Gericht OGH. Entscheidungsdatum 29.06.2005. Geschäftszahl 9ObA111/04w



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29.06.2005 Gericht OGH Entscheidungsdatum 29.06.2005 Geschäftszahl 9ObA111/04w Kopf Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Wolfgang Höfle und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hildrun S*****, Angestellte, *****, vertreten durch Fritsch, Kollmann & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Haas, Rechtsanwalt in Graz, wegen Rechnungslegung (EUR 700,-), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. September 2004, GZ 7 Ra 92/04k-20, mit dem das Teilurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 11. Mai 2004, GZ 37 Cg 158/03w-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen, die in der Abweisung der den Netto-Courtage-Umsatz betreffenden Begehren als unangefochten von dieser Entscheidung unberührt bleiben, werden im Übrigen dahin abgeändert, dass sie unter Einschluss der bereits rechtskräftigen Teile zu lauten haben: Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, 1) der klagenden Partei über die Provisionsposition Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 unter Einsichtnahme in die Finanzierungsunterlagen betreffend der Vermittlung des Objektes Doppelhaushälfte D*****, welches von Herrn Peter B*****, verkauft und von Frau Teja K***** und Herrn Georg Z*****, gekauft wurde, dadurch Rechnung zu legen, indem sie den erhaltenen Netto-Courtage-Umsatz, die erhaltene Bearbeitungsgebühr und abgeschlossene, mit der Finanzierung verbundene Folgegeschäfte - das betrifft die von der klagenden Partei durchgeführte Einrichtung eines Bau- und Wohnkontos zur Kreditabwicklung, Vermittlung eines Bausparkassendarlehens, Abschluss einer Lebensversicherung, Übermittlung eines Schweizer-Franken- Kredites und Eröffnung eines Gehaltskontos - bekannt gibt; 2) der klagenden Partei den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Anspruch, sohin die ihr für die Finanzierung, welche die Einrichtung eines Bau- und Wohnkontos zur Kreditabwicklung, die Vermittlung eines Bausparkassendarlehens, den Abschluss einer Lebensversicherung, die Vermittlung eines Schweizer-Franken- Kredites und die Eröffnung eines Gehaltskontos umfasste, des Objektes Doppelhaushälfte *****, verkauft von Peter B***** und gekauft von Frau Teja K***** und Herrn Georg Z*****, zustehende Provision bekannt zu geben und 3) der klagenden Partei den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Provisionsanspruch in voller Höhe samt 4 % Zinsen seit 31. 3. 2003 zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1) und Punkt 2) des Urteilsspruchs erfolgten Rechnungslegung bzw bis zur Bekanntgabe des Provisionsanspruchs vorbehalten bleibt, wird abgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 420,10 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin EUR 70,01 Umsatzsteuer) und die mit EUR 291,65 bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz (darin EUR 48,61 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen." Die klagende Partei ist ferner schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 199,87 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin EUR 33,31 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen. www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

Text Entscheidungsgründe: Die Klägerin war vom 4. 6. 2002 bis zum 31. 3. 2003 als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Dienstnehmerkündigung. Die Klägerin war mit Vermittlung und Finanzierungsberatung im Immobilienbereich betraut. Neben einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 290,69 bezog sie Provisionen, die nach 5 des Arbeitsvertrages wie folgt zu berechnen waren: Beim Verkauf einer Immobilie werden der Dienstnehmerin 20 % vom Netto-Courtage-Umsatz nach Geldeingang auf das Firmenkonto des Dienstgebers am darauf folgenden Monatsende als Bruttoprovision ausbezahlt. Zusätzlich erhält die Dienstnehmerin bei einer erfolgreich abgeschlossenen Finanzierung von der an die Firma V***** GmbH ausbezahlten Bearbeitungsgebühr 20 %. Von abgeschlossenen, mit der Finanzierung verbundenen Folgegeschäften (Fonds und Versicherungen,...) werden ebenso 20 % an die Dienstnehmerin, nach Geldeingang auf das Firmenkonto, ausbezahlt...." Wenn die Klägerin eine Finanzierung vermittelte, erstellte sie ein Finanzierungskonzept und vermittelte den Kunden sodann an eine ihr bekannte Bank. Die Beklagte, deren Geschäftsführerin nicht über die zur Abwicklung von Finanzierungsvermittlungen erforderliche Ausbildung verfügte, stand mit dieser Bank in keinem Vertragsverhältnis. Sie hatte deshalb mit der L*****GmbH (in der Folge: L*****), die ihrerseits einen Vertrag mit der Bank hatte, einen mündlichen Kooperationsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte erhält von L***** eine Abrechnungsliste, in der eine Bearbeitungsgebühr ausgewiesen ist, die L***** an die Beklagte überweist. Die Beklagte vertraut auf die Richtigkeit des ihr überwiesenen Betrags. Die Klägerin hat über L***** drei Projekte abgewickelt. Sie erhielt darüber von der Beklagten eine Provisionsaufstellung, in der für die Finanzierung des im Spruch genannten Objekts (in der Folge: Objekt) ohne nähere Angaben ein Betrag von EUR 451,25 ausgewiesen ist. Die Klägerin begehrte in ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten, 1) der klagenden Partei über die Provisionsposition Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 (Anm: dabei handelt es sich um die Finanzierung des eben genannten Objekts) Rechnung zu legen, 2) der klagenden Partei den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Anspruch, sohin die ihr für die Finanzierung zustehende Provision bekannt zu geben und 3) der klagenden Partei den sich auf Grund der Rechnungslegung ergebenden Provisionsanspruch in voller Höhe samt 4 % Zinsen seit 31. 3. 12003 zu bezahlen, wobei die ziffernmäßige Festsetzung des Zahlungsbegehrens bis zur gemäß Punkt 1) und Punkt 2) des Urteilsspruchs erfolgten Rechnungslegung bzw bis zur Bekanntgabe des Provisionsanspruchs vorbehalten bleibt". Über Aufforderung des Erstgerichtes, das Rechnungslegungsbegehren durch Angabe der vorzulegenden Urkunden zu präzisieren, änderte die Klägerin die Formulierung des Punktes 1) ihres Begehrens dahin, dass sie nunmehr die Verpflichtung der Beklagten begehrte, der Klägerin über die Provisionsposition Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 unter Einsichtnahme in die Finanzierungsunterlagen betreffend die in diesem Zeitraum vermittelten Objekte Rechnung zu legen". Nach einer hier nicht interessierenden Änderung des Klagebegehrens mit Schriftsatz vom 27. 1. 2004 änderte die Klägerin in weiterer Folge die Formulierung ihres Klagebegehrens abermals und gab ihm nunmehr die im Spruch wiedergegebene Fassung. Mit dem Rechnungslegungsbegehren wurde nunmehr die Verpflichtung der Beklagten begehrt, der Klägerin über die Provisionsposition Finanzierung" für den Zeitraum 4. 6. 2002 bis 31. 3. 2003 unter Einsichtnahme in die Finanzierungsunterlagen betreffend der Vermittlung des Objektes..., dadurch Rechnung zu legen, indem sie den erhaltenen Netto-Courtage-Umsatz, die erhaltene Bearbeitungsgebühr und abgeschlossene, mit der Finanzierung verbundene Folgegeschäfte - das betrifft die von der klagende Partei durchgeführte Einrichtung eines Bau- und Wohnkontos zur Kreditabwicklung, Vermittlung eines Bausparkassendarlehens, Abschluss einer Lebensversicherung, Übermittlung eines Schweizer-Franken- Kredites und Eröffnung eines Gehaltskontos - bekannt gibt." Die Klägerin brachte dazu zunächst vor, dass die Beklagte trotz Aufforderung keine nachvollziehbare Aufstellung der Position Finanzierung" vorgelegt habe, obwohl der Klägerin ein Anteil von 20 % der an die Beklagte ausgezahlten Bearbeitungsgebühr und auch ein Anteil von 20 % an den mit der Finanzierung verbundenen Folgegeschäften zustehe. Die Klägerin kenne die an die Beklagte ausgezahlte Bearbeitungsgebühr und auch die mit der Finanzierung im Zusammenhang stehenden Folgegeschäfte nicht, weshalb ihr die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet sei. Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte im Wesentlichen vor, sie verfüge über keine weiteren, der Klägerin nicht ohnedies ausgefolgten Unterlagen und habe auch nicht mehr als den von L***** überwiesenen Betrag von EUR 1.128,12 erhalten. 40 % dieses Betrages habe die Klägerin erhalten. Wie der von L***** überwiesene Betrag aufzuschlüsseln sei, wisse die Beklagte selbst nicht. Dem hielt die Klägerin letztlich entgegen, dass sie für die Finanzierung des Objekts die Einrichtung eines Bau- und Wohnkontos zur www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

Kreditabwicklung, ein Bausparkassendarlehen, eine Lebensversicherung, die Übermittlung eines Schweizer- Franken-Kredits und die Eröffnung eines Gehaltskontos vermittelt habe. Die finanzierende Bank habe für diese Geschäfte eine Provision an die Beklagte geleistet, von der sich der Provisionsanspruch der Klägerin ableite. Für die Aufschlüsselung des Anspruchs der Klägerin reiche daher die Bekanntgabe der Zahlung von L***** nicht aus. Vielmehr habe die Beklagte darzulegen, wie hoch die Provision sei, die sie von der Bank erhalten habe. Dem hielt die Beklagte abermals entgegen, nicht mehr erhalten zu haben, als den von L***** überwiesenen Betrag. Das Erstgericht wies sowohl das Rechnungslegungs- als auch die übrigen Begehren der Klägerin ab, soweit sich diese Begehren auf den Netto-Cortage-Umsatz hinsichtlich der Vermittlung des Objektes..." beziehen. Im Übrigen - nämlich hinsichtlich der Provisionsposition Finanzierung" gab es dem Rechnungslegungsbegehren der Klägerin in der zuletzt erhobenen Fassung statt. Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus traf das Erstgericht folgende Feststellungen: Die Abrechnungsliste, die die Beklagte für das Objekt von L***** erhielt, war in die Positionen Ausfinanzierung...Bank EUR 376,04" und...bank Umsatz EUR 752,08" aufgeschlüsselt. Den sich daraus insgesamt ergebenden Betrag von EUR 1.128,12 erhielt die Beklagte von L***** überwiesen. Die ihr von L***** übermittelte Abrechnungsliste übergab die Beklagte der Klägerin erst im Laufe des Verfahrens. Aus dieser Liste ist nicht ersichtlich, wie sich die Ausfinanzierung" zusammensetzt und ob der Schweizer-Franken-Kredit oder die Lebensversicherung berücksichtigt ist. Die Beklagte kann anhand dieser Abrechnung nicht nachvollziehen, ob der ihr überwiesene Betrag richtig errechnet wurde. Sie ist mit der Kooperation mit L***** zufrieden und vertraut auf die Richtigkeit der ihr überwiesenen Beträge. In seiner rechtlichen Beurteilung verwies das Erstgericht zur Begründung des Rechnungslegungsanspruchs der Klägerin auf 10 Abs 5 AngG. Die Beklagte habe zwar im Laufe des Verfahrens die ihr von L***** übermittelte Abrechnungsliste vorgelegt, habe damit ihre Rechnungslegungspflicht aber nicht erfüllt. Sie räume selbst ein, nicht zu wissen, wie sich der ihr überwiesene Betrag aufschlüssle. Die Beklagte könne sich aber nicht auf den Standpunkt zurückziehen, sie vertraue auf die Richtigkeit des ihr überwiesenen Betrags. Vielmehr sei sie nach Treu und Glauben verpflichtet, die erforderliche Auskunft über Höhe und Zweck der von der Bank an L***** geleisteten Zahlungen einzuholen. Da aus der Abrechnungsliste nicht hervorgehe, ob die von der Klägerin vermittelten Geschäfte im überwiesenen Betrag berücksichtigt seien, bestehe daher der Rechnungslegungsanspruch zu Recht. Das den Netto-Courtage-Umsatz betreffende Klagebegehren sei hingegen abzuweisen, weil die Klägerin selbst zugebe, den daraus resultierenden Provisionsbetrag erhalten zu haben. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Klägerin mache Ansprüche geltend, deren Bezifferung ohne Offenlegung der Berechnungsgrundlagen nicht möglich sei. Die Tatsachen, die den Anspruch der Klägerin begründen könnten, seien erwiesen. Die Klägerin könne sich nur an die Beklagte als ihren Vertragspartner halten. Dass sich die Beklagte - erstmals im Rechtsmittel - auf das Bankgeheimnis berufe, sei rechtsmissbräuchlich. Zudem scheide eine Berufung auf das Bankgeheimnis schon deshalb aus, weil sie selbst kein Kreditinstitut und in der vorliegenden Konstellation auch nicht unmittelbarer Kunde eines Kreditinstituts sei. Auch die Bank könne sich im Übrigen gegenüber ihrem Vertragspartner nicht auf das Bankgeheimnis zurückziehen. Dass die Beklagte gegenüber L***** auf die Nachvollziehbarkeit der überwiesenen Beträge verzichte, könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Es sei daher Sache der Beklagten, gegenüber ihrer eigenen Vertragspartnerin zumindest für die Klägerin die Nachvollziehbarkeit der errechneten Beträge und ihrer Grundlagen zu ermöglichen. Der Einwand der Beklagten, zwischen den Streitteilen sei nur eine Vereinbarung über einen bestimmten Provisionsanteil, nicht aber über eine bestimmte Provisionshöhe getroffen worden, sei verfehlt. Um die der Klägerin zustehende Provision zu ermitteln, komme es nicht nur darauf an, welche Beträge an die Beklagte gezahlt worden seien, sondern auch darauf, ob sämtliche von der Klägerin vermittelten Finanzierungsleistungen darin enthalten seien. Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten. Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie sowohl die Zulässigkeit der außerordentliche Revision als auch ihre Berechtigung bestritt und beantragte, der Revision nicht Folge zu geben. Die außerordentliche Revision ist zulässig und berechtigt. Vorweg ist festzuhalten, dass - obwohl Vorbringen und Feststellungen zu den zwischen den Beteiligten bestehenden Vertragsbeziehungen dürftig sind - von folgender Konstellation auszugehen ist: Die Klägerin war als Angestellte der Beklagten mit der Vermittlung von Immobilien und auch mit der Vermittlung der dafür erforderlichen Finanzierungen beschäftigt. Da die Beklagte selbst - offenbar mangels der dazu erforderlichen Berechtigungen - nicht als Vertragspartnerin der finanzierenden Bank auftreten konnte, wurde sie für die L***** tätig, die ihrerseits in einem Vertragsverhältnis mit der Bank stand. www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

Rechtliche Beurteilung Den Vorinstanzen ist grundsätzlich beizupflichten, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten als ihrem Vertragspartner einen Anspruch auf jene Informationen hat, die sie braucht, um die Richtigkeit der ihr überwiesenen Provision zu beurteilen. Ebenso richtig ist die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Beklagte diesem Recht der Klägerin nicht entgegenhalten kann, sie könne ihm nicht entsprechen, weil sie selbst nur für L***** tätig sei und sich dafür, ob die von L***** überwiesenen Beträge richtig" seien, nicht interessiere. Vielmehr ist sie - auch insoweit ist den Vorinstanzen beizupflichten - verpflichtet und auf Grund des mit L***** bestehenden Vertragsverhältnisses auch in der Lage, von L***** jene Informationen zu verlangen, die sie zur Beurteilung ihres eigenen Provisionsanspruchs braucht. L***** wiederum ist Vertragspartnerin der Bank und daher grundsätzlich in der Lage, sich erforderlichenfalls jene Informationen zu beschaffen, die für die Erfüllung der gegenüber der Beklagten bestehenden Informationspflichten nötig sind. Ebenso wie die Beklagte nicht berechtigt ist, zu Lasten der Klägerin auf ihre Informationsrechte gegenüber L***** zu verzichten, ist L***** nicht berechtigt, Informationsansprüchen der Beklagten entgegen zu halten, sie sei an allenfalls erforderlichen Informationen durch die Bank bzw an der Durchsetzung entsprechender Informationsrechte nicht interessiert. Daraus allein ist aber im Gegensatz zur Meinung der Vorinstanzen die Berechtigung des Rechnungslegungsbegehrens nicht abzuleiten, weil der maßgebende Sachverhalt angesichts des unzureichenden Vorbringens und der daher zwangsläufig ebenso unzureichenden Feststellungen eine entsprechende Beurteilung nicht erlaubt. Im Dienstvertrag ist festgehalten, dass Grundlage für die Provision der Klägerin die an die Beklagte ausgezahlte Bearbeitungsgebühr ist. Nimmt man diese Formulierung wörtlich, bedeutet dies, dass die Klägerin keine offenen Ansprüche mehr hat, weil feststeht, dass die Beklagte nicht mehr als den deklarierten Betrag von EUR 1.128,12 erhalten hat, für den die Klägerin ohnedies die ihr zustehende Provision zugezählt bekam. Allerdings macht die Klägerin geltend, dass es denkbar sei, dass der der Beklagten überwiesene Betrag nicht richtig" sei. Dies wäre in der Tat rechtlich relevant, weil die Beklagte trotz der im Dienstvertrag enthaltenen Formulierung schon auf Grund ihrer gegenüber der Klägerin bestehenden Fürsorgepflicht verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass sie von L***** jenen Betrag erhält, der ihr nach der mit L***** bestehenden Vereinbarung zusteht. Dies setzt aber voraus, dass es zwischen der Beklagten und L***** Vereinbarungen gibt, die eine Überprüfbarkeit des Provisionsanspruchs der Beklagten ermöglichen. Tatsächlich fehlt aber in Vorbringen und Feststellungen jeglicher Hinweis, was zwischen der Beklagten und L***** über den Provisionsanspruch der Beklagten vereinbart wurde. Denkbar wäre etwa, dass L***** überhaupt nur die Rolle eines Strohmanns" zukommt und dass L***** daher die von der Bank erhaltene Bearbeitungsgebühr ungekürzt an die Beklagte weitergibt bzw weiterzugeben hat. Dann wäre der an die Beklagte überwiesene Betrag - sofern L***** nicht einen Teil der Bearbeitungsgebühr vereinbarungswidrig einbehalten hat - Grundlage der Provisionsberechnung, sodass die Beklagte keine weiteren Ansprüche hätte. Denkbar (und wohl wahrscheinlich) ist aber auch, dass L***** einen Teil der von der Bank überwiesenen Bearbeitungsgebühr einbehalten kann und die Vereinbarung zwischen L***** und der Beklagten Richtlinien enthält, die eine Berechnung des Provisionsanspruchs der Beklagten ermöglichen. Nicht auszuschließen - wenn auch wenig wahrscheinlich - ist aber auch, dass es nach der zwischen L***** und der Beklagten geschlossenen Vereinbarung L***** vorbehalten bleibt, in welchem Umfang es die von der Bank erhaltene Provision weitergibt. Dies würde allerdings weitere Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Honorarvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten aufwerfen. Dieser komplexen Sachlage werden das Vorbringen der Klägerin und ihr Klagebegehren in keiner Weise gerecht. Ihr Standpunkt, Bemessungsgrundlage sei die der Beklagten von der Bank überwiesene Bearbeitungsgebühr, weshalb der Hinweis auf Überweisungen von L***** nicht ausreiche, trägt den hier auftauchenden Tatfragen in keiner Weise Rechnung und lässt auch nicht erkennen, welche Informationen die Klägerin mit ihrem Rechnungslegungsanspruch überhaupt anstrebt. Eine Anleitung der Klägerin zu weiterem Vorbringen ist aber unter den hier gegebenen Umständen nicht erforderlich, weil das von ihr geltend gemachte Rechnungslegungsbegehren auch nach mehreren Umformulierungen zur Erreichung der angestrebten Zwecke von vornherein völlig ungeeignet ist. Zum einen strebt die Klägerin mit ihrem Rechnungslegungsbegehren die Verpflichtung an, die erhaltene Bearbeitungsgebühr" bekannt zu geben. Was die Beklagte an Bearbeitungsgebühr erhalten hat, steht aber völlig unstrittig fest. Dieser Teil des Klagebegehrens ist daher in keiner Weise geeignet, einen über die von ihr ohnedies erhaltene Provision hinausgehenden Anspruch darzutun. Der Beisatz, dass die Rechnung unter Einsichtnahme in die Finanzierungsunterlagen" zu erfolgen hat, ändert daran nichts, weil er völlig unpräzise und vor allem ungeeignet ist, die oben aufgeworfenen Frage, die zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs der Klägerin wesentlich wären, klarzustellen. Zum anderen strebt die Klägerin mit ihrem Rechnungslegungsbegehren die Bekanntgabe der mit der Finanzierung verbundenen Folgegeschäfte an, wobei sie aber diese Geschäfte im Begehren ohnedies im Detail aufzählt und gleichzeitig ihr Begehren auf die Bekanntgabe der aufgezählten Geschäfte beschränkt. Was die Beklagte daher insofern bekannt geben soll, ist in keiner Weise ersichtlich. Auch daran vermag der völlig unkonkretisierte Hinweis auf die Einsichtnahme in die Finanzierungsunterlagen" aus den schon dargelegten Gründen nichts zu ändern. www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5

Im Klagebegehren wird somit ausnahmslos die Bekanntgabe von Umständen begehrt, die ohnedies feststehen und die nicht geeignet sind, jene Fragen, die zur Beurteilung eines allenfalls noch offenen Provisionsanspruchs der Klägerin erforderlich sind, zu klären. Auf die Erlassung eines Urteils, das einem derartigen - sinnlosen - Klagebegehren stattgibt, besteht kein Rechtsanspruch. Für eine Anleitung der Klägerin zur abermaligen Änderung ihres Klagebegehrens besteht weder Veranlassung noch Möglichkeit, zumal sie bereits vom Erstgericht zur Konkretisierung ihres Begehrens aufgefordert und auch vom Gegner mit dem Einwand konfrontiert wurde, keine über die bekannten (den Gegenstand des Klagebegehrens bildenden) Tatsachen hinausgehenden Informationen zu haben. In Stattgebung der Revision war daher das noch offene Rechnungslegungsbegehren abzuweisen. Das verbleibende - dem Wesen der Stufenklage entsprechend - unbestimmte Leistungsbegehren kann allein nicht bestehen und ist daher ebenfalls abzuweisen. Dass die Vorinstanzen über dieses Begehren noch nicht entschieden haben, ändert daran nichts (SZ 48/114; Arb 10.613; 6 Ob 718/89). Nichts anderes gilt für das - im Gesetz nicht vorgesehene - Begehren auf Bekanntgabe des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Provisionsanspruchs, das ebenfalls für sich allein nicht bestehen kann und daher - obwohl darüber von den Vorinstanzen nicht entschieden wurde - abzuweisen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die 41, 50 Abs 1 ZPO. www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5