v , Az. M 2 SN , juris Rn. 62f.; VG Augsburg, U. v , Az. Au 3 K , juris. 12 VG Oldenburg, U. v , Az. 5 A 2793/11, juris. 13 VG Oldenburg, U. v , DVBl. 2014, 1271 (1275f.). 14 VG Cottbus, U. v , ZUR 2013, OVG Münster, U. v , Az. 20 A 2978/11, juris Rn. 85f. 16 OVG Lüneburg, U. v , Az. 7 KS 121/12, juris Rn. 122ff. und U. v , Az. 7 KS 27/15, juris Rn. 446ff. 17 VG München, U. v , Az. M 2 K , juris Rn Vgl. Franzius, ZUR 2015, 643 (646); zu möglichen Konflikten von Trinkwassergewinnung und Umweltzielen vgl. Michel/Quadflieg/Rathje in: Rumm/Keitz/ Schmalholz, WRRL, S. 438ff. 19 Reinhardt, ZUR 2006, 464 zum Steinkohlebergbau. 20 Vgl. Faßbender, NVwZ 2014, 476; zur Bedeutung der WRRL auch für die wasserbeeinflussende Landnutzung Köck, ZUR 2016, 193 (194). 21 Faßbender, EurUP 2015, 178 (185). 22 EuGH, U. v , Rs. C-346/14, ECLI:EU:C:2016:322, abrufbar unter eu/juris/liste.jsf?td=all&language=de&jur=c,t,f&num=346/14 (letzter Abruf am ).
9 Kause / De Witt Wasserrahmenrichtlinie 9 Vorhabenträger und Genehmigungsbehörden stehen in Anbetracht der Anforderungen der Umweltziele der WRRL in Planfeststellungs- und wasserrechtlichen Gestattungsverfahren vor zahlreichen Anwendungsproblemen. 23 Diese ergeben sich daraus, dass die WRRL ein Instrument der Bewirtschaftungs- bzw. Maßnahmenplanung und nicht der Vorhabenplanung ist (dazu unten Rn. 8ff.). 24 Außerdem stellen die WRRL bzw. die deutschen Umsetzungsvorschriften komplexe Regelungen dar. Schwer zu handhabende Rechtsbegriffe wie derjenige der Verschlechterung erschweren die Anwendung der Vorschriften (dazu unten Rn. 66, 102ff.). 25 Die EuGH-Urteile haben überdies offengelassen, ob der Verschlechterungsbegriff nur auf die biologischen oder auch auf die diese unterstützenden Qualitätskomponenten des ökologischen Zustands (dazu unten Rn. 106ff.) und darüber hinaus auf den chemischen Zustand anzuwenden ist (dazu unten Rn. 111ff. und 222ff.). 26 Standardmethoden zur Ermittlung einer Verschlechterung des Gewässerzustandes im Sinne der WRRL gibt es bislang nicht (dazu unten Rn. 138f.). 27 Auch ergeben sich Überschneidungen mit sonstigem Umwelt- und Naturschutzrecht, etwa mit dem Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, der FFH-Verträglichkeitsprüfung oder der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (dazu unten Rn. 248ff.). 3 Dieser Leitfaden arbeitet den aktuellen Stand von Rechtsprechung und Literatur (Juni 2016) zu den Umweltzielen als Handreichung für die Vorhabenzulassung auf. Zum besseren Verständnis der Umweltziele werden zunächst die Grundzüge der Gewässerbewirtschaftung nach der WRRL behandelt. Schwerpunkte sind sodann die Vorgaben der Umweltziele (einschließlich des Ausnahmetatbestands) für die Vorhabenplanung und -genehmigung, insbesondere für den Gewässerausbau, für den Hochwasserschutz, für die Gewässerbenutzungen (z.b. Einleitungen), für oberirdische Gewässer und das Grundwasser. Ferner stellt der Leitfaden Bezüge zum Naturschutzrecht her. Aspekte des Genehmigungsverfahrens und des Rechtsschutzes werden ebenfalls thematisiert So auch BVerwG, B. v , NuR 2014, 785 (786); zu objektiven Grenzen der Umweltqualitätsplanung, vgl. Klingele, Umweltqualitätsplanung, 2011, S. 12f., 197ff. 24 De Witt/Kause, NuR 2015, 749 (755). 25 Reinhardt, UPR 2015, 321 (327); Durner, DVBl. 2015, 1049 (1051). 26 Nutzhorn, W+ B 2016, BVerwG, B. v , NuR 2014, 785 (786).
10 10 Kause / De Witt Wasserrahmenrichtlinie Außer den Autoren haben an diesem Leitfaden Frau Caroline Gordon (Recherche, fachliche Diskussion und Stichwortverzeichnis) und Frau Lisa Seiler (Redaktion) mitgewirkt.
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