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Transkript:

Schiedsrichterordnung Diese Schiedsrichterordnung ist eine Ergänzung zur Schiedsrichterordnung des DKBC. Sie ist Teil der Ausführungsbestimmungen des BSKV. 1 Organe Die Organe für das Schiedsrichterwesen im BSKV sind: a) der Verbandsschiedsrichterausschuss Classic (VSRA) b) der Bezirksschiedsrichterausschuss (BSRA) c) der Kreisschiedsrichterausschuss (KSRA), soweit diese Einteilung auf Grund der räumlichen Verhältnisse notwendig ist. 2 Aufgaben der Organe Die Aufgaben der Schiedsrichterorgane sind: a) Aus- und Fortbildung der Schiedsrichter b) Einsatzplanung und Darstellung (Statistik) der Schiedsrichter c) Überprüfung der Schiedsrichter beim Einsatz d) Einreihung der Schiedsrichter in Leistungsklassen lt. DKBC-Schiedsrichterordnung e) Ahndung bei Verstößen von Schiedsrichtern gegen die Schiedsrichterordnung f) Bekanntgabe von Regeländerungen und auslegungen g) Wahrung des Ansehens des Schiedsrichterwesens h) Herausgabe und Pflege eines Anschriftenverzeichnisses 3 Verbandsschiedsrichterausschuss (VSRA) Der VSRA ist das oberste Organ für das Schiedsrichterwesen im BSKV und regelt alle Schiedsrichterangelegenheiten. Der Verbandsschiedsrichterwart (VSRW) teilt die Geschäfte nach Absprache mit dem VSRA unter seinen Mitgliedern auf. Er tritt einmal jährlich zusammen. Der VSRA setzt sich zusammen aus: 3.1 dem Verbandsschiedsrichterwart und seinem Stellvertreter 3.2 den Bezirksschiedsrichterwarten (BSRW) Der VSRW und sein Stellvertreter werden durch den VSRA gewählt und der Mitgliederhauptversammlung des BSKV zur Bestätigung vorgeschlagen. Schiedsrichterordnung des BSKV zuletzt geändert am 22.06.2013 Seite 1 von 5

4 Bezirksschiedsrichterausschuss (BSRA) Die Schiedsrichter im Bezirk wählen ihren BSRW und seinen Vertreter. Der BSRW wird der Bezirksversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Wahl erfolgt in der Bezirksschiedsrichterversammlung (BSRV) für drei Jahre. Er ist Mitglied des Bezirksvorstandes. Diese Versammlung muss mindestens einmal in 3 Jahren stattfinden. Themen, die als Vorschläge an die Tagung des VSRA bzw. an den Verbandssportausschuss des BSKV weitergehen sollen, werden in der BSRV formuliert und abgestimmt. Die BSRV dient gleichzeitig als Fortbildungsveranstaltung. Die Tagesordnung hat diesen Punkt zu beinhalten. Verwaltungskosten des BSRW innerhalb der Bezirke werden von den Bezirken übernommen. 5 Ausbildung Bewerber für das Schiedsrichteramt sind über ihre Vereine dem BSRW zu melden. Die Bewerber werden entsprechend den Ausbildungsrichtlinien des DKBC und des BSKV geschult und geprüft. Die Genehmigung zur Durchführung von Ausbildungskursen erfolgt ausschließlich über den VSRW. Jeder Schiedsrichter (B- und C-Lizenz) hat mindestens einmal in zwei Jahren eine Versammlung zu besuchen, die gleichzeitig als Fortbildungsmaßnahme gilt. Die Abnahme von Prüfungen erfolgt ausschließlich durch Mitglieder des VSRA. 6 Leistungsklassen Einteilung entsprechend DKBC-Schiedsrichterordnung. 7 Einsatz von Schiedsrichtern 7.1 Bundesligen Jedes Spiel der Bundesliga Frauen und Männer muss von einem ausgebildeten A-Schiedsrichter geleitet werden. Spiele der 2. und 3. Bundesliga müssen von einem ausgebildeten A- oder B-Schiedsrichter geleitet werden. Dieser Schiedsrichter kann auch ein klubeigener Schiedsrichter sein. Die Einteilung erfolgt durch den VSRW. 7.2 Bayernligen, Landesligen, Regionalligen, Bayernligen Jugend, Meisterschaften auf Landesebene Es ist in diesen Bereichen grundsätzlich nur noch der Einsatz von ausgebildeten Schiedsrichtern der Leistungsklasse A und B erlaubt. Die Schiedsrichter dürfen Mitglieder der Vereine/Klubs der jeweiligen Mannschaft sein. Für den Einsatz ist die jeweilige Heimmannschaft bzw. bei Meisterschaften der ausrichtende Verein/Klub verantwortlich. Ein Spiel über sechs Bahnen darf von einem Schiedsrichter geleitet werden. 7.3 Bezirksmeisterschaften In diesem Bereich dürfen Schiedsrichter der Leistungsklasse C eingesetzt werden. Schiedsrichterordnung des BSKV zuletzt geändert am 22.06.2013 Seite 2 von 5

7.4 Schiedsrichter dürfen nicht gleichzeitig Spieler der zu leitenden Mannschaft sein (auch nicht Ersatz). 7.5 Ligen ab Bezirksoberliga abwärts Hier werden Aufsichtsführende eingesetzt, die gleichzeitig am Spiel der eigenen Mannschaft teilnehmen dürfen. Für den Einsatz ist die jeweilige Mannschaft verantwortlich. Der Einsatz von ausgebildeten Schiedsrichtern ist zu empfehlen. 8 Bestimmungen für den Schiedsrichter Vom Schiedsrichter werden bei Ausübung seines Amtes größte Gewissenhaftigkeit und strengste Neutralität gefordert. Der Schiedsrichter hat die Würde seines Amtes zu wahren und alles zu vermeiden, was das Ansehen der Schiedsrichter schädigen kann. Scheidet ein Schiedsrichter aus, kann der Ausweis nur wieder ausgehändigt werden, wenn die Unterbrechung nicht länger als zwei Jahre dauert. Ansonsten ist eine erneute Prüfung notwendig. Der Schiedsrichter ist verpflichtet, sich über Änderungen der DKBC-Sportordnung, der Ausführungsbestimmungen des BSKV und der Schiedsrichterordnungen zu informieren. Der Schiedsrichter hat alle Spiele zu leiten, für die ihm vom VSRW und BSRW der Auftrag erteilt wird. Er hat in zwei Sportjahren mindestens drei Veranstaltungen (Spiele, Meisterschaften, Turniere) zu leiten. Schiedsrichter haben bei ihrer Tätigkeit Schiedsrichterkleidung zu tragen (siehe DKBC-SchO). Jeder Schiedsrichter muss Mitglied eines Vereins im BSKV sein. Der Schiedsrichter muss nicht Mitglied in dem Klub sein, für den er die Spiele leitet. Dem Schiedsrichter steht für seine Spielleitung eine Aufwandsentschädigung zu. Die Aufwandsentschädigungen werden auf Vorschlag des VSRA durch das Präsidium bzw. den Gesamtvorstand festgesetzt. Fahrtkostenerstattung erfolgt nach den gültigen Reisekostenbestimmungen des BSKV. 9 Rechtsprechung Der Schiedsrichter untersteht grundsätzlich der ordentlichen Rechtsprechung des DKB, des DKBC und des BSKV. Ausgenommen sind Verstöße gegen die SchO und das Ansehen der Schiedsrichter, soweit nicht gleichzeitig gegen andere in der RVO geregelte Bestimmungen verstoßen wird. Zu den Verstößen, deren Ahndung ausschließlich durch die Schiedsrichterorgane erfolgt, zählen: a) wiederholte Rückgabe von Spielaufträgen ohne zwingenden Grund b) Nichtbefolgen der Anordnungen der Schiedsrichterorgane c) Übernahme der Leitung von Spielen nicht zugelassener Mannschaften/Veranstaltungen Schiedsrichterordnung des BSKV zuletzt geändert am 22.06.2013 Seite 3 von 5

Die Schiedsrichterorgane können folgende Strafen verhängen: a) Verwarnung b) Verweis c) Suspendierung auf Zeit d) Streichung von der Schiedsrichterliste Bei der Ahndung nach Punkt d) ist als erste Instanz der VSRW zuständig. Gegen diese Entscheidung ist Einspruch beim Verbandsgericht des BSKV möglich. Für Fristen und Form gelten die Bestimmungen der RVO. Mitglieder der zuständigen Organe dürfen bei der Behandlung und Entscheidung von Fällen nicht mitwirken, wenn sie selbst betroffen oder befangen sein können. Ein als Spieler oder Funktionär gesperrter Schiedsrichter ist während der Sperrzeit auch als Schiedsrichter suspendiert. Ausnahme: Vereins- oder Klubwechsel 10 Allgemeines Das Schiedsrichterwesen ist ein Teil des Sports im BSKV. Der Schiedsrichterwart vertritt das Schiedsrichterwesen im Sportausschuss. Änderungen der SchO müssen im Sportausschuss behandelt und befürwortet werden (Ausnahme: Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenerstattung). 11 Spielabwicklung Der Schiedsrichter hat so rechtzeitig vor Spielbeginn auf den Bahnen anwesend zu sein, dass er die ihm übertragenen Aufgaben erledigen kann. Aufgaben vor, während und nach dem Spiel siehe DKBC-SchO. 12 Erstattungen auf BSKV-Ebene 12.1 Fahrtkostenerstattung Für die Erstattung der Fahrtkosten ist die jeweils gültige Reisekostenabrechnung des BSKV maßgebend. 12.2 Aufwandsentschädigung Spiele über 200 Wurf: 20,00 Spiele über 120 Wurf (6er-Mannschaften): 15,00 Spiele über 120 Wurf (4er-Mannschaften): 10,00 Spiele über 100 Wurf: 10,00 Spiele über 100 Wurf Frauen Bezirksoberliga 2 Bahnen: 20,00 Meisterschaften/Veranstaltungen: Tagegeld und Fahrtkosten gemäß der jeweils gültigen Reisekostenabrechnung Schiedsrichterordnung des BSKV zuletzt geändert am 22.06.2013 Seite 4 von 5

12.3 Aufwandsentschädigungen und Fahrtkosten werden bezahlt für den Einsatz im: a) Ligenspielbetrieb b) Meisterschaften c) Sonderanforderung Entsprechend zur SchO sind alle für die Schiedsrichter zutreffenden Punkte der DKBC-Sportordnung, der Ausführungsbestimmungen des BSKV und der durch Gericht und Sportausschuss veröffentlichten Regelauslegungen maßgebend. 13 Inkrafttreten Die Schiedsrichterordnung wurde mit dem VSRA abgestimmt und durch den Verbandssportausschuss beraten und beschlossen. Die Ordnung tritt zum 22.06.2013 in Kraft und kann durch Beschluss des Verbandssportausschusses geändert werden. Schiedsrichterordnung des BSKV zuletzt geändert am 22.06.2013 Seite 5 von 5