HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I

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61 HAMBURGISCHES GESETZ- UND VERORDNUNGSBLATT TEIL I HmbGVBl. Nr. FREITAG, DEN 1. JULI 011 Tag Inhalt Seite 1. 6. 011 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 46......................... 61 1. 6. 011 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 47......................... 6 1. 6. 011 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 48......................... 63 3. 6. 011 Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule und der Sekundarstufe I der Stadtteilschule sowie des Gymnasiums (STVO-GrundStGy)........................................................ 63 3-1-98 Angaben unter dem Vorschriftentitel beziehen sich auf die Gliederungsnummern der Sammlung der Gesetze und Verordnungen der Freien und Hansestadt Hamburg. Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 46 Vom 1. Juni 011 Auf Grund von 14, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs der Fassung vom 3. September 004 (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert am 1. April 011 (BGBl. I S. 619, 633), Verbdung mit 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Eziger Paragraph (1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 46 vom 11. Juni 009 (HmbGVBl. S. 01) festgesetzte Veränderungssperre für die Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 46 (Bezirk Altona, Ortsteil 3) wird um e Jahr verlängert. () Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass 1. Vorhaben im Sne des 9 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sd, nicht vorgenommen werden dürfen. (3) Es wird auf Folgendes hgewiesen: 1. E Entschädigungsberechtigter kann ee Entschädigung verlangen, wenn die 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile egetreten sd. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen ees Entschädigungsanspruchs richtet sich nach 18 des Baugesetzbuchs.. Unbeachtlich wird ee nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht nerhalb ees Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 1. Juni 011. Das Bezirksamt Altona

6 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 47 Vom 1. Juni 011 Auf Grund von 14, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs der Fassung vom 3. September 004 (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert am 1. April 011 (BGBl. I S. 619, 633), Verbdung mit 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Eziger Paragraph (1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 47 vom 11. Juni 009 (HmbGVBl. S. 03) festgesetzte Veränderungssperre für die Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 47 (Bezirk Altona, Ortsteil 3) wird um e Jahr verlängert. () Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass 1. Vorhaben im Sne des 9 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sd, nicht vorgenommen werden dürfen. (3) Es wird auf Folgendes hgewiesen: 1. E Entschädigungsberechtigter kann ee Entschädigung verlangen, wenn die 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile egetreten sd. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen ees Entschädigungsanspruchs richtet sich nach 18 des Baugesetzbuchs.. Unbeachtlich wird ee nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht nerhalb ees Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 1. Juni 011. Das Bezirksamt Altona

HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli 011 63 Verordnung über die Verlängerung der Veränderungssperre Blankenese 48 Vom 1. Juni 011 Auf Grund von 14, 16 Absatz 1 und 17 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs der Fassung vom 3. September 004 (BGBl. I S. 415), zuletzt geändert am 1. April 011 (BGBl. I S. 619, 633), Verbdung mit 4 des Bauleitplanfeststellungsgesetzes der Fassung vom 30. November 1999 (HmbGVBl. S. 71), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), und 1 der Weiterübertragungsverordnung-Bau vom 8. August 006 (HmbGVBl. S. 481), zuletzt geändert am 11. Mai 010 (HmbGVBl. S. 350, 370), wird verordnet: Eziger Paragraph (1) Die durch Verordnung über die Veränderungssperre Blankenese 48 vom 11. Juni 009 (HmbGVBl. S. 05) festgesetzte Veränderungssperre für die Fläche des Bebauungsplanentwurfs Blankenese 48 (Bezirk Altona, Ortsteil 3) wird um e Jahr verlängert. () Die Veränderungssperre nach Absatz 1 hat zum Inhalt, dass 1. Vorhaben im Sne des 9 des Baugesetzbuchs nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sd, nicht vorgenommen werden dürfen. (3) Es wird auf Folgendes hgewiesen: 1. E Entschädigungsberechtigter kann ee Entschädigung verlangen, wenn die 18 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Nachteile egetreten sd. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem örtlich zuständigen Bezirksamt beantragt. Das Erlöschen ees Entschädigungsanspruchs richtet sich nach 18 des Baugesetzbuchs.. Unbeachtlich wird ee nach 14 Absatz 1 Satz 1 des Baugesetzbuchs beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, wenn sie nicht nerhalb ees Jahres seit Bekanntmachung dieser Verordnung schriftlich gegenüber dem örtlich zuständigen Bezirksamt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist. Hamburg, den 1. Juni 011. Das Bezirksamt Altona Verordnung über die Stundentafeln der Grundschule und der Sekundarstufe I der Stadtteilschule sowie des Gymnasiums (STVO-GrundStGy) Vom 3. Juni 011 Auf Grund von 8 Absatz 4 des Hamburgischen Schulgesetzes vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 1. September 010 (HmbGVBl. S. 551), Verbdung mit 1 Nummer der Weiterübertragungsverordnung-Schulrecht vom 0. April 010 (HmbGVBl. S. 34) wird verordnet: 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung gilt für die Grundschule und die Jahrgangsstufen 5 bis 10 der Stadtteilschule und des Gymnasiums. Stundentafeln (1) Die Stundentafeln weisen für jede Schulform jeweils die Anzahl der aus, die den Fächern und

64 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Lernbereichen bis zur letzten Jahrgangsstufe der Schulform beziehungsweise Schulstufe sgesamt zu erteilen sd (Grundstunden). Für jedes Fach und jeden Lernbereich weisen sie die Stunden aus, die über ee Jahrgangsstufe oder mehrere Jahrgangsstufen zu erteilen sd, damit e Schulabschluss erteilt werden darf (Mdeststunden). Der Gestaltungsraum der Schule ergibt sich aus der Differenz zwischen den Grundstunden und den Mdeststunden. () Bei der Umrechnung der Grund- und Mdeststunden entspricht e Schuljahr 38 Unterrichtswochen. (3) Für die Ausgestaltung der schuleigenen Stundentafel gelten folgende : 1. Die Erfüllung der den Bildungsplänen niedergelegten Anforderungen ist sicherzustellen,. der Grundschule sd jeweils 7 von 45 Muten Dauer beziehungsweise 0 ¼ Zeitstunden zu unterrichten, 3. der Stadtteilschule und im Gymnasium sd jeweils 30 von 45 Muten Dauer beziehungsweise ½ Zeitstunden pro Jahrgangsstufe zu unterrichten, 4. die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und werden jeder Jahrgangsstufe unterrichtet; bilgualen Schulen ist das Fach Englisch spätestens ab Jahrgangsstufe 3 zu unterrichten, Nummer 1 bleibt unberührt, 5. das Unterrichtsangebot der Stadtteilschule weiteren Sprachen ist so zu gestalten, dass eer weiteren Sprache vier Jahre lang aufsteigender Unterricht belegt werden kann, 6. im Gymnasium sd spätestens aber der Jahrgangsstufen 7 bis Jahrgangsstufe 10 zwei Fremdsprachen Pflicht, 7. das Fach Religion wird den Jahrgangsstufen 1 bis 6 jeder Jahrgangsstufe unterrichtet. 3 Aufgabengebiete Der Unterricht den Aufgabengebieten wird die tegriert, die auf die beteiligten Fächer oder Lernbereiche entfallen. Der Umfang des Unterrichts den Aufgabengebieten umfasst jeder Schulform e Zehntel der Grundstunden. 4 Gestaltungsraum, Wahlpflichtbereich (1) Der Gestaltungsraum und der Wahlpflichtbereich ermöglichen es der Schule, Schwerpunkte zu setzen. In der Grundschule kann der Gestaltungsraum zur Erichtung eer offenen Egangs- und Schlussphase den Jahrgangsstufen 1 und genutzt werden. Die offene Egangs- und Schlussphase darf sgesamt vier von 45 Muten Dauer beziehungsweise drei Zeitstunden nicht überschreiten. () Die Schule kann Schwerpunkte setzen, dem sie sbesondere 1. den Unterricht allen Fächern und Lernbereichen der Stundentafel verstärkt,. unterstützenden, vertiefenden oder erweiterten Unterricht für besondere Schülergruppen erteilt, 3. Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht den Fächern und Lernbereichen erichtet, für die e von der zuständigen Behörde erstellter Rahmenplan oder e von ihr genehmigtes schulisches Curriculum vorliegt, dem die Anforderungen und Inhalte dargestellt sd, 4. Niederdeutsch unterrichtet, 5. Klassenlehrerstunden erichtet, 6. Praxislerntage durchführt. (3) Zum Angebot im Wahlpflichtbereich zählen 1. der Stadtteilschule ee sowie zwei der Fächer beziehungsweise Lernbereiche Informatik, Bildende Kunst, Musik, Theater, Naturwissenschaften und Technik, Gesellschaftswissenschaften sowie Arbeit und Beruf;. im Gymnasium ee sowie zwei der Fächer Musik, Theater, Bildende Kunst, Informatik oder e Angebot aus den naturwissenschaftlichen Fächern; im altsprachlichen Gymnasium ist der Wahlpflichtbereich aufgehoben und stattdessen ee Pflicht. 5 Schulveranstaltungen Pflichtmäßige Schulveranstaltungen wie Betriebspraktika, Praxislerntage und Schulfahrten ersetzen den Unterricht nach der Stundentafel. 6 Stundentafel für die Grundschule Für die Grundschulen gelten die den Anlagen 1 und beigefügten Stundentafeln. Grundschulen können auf Antrag und mit Genehmigung der zuständigen Behörde von den Stundentafeln abweichen, wenn die besondere Zusammensetzung oder Bedürfnisse ihrer Schülerschaft oder die regionalen Gegebenheiten dies erfordern. 7 Stundentafel für die Stadtteilschule Für die Stadtteilschulen gelten die den Anlagen 3 und 4 beigefügten Stundentafeln. 8 Stundentafel für das Gymnasium Für die Gymnasien gelten die den Anlagen 5 und 6 beigefügten Stundentafeln. 9 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 011 Kraft. () Die Regelungen zur Eführung des Pflichtfachs Theater der Grundschule und der Stadtteilschule und des Gymnasiums sd ab dem Schuljahresbegn 01/013 anzuwenden. Hamburg, den 3. Juni 011. Die Behörde für Schule und Berufsbildung

HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli 011 65 Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage eer fünfundvierzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 1 1 Grundstunden Nummer 4104 108 Festgelegte Mdeststunden 3800 100 4 Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Absatz 1, 4 Absatz 304 8 874 3 798 1 304 8 7 Sachunterricht 570 15 8 Religion 190 5 9 Bildende Kunst 10 Musik 11 Theater 1 zweistündig jeder Jahrgangsstufe 456 1

66 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Stundentafel für die Grundschule auf Grundlage eer sechzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 1 Grundstunden Nummer 3078 81 Festgelegte Mdeststunden 850 75 4 Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Absatz 1, 4 Absatz 655 ½ 17 ¼ 598 ½ 15 ¾ 7 Sachunterricht 47 ½ 11 ¼ 8 Religion 14 ½ 3 ¾ 9 Bildende Kunst 171 4 ½ 10 Musik 171 4 ½ 11 Theater 114 3 1 zweistündig jeder Jahrgangsstufe 34 9

HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli 011 67 Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage eer fünfundvierzigmütigen Unterrichtsstunde 1 Grundstunden 7030 185 Nummer 3 Festgelegte Mdeststunden 63 164 Absatz 1, 4 Absatz 798 1 4 Deutsch davon bis Jahrgangsstufe 9 7 19 5 Mathematik davon bis Jahrgangsstufe 9 7 19 6 Englisch davon bis Jahrgangsstufe 9 608 16 7 Lernbereich Naturwissenschaften und Technik Physik, Chemie, Biologie, Technik, 684 18 Informatik davon bis Jahrgangsstufe 9 570 15 8 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geographie, Geschichte, Politik- 608 16 Gesellschaft-Wirtschaft davon bis Jahrgangsstufe 9 494 13 9 Lernbereich Arbeit und Beruf 10 zweistündig jeder Jahrgangsstufe 684 18 Anlage 3 11 Bildende Kunst 1 Musik 13 Theater 76 14 15 16 17 Religion Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtfächer Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 Lernbereiche: Naturwissenschaften und Technik, Gesellschaftswissenschaften, Arbeit und Beruf, Fächer: Informatik Bildende Kunst, Musik, Theater aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6 aufgenommen der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 4 Nummer 1 Nummer 5 304 8 53 14 53 14

68 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Stundentafel für die Stadtteilschule auf Grundlage eer sechzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 4 1 Grundstunden 57 ½ 138 ¾ Nummer 3 Festgelegte Mdeststunden 4674 13 Absatz 1, 4 Absatz 598 ½ 15 ¾ 4 Deutsch davon bis Jahrgangsstufe 9 541 ½ 14 ¼ 5 Mathematik davon bis Jahrgangsstufe 9 541 ½ 14 ¼ 6 Englisch davon bis Jahrgangsstufe 9 456 1 7 Lernbereich Naturwissenschaften und Technik Physik, Chemie, Biologie, Technik, 513 13 ½ Informatik davon bis Jahrgangsstufe 9 47 ½ 11 ¼ 8 Lernbereich Gesellschaftswissenschaften Geographie, Geschichte, Politik- 456 1 Gesellschaft-Wirtschaft davon bis Jahrgangsstufe 9 370 ½ 9 ¾ 9 Lernbereich Arbeit und Beruf 171 4 ½ 10 11 zweistündig jeder Jahrgangsstufe Bildende Kunst 513 13 ½ 114 3 1 Musik 114 3 13 Theater 57 1 ½ 14 15 16 17 Religion Wahlpflichtfächer Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Spätestens ab Jahrgangsstufe 7 Lernbereiche: Naturwissenschaften und Technik, Gesellschaftswissenschaften, Arbeit und Beruf, Fächer: Informatik Bildende Kunst, Musik, Theater aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6 aufgenommen der Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 4 Nummer 1 Nummer 5 114 3 114 3 399 10 ½ 399 10 ½ 114 3

HmbGVBl. Nr. Freitag, den 1. Juli 011 69 Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage eer fünfundvierzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage Anlage 5 5 1) 1 Grundstunden 1) eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Festgelegte Mdeststunden eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Nummer 3 Absatz 1, 4 Absatz 4 Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Naturwissenschaften/Technik : 7 Naturwissenschaften / Technik den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik Gesellschaftswissenschaften : Geographie und Geschichte 8 den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik Gesellschaft Wirtschaft 9 zweistündig jeder Jahrgangsstufe 7486 7600 6460 6574 197 00 170 173 106 7 7 19 7 19 684 18 10 Bildende Kunst 11 Musik 1 Theater 76 13 14 15 16 17 18 Religion nur altsprachlichen Gymnasien aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 Wahlpflichtfächer aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6, spätestens Jahrgangsstufe 7 Nummer 6 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Nicht altsprachlichen Gymnasien Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahrgangsstufe 8 oder aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 4 Nummer Nummer 6 494 13 53 14 304 8 34 9 Bei der Verteilung der Stunden der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass e Fach der Studienstufe nur profilgebendes Fach und im Abitur nur Prüfungsfach se kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 e Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde.

70 Freitag, den 1. Juli 011 HmbGVBl. Nr. Stundentafel für das Gymnasium auf Grundlage eer sechzigmütigen Unterrichtsstunde Anlage 6 1) 1 Grundstunden 1) eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Festgelegte Mdeststunden eschließlich eer dritten Sprache neben Deutsch Nummer 3 Absatz 1, 4 Absatz 4 Deutsch 5 Mathematik 6 Englisch Naturwissenschaften/Technik : 7 Naturwissenschaften / Technik den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Biologie, Chemie, Physik Gesellschaftswissenschaften : Geographie und Geschichte 8 den Jahrgangsstufen 7 bis 10: Geographie, Geschichte, Politik Gesellschaft Wirtschaft 9 zweistündig jeder Jahrgangsstufe 5614 ½ 5700 4845 4930 ½ 147 ¾ 150 17 ½ 19 ¾ 769 ½ 0 ¼ 541 ½ 14 ¼ 541 ½ 14 ¼ 513 13 ½ 10 Bildende Kunst 114 3 11 Musik 114 3 1 Theater 57 1 ½ 13 14 15 16 17 18 Religion nur altsprachlichen Gymnasien aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 Wahlpflichtfächer aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 6, spätestens Jahrgangsstufe 7 Nummer 6 Religion oder Philosophie ab Jahrgangsstufe 7 Künste Bildende Kunst, Musik, Theater ab Jahrgangsstufe 7 Wahlpflichtbereich Nicht altsprachlichen Gymnasien Bildende Kunst, Musik, Theater, Informatik, naturwissenschaftliches Praktikum spätestens ab Jahrgangsstufe 8 oder aufgenommen der Regel Jahrgangsstufe 8 4 Nummer Nummer 6 114 3 370 ½ 9 ¾ 399 10 ½ 171 4 ½ 171 4 ½ 56 ½ 6 ¾ Bei der Verteilung der Stunden der Jahrgangsstufe 10 ist zu beachten, dass e Fach der Studienstufe nur profilgebendes Fach und im Abitur nur Prüfungsfach se kann, wenn es während der Jahrgangsstufe 10 e Schulhalbjahr lang unterrichtet wurde. Herausgegeben von der Behörde für Justiz und Gleichstellung der Freien und Hansestadt Hamburg. Druck, Verlag und Ausgabestelle Lütcke & Wulff, Rondenbarg 8, 55 Hamburg, Telefon: 3 51 9-0 Telefax: 3 51 9 77. Bestellungen nimmt der Verlag entgegen. Bezugspreis für Teil I und II zusammen jährlich 75, Euro. Ezelstücke je angefangene vier Seiten 0,6 Euro (Preise eschließlich 7 % Mehrwertsteuer).