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Transkript:

5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042 DW / Fax: +43 662 8042 3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at / www.lvwg-salzburg.gv.at Salzburg, 17.5.2016 405-4/51/1/11-2016 I. Hans-Joachim, J.; Übertretung gemäß Kraftfahrgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Christine Scharfetter über die Beschwerde des Herrn Hans-Joachim I., J., vertreten durch Rechtsanwälte K., L., J., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2015, Zahl 30606-369/9045-2015, zu Spruchpunkt 1. zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die in diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe vollinhaltlich bestätigt. II. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ( 30) hat der Beschwerdeführer gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. zu Spruchpunkt 2. zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die in diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe vollinhaltlich bestätigt. II. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ( 45) hat der Beschwerdeführer gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 90 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. zu Spruchpunkt 4. zu Recht e r k a n n t:

405-4/51/1/11-2016 2 I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die in diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe vollinhaltlich bestätigt. II. Zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ( 10) hat der Beschwerdeführer gemäß 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 30.11.2015, Zahl 30606-369/9045-2015, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 09.02.2015, 13:15 Uhr Ort der Begehung: Maishofen, B 311, Str.-KM 053,200 Parkplatz Lahntal,Richtung/Kreuzung: Richtung Saalfelden Fahrzeug: Lastkraftwagen, xx (A) 1. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten haben, obwohl der Fahrer eine wöchentliche Ruhezeit spätestens am Ende von sechs 24 Stunden Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit einzuhalten hat. Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 26.01.2015 um 10:47:00 Uhr. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden und 47 Minuten eingelegt. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. 2. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 30.01.2015 um 05:21:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 06 Stunden und 48 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 02.02.2015 um 07:29:00 Uhr. Die unzureichende aufgeteilte tägliche Ruhezeit von 3 Stunden + 9 Stunden betrug somit nur 3 Stunden + 07 Stunden und 42 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen schwerwiegenden Verstoß dar. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 06.02.2015 um 06:48:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 08 Stunden und 03 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen geringfügigen Verstoß dar. 3. Sie haben als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.f. eingehalten werden. Am 04.02.2015 wurde von 07:04:00 Uhr bis

405-4/51/1/11-2016 3 04.02.2015 um 12:37:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 04 Stunden 37 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 00 Stunden und 07 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen geringfügigen Verstoß dar. 4. Sie haben als FahrerIn des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten haben: 05.02.2015 von 06:32:00 Uhr bis 05.02.2015 um 21:16:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 10 Stunden 57 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 00 Stunden und 57 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.f. einen geringfügigen Verstoß dar. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Übertretung gemäß 134(1b) KFG ivm Artikel 8(1) und (2) und (6) VO (EWG) Nr. 561/2006 2. Übertretung gemäß 134(1b) KFG ivm Artikel 8(1) und (2) VO (EWG) Nr. 561/2006 3. Übertretung gemäß 134(1b) KFG ivm Artikel 7 VO (EWG) Nr. 561/2006 4. Übertretung gemäß 134(1b) KFG ivm Artikel 6(1) VO (EWG) Nr. 561/2006 Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt: 1. Strafe gemäß: 134(1b) KFG ivm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idf Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009 Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden 2. Strafe gemäß: 134(1b) KFG ivm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idf Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009 Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden Euro 300,00 Euro 450,00 3. Ermahnung gemäß 45 Abs. 1 Z. 4 VStG 4. Strafe gemäß: 134(1b) KFG ivm Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG idf Richtlinie 2009/5/EG ABl. Nr. L 29 vom 31.1.2009 Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich 100,- angerechnet) Euro 50,00 Euro 95,00 Gesamtbetrag: Euro 895,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht am 23.12.2015 Beschwerde erhoben. Darin wird wie folgt ausgeführt:

405-4/51/1/11-2016 4 "In außen bezeichneter Rechtssache erstattet Hans-Joachim I. durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter, K., Rechtsanwälte, L., J., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2015 nachstehende Beschwerde wie folgt: 1. Rechtzeitigkeit: Der gegenständliche Bescheid ist datiert mit 30.11.2015. Die Beschwerdefrist ist damit gewahrt. 2. Anfechtungsumfang: Der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten. 3. Antrag: Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen. 4. Begründung: 4.1. Verfahrensmangel: 4.1.1. Mangelndes Parteigehör: Der Beschwerdeführer führt in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vom 7.7.2015 an, dass Ausdrucke vorliegen, welche von den Kontrollbeamten nicht ordnungsgemäß zum Akt genommen wurden. Wären diese Ausdrucke berücksichtigt worden, so wäre das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen gewesen. Bereits die Kontrollbeamte haben die erforderlichen Beweismittel, welche den Beschwerdeführer entlasten, nicht zum Akt genommen. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als Verwaltungsstrafbehörde hatte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geben müssen die entsprechenden Ausdrucke vorzulegen. Dies wird unter einem nachgeholt. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist gemäß 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Insbesondere ist den Parteien gemäß 45 Abs. 3 AVG sowie 65 AVG Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Als "Prozessgrundrecht" soll dieses Mitwirkungsrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (VwGH 26.11.1992, 92/09/0229) und soll damit der Ermittlung der materiellen Wahrheit dienen. Der Beschwerdeführer ist Partei im Sinne des 8 AVG. Die Verletzung des Parteiengehörs stellt einen Verfahrensmangel dar, da die Parteien hierdurch gehindert werden, ihrem (subjektiven) materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Der Verfahrensmangel ist wesentlich, da die Ausdrucke aus dem elektronischen Tacho nicht herangezogen wurden. Wären diese im Verfahren berücksichtigt worden, so hätte sich ergeben, dass dem Beschwerdeführer kein Verschulden an den Übertretungen trifft und wäre keine Strafe zu verhängen gewesen. Hätte man dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Vorlage der Ausdrucke ermöglicht, so hätte der Beschwerdeführer seine Unschuld darlegen können. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird nunmehr angeführt, dass der Beschwerdeführer Einspruch erhoben hat, in welchem er angeführt hat, das Beweismittel vorliegen. Die Behörde hat es jedoch unterlassen den Beschwerdeführer zur Stellungnahme dahingehend aufzufordern, dass die Ausdrucke vorgelegt werden bzw. durch die Behörde bei zu schaffen sind. Auch die eingeholte Stellungnahme der Meldungsleger trägt zur Erhellung des Sachverhaltes nicht bei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass es nicht Aufgabe einer rechtsunkundigen Partei ist, sich um die Einhaltung der Verfahrensbestimmungen zu kümmern, sondern hat die belangte Behörde die Parteienrechte zu wahren. Die belangte Behörde verkannte damit, dass sich die Entscheidung auf einen nicht schlüssigen Sachverhalt stützt, weshalb der Bescheid rechtswidrig ist. 4.1.2. Begründungsmangel: Ein Bescheid muss stets eine Begründung enthalten, wenn durch die normative Aussage dem Standpunkt der Parteien nicht vollinhaltliche Rechnung getragen wird. An einer vollinhaltlichen Entsprechung mangelt es klarerweise, wenn ein Straferkenntnis erlassen wird. 60 AVG besagt, dass in der Begründung die Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. In Ermangelung der Voraussetzungen des 58 Abs. 2 AVG sollen Bescheide daher in schlüssiger und vollständiger Weise begründet werden (VwGH 30.05.1963, 95/63) bzw. - anders ausgedrückt - die Vorgangsweise der Behörde bis zu Erlassung

405-4/51/1/11-2016 5 des Bescheides wiederspiegeln (Swoboda, Begründung 258; vgl. auch Mannlicher/Quell, AVG 60 Anm.3/Thienel3, 231; Ferner Herz, AnwBl 1956. 4). Dem Telos des 60 AVG entsprechend muss zum Einen die Begründung so gestaltet sein, dass der Bescheidadressat über die für die Entscheidung der Behörde maßgeblichen Erwägungen ausreichend und nachvollziehbar informiert wird, sodass er in der Lage ist, sie eventuell zu entkräften und Gegenargumente vorzubringen (Hengstschläger 2 Rz 443). 60 AVG erfordert daher in einem ersten Schritt die Darstellung jenes (in einem gem. 39 Abs. 2 AVG amtswegig geführten Ermittlungsverfahren erhobenen) Sachverhalts, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (VwGH 20.10.2004, 2001/08/0020) in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche sie im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse nach 45 Abs. 2 AVG dazu bewogen hat, gerade jenen Sachverhalt festzustellen und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben (VwGH 27.06.1995, 92/07/0184; 26.06.1996, 96/07/0052; 13.09.2001, 97/12/0184). Dabei ist zu beachten, dass die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe jenes konkreten Sachverhalts, der die Beurteilung der Rechtsfrage ermöglicht, sowie der Erwägungen verlangt, aufgrund derer die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist (VwGH 19.05.1994, 90/07/0121; 29.08.1995, 94/05/0196; 13.02.1991, 90/03/0112; 16.10.2001,99/09/0260; 20.10.2004, 2001/08/0020). Allgemein lasst sich somit feststellen, dass der Begründungspflicht durch bloß pauschale oder abstrakte bzw. "inhaltsleere" oder "lehrformelartige" Feststellungen oder Behauptungen nicht genüge getan wird (vgl. VwGH 07.08.1990, 90/18/0031; 25.02.2004, 2003/12/0027). Der angefochtene Bescheid verweist im Wesentlichen darauf, dass an der Glaubwürdigkeit der angezeigten Übertretungen kein Zweifel besteht. Als Verschuldensgrad war Fahrlässigkeit anzunehmen. Weshalb die Behörde hier von Fahrlässigkeit ausgeht der bleibt jedoch offen. Es fehlt eine gänzliche Begründung, warum der Beschwerdeführer fahrlässig gehandelt haben soll. Auf der Rückseite der Tachoausdrucke hat der Beschuldigte immer angeführt, wenn Übertretungen entstanden sind, welche nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sind. Beispielsweise war kein Parkplatz in Überlänge vorhanden; ein anderes Mal war kein Parkplatz in Überbreit vorhanden. Darüber hinaus stand der Beschwerdeführer mehrmals im Stau, sodass die Ruhezeiten nicht eingehalten werden konnten. Auf diese Argumente wurde im Straferkenntnis überhaupt nicht eingegangen. Dies obwohl der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Amtshandlung der Meldungsleger seine Einwände hinsichtlich der Überschreitung der Lenk- und Ruhezeiten vorgebracht hat. Eine klare und übersichtliche Begründung liegt daher nicht vor, weshalb der gegenständliche Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig ist, da ein Verfahrensmangel vorliegt. 4.2. Unrichtige rechtliche Beurteilung: Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die belangte Behörde lediglich aus, dass die Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, dass eine eventuelle Nötigung oder Einwirkung des Dienstgebers bezüglich Einhaltung der Lenk-und Ruhezeiten, auf keinem Fall eine Entschuldigung sein kann, die entsprechenden Vorschriften des KFG und der EU-VO nicht einzuhalten. Auch diese Aussagen sind der nicht im Einklang mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu bringen. Beweise: Einvernahme der Beschwerdeführer unter einem vorgelegte Urkunden weitere Beweise Vorbehalten Beilagen: Tachoausdruck vom 30.1.2015 samt Rückseite Tachoausdruck vom 2.2.2015 samt Rückseite Tachoausdruck vom 5.2.2015 samt Rückseite Tachoausdruck vom 6.2.2015 samt Rückseite" Die belangte Behörde brachte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 14.1.2016 (hg eingelangt am 19.1.2016) in Vorlage. Am 10.5.2016 fand am Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der neben dem Beschwerdeführer und seinem ausgewiesenen

405-4/51/1/11-2016 6 Rechtsvertreter auch der Meldungsleger erschienen ist und die Akten, nämlich der von der belangten Behörde vorgelegte Verwaltungsakt sowie der verfahrensgegenständliche Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg, verlesen wurden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.5.2016 zog der Beschwerdeführer ua die Beschwerde zu Spruchpunkt 3. (bzgl Tatvorwurf/Straffestsetzung) zurück. Aufgrund der Aktenlage steht folgender S a c h v e r h a l t fest: Der Beschwerdeführer lenkte am 9.2.2015 den verfahrensgegenständlichen Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen xx (A) in Maishofen, B 311, Str.-KM 053,200, auf Höhe Parkplatz Lahntal, Richtung/Kreuzung: Richtung Saalfelden, als er um 13:15 Uhr einer Schwerverkehrskontrolle unterzogen wurde. Im Rahmen dieser Kontrolle wurden die digitalen Daten der Fahrerkarte des Beschwerdeführers (Fahrerkartennummer: 100000000xxxxxxx) mit Hilfe des in seiner Funktionsweise amtsbekannten, Auswertungssystems DAKO-Tacho Trans Social Police [2.5.8], ausgewertet. Dabei wurde festgestellt: Im Zeitraum von sechs 24 Stundenzeiträumen ab 26.1.2015, 10:47:00 Uhr hat der Beschwerdeführer die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten. In diesem Zeitraum wurde nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden und 47 Minuten eingelegt; es ergab sich daher eine Differenz von 9 Stunden und 13 Minuten. Im 24 Stundenzeitraum ab 30.1.2015, 05:21:00 Uhr (Beginn des 24-Stunden- Zeitraumes) hat der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden nicht eingehalten, weil er nur eine unzureichende tägliche Ruhezeit von 6 Stunden und 48 Minuten eingehalten hat; es ergab sich daher eine Differenz von 2 Stunden und 12 Minuten. Im 24 Stundenzeitraum ab 2.2.2015, 07:29:00 Uhr (Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes) hat der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten, weil er die regelmäßige tägliche Ruhezeit, welche in zwei Teilen konsumiert wurde nur unzureichend eingehalten hat; nämlich 3 Stunden und 7 Stunden und 42 Minuten statt 3 Stunden und 9 Stunden (Differenz von 1 Stunde und 18 Minuten). Im 24 Stundenzeitraum ab 6.2.2015, 06:48:00 Uhr (Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes) hat der Beschwerdeführer die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden nicht eingehalten, weil er nur eine unzureichende tägliche Ruhezeit von 8 Stunden und 3 Minuten eingehalten hat; es ergab sich daher eine Differenz von 57 Minuten. Der Beschwerdeführer hat die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 5.2.2015 (06:32:00 Uhr

405-4/51/1/11-2016 7 21:16:00 Uhr) mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 57 Minuten um 57 Minuten überschritten. Zur B e w e i s w ü r d i g u n g wird ausgeführt, dass sich die obigen Feststellungen aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, dem verfahrensgegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg sowie aus dem in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.5.2016 durchgeführten Beweisverfahren ergeben. Der Beschwerdeführer hat im abgeführten Verfahren unbestritten gelassen, den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen zu haben. Er führte jedoch aus, dass ihn an der Verwirklichung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden treffe. Dies deshalb, weil er von seinem Arbeitgeber unter Druck gesetzt worden sei, er keinen entsprechenden Parkplatz für den von ihm gelenkten Lastkraftwagen gefunden habe bzw im Hinblick auf Faktum 2, 30.1.2015, ab 11:30 Uhr 5 Stunden im Stau gestanden sei. Dass Berufskraftfahrer einem teils enormen Arbeitsdruck unterliegen, ist bekannt und wird vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe für den von ihm gelenkten Lastkraftwagen keinen passenden Parkplatz gefunden, ist für das erkennende Gericht jedoch nicht glaubwürdig; dies zuletzt auch deshalb, weil der Beschwerdeführer, dem die Fahrtstrecke nach eigenen Angaben (Protokoll vom 10.5.2016, Seite 5, 2. Absatz) bekannt ist, genau weiß, wo sich Parkplätze für den von ihm verwendeten Lastkraftwagen befinden und auch in Kenntnis davon ist, wann diese Parkplätze am leichtesten anzufahren sind. Da sich im Verfahren keine Anhaltspunkte für einen Bedienungsfehler oder eine Funktionsstörung des zur Tatzeit verwendeten, in seiner Funktionsweise amtsbekannten, Auswertungssystems DAKO-Tacho Trans Social Police [2.5.8], fanden und für das erkennende Gericht daher keine Umstände hervorgekommen sind, die vorliegenden Auswertungsergebnisse in Zweifel zu ziehen und keine Beweisergebnisse vorliegen, die diese Auswertung widerlegen, geht das erkennende Gericht weiters davon aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Staudauer unrichtig sind; lässt sich die diesbezügliche Aussage doch weder mit seinen eigenen Angaben (Protokoll vom 10.5.2016, Seite 6, 1. Absatz) noch mit den im Akt erliegenden Auswertungsergebnissen in Einklang bringen; maximal hat zwischen ca 12:30 Uhr und 14:55 Uhr Stopp and Go Verkehr geherrscht zuvor, wie auch danach hatte der Beschwerdeführer jedoch Lenkzeiten verzeichnet (11:49 Uhr - 12:33 Uhr; 14:55 Uhr bis 15:02 Uhr, 15:05 bis 15:14, 15:39 bis 15:50 Uhr). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ergibt sich nachstehende r e c h t l i c h e B e u r t e i l u n g: Gemäß Art 8 Abs 6 VO (EU) Nr 561/2006 hat der Fahrer in zwei aufeinander folgenden Wochen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden; dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine

405-4/51/1/11-2016 8 gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss, einzuhalten. Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24 Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer im Zeitraum von sechs 24 Stundezeiträumen ab 26.1.2015, 10:47:00 Uhr, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht eingehalten hat, weil er nur eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden und 47 Minuten eingelegt hat (Differenz von 9 Stunden und 13 Minuten), war die angelastete Verwaltungsübertretung sohin als erwiesen anzusehen. Gemäß Art 8 Abs 2 VO (EG) Nr 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit (siehe hier: Art 4 lit g VO (EG) Nr 561/2006) genommen haben. Gemäß Art 8 Abs 4 VO (EG) Nr 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer im 24 Stundenzeitraum ab 30.1.2015, 05:21:00 Uhr (Beginn des 24-Stunden- Zeitraumes) die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden nicht eingehalten, weil er nur eine unzureichende tägliche Ruhezeit von 6 Stunden und 48 Minuten eingehalten hat (Differenz von 2 Stunde und 12 Minuten), im 24 Stundenzeitraum ab 2.2.2015, 07:29:00 Uhr (Beginn des 24-Stunden- Zeitraumes) die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten, weil er die regelmäßige tägliche Ruhezeit, welche in zwei Teilen konsumiert wurde nur unzureichend eingehalten hat - nämlich 3 Stunden und 7 Stunden und 42 Minuten statt 3 Stunden und 9 Stunden (Differenz von 1 Stunde und 18 Minuten) und im 24 Stundenzeitraum ab 6.2.2015, 06:48:00 Uhr (Beginn des 24-Stunden- Zeitraumes) die tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden nicht eingehalten, weil er nur eine unzureichende tägliche Ruhezeit von 8 Stunden und 3 Minuten eingehalten hat (Differenz von 57 Minuten). waren auch diese angelasteten Verwaltungsübertretungen als erwiesen anzusehen. Gemäß Art 6 Abs 1 VO (EG) Nr 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 5.2.2015 (06:32:00 Uhr 21:16:00 Uhr) mit einer Lenkzeit von 10 Stunden und 57 Minuten um 57 Minuten überschritten hat, war auch diese angelastete Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen. Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört. Der Beschwerdeführer hätte daher im Sinne des 5 Abs 1 VStG glaubhaft zu

405-4/51/1/11-2016 9 machen gehabt, dass ihm die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften, mit denen er als Fahrzeuglenker bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit vertraut gewesen sein musste, ohne sein Verschulden unmöglich war. Er hätte somit initiativ alles darzulegen gehabt, was für seine Entlastung spricht (geeignetes Tatsachenvorbringen, Beibringen von Beweismitteln, Stellung konkreter Beweisanträge etc). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich aber keine ihn letztlich entlastenden Umstände vorgebracht. In subjektiver Hinsicht argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er von seinem Arbeitsgeber unter Druck gesetzt worden sei, es keine Parkplätze gegeben habe bzw er fünf Stunden im Stau gestanden sei und keine Möglichkeit gehabt habe, die Autobahn zu verlassen. Der Beschwerdeführer legt mit diesem nachweislich teils unrichtigen/unglaubwürdigen - Vorbringen nicht dar, weshalb es für ihn unmöglich oder es ihm unzumutbar gewesen wäre, die entsprechenden Bestimmungen der Verordnung VO (EG) Nr 561/2006 einzuhalten. Es liegt im Verantwortungsbereich des Beschwerdeführers, ua geeignete Parkplätze aufzusuchen, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Ruhezeiten eingehalten werden können. Es wäre an ihm gelegen, seinen Lastkraftwagen (rechtzeitig) an einer geeigneten Stelle abzustellen, bei der entsprechende Ruhepausen möglich gewesen wären. Im Übrigen berechtigt ein Verkehrsstau nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Missachtung von Verkehrsvorschriften (VwGH 13.6.1984, 84/03/0154). Die Verwaltungsübertretungen sind daher auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. An Verschulden ist dem Beschwerdeführer jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Zudem kommt, dass sich ein Lenker in geeigneter Weise über den aktuellen Stand der hiefür maßgeblichen Vorschriften zu informieren hat; stellen doch gerade die hier maßgeblichen Vorschriften keine übertriebenen Anforderungen an den Beschwerdeführer dar, der seit 1998 Lastkraftwagen ist und auch entsprechende Prüfungen (ua C95) abgelegt hat. Hinsichtlich Spruchpunkt 3. hat der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines ausgewiesenen Rechtsvertreters die Beschwerde bezüglich Tatvorwurf und Straffestsetzung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.5.2016 zurückgezogen. Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.11.2015, Zahl 30606-369/9045-2015, ist daher hinsichtlich Spruchpunkt 3. seit 10.5.2016 in Gesamtrechtskraft (Tatvorwurf/Straffestsetzung) erwachsen. S t r a f b e m e s s u n g: Gemäß 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und all-

405-4/51/1/11-2016 10 fällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zu den subjektiven Strafbemessungskriterien ist festzustellen, dass der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit vorliegt. Weitere Strafmilderungs- bzw Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht vorliegend. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse sind als leicht unterdurchschnittlich zu werten. 134 Abs 1 KFG sieht für Übertretungen, wie sie der Beschwerdeführer begangen hat, eine Geldstrafe bis 5.000, im Fall der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen vor. Gemäß 134 Abs 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr 561/2006 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, idf der Richtlinie 2009/5/EG/ABl Nr L 29 vom 31. Jänner 2009, Seite 45ff, nach ihrer Schwere in drei Kategorien [sehr schwere Verstöße (VSI) schwere Verstöße (SI) geringfügige Verstöße (MI)] aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Fall eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 und im Fall eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 zu betragen. Die in Spruchpunkt 1. [Art 8 Abs 1, 2 und 6 VO (EG) Nr 561/2006] unzureichend eingehaltene wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden und 47 Minuten stellt gemäß Anhang III Nr D18 einen sehr schwerwiegenden Verstoß mit einer Mindeststrafe von 300 dar. Die belangte Behörde hat hier die Mindeststrafe von 300 verhängt. Die in Spruchpunkt 2. [Art 8 Abs 2 VO (EG) Nr 561/2006] unzureichend eingehaltenen Ruhezeiten stellen folgende Verstöße dar: Die unzureichende Ruhezeit von 6 Stunden und 48 Minuten stellt gemäß Anhang III Nr D6 einen sehr schwerwiegenden Verstoß mit einer Mindeststrafe von 300 dar. Die unzureichende Ruhezeit von 3 Stunden und 7 Stunden und 42 Minuten stellt gemäß Anhang III Nr D8 einen schwerwiegenden Verstoß mit einer Mindeststrafe von 200 dar. Die unzureichende Ruhezeit von 8 Stunden und 3 Minuten stellt gemäß Anhang III Nr D4 einen geringfügigen Verstoß ohne Mindeststrafe dar. Die belangte Behörde hat hier unter Zugrundelegung eines fortgesetzten Deliktes eine Geldstrafe von 450 verhängt. Die in Spruchpunkt 4. [Art 6 Abs 1 VO (EG) Nr 561/2006] vorliegende Lenkzeitüberschreitung von 57 Minuten stellt gemäß Anhang III Nr B4 einen geringfügigen Verstoß ohne Mindeststrafe dar. Die belangte Behörde hat hier unter Zugrundelegung eines fortgesetzten Deliktes eine Geldstrafe von 50 verhängt. Mit den angeführten Rechtsvorschriften wird eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheit im Straßenverkehr durch Reduktion des überaus großen Gefahrenpotentials angestrebt. Im Hinblick auf das dadurch geschützte Rechtsgut kommt ihnen eine überragende Bedeutung zu. Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es daher vor allem, sicherzustellen, dass Berufskraftfahrer nicht in übermüdetem Zustand ihr Fahrzeug lenken und die erforderliche Konzentration aufweisen. Immer wieder kommt es gerade auf Grund von Über-

405-4/51/1/11-2016 11 müdung (auch Sekundenschlaf) zu schweren und teilweise schwersten Verkehrsunfällen. Es gilt daher, die Einhaltung dieser Bestimmungen mit allem Nachdruck voranzutreiben und durch Verhängung entsprechender Geldstrafen eine auch abschreckende Wirkung zu erzielen. In der Gesamtbetrachtung der festgestellten Verstöße und vor dem Hintergrund des Strafrahmens des 134 Abs 1 ivm Abs 1b KFG 1967, der bei schweren und sehr schweren Verstößen entsprechende Mindeststrafen vorsieht, sind die von der belangten Behörde jeweils verhängten Geldstrafen (Spruchpunkt 1. 300; Spruchpunkt 2. 450 und Spruchpunkt 4. 50) nicht als erhöht anzusehen; die festgesetzten Strafen erscheinen schuld- und auch tatangemessen. Sie waren ebenfalls aus spezial-, als auch aus generalpräventiven Gründen absolut notwendig; dies auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse. Besondere Umstände für eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafen sind nicht hervorgekommen, weil der Beschwerdeführer weder Jugendlicher ist, noch der den jeweiligen Strafnormen immanente Unrechtsgehalt nicht erheblich gemildert wird, wenn der Beschwerdeführer dem hier an Verschulden zumindest die fahrlässige Begehung anzulasten ist - keine zielführenden Schritte im Hinblick auf die Einhaltung dieser Normen unternimmt, sondern als Argument für das Nichteinhalten gesetzlicher Bestimmungen, Umstände ins Treffen führt, die in seiner persönlichen Disposition liegen (Arbeitsdruck, Parkplatzmangel, Stau) und bei rechtmäßigem Alternativverhalten zu verhindern gewesen wären. Für die Erteilung einer Ermahnung lagen unter Berücksichtigung obiger Erwägungen ebenfalls keine Anhaltspunkte vor. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen wirtschaftlichen Verhältnissen argumentiert, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß 54b Abs 3 VStG die Möglichkeit besteht sofern die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist einen Antrag auf angemessenen Aufschub oder Teilzahlung bei der Behörde erster Instanz (Bezirkshauptmannschaft Zell am See) zu stellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet in den zitierten Gesetzesbestimmungen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.