Satzung über die Benutzung der Märkte der Stadt Langenhagen (Marktsatzung) vom 14. Juni 1983 (Amtsblatt für den Landkreis Nr. 26/83; in Kraft seit 01.07.1983) in der Fassung vom 23.05.2013 (1. Änderung vom 30.06.1986, in Kraft seit 18.07.1986) (2. Änderung vom 14.12.1987; in Kraft seit 01.01.1988) (3. Änderung vom 07.09.1992, in Kraft seit 30.10.1992) (4. Änderung vom 13.03.1994; in Kraft seit 01.04.1994) (5. Änderung vom 14.12.1998, in Kraft seit 31.12.1998) (6. Änderung vom 24.09.2001, in Kraft seit 31.10.2001) (7. Änderung vom 22.03.2004, in Kraft seit 01.05.2004) (8. Änderung vom 09.10.2006, in Kraft seit 01.01.2007) (9. Änderung vom 25.01.2010, Nordhannoversche Zeitung am 01.02.2010, in Kraft seit 01.02.2010) (10. Änderung vom 13.05.2013, Nordhannoversche Zeitung am 03.06.2013, in Kraft ab 01.07.2013) Aufgrund der 10, 11 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S 576), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 589) und des 71 der Gewerbeordnung (GewO) in der Neufassung vom 22.Februar 1999 (BGBl. I, S. 202), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2415) sowie der 2 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2012 (Nds. GVBl. S. 279) hat der Rat der Stadt Langenhagen in seiner Sitzung am 13.05.2013 folgende Satzung zur 10. Änderung der Satzung über die Benutzung der Wochenmärkte der Stadt Langenhagen (Marktsatzung) beschlossen: Der nachfolgende Text gibt die Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 13.05.2013 (Änderung des Gebührentarifes) wieder.
INHALTSVERZEICHNIS 1 Rechtsstellung der Märkte, Marktverzeichnis 2 Markthoheit, Bereich und Plätze der Märkte 3 Markttage und Marktzeiten 4 Zuweisung der Standplätze 5 Rücknahme der Zuweisung eines Standplatzes 6 Beziehen und Räumen der Märkte 7 Verhalten auf den Märkten 8 Sauberkeit auf dem Markt 8 a Mehrweggeschirr 9 Verkauf 10 Haftpflicht und Versicherungen 11 Zuwiderhandlungen 11 a Verweisung vom Markt 11 b Ausschluss vom Markt 12 Gebührenpflicht und Gebührentarif 13 Gebührenschuldner 14 Gebührenberechnung 15 Fälligkeit und Erlass von Marktstandgebühren 16 Nicht rechtzeitige Einrichtung von Marktstandgebühren 17 Beitreibung 18 Ausnahmen 19 Inkrafttreten
1 Rechtsstellung der Märkte, Marktverzeichnis Die Stadt Langenhagen betreibt Wochenmärkte (i.s. des Titels IV der Gewerbeordnung) als öffentliche Einrichtung. 2 Markthoheit, Bereich und Plätze der Märkte (1) Der Gemeingebrauch an den öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen auf den Märkten wird während der Marktzeit einschließlich der Auf- und Abbauzeiten soweit eingeschränkt, wie es für den Betrieb der Märkte nach den Bestimmungen dieser Marktsatzung erforderlich ist. (2) Der Fahrzeug- und Fußgängerverkehr auf den Märkten geht während der Marktzeiten einschließlich der Auf- und Abbauzeiten den übrigen Verkehrsbelangen vor, ausgenommen bei Maßnahmen zur Abwendung konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. (3) Die Wochenmärkte finden auf dem Marktplatz und in der Ostpassage des Stadtzentrums statt. (4) Die Grenzen des Wochenmarktes ergeben sich aus dem beigefügten Plan. 3 Markttage und Marktzeiten (1) Die Wochenmärkte sind auf Dauer festgesetzt und finden an jedem Dienstag und Samstag statt. Auf den Wochenmärkten ist die Verkaufszeit (Marktzeit) von 8.00 bis 13.00 Uhr. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, so kann der Markt an dem vorhergehenden oder nachfolgenden Tag (außer sonntags) abgehalten werden oder nach Absprache mit den Marktbeschickern ausfallen. (2) Steht aus besonderen Anlässen das Marktgelände nicht zur Verfügung, so ist die Stadt Langenhagen berechtigt, den Wochenmarkt auf ein anderes Gelände zu verlegen, oder ihn ausfallen zu lassen. Den Marktbeschickern ist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, ob sie eine Verlegung wollen oder nicht. Mehrkosten, die durch diese Verlegung entstehen, werden anteilig auf die teilnehmenden Marktbeschicker umgelegt. (3) Die Stadt kann in dringenden Fällen nach Anhörung der Fachbehörden und der Interessenverbände vorübergehend einen Markt örtlich und zeitlich verlegen.
4 Zuweisung der Standplätze (1) Zur Nutzung bedürfen die Marktbeschicker der Zuweisung eines Standplatzes, die auf Antrag erteilt wird. Marktbeschicker im Sinne dieser Satzung sind alle Marktberechtigten, die Waren oder Leistungen auf dem Markt anbieten wollen. (2) Die Zuweisung wird grundsätzlich für die Dauer des Marktes, auf Wochenmärkten auch für die Dauer eines Jahres gegeben. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Sie ist nicht übertragbar. (3) Die Stadt bzw. deren Aufsichtspersonen weisen die Standplätze zu. Niemand hat einen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. (4) Die Vergabe der Standplätze erfolgt unmittelbar vor Beginn des Marktes bzw. Markttages. Niemand darf eigenmächtig einen Platz einnehmen oder die festgesetzten Grenzen überschreiten. Die Stadt kann die Standplätze so oft vergeben, wie sie verfügbar werden. (5) Der zugewiesene Standplatz darf nur für den eigenen Geschäftsbetrieb benutzt werden. Die Überlassung an andere Personen, die Aufnahme Dritter oder ein eigenmächtiger Platztausch sind nicht gestattet. Eine Änderung der Warengattungen, auch nur vorübergehend, darf nur nach vorheriger Zustimmung der Aufsichtspersonen der Stadt vorgenommen werden. Bei Verstößen sind diese berechtigt, erforderlichenfalls den Platz auf Kosten und Gefahr des bisherigen Beschickers zu räumen und sofort anderweitig über den Platz zu verfügen. (6) Leerstehende Standplätze dürfen ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen der Stadt weder ganz noch teilweise benutzt werden. (7) Auf Wochenmärkten werden die Standplätze grundsätzlich mit einer Tiefe von 2 m zugewiesen. (8) Wer zur Ausübung seines Gewerbes einer Reisegewerbekarte bedarf, wird nur zugelassen, wenn die gültige Reisegewerbekarte vorgelegt wird. 5 Rücknahme der Zuweisung eines Standplatzes (1) Die Zuweisung eines Standplatzes kann aus wichtigem Grund, insbesondere dann widerrufen bzw. zurückgenommen werden, wenn a) eine fehlerhafte Zuweisung vorliegt, deren Mangelhaftigkeit auf ein Verschulden des Marktbeschickers zurückzuführen ist, b) nachträglich die Voraussetzungen für die Zuweisung fortfallen,
c) der Marktbeschicker die Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt, d) die Nutzung des Standplatzes die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder andere öffentliche Interessen gefährdet, e) der Standplatz für bauliche Zwecke benötigt wird, f) der Marktbeschicker oder dessen Bedienstete erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Marktsatzung verstoßen haben, g) der Marktbeschicker die Marktgebühr nicht zahlt, h) der Marktbeschicker des Wochenmarktes mit Jahreszuweisung seinen Standplatz länger als 2 Wochen ohne Mitteilung der Gründe nicht genutzt hat i) der Marktbeschicker die lebensmittelrechtlichen, hygienischen und gewerberechtlichen Bestimmungen nicht beachtet, j) der Marktbeschicker gemäß 70 a der Gewerbeordnung zurückzuweisen ist. (2) Nach Widerruf bzw. Zurücknahme der Zuweisung eines Standplatzes kann die Stadt sofort anderweitig über den Platz verfügen. Erforderlichenfalls kann sie den Platz auf Kosten und Gefahr des bisherigen Inhabers räumen lassen. 6 Beziehen und Räumen der Märkte (1) Die Stände sind zwischen 6.00 und 8.00 Uhr aufzubauen. Der Abbau der Stände muss um 14.00 Uhr beendet sein. (2) Während der Marktzeiten ist eigenmächtiges Auf- und Abbauen nicht gestattet. Nach dem Aufbau sind die Märkte von Fahrzeugen zu räumen. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. (3) Wird ein Standplatz nicht bis zum Marktbeginn bezogen oder wird er vorzeitig geräumt, kann die Aufsichtsperson der Stadt den Platz anderweitig vergeben. Ein Anspruch auf Erstattung des Einnahmeausfalles besteht nicht. (4) Die Standplätze müssen in dem Zustand zurückgelassen werden, in dem sie übernommen worden sind. Das Aufreißen der Pflasterung ist verboten. (5) Die Aufsichtspersonen der Stadt können zur Ordnung des Marktverkehrs einen Tausch von Plätzen anordnen, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Entschädigung begründet wird.
7 Verhalten auf den Märkten (1) Alle Marktbeschicker, ihre Gehilfen und die Marktbesucher haben auf den Märkten die Bestimmungen dieser Marktsatzung zu beachten und die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, Straßenverkehrszulassungsordnung, die Unfallverhütungsvorschriften, das Bundesseuchengesetz und die lebensmittelrechtlichen Vorschriften in ihren jeweils gültigen Fassungen einzubehalten. (2) Die Anweisungen der Beauftragten der Stadt und der Vollzugsbeamten der Lebensmittelüberwachung sind unverzüglich zu befolgen. (3) Den zuständigen Behörden ist jederzeit der Zutritt zu den Geschäften und Fahrzeugen zur Ausübung ihrer Amtsgeschäfte zu gestatten. Die Marktbeschicker sind verpflichtet, den Behörden über ihr Geschäft Auskunft zu geben und auf Verlangen alle für die Ausübung ihres Berufes und die Zulassung zum Markt erforderlichen Nachweise vorzuzeigen. Diese Nachweise haben die Marktbeschicker während der Marktzeit stets bei sich zu führen; das gilt auch für die Gesundheitszeugnisse nach dem Bundesseuchengesetz. (4) Auf dem Wochenmarkt dürfen Waren nicht durch lautes Anpreisen angeboten werden. Niemand darf einem anderen in einen begonnenen Handel fallen und ihn dabei überoder unterbieten. Auch darf niemand einen anderen von einem beabsichtigten Kauf oder Verkauf abhalten oder ihn bei einem solchen stören. (5) Es darf nur von den zugewiesenen Standplätzen aus verkauft werden. Jeglicher Handel im Marktbereich im Umherziehen (Straßenhandel) während der Marktzeiten und eine Stunde davor und danach darf nicht getätigt werden. (6) Motorräder, Mopeds und Fahrräder und sonstige Kraftfahrzeuge der Besucher des Marktes sind außerhalb der Märkte abzustellen. (7) Es ist verboten, Tiere mit Ausnahme von Blindenhunden auf den Markt mitzubringen oder dort umherlaufen zu lassen. (8) Das Anbringen von anderen Schildern und Anschriften als die nach 9 Abs. 3 zugelassenen, Plakate sowie jede sonstige Reklame am Verkaufsplatz ist nicht gestattet. (9) Es ist nicht gestattet, Geschäftsempfehlungen oder andere Ankündigungsmittel, Bücher, Bekanntmachungen, Aufrufe, Flugblätter oder sonstige Drucksachen im Marktbereich zu verteilen oder umherzutragen bzw. umherzufahren. Das Verteilen von Werbematerial kann zugelassen werden, sofern dafür ein öffentliches Interesse besteht.
(10) Bettelnde, hausierende, betrunkene oder vom Besuch der Märkte ausgeschlossene Personen dürfen die Märkte nicht betreten. Von den Märkten ausgeschlossene Personen dürfen die Märkte auch nicht betreten, um irgendwelche Aufträge Dritter auszuführen. 8 Sauberkeit auf dem Markt (1) Alle Personen haben auf dem Markt auf größte Reinlichkeit zu achten. Jede vermeidbare Verschmutzung des Marktgeländes und der angrenzenden Straßen und Grünanlagen ist verboten. Hierzu gehört insbesondere auch das Ausspucken, Verunreinigungen innerhalb und außerhalb der Toiletten, das Wegwerfen von Abfällen, Papier, Zigarettenschachteln und Packmaterial. Ferner haben die Marktbeschicker und ihre Gehilfen zu verhindern, dass Papier weggeweht wird. Das beim Auspacken anfallende Papier ist in leeren Gebinden oder Kisten zu verstauen. (2) Jeder Marktbeschicker ist für die Sauberkeit und Reinlichkeit seines Platzes und eines Bereiches von 3 m Gangbreite bzw. Umkreis verantwortlich. (3) Jedes Einbringen von Abfällen und verdorbenen Waren in den Marktbereich ist untersagt. Während des Marktgeschehens anfallender Abfall und Kehricht innerhalb der Standplätze ist in geeigneten Behältern so zu verwahren, dass der Marktverkehr nicht gestört und Waren nicht verunreinigt oder nachteilig beeinflusst werden können. Die beanspruchten Standplätze sind besenrein zu verlassen. Nach Schluss der Verkaufszeit sind der angefallene Kehricht sowie alle Abfälle inklusive größeren Verpackungsmaterials wie Kartons, Kisten, Eimer oder Plastikbehälter vom Marktbeschicker oder von seinen Gehilfen mit zu nehmen. (4) Bei jeder Verunreinigung hat neben anderen Verpflichteten der Urheber den früheren Zustand wiederherzustellen. (5) Nach Marktschluss wird der Marktbereich durch Beauftragte der Stadt von normaler Verschmutzung gereinigt. (6) Alle Arbeiten auf dem Markt sind so vorzubereiten und auszuführen, dass kein Staub entwickelt wird. Fahrzeuge sind so zu beladen bzw. zu entladen, dass weder Staub entsteht noch das Gelände unsauber wird. (7) Zugtiere sind zu beaufsichtigen und Fahrzeuge sind so abzustellen, dass vorbeigehende Personen nicht gefährdet und Waren und Geräte nicht verunreinigt werden können.
8 a Mehrweggeschirr (1) Die Verwendung von Einweggeschirr, -bestecken und -portionsverpackungen ist auf den Märkten untersagt. Bei der Ausgabe von Speisen und Getränken dürfen nur wiederverwendbares, spülfähiges Mehrweggeschirr (Gläser, Teller) und Mehrwegbestecke verwendet werden. Getränke können auch in Pfandflaschen abgegeben werden. (2) Eine Ausnahme kann nur zugelassen werden, wenn das Verbot der Verwendung von Einweggeschirr, -bestecken und -portionsverpackungen für den Beschicker eine unbillige Härte darstellt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen und zu begründen. 9 Verkauf (1) In den Gängen und Durchfahrten dürfen Waren, Leergut und Gerätschaften nicht abgestellt werden. Bei der Auslegung der Waren dürfen die Standplatzgrenzen nicht überschritten werden. Leergut darf nicht höher als 1,40 m gestapelt werden. Zum Zudecken benutzte Planen, Decken oder dergleichen müssen immer einwandfrei und sauber sein. (2) Alle Geschäfte müssen während der Marktzeit geöffnet und bei Dunkelheit beleuchtet sein. (3) Die Marktbeschicker haben an jedem Marktstand oder Standplatz gem. 70 b Gewerbeordnung auf ihre Kosten ein Schild in der Größe von mindestens 20 x 30 cm mit ihrem Vor- und Zunamen bzw. der Firmenbezeichnung sowie Wohnort und Straße deutlich anzubringen. (4) Die angebotenen Waren müssen nach den Bestimmungen über Preisauszeichnung mit Preisen gekennzeichnet sein. (5) Vor Beginn und nach Ende der Marktzeit dürfen von den Marktbeschickern im Marktbereich keine Geschäfte getätigt werden. 10 Haftpflicht und Versicherungen (1) Das Betreten der Märkte geschieht auf eigene Gefahr. Die Stadt haftet nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Marktbereich, es sei denn, bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des von ihr eingesetzten Personals.
(2) Mit der Platzanweisung wird keinerlei Haftung insbesondere auch nicht für die Sicherheit der von den Marktbeschickern pp. eingebrachten Waren, Geräte und dergleichen übernommen. Der Abschluss von Versicherungen bleibt den Marktbeschickern überlassen. (3) Die Marktbeschicker haften der Stadt für alle sich aus der Marktbenutzung ergebenden Schäden, die von ihnen, ihren Gehilfen oder Lieferanten verursacht werden. (4) Zur Deckung von Haftpflichtschäden haben die Marktbeschicker auf Verlangen der Stadt den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. 11 Zuwiderhandlungen (1) Zuwiderhandlungen gegen die im folgenden Absatz 2 aufgeführten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten nach 6 Abs. 2 der Nds. Gemeindeordnung. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 4 Abs. 4-6 einen Standplatz eigenmächtig tauscht, einnimmt, einem Dritten überlässt, einen leerstehenden Standplatz ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen der Stadt ganz oder teilweise benutzt oder die festgesetzten Grenzen überschreitet, 2. entgegen 6 Abs. 1 mit dem Aufbau seines Standes vor der Platzzuweisung bzw. früher als eine Stunde vor Beginn des Wochenmarktes angefangen hat oder wer nicht innerhalb einer Stunde nach Ablauf der Öffnungszeit seinen Stand abgebaut und den Marktplatz geräumt hat, 3. entgegen 6 Abs. 2 eigenmächtig seinen Stand auf- oder abbaut oder nach dem Aufbau die Fahrzeuge aus dem Marktbereich nicht entfernt, 4. entgegen 7 Abs. 2 den Weisungen der Beauftragten der Stadt nicht unverzüglich Folge leistet, 5. entgegen 7 Abs. 3 nicht den Zutritt zu dem Marktstand gestattet oder nicht über seinen Betrieb Auskunft gibt, 6. entgegen 7 Abs. 4 einem anderen in einem begonnenen Handel störend einwirkt oder die Waren laut anpreist, 7. entgegen 7 Abs. 5 die Waren nicht von dem zugewiesenen Standplatz oder im Umherziehen verkauft, 8. entgegen 7 Abs. 6 Motorräder, Mopeds und Fahrräder und sonstige Kraftfahrzeuge auf dem Marktplatz abstellt oder mit diesen den Marktplatz befährt,
9. entgegen 7 Abs. 7 Tiere mitbringt oder auf dem Marktplatz umherlaufen lässt, 10. entgegen 7 Abs. 8 andere Schilder, Anschriften und Plakate und sonstige Reklame am Verkaufsplatz anbringt, 11. entgegen 7 Abs. 9 Werbemittel, Flugblätter und sonstige Drucksachen im Marktbereich umherträgt oder verteilt, 12. entgegen 7 Abs. 10 bettelnd oder hausierend den Marktplatz betritt oder wer als betrunkene Person störend wirkt und den Marktplatz nicht sofort verlässt, 13. entgegen 8 Abs. 1 sich so verhält, dass der Platz, die angrenzenden Straßen oder die Grünflächen verunreinigt werden, 14. entgegen 8 Abs. 2 seinen Standplatz und dessen Umgebung nicht sauber hält, 15. entgegen 8 Abs. 3 die Beseitigung der Abfälle nicht sicherstellt, 16. entgegen 9 Abs. 1 in den Gängen und Durchfahrten Waren, Leergut und Gerätschaften abstellt, 17. entgegen 9 Abs. 2 sein Geschäft während der Marktzeit nicht geöffnet hält und bei Dunkelheit nicht beleuchtet, 18. entgegen 9 Abs. 5 vor Beginn und nach dem Ende der Marktzeit im Markbereich Geschäfte tätigt, 19. entgegen 8 a Einweggeschirr, -bestecke und -portionspackungen verwendet. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß 6 Abs. 2 NGO mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 geahndet werden. 11 a Verweisung vom Markt (1) Durch die Aufsichtspersonen der Stadt können Personen vom Markt fortgewiesen werden, a) welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, b) die andere Personen in der Benutzung des Marktes hindern oder durch Worte oder Tätlichkeiten belästigen, c) die sich auf dem Markt umhertreiben, d) die betteln, hausieren oder betrunken sind,
e) die den Weisungen der Aufsichtspersonen der Stadt oder anderer auf dem Markt dienstlich anwesender Angehöriger städtischer oder staatlicher Behörden oder der Polizei nicht unverzüglich Folge leisten, f) die in begründetem Verdacht stehen, dass sie den Marktbereich zur Begehung von Straftaten aufsuchen, g) die bereits einmal von einem Markt ausgeschlossen worden sind ( 11 Abs. 3). (2) Wer erheblich oder trotz Warnung wiederholt gegen die Vorschriften der Marktsatzung verstößt, kann durch schriftlichen Bescheid der Stadt befristet oder in besonders schweren Fällen auf unbestimmte Zeit vom Betreten der Märkte ausgeschlossen werden. 11 b Ausschluss vom Marktverkehr Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung können Marktbeschicker für die Dauer eines Markttages, bei wiederholten oder besonders schweren Zuwiderhandlungen für eine befristete Zeit oder auf Dauer vom Markt ausgeschlossen werden. 12 Gebührenpflicht und Gebührentarif (1) Für die Benutzung der von der Stadt Langenhagen veranstalteten Wochenmärkte wird ein Standgeld nach dem in der Anlage beigefügten Tarif erhoben, der Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Die Gebührenpflicht beginnt mit der Zuweisung des Platzes, Standes oder Raumes. Sie endet, wenn die Marktstandgebühren nicht bis zur gesetzten Frist entrichtet werden und dadurch der Anspruch auf einen Standplatz verfällt. (3) Stromanschlüsse sind auf dem Marktplatz vorhanden. Die Kosten für die Abnahme von Strom werden dem Marktbeschicker in Rechnung gestellt. Der Ersatz der Stromkosten kann auch durch Pauschalbetrag erhoben werden. 13 Gebührenschuldner Schuldner ist derjenige Marktbeschicker, der die Einrichtungen der Märkte benutzt oder benutzen lässt. Wenn jemand die Einrichtungen durch einen anderen für seine oder eines anderen Rechnung benutzen lässt, so haften beide als Gesamtschuldner.
14 Gebührenberechnung (1) Die Gebühren werden als Tages- oder Jahresgebühren erhoben. (2) Für die Berechnung der Gebühren ist bei Wochenmärkten die gerundete Frontlänge in Metern maßgebend. (3) Entstehen der Stadt bei einer Leistung, die auf Veranlassung eines Marktbeschickers im Rahmen des Benutzungsverhältnisses vorgenommen wird, besondere Aufwendungen, so sind diese entsprechend nach dem tatsächlichen Kostenaufwand abzugelten. Für die Erhebung der Erstattungsbeträge gelten die Vorschriften über die Gebührenerhebung entsprechend. (4) Für die Entrichtung der Marktstandgebühren wird eine Empfangsbescheinigung erteilt. Sie ist bis zum Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, aufzubewahren und der Marktaufsicht auf Verlangen jederzeit sofort vorzuzeigen. 15 Fälligkeit und Erlas von Marktstandgebühren (1) Die Marktstandgebühren sind wie folgt fällig: a) Von gelegentlichen Beschickern sind die Marktstandgebühren für die Wochenmärkte am Markttage fällig. b) Bei Abschluss eines Jahresvertrages sind die Jahresbeiträge für den Wochenmarkt ohne besondere Aufforderung in monatlichen Teilbeträgen am 1. eines jeden Monats im Voraus an die Stadtkasse Langenhagen zu zahlen. Bei bargeldloser Zahlung gilt als Tag der Zahlung der Tag der Gutschrift. (2) Bei Nichtbenutzung oder nur teilweiser Benutzung von Einrichtungen der Märkte kann auf schriftlichen Antrag die Marktstandgebühr entsprechend ermäßigt oder zurückgezahlt werden. Geleistete Vorauszahlungen für Teile eines Monats verfallen zugunsten der Stadt. Vergibt die Stadt einen Tagesstand an einem Tage mehrmals, so wird jedes Mal die volle Gebühr erhoben. (3) Stellt die Erhebung der Marktstandgebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so kann die Stadt von der Erhebung der Marktstandgebühren ganz oder teilweise absehen oder ganz oder teilweise erlassen.
16 Nicht rechtzeitige Entrichtung von Marktstandgebühren Zahlungspflichtige, die die Zahlung der Marktstandgebühren verweigern oder mit der Zahlung über die gesetzte Frist im Rückstand bleiben, können durch Bedienstete der Stadt von der überlassenen Standfläche verwiesen werden. Sie bleiben jedoch zur Zahlung verpflichtet. 17 Beitreibung Rückständige Gebühren werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz beigetrieben. 18 Ausnahmen Die Stadt kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Marktsatzung zulassen, wenn gesetzliche Vorschriften oder öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 19 Diese Satzung tritt am 01.07.2013 in Kraft. Inkrafttreten (der letzten Änderungssatzung) Wochenmärkte Anlage zur Marktsatzung der Stadt Langenhagen für die Erhebung von Marktstandgebühren auf den Wochenmärkten in der Stadt Langenhagen (Gebührentarif) 1. Marktstandsgebühren betragen für alle Verkaufsstände für jeden laufenden angefangenen Meter beanspruchte Frontlänge je Markttag 3,00 2. Bei Abschluss eines Jahresvertrages je laufendem angefangenem Meter beanspruchter Frontlänge jährlich bei Nutzung eines Markttages je Woche 135,00 bei Nutzung zweier Markttage je Woche 270,00