Musikschulsatzung 4/3 S A T Z U N G

Ähnliche Dokumente
1 Rechtsform. 2 Aufgabe

Erstantrag auf Förderung der Musikschularbeit für das Jahr 201 (Antragstellung ist bis zum 31. März des jeweiligen Jahres möglich)

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Neu-Ulm

SCHULORDNUNG Sing- und Musikschule Neusäß e.v. 1 Aufbau. 2 Singschule. 3 Musikalische Grundfächer

S C H U L O R D N U N G FÜR DIE MUSIKSCHULE PFULLINGEN vom 7. Dezember 2010

Schulordnung der Musik- und Kunstschule der Stadt Lohmar vom

Schulordnung der Musik- und Kunstschule (MKS) der Stadt Wesel

Ensemblefach Lehrerwunsch Unterrichtsort. Name, Vorname: Straße: PLZ, Ort:

Schulordnung der Musikschule Renningen Der Gemeinderat hat am folgende Neufassung der Schulordnung für die Musikschule Renningen

SCHULORDNUNG der Musikschule des Landkreises Altenkirchen (Beschluß des Kreistages vom )

Benutzungs- und Gebührensatzung. für die Kreismusikschule des Landkreises Oberhavel

Schulordnung für die Städtische Jugendmusikschule Bad Mergentheim

Musikschulordnung der Musikschule der Gemeinde Haßloch

Satzung der städtischen Musikschule. 1 Allgemeines

der Stadt Königsbrunn

Schulordnung für die Städtische Jugendmusikschule Bad Mergentheim

S c h u l o r d n u n g der Musikschule der Gemeinde Finnentrop. 1 Rechtsstatus. 2 Aufgabe

SATZUNG für die Musikschule Bad Dürkheim gültig ab

Schulordnung. für den Zweckverband Musikschule Tecklenburger Land. mit Sitz in Lengerich

Gebührenerhebung. Höhe der Gebühren. 2.1 Bei Anmeldung wird eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 12,-- erhoben.

STÄDTISCHE MUSIKSCHULE ROTTWEIL. Schulordnung - in der Fassung vom

Schulordnung der Musikschulen des Landkreises Barnim

8 Probezeit. 9 Verhalten in der Schule

Neufassung der Benutzungs- und Gebührensatzung für die Kreismusikschule des Landkreises Oberhavel vom Präambel

Musikschule der Stadt Neu-Ulm

Schulordnung. der Richard-Trunk-Musikschule

Musikschule Tutzing. Musikschule Bernried

Schulordnung für die Musik- und Kunstschule Böblingen

Stadt Weil der Stadt. S a t z u n g der Musikschule Weil der Stadt. (Musikschulordnung) vom 18. Juli 2006

Schulordnung. der Städtischen Musikschule Tettnang. Lindauerstraße Tettnang Telefon: Fax:

Satzung. über die Organisation der Musikschule der Stadt Bad Driburg vom

Satzung. der Musikschule Ettlingen. (Musikschulsatzung) Inhaltsverzeichnis. I. Allgemeines II. Aufgaben der Musikschule... 2

Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Musikschule der Stadt Braunschweig (Schulgeldordnung) vom 13.

Ordnung für die Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen vom

Gebührensatzung der Kreismusikschule Friedrich von Flotow Bad Doberan

Schulordnung des Konservatoriums Schwerin, Musikschule Johann Wilhelm Hertel

Schulordnung der Musikschule der Stadt Ehingen

Satzung der Kreismusikschule Teltow-Fläming

Satzung. zur Regelung der Benutzung der Kunst- und Musikschule der Stadt Donaueschingen (Schulordnung) vom 12. Mai 2010 in der Fassung vom

Schulordnung der städtischen Musikschule Giengen an der Brenz

Satzung der Stadt Ratingen für die Musikschule (MusikschulSR) in der Fassung vom 7. Juli Inhaltsverzeichnis

Satzung. über den Aufbau und Betrieb der Städtischen Sing- und Musikschule Abensberg

Schulordnung für die Musikschule der Kreisstadt Lauterbach. Schulordnung für die Musikschule der Kreisstadt Lauterbach

Musikschul-Zweckverband Schleiden

2/2 2/2 S T A D T T E T T N A N G. Bodenseekreis. 3 Gliederung und Aufbau der Schule. S t ä d t i s c h e M u s i k s c h u l e

S c h u l o r d n u n g für die Benutzung der Musikschule Heppenheim. vom

MUSIKUNTERRICHT. für Kinder und Jugendliche. am JOHANN-JOSEPH-FUX-KONSERVATORIUM DES LANDES STEIERMARK in Graz

Schulordnung für die Musikschule der Stadt Lünen

Schulordnung der Kreismusikschule Cochem-Zell in der Fassung vom zuletzt geändert am , ,

1 Die Musikschule ist eine ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige öffentliche Einrichtung der Stadt Zweibrücken

1. Musikkobold-Kurse Diese Kurse stehen 3-4jährigen Kindern offen und bieten einen inhaltlichen Übergang zur Musikalischen Früherziehung.

SCHULORDNUNG. 2 Die Musikschule trägt den Namen Herzog-Christian-Musikschule der Stadt Zweibrücken".

Gebührensatzung der Musikschule Altenburger Land

Schulordnung für die Musikschule Drolshagen. Inhaltsübersicht

MusikschulS Seite 1. Satzung. über die Benutzung der Franz-Grothe-Schule - Städt. Musikschule Weiden i.d.opf. vom

SCHULORDNUNG FÜR DIE MUSIKSCHULE KLANGWERKSTATT AMBERG

Eine gute musikalische Ausbildung bringt viele Vorteile für Kinder und Jugendliche:

S a t z u n g. über die Benutzung der Franz-Grothe-Schule - Städt. Musikschule Weiden i.d.opf. vom

MUSIKSCHULE. Stansstad. Kursprogramm 2007/2008. Musikunterricht für: Kinder Jugendliche Erwachsene

Satzung der Stadt Uetersen für den städtischen Kindergarten. Präambel

Satzung über den Besuch der Musikschule Hemhofen. vom in der zurzeit geltenden Fassung einschl. der nachstehenden Änderungen

Stadtrecht der Stadt Mannheim

Schulordnung der Musikschule Meckenbeuren

1 Gebührenanspruch. Die Stadt Koblenz - Musikschule - erhebt für die Inanspruchnahme von Leistungen der Musikschule Gebühren nach dieser Satzung.

Schulordnung für die Städtische Musikschule Alfred Wagner Suhl

Satzung für die Städtische Musikschule Hamm vom 08. April 2005

Musikschule Essingen staatlich anerkannte Bildungseinrichtung

KAUFBEURER STADTRECHT

Gebührensatzung der Stadt Dingolfing zur Musikschulsatzung

MusikschulGebS Seite 1. Satzung

Gebührensatzung für die Musikschule Heinrich Schütz Gera. Bekanntmachung (Tag nach Bekanntmachung)

Entgeltordnung für die Musikschule der Stadt Recklinghausen vom

Informationen zum Musikschuljahr 2018 / 2019 (mit Anmeldeformular)

Systematik der Noten

Gebührensatzung. zur Satzung für die Städt. Musikschule

Satzung für die Städtische Simon-Mayr-Sing- und Musikschule

Schulordnung der Musikschule Meckenbeuren

Satzung der Stadt Guben. Satzung über die Erhebung von Gebühren in der Städtischen Musikschule Johann Crüger (Gebührensatzung)

S a t z u n g. der Kreismusikschule Trier-Saarburg. vom zuletzt geändert durch Satzung vom I. Abschnitt.

Schulsatzung der Musikschule Hilden

RICHTLINIEN FÜR DEN INSTRUMENTAL- UND GESANGSUNTERRICHT AN DER KANTONSSCHULE SEETAL SCHULJAHR 2018/19

Lesefassung mit eingearbeiteten redaktionellen Änderungen gültig ab 1. Februar 2017

Satzung über die Benutzung der Musikschule Schweinfurt (Benutzungssatzung)

Gebührensatzung. der Musikschule der Stadt Königswinter. vom (zuletzt geändert durch Satzung vom )

Gebührensatzung der Musikschule Oder-Spree Jutta Schlegel

***** Satzung über die Erhebung von Gebühren für den Besuch der Musikschule Wipperfürth vom 18. Juni 1996

Satzung der Musikschule Dormagen vom

Schul- und. Gebührenordnung der. Musischen Akademie. Emden e.v.

Satzung. für die Städtische Jugendkapelle Friedberg. Vom 5.Mai 2004

Richtlinien für das "Jugendwerk für bildende Kunst"

3/1.4. Satzung der Stadt Karlsruhe für die Jugendmusikschule Neureut

Schulordnung für die Fritz-Busch-Musikschule der Stadt Siegen

Entgeltordnung für die Musik- und Kunstschule der Stadt Ludwigsfelde

Satzung für die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagesstätten der Stadt Speyer und in der Kindertagespflege in der Fassung vom

Gebührensatzung der Musikschule der Stadt Bad Oeynhausen vom Präambel

Reglement der Musikschule Niederwil

Transkript:

Musikschulsatzung 4/3 S A T Z U N G für die Städtische Musikschule Frankenthal (Pfalz) Musikschulsatzung (-MusschulS-) vom 15. Juni 1988 i. d. F. der 7. Änderungssatzung vom 15.04.2011 Der Stadtrat der Stadt Frankenthal (Pfalz) hat aufgrund des 24 Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), folgende Satzung beschlossen: 1 Rechtsform (1) Die Städtische Musikschule Frankenthal (Pfalz) ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt und hat ihren Sitz in Frankenthal (Pfalz). Sie ist keine Schule im Sinne des Landesgesetzes über die Schulen in Rheinland-Pfalz (Schulgesetz -SchulG-) sowie des Landesgesetzes über die Errichtung und Finanzierung von Schulen freier Trägerschaft (Privatschulgesetz -PrivSchG-). (2) Träger der Musikschule ist die Stadt Frankenthal (Pfalz). (3) Die Aufnahme eines Schülers begründet ein öffentlich-rechtliches Schulverhältnis. 2 Aufgabe (1) Die Musikschule hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen frühzeitig zu erkennen sowie individuell zu fördern und auch eine vorberufliche Fachausbildung zu ermöglichen. Sie ergänzt und erweitert die Instrumental- und Vokalausbildung an den Allgemeinbildenden Schulen. (2) Bei der Erfüllung dieser Aufgabe sollen insbesondere das instrumentale Zusammenspiel und das gemeinsame Singen gefördert werden. (3) Zweck der Einrichtung ist die Förderung von Erziehung und Bildung. Dieser Zweck wird durch die Unterhaltung der Musikschule verwirklicht. (4) Mit dem Betrieb der Musikschule erden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" nach 51 ff der Abgabenordnung verfolgt. (5) Die Stadt Frankenthal (Pfalz) ist mit dem Betrieb der Musikschule selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 1

4/3 Musikschulsatzung (6) Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Musikschule fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (7) Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erhält als Trägerkörperschaft keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerkörperschaft auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Einrichtungen. 3 Grundlagen der Ausbildung (1) Die Ausbildung erfolgt in Anlehnung an die Richtlinien des Kultusministeriums über Organisation und Förderung des Musikschulwesens in Rheinland-Pfalz vom 21. Juni 1977 (Amtsblatt des Kultusministeriums von Rheinland-Pfalz Nr. 17/1977) in Verbindung mit dem Strukturplan des Verbandes Deutscher Musikschulen e. V. (2) Die Unterrichtsziele für die einzelnen Fächer und ihre Stufen werden in Lehrplänen festgelegt. 4 Leiter der Musikschule (1) Die Musikschule wird von einer musikpädagogischen Fachkraft geleitet. Daneben wird ein Stellvertreter bestellt. (2) Näheres regelt eine Dienstanweisung, die der Oberbürgermeister erlässt. 50 Absatz 6 GemO bleibt unberührt. 5 Lehrkräfte An der Musikschule unterrichten künstlerisch und musikpädagogisch befähigte Lehrkräfte. 6 Schulbeirat (1) Die Musikschule hat einen Schulbeirat. (2) Näheres regelt die Schulbeiratsordnung, die der Oberbürgermeister erlässt. 50 Absatz 6 GemO bleibt unberührt. 7 Fächerangebot An der Musikschule können insbesondere folgende Fächer unterrichtet werden: 1. Elementare Musikerziehung 1.1 Krümelbande 1.2. Kükenmusik 2

Musikschulsatzung 4/3 1.3. Musikgarten 1.4. Musikalische Früherziehung 1.5. Musikalische Grundausbildung 2. Instrumental- und Vokalfächer 2.1. Blockflöten 2.2. Streichinstrumente: Violine, Viola, Violoncello, Kontrabass 2.3. Holzblasinstrumente: Querflöte, Klarinette, Oboe, Fagott, Saxophon 2.4. Blechblasinstrumente: Trompete, Horn, Posaune, Tenorhorn, Bariton, Tuba 2.5. Zupfinstrumente: Gitarre, E-Gitarre, E-Bass, Mandoline 2.6. Tasteninstrumente: Klavier, Jazzpiano, Cembalo, Kirchenorgel, Keyboard 2.7. Schlaginstrumente: Schlagzeug, Pauke sowie weitere Percussionsinstrumente 2.8. Sologesang 3. Tanz 4. Empfohlene Ergänzungs- und Ensemblefächer: Jugendsinfonieorchester mit Streichervororchestern, Blasorchester, "Panikorchester", Gitarrenensembles, Kammermusikensembles, Spielkreise, Chor, Jazz- Workshop, Rockbands, Big-Band sowie Musiklehre/Gehörbildung. 8 Ausbildungsgang (1) Die musikalische Ausbildung kann mit der Elementaren Musikerziehung beginnen. Diese gliedert sich in: 1.1. Krümelbande für Kinder ab dem 15. Lebensmonat mit Bezugsperson (½ -jährig) 1.2. Kükenmusik für Kinder ab dem 2. Lebensjahr mit Bezugsperson (½ -jährig) 1.3. Musikgarten für Kinder ab dem 3. Lebensjahr mit Bezugsperson (½ -jährig) 1.4. Musikalische Früherziehung für Kinder ab dem 4. Lebensjahr (2-jährig)oder 1.5. Musikalische Grundausbildung für Kinder ab dem 6. Lebensjahr (1 -jährig) (2) Die musikalische Ausbildung kann auf Antrag mit einem vokalen oder instrumentalen Unterrichtsfach fortgesetzt werden. Sie gliedert sich in: A) Unterstufe Instrumentaler oder vokaler Unterricht, in der Regel in Gruppen für Kinder ab dem 6. Lebensjahr Dauer: grundsätzlich 4 Ausbildungsjahre (U I bis U IV) B) Mittelstufe Instrumentaler oder vokaler Gruppen- und Einzelunterricht für Kinder ab dem 10. Lebensjahr Dauer: grundsätzlich 4 Ausbildungsjahre (M I bis M IV) 3

4/3 Musikschulsatzung C) Oberstufe Instrumentaler oder vokaler Gruppen- und Einzelunterricht für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr Dauer: unbegrenzt (ab O I) (3) Sonderunterricht Die Musikschule bietet zudem Tanz und verschiedene Ergänzungs- und Ensemblefächer an. 9 Aufnahmebedingungen (1) Anmeldungen für das folgende Schuljahr müssen grundsätzlich bis zum 31. Mai erfolgen; Anmeldungen für die im Februar beginnenden Kurse der Elementaren Musikerziehung darüber hinaus bis zum 15. Januar. (2) Die Zahl der Aufnahmen richtet sich nach den jeweils vorhandenen Ausbildungsplätzen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Musikschule, ein bestimmtes Fach, eine bestimmte Gruppenstärke, eine weitere Unterrichtseinheit, eine bestimmte Unterrichtszeit, eine bestimmte Lehrkraft oder eine bestimmte Ausbildungsstufe besteht nicht. 10 Teilnahmebedingungen (1) Die Schüler sind zur Teilnahme am Unterricht verpflichtet. (2) Die Teilnahme an den Ergänzungs- und Ensemblefächern steht auch Personen offen, die keinen Instrumental- oder Vokalunterricht an der Musikschule besuchen. (3) Unterrichtsversäumnisse sind rechtzeitig der Musikschule mitzuteilen. (4) Die Hausordnung ist zu beachten. 11 Unterrichtszeiten (1) Das Schuljahr der Musikschule beginnt am 1. August und endet am 31. Juli. Die Kurse "Krümelbande", "Kükenmusik" und "Musikgarten" (Dauer: jeweils sechs Monate) sowie "Musikalische Früherziehung" (Dauer: zwei Schuljahre) beginnen am 1. August und am 1. Februar; der Kurs "Musikalische Grundausbildung" (Dauer: ein Schuljahr) am 1. August. (2) Die Unterrichtseinheit dauert 30 bzw. 45 Minuten, in der "Musikalischen Früherziehung" und der "Musikalischen Grundausbildung" sowie im Tanz 60 Minuten. (3) In der Regel wird wöchentlich je Fach eine Unterrichtsstunde erteilt. 4

Musikschulsatzung 4/3 12 Unterrichtsmethodik (1) Die Schüler der Musikschule werden nach dem Lehrplan des Verbandes deutscher Musikschulen unterrichtet. (2) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres erhalten Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe ein Zeugnis. 13 Beendigung des Schulverhältnisses (1) Das Schulverhältnis endet durch Abmeldung, Ausschluss oder Tod sowie nach Ablauf der Kurse der Elementaren Musikerziehung. (2) Die Abmeldung eines Schülers kann grundsätzlich nur schriftlich zum Ende des Schuljahres erfolgen und muss spätestens bis 31. Mai beim Schulträger eingegangen sein. Nach dem ersten Jahr der "Musikalischen Früherziehung" besteht die Möglichkeit der Abmeldung bis spätestens 15. Januar bzw. 31. Mai. Für neu angemeldete Schüler besteht ein Kündigungsrecht zum 31. Januar, sofern in dem von ihnen belegten Fach eine Warteliste besteht. (3) Abmeldungen mit Wirkung zu einem Zeitpunkt vor dem Schuljahresende können auf schriftlich begründeten Antrag in Ausnahmefällen (z. B. Verlegung des Wohnsitzes, längere Erkrankung) zugelassen werden. (4) Das Schulverhältnis kann in Ausnahmefällen (z. B. Leistungsverweigerung, unentschuldigtes Fehlen) mit sofortiger Wirkung beendet werden. Die Zahlungspflicht für Gebühren bleibt hiervon unberührt. (5) Bleibt ein Zahlungspflichtiger mit Gebühren länger als drei Monate im Rückstand, so kann dies zum Ausschluss aus der Musikschule führen. (6) Schüler werden bei erheblichen Verstößen gegen diese Satzung, die Hausordnung oder die Disziplin vom Unterricht ausgeschlossen. 14 Instrumente (1) Die Schüler sollen in der Regel bei Aufnahme des Unterrichts ein Instrument besitzen. Streich-, Holz- und Blechblasinstrumente können Schülern auf Antrag im Rahmen der Bestände der Musikschule gegen Gebühr überlassen werden. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht nicht. (2) Die Dauer der Überlassung beträgt ein Jahr; sie kann verlängert werden, soweit das Instrument nicht für eine Neuanmeldung berücksichtigt werden soll. 15 Gesundheitsbestimmungen Schüler und Personensorgeberechtigte haben die Vorschriften einzuhalten, die für die Allgemeinbildenden Schulen zum Zweck der Verhinderung der Verbreitung ansteckender Krankheiten gelten. 5

4/3 Musikschulsatzung 16 Gebühren (1) Die Stadt Frankenthal (Pfalz) erhebt zur Deckung des Aufwandes, der im Zusammenhang mit dem Betrieb der Musikschule entsteht, Gebühren. (2) Näheres regelt die Gebührensatzung. 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese 7. Änderungssatzung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig treten die geänderten Bestimmungen der Musikschulsatzung außer Kraft. STADTVERWALTUNG FRANKENTHAL (PFALZ) Frankenthal (Pfalz), den 15.04.2011 Wieder Oberbürgermeister 6