Stadt Weil der Stadt. S a t z u n g der Musikschule Weil der Stadt. (Musikschulordnung) vom 18. Juli 2006

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Transkript:

Stadt Weil der Stadt S a t z u n g der Musikschule Weil der Stadt (Musikschulordnung) vom 18. Juli 2006 Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. Juli 2006 folgende Satzung der Musikschule Weil der Stadt beschlossen: I. Steuerbegünstigter Zweck der Schule 1 Ziele und Zweck (1) Die Stadt Weil der Stadt verfolgt mit dem Betrieb der Musikschule Weil der Stadt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts, Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. (2) Zweck der Einrichtung ist die Förderung der musikalischen Bildung. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch den Betrieb der Musikschule Weil der Stadt verwirklicht. Sie ist eine Bildungseinrichtung in der außerschulischen Musikerziehung. Sie pflegt und vermittelt das Kulturgut Musik. Als Angebotsschule führt sie Kinder, Jugendliche und Erwachsene hin zur Musik und leistet einen Beitrag zur sozialen Erziehung. Die Musikschule Weil der Stadt schafft auch die Grundlagen für eine spätere musikalische Berufsausbildung. Sie pflegt Musikformen aus allen Gebieten der Musik und arbeitet eng mit anderen musikalischen und kulturellen Einrichtungen zusammen. (4) Die Stadt Weil der Stadt ist mit der Musikschule Weil der Stadt selbstlos tätig. Es werden nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. 2 Mittelverwendung (1) Mittel der Musikschule Weil der Stadt dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Weil der Stadt als Trägerkörperschaft erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Musikschule. Die Stadt Weil der Stadt erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der Musikschule oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlage zurück. (2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. II. Allgemeines, Aufgabe und Aufbau der Schule, Strukturplan 3 Allgemeines (1) Die Musikschule Weil der Stadt ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Weil der Stadt. (2) Die Rechtsbeziehungen zwischen den Schülerinnen und Schülern oder deren gesetzlichen Vertretern und der Musikschule bzw. der Stadt Weil der Stadt sind privatrechtlicher Natur.

(3) Die vom Verband deutscher Musikschulen (VdM) erarbeiteten und veröffentlichten Empfehlungen dienen als Grundlage für die schulische Arbeit. (4) Die Leitung der Musikschule obliegt einer / einem von der Stadt Weil der Stadt angestellten Musikschulleiter/in. 4 Aufgabe der Schule (1) Die Musikschule ist eine Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene. Ihre Aufgaben bestehen in der musikalischen Grundausbildung, der Ausbildung des Nachwuchses für das Liebhaber- und Laienmusizieren, der Begabtenauslese und -förderung sowie der Vorbereitung auf ein Berufsstudium. Besonderes Anliegen der Musikschule ist es, die Musikalität möglichst vieler Kinder frühzeitig zu erkennen und individuell und kontinuierlich zu fördern. (2) Die Musikschule fördert konzeptionell das gemeinsame Musizieren. (3) Die Musikschule veranstaltet regelmäßig Konzerte, Musizierabende und Klassenvorspiele. Möglichst viele Schüler sollen sich ihren Fähigkeiten entsprechend einbringen und ihre Entwicklung und den aktuellen Leistungsstand sichtbar machen. 5 Strukturplan Die Ausbildung an der Musikschule orientiert sich am Strukturplan und den Rahmenlehrplänen des Verbands deutscher Musikschulen (VdM). Sie ist im Einzelnen wie folgt geregelt: (1) Grundstufe Im Anschluss an den eventuellen Besuch des Eltern-Kind-Kurses für Kinder ab 18 Monaten werden zwei Unterrichtsformen angeboten: Vorklasse Musikalische Früherziehung für 4-6 jährige Kinder (Dauer: 2 Jahre) oder Grundklasse Musikalische Grundausbildung für 6-7 jährige Kinder (Dauer: 1 Jahr). (2) Unter-, Mittel-, Oberstufe Der Unterricht im Hauptfach kann nach abgeschlossener Vorklasse, bzw. Grundklasse beginnen. (3) Ergänzungsfächer Der Hauptfachunterricht kann nach Möglichkeit durch gemeinsames Musizieren ergänzt werden. 6 Unterrichtsfächer (1) Grundfächer Eltern-Kind-Gruppen Musikalische Früherziehung Musikalische Grundausbildung Elementares Musizieren (2) Hauptfächer Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass, Blockflöte, Querflöte, Oboe, Fagott, Klarinette, Saxophon, Trompete, Horn, Posaune, Tuba, Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Klavier, Orgel, Schlagzeug (3) Ergänzungsfächer 2

Orchester, Ensembles, Spielkreise, Kammermusik Musiklehre Ein Rechtsanspruch auf die Einrichtung bestimmter Fächer besteht nicht. 7 Musikschulbeirat 1. Der Musikschulbeirat berät die Stadt und die Leitung der Musikschule bei wichtigen Angelegenheiten, dies sind insbesondere Verwaltungs- und Finanzangelegenheiten. Er setzt sich zusammen aus: - dem Bürgermeister (Vorsitzender) - 2 Vertreter/-innen der Stadtverwaltung - 2 Mitgliedern des Gemeinderats - der/dem Leiter/in der Musikschule - 1 Vertreter/-in des Lehrerkollegiums - 2 Vertreter/-innen des Fördervereins der Musikschule Sachkundige Personen und Vertreter/-innen des Personalrats können hinzugezogen werden. 2. Die Vertreter/-innen - des Gemeinderats sowie deren Stellvertreter/-innen werden durch den Gemeinderat jeweils für die Dauer der Wahlperiode des Gemeinderats benannt. - des Fördervereins und deren Stellvertreter/-innen werden durch den Förderverein benannt. - des Lehrerkollegiums und deren bzw. dessen Stellvertreter/-innen werden durch das Lehrerkollegium der Musikschule benannt. 3. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet jeweils mit Ablauf deren Amtszeit, dem Ausscheiden aus den Diensten der Stadt oder aus dem Förderverein bzw. dem Widerruf der Bestellung. III. Teilnahmebedingungen und sonstige Bestimmungen 8 Unterricht (1) Der Unterricht wird in der Regel in den Unterrichtsräumen der Musikschule erteilt. Die Schulleitung bemüht sich, den Wünschen der Schüler Rechnung zu tragen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Unterrichts in einer bestimmten Unterrichtsstätte besteht jedoch nicht. (2) Die Dauer der Unterrichtsstunden in den Grundfächern sowie die Teilnehmerzahl ist im Entgeltverzeichnis festgelegt. (3) Die Dauer der Hauptfachunterrichtsstunden ist im Entgeltverzeichnis festgelegt. Unterrichtsformen sind Einzel-, Partner- und Gruppenunterricht. (4) Die Schüler sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht verpflichtet. Mehrmaliges unentschuldigtes Fernbleiben kann zum Ausschluss führen; über diesen entscheidet die Schulleitung. Hiergegen kann von dem Betroffenen innerhalb eines Monats Widerspruch bei der Verwaltung der Musikschule eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Stadtverwaltung. (5) Durch Verschulden des Schülers ausgefallener Unterricht wird nicht nachgeholt. (6) Ausgefallener Unterricht, der von der Lehrkraft zu vertreten ist, wird möglichst nachgeholt. In begründeten Fällen (wegen Erkrankung der Lehrkraft oder aus schulischen Gründen) können 3

bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Schuljahr ausfallen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf teilweise Erstattung des Entgeltes. 9 Ergänzungsfächer (1) Alle Hauptfachschüler können an einem Ergänzungsfach teilnehmen. Unterricht nur im Ergänzungsfach ohne Hauptfachunterricht ist möglich. (2) Die Einteilung zum Ergänzungsfach nimmt der Hauptfachlehrer in Verbindung mit der Schulleitung, unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes, im Interesse des Schülers vor. 10 Schuljahr (1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. Oktober, endet am 30. September und ist in zwei Semester (Oktober bis März und April bis September) eingeteilt. Davon ausgenommen sind die Vorklassen, die jeweils nach den periodisch unterschiedlichen Sommerferien der öffentlichen Schule beginnen. (2) Die Ferien- und Feiertagsordnung der öffentlichen, allgemeinbildenden Schulen gilt auch für den Unterricht an der Musikschule. 11 Aufnahme und Abmeldung, Probezeiten, Nachweis für Erwachsenenermäßigung (1) An- und Abmeldungen zu den einzelnen Unterrichtsfächern bedürfen der Schriftform und sind an die Verwaltung der Musikschule zu richten. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters notwendig. (2) Die Aufnahme in die Musikalische Früherziehung bzw. Musikalische Grundausbildung kann nur jeweils nach den Sommerferien erfolgen. Die Aufnahme zum Instrumentalunterricht ist zum jeweiligen Semesterbeginn möglich, sofern Plätze frei werden, auch außerhalb der Termine. Die Einrichtung und die Aufnahme von Eltern-Kind-Kursen orientiert sich an der Nachfrage. (3) Abmeldungen sind in der Grundstufe nur zum Ende des Schuljahres, in allen Hauptfächern und den Eltern-Kind-Kursen zum Ende eines jeden Semesters, möglich. Sie müssen der Verwaltung spätestens einen Monat vorher schriftlich zugegangen sein. In begründeten Einzelfällen kann die Schulleitung Ausnahmen zulassen. Während der Probezeit sind Kündigungen mit 4-wöchiger Frist zum nächsten Monatsende möglich. (4) Generell gelten die ersten 4 Unterrichtsmonate als Probezeit. Über eine Verlängerung auf 6 Monate kann die Schulleitung entscheiden. (5) Schüler, die das 18. Lebensjahr überschreiten, müssen als Nachweis für eine Ermäßigung eine Schul-, Studien- oder Ausbildungsbescheinigung und ggf. eine Kopie der Lohnsteuerkarte des Vorjahres vorlegen. 12 Leistungen (1) Die Schüler der Musikschule müssen die Anforderungen der Lehrpläne erfüllen. (2) Die Aufnahme in die weiterführenden Ausbildungsstufen ist dann möglich, wenn der Ausbildungsstand dem entspricht. 4

(3) Sind im Unterricht normale Fortschritte infolge unzureichender Begabung, mangelnden Fleißes oder aus anderen Gründen nicht zu erwarten, kann der Schüler durch die Schulleitung von der weiteren Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen werden. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden; 7 Abs. 4, Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. 13 Instrumente Die Musikschule geht davon aus, dass jeder Schüler beim Beginn des entsprechenden Unterrichts ein geeignetes Instrument besitzt. Der Unterricht kann nur unter dieser Voraussetzung stattfinden. In begrenztem Umfang können Instrumente für den Anfängerunterricht für die Dauer von mindestens 6 Monaten gemietet werden. Die monatliche Miete ist im Entgeltverzeichnis festgelegt. 14 Gesundheitsbestimmungen Beim Auftreten ansteckender Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen (insbesondere Bundesseuchengesetz, Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten) anzuwenden. 15 Aufsicht Aufsicht über die Musikschüler übt der Lehrer nur während des Unterrichts aus. 16 Versicherung, Haftung Die Stadt Weil der Stadt ist bei der Württ. Gemeinde-Versicherung a. G. versichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich insbesondere auf die gesetzliche Haftpflicht aus der Einrichtung und dem Betrieb der Musikschule Weil der Stadt. Nicht mitversichert ist die persönliche Haftpflicht der Musikschüler. 17 Unterrichtsentgelte und Instrumentenmiete Für die Teilnahme am Unterricht, für die Benutzung der Einrichtungen der Musikschule und die Überlassung von Musikinstrumenten u.a. werden Unterrichtsentgelte und Instrumentenmiete privatrechtlicher Art erhoben; sie sind in einem gesonderten Entgeltverzeichnis geregelt. 18 Schuldner und Entgelte (1) Schuldner der privatrechtlichen Entgelte lt. 17 sind a) bei minderjährigen Schülern die Erziehungsberechtigten b) wer die Verpflichtung zur Zahlung der privatrechtlichen Entgelte der Stadt Weil der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. 19 Entstehen der Schuld (1) Die privatrechtlichen Entgelte entstehen mit der Aufnahme des Schülers in die Musikschule bzw. mit der Fortsetzung der Ausbildung im folgenden Schuljahr. 5

(2) Die Entgelte werden monatlich erhoben und mit der Zustellung der Rechnung (Abbuchung) zur Zahlung fällig. Die fälligen Beträge werden von der Stadtverwaltung aufgrund der erteilten Abbuchungsermächtigung des Zahlungspflichtigen abgebucht. (3) Werden Entgelte etc. i.s. von 17 nicht rechtzeitig entrichtet, kann der Schüler vom Unterricht ausgeschlossen werden. 20 Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts Bei vorzeitiger Beendigung des Unterrichts (Austritt, Beurlaubung oder Unterrichtsversäumnis) bleibt die Verpflichtung zur Zahlung des Entgeltes für ein volles Semester bestehen. Liegen für das Schulversäumnis Gründe vor, die der Schüler nicht zu vertreten hat (Erkrankung, Wegzug der Eltern u.a.), können die Entgelte auf Antrag anteilmäßig erhoben werden. 21 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Musikschule Weil der Stadt vom 2. Dezember 2003 außer Kraft. 6