Gleichbehandlungsprogramm der Gas-Union GmbH

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Transkript:

Gleichbehandlungsprogramm der Gas-Union GmbH Frankfurt am Main, Oktober 2015

Vorwort Sehr geehrte Damen und Herren, nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sind vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen und die verbundenen rechtlich verselbständigten Netzbetreiber sowie Betreiber von Untergrundspeichern zur diskriminierungsfreien Ausgestaltung und Abwicklung des Netz- bzw. Speicherbetriebes sowie zur Gewährleistung von Transparenz verpflichtet. Die Gas-Union GmbH hat ein Programm mit Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netz- bzw. Speichergeschäftes (Gleichbehandlungsprogramm) in Kraft gesetzt, um den Änderungen aus dem EnWG zu genügen. Die Einhaltung dieses Programms ist laut Gesetz durch einen so genannten Gleichbehandlungsbeauftragten zu überwachen. Das Programm ist verbindlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Aufgaben des Netz- bzw. Speicherbetriebes betraut sind. Mit dieser Broschüre wollen wir Sie über das Gleichbehandlungsprogramm informieren. Sie finden diese auch im Internetauftritt der Gas-Union GmbH unter der Rubrik Gas-Union/ Programm zur Gleichbehandlung. Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gleichbehandlungsprogramm insbesondere für Fragen im Hinblick auf die Sicherstellung der Vertraulichkeit beim Umgang mit wirtschaftlich sensiblen Informationen steht Ihnen unser Gleichbehandlungsbeauftragter gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Geschäftsführung Gas-Union GmbH Gleichbehandlungsbeauftragter 1

Ansprechpartner für das Gleichbehandlungsprogramm der Gas-Union GmbH Gleichbehandlungsbeauftragter der Gas-Union GmbH Dr. Tillmann Hosius Telefon: 069-3003 225 Fax: 069-3003 270 Mobil: 0151 117 62 309 E-Mail: gleichbehandlungsbeauftragter@gas-union.de 2

Inhaltsverzeichnis Vorwort... 1 Ansprechpartner für das Gleichbehandlungsprogramm der Gas-Union GmbH...2 Inhaltsverzeichnis...3 Präambel...4 Teil A: Selbstbeschreibung der Gas-Union...5 Organigramm der Gas-Union...6 Organigramm der Gas-Union Transport...7 Organigramm der Gas-Union Storage...7 Teil B: Programm zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts und des Speichergeschäfts...8 1. Der Begriff der Diskriminierung... 8 2. Verwendung von Informationen... 8 2.1 Grundsätze der Verwendung von Informationen... 8 2.2. Begriffsbestimmungen... 9 2.2.1 Netzkundeninformationen... 9 2.2.2 Speicherkundeninformationen... 10 2.2.3 Netzinformationen... 10 2.2.4 Speicherinformationen... 10 2.3 Sicherstellung der Vertraulichkeit von Netz- und Speicherkundeninformationen... 11 2.4 Nichtdiskriminierende Verwendung von Netzinformationen... 12 2.5 Informationsverwendung bei Doppelfunktion/ Shared Services... 12 2.6 Verwendung von Informationen durch externe Dienstleister... 12 2.7 Beispiele für wirtschaftlich sensible / vorteilhafte Informationen... 13 3. Pflichten der Mitarbeiter... 15 3.1 Verpflichtete Mitarbeiter... 15 3.2 Inhalt der Pflichten... 15 3.2.1 Diskriminierungsverbot... 15 3.2.2 Vertraulichkeit... 16 3.2.3 Auskunftspflicht... 16 4. Gleichbehandlungsmanagement... 17 4.1 Organisatorische Eingliederung des Gleichbehandlungsmanagements im Unternehmen... 17 4.2 Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten/Einrichtung der Gleichbehandlungsstelle... 17 4.3 Rechte... 18 4.4 Pflichten... 18 5. Sanktionen... 19 3

Präambel Gas-Union GmbH (Gas-Union) stellt die diskriminierungsfreie Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs sowie des Speicherbetriebs sicher und gibt sich hierzu das nachfolgende Gleichbehandlungsprogramm. Neben unternehmensinternen Maßnahmen zu nicht diskriminierender und den Anforderungen der Vertraulichkeit entsprechenden Verwendung von Informationen legt das Gleichbehandlungsprogramm Pflichten für die mit Tätigkeiten des Netz- bzw. Speicherbetriebs befassten Mitarbeiter fest und bietet die Grundlage für ein unternehmensinternes Gleichbehandlungsmanagement. 4

Teil A: Selbstbeschreibung der Gas-Union Als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen ist Gas-Union gemäß 6 ff. EnWG zur rechtlichen, organisatorischen, informationellen und rechnungsmäßigen Entflechtung verpflichtet. Die Verpflichtung zur Entflechtung umfasst seit der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes im Jahre 2011 nicht nur den Netzbetrieb, sondern auch den Speicherbetrieb bei dem zuvor von der Gas-Union betriebenen Untergrunderdgasspeicher Reckrod sowie den neu erworbenen Anteile an einem Untergrundspeicher in Etzel. Ausgehend von diesen Verpflichtungen gibt sich das Unternehmen die nachfolgend beschriebene organisatorische Struktur. Sie bildet den Hintergrund für die von Gas-Union ergriffenen und im Teil B näher beschriebenen Maßnahmen zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts und des Speicherbetriebs. In der Abbildung unten finden Sie das aktuelle Organigramm der Gas-Union, der Gas-Union Transport GmbH & Co. KG sowie der Gas-Union Storage GmbH. Gas-Union hat eine operationelle und rechtliche Trennung gem. 7a, 7a, 7b EnWG vorgenommen. Der am 28. November 2005 gegründete Netzbetreiber übernimmt seit dem 01. Januar 2006 das operative Geschäft. Der am 5. Dezember 2012 gegründete Speicherbetreiber übernimmt das operative Geschäft seit dem 1. Januar 2013. Die Anforderungen gem. 6b EnWG werden berücksichtigt. 5

Organigramm der Gas-Union 6

Organigramm der Gas-Union Transport Organigramm der Gas-Union Storage 7

Teil B: Programm zur diskriminierungsfreien Ausübung des Netzgeschäfts und des Speichergeschäfts 1. Der Begriff der Diskriminierung Diskriminierung ist die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ohne sachlich gerechtfertigten Grund. 2. Verwendung von Informationen 2.1 Grundsätze der Verwendung von Informationen Die von Gas-Union ergriffenen Maßnahmen stellen sicher, dass gemäß 6a Abs. 1 EnWG die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen (im Weiteren in Bezug auf den Netzbetrieb Netzkundeninformationen und in Bezug auf den Speicherbetrieb Speicherkundeninformationen genannt), von denen der Netzbetreiber bzw. Speicherbetreiber in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erlangt, gewahrt ist. Ebenso stellen sie sicher, dass gemäß 6a Abs. 2 EnWG eine vom Unternehmen gegebenenfalls vorgenommene Offenlegung von Informationen über die eigenen Tätigkeiten als Netzbetreiber (im Weiteren: Netzinformationen ) bzw. Speicherbetreiber (im Weiteren Speicherinformationen ) in nicht diskriminierender Weise erfolgt. Neben den bereits ergriffenen und in Teil A beschriebenen organisatorischen Maßnahmen stellt Gas-Union die Erfüllung der Vorgaben zur informationellen Entflechtung sicher. In diesem Rahmen werden die mit Netz- und Speicherkundeninformationen sowie Netz- und Speicherinformationen umgehenden Mitarbeiter in den einzelnen Bereichen zur Einhaltung von Vertraulichkeit und Nichtdiskriminierung angewiesen. 8

2.2. Begriffsbestimmungen 2.2.1 Netzkundeninformationen Wirtschaftlich sensible Informationen i. S. d. 6a Abs. 1 EnWG in Bezug auf den Netzbetrieb (in diesem Gleichbehandlungsprogramm bezeichnet als Netzkundeninformationen ) sind Informationen über Netznutzer oder potentielle Netznutzer, von denen der Netzbetreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter in Ausübung seiner Tätigkeit als Netzbetreiber Kenntnis erlangt hat und die geeignet sind, unberechtigte Marktchancen auf vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten zu gewähren. Netznutzer sind natürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen ( 3 Nr. 28 EnWG). Zu diesen Informationen zählen insbesondere kundenrelevante Informationen aus einer Netznutzungsanfrage/Anfrage über einen Ein- oder Ausspeisevertrag, eine Transportanfrage über den Netznutzer und kundenrelevante Informationen aus einem Netznutzungsvertrag/ Ein- oder Ausspeisevertrag / Transportvertrag sowie aus der Abwicklung des Netznutzungs-/ Ein- oder Ausspeisevertrages / Transportvertrages. Beispiele für solche Informationen sind u. a.: Verbrauchsdaten eines Letztverbrauchers Informationen über die Höhe der von einem Netznutzer angefragten Kapazitäten/ Transportleistungen Informationen über den Transportzeitraum Angaben über die Auslastung gebuchter Kapazitäten durch einen Netznutzer. Informationen, die offensichtlich ohne wirtschaftliche Bedeutung auf vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten, allgemein zugänglich oder bereits veröffentlicht sind, sind nicht als wirtschaftlich sensibel i. S. d. 6a Abs. 1 EnWG anzusehen. 9

2.2.2 Speicherkundeninformationen Wirtschaftlich sensible Informationen i. S. d. 6a Abs. 1 EnWG in Bezug auf den Speicherbetrieb (in diesem Gleichbehandlungsprogramm bezeichnet als Speicherkundeninformationen ) sind Informationen über Speichernutzer oder potentielle Speichernutzer, von denen der Speicherbetreiber oder ein von ihm beauftragter Dritter in Ausübung seiner Tätigkeit als Speicherbetreiber Kenntnis erlangt hat und die geeignet sind, unberechtigte Marktchancen auf vor- und nachgelagerten Wettbewerbsmärkten zu gewähren. Der Begriff des Speichernutzer ist gesetzlich nicht definiert, in Anlehnung an die gesetzliche Definition des Netznutzers sind hierunter aber natürliche oder juristische Personen zu verstehen, die Erdgas in einen Untergrunderdgasspeicher ein- oder ausspeisen. 2.2.3 Netzinformationen Wirtschaftlich relevante Informationen im Sinne von 6a Abs. 2 EnWG in Bezug auf den Netzbetrieb (in diesem Gleichbehandlungsprogramm bezeichnet als Netzinformationen ) sind Informationen des Netzbetreibers über seine eigene Tätigkeit als Netzbetreiber, deren Kenntnis einem Netznutzer wirtschaftliche Vorteile bringen kann. Als solche Informationen gelten insbesondere: durch den Netzbetreiber veranlasste Netzausbauvorhaben und die zukünftige Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten, Wirtschaftlichkeitskriterien für Netzerweiterungen oder Hausanschlussherstellung, Netzlast sowie die nach dem EnWG und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu veröffentlichenden Netzinformationen. 2.2.4 Speicherinformationen Wirtschaftlich relevante Informationen im Sinne von 6a Abs. 2 EnWG in Bezug auf den Speicherbetrieb (in diesem Gleichbehandlungsprogramm bezeichnet als Speicherinformationen ) sind Informationen des Speicherbetreibers über seine eigene Tätigkeit 10

als Speicherbetreiber, deren Kenntnis einem Speichernutzer wirtschaftliche Vorteile bringen kann. Als solche Informationen gelten insbesondere: durch den Speicherbetreiber veranlasste Speicherausbauvorhaben Umfang der Verringerung des Arbeitsgasvolumens aufgrund natürlicher Konvergenz und sonstige Veränderungen hinsichtlich der zukünftigen Verfügbarkeit von Speicherkapazitäten, Wirtschaftlichkeitskriterien für Speichererweiterungen, sowie die nach dem EnWG und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu veröffentlichenden Speicherinformationen. 2.3 Sicherstellung der Vertraulichkeit von Netz- und Speicherkundeninformationen Die mit Tätigkeiten des Netzbetriebs und/oder des Speicherbetriebs befassten Mitarbeiter behandeln Netz- und Speicherkundeninformationen gemäß Ziffer 2.2.1 des Gleichbehandlungsprogramms vertraulich und leiten sie nicht direkt oder indirekt an Dritte weiter. Dies gilt nicht, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenbarung besteht, der betroffene Netz- bzw. Speichernutzer in die diskriminierungsfreie Offenlegung seiner Daten eingewilligt hat oder die Information ohne Zutun des Netz- bzw. Speicherbetreibers in die Öffentlichkeit gelangt ist. Netz- bzw. Speicherkundeninformationen können an mit Dienstleistungen beauftragte Dritte weitergegeben werden, sofern die Weitergabe für die Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist und sich der Dritte zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet hat. Es stellt keine Verletzung der Vertraulichkeit nach 6a Abs. 1 EnWG dar, wenn der Netzbetreiber bzw. Speicherbetreiber die Informationen, die zur ordnungsgemäßen technischen und kommerziellen Abwicklung des Netzzugangs bzw. Speicherzugangs im Rahmen der abgeschlossenen Verträge notwendig sind, zur Verfügung stellt. Das Verbot gilt auch nicht im Hinblick auf Auskünfte nach 7a Abs. 4 EnWG an die Leitung der Gas-Union zur Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen, wirtschaftlichen Befugnisse und ihrer Aufsichtsrechte über die Geschäftsführung des Netzbetreibers und des Speicherbetreibers. 11

2.4 Nichtdiskriminierende Verwendung von Netzinformationen Vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen liegt es im Ermessen des Netzbetreibers, Netzinformationen gemäß Ziffer 2.2.3 offenzulegen. Ebenso liegt es vorbehaltlich gesetzlicher Verpflichtungen zur Offenbarung von Informationen im Ermessen des Speicherbetreibers, Speicherinformationen gemäß Ziffer 2.2.4 offenzulegen. Sofern der Netzbetreiber Netzinformationen oder der Speicherbetreiber Speicherinformationen offen legt, stellen sie jeweils sicher, dass dies in nicht diskriminierender Weise erfolgt ( 6a Abs. 2 EnWG). 2.5 Informationsverwendung bei Doppelfunktion/ Shared Services Gas-Union trägt dafür Sorge, dass Mitarbeiter, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen sowohl für den Netzbetreiber und/oder Speicherbetreiber tätig sind als auch Tätigkeiten in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden wahrnehmen (beispielsweise als Mitarbeiter von Querschnittsbereichen/ Shared Services ), Netzkundeninformationen und Speicherkundeninformationen nicht für Zwecke dieser Bereiche verwenden, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des betreffenden Netznutzers bzw. Speicherkundens oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung vor. Dasselbe gilt für Netzinformationen des Netzbetreibers sowie für Speicherinformationen des Speicherbetreibers, es sei denn, sie sind in nicht diskriminierender Weise nach Ziffer 2.4 offen gelegt worden. 2.6 Verwendung von Informationen durch externe Dienstleister Gas-Union stellt sicher, dass externe Dienstleister im Rahmen der mit ihnen geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen im Hinblick auf die Grundsätze der Vertraulichkeit verpflichtet werden, soweit sie bei der Erbringung ihrer Dienstleistung Zugang zu Netzkundeninformationen oder Speicherkundeninformationen haben. 12

2.7 Beispiele für wirtschaftlich sensible / vorteilhafte Informationen Folgende Informationen sieht die Bundesnetzagentur im Hinblick auf den Netzbetrieb als wirtschaftlich sensibel bzw. wirtschaftlich vorteilhaft an: Informationen bzgl. der Vorbereitung und des Inhaltes der Verträge, die zwischen Netzbetreiber und Netznutzer abgeschlossen werden (z.b. Identität der Vertragsparteien, Haftungsvereinbarungen, Adressen, Kündigungsrechte); Informationen über die Höhe der von einem Netznutzer angefragten Kapazität/Transportleistung; Informationen des Ablese- und Zählermanagements (Profile, Zählerstände, Lastgänge, Geräteinformationen); Informationen bzgl. der Fahrpläne und Fahrplanänderungen, sowie Informationen, die hierzu zwischen den Netzbetreibern ausgetauscht werden; Finanzielle und technische Bestimmungen des Netzanschlusses; Physische oder technische Maßnahmen betreffend den Netzanschluss eines Netznutzers; Informationen über Anlagen der Netznutzer; Informationen im Rahmen des Bilanzkreisvertrages, insb. der finanziellen Aspekte des Bilanzausgleiches mit den Netznutzern; Lastprofile von Netznutzern und Lastprognosen; Informationen bzgl. Ein- und Ausspeisungen; Informationen bzgl. der Vermarktung von Kapazitäten; Auskünfte über Bedarfs-, Einsatz- und Bauplanung (z.b.: die durch den Netzbetreiber veranlasste Netzausbauvorhaben und die zukünftige Verfügbarkeit von Leitungskapazitäten); Informationen, die im Bezug auf Kapazitätsprüfungen relevant sind (z.b.: Händlerprognose); Informationen im Rahmen der Netzoptimierung und der Netzsteuerung; 13

Informationen über das Wechselverhalten von (End-)Kunden, inaktive Hausanschlüsse und über den Energieverbrauch von Endkunden; Informationen von/über Lieferanten; Informationen aus Transportverträgen, Lastgangkurven, Transportzeiträume; Informationen über Auslastung gebuchter Kapazitäten. Eine entsprechende Aufstellung für wirtschaftlich sensible bzw. wirtschaftlich vorteilhafte Informationen in Bezug auf den Speicherbetrieb hat die Bundesnetzagentur bislang noch nicht veröffentlicht. Der vorgenannte Katalog kann jedoch in vielen Fällen analog auf den Speicherbetrieb übertragen werden. Als wirtschaftlich sensibel bzw. wirtschaftlich vorteilhaft sind hier beispielsweise die nachfolgenden Informationen anzusehen: Informationen bzgl. der Vorbereitung und des Inhaltes der Speicherverträge, die zwischen Speicherbetreiber und Speichernutzer abgeschlossen werden (z.b. Identität der Vertragsparteien, Entgelte, Haftungsvereinbarungen, Laufzeiten, Kündigungsrechte); Informationen über den Umfang der von einem Speichernutzer angefragten und/oder kontrahierten Speicherkapazität; Informationen bzgl. der Speicherfahrpläne und Fahrplanänderungen; Informationen bzgl. Ein- und Ausspeisungen; Informationen über Auslastung gebuchter Kapazitäten 14

3. Pflichten der Mitarbeiter Die unter Ziffer 3.1 näher bezeichneten Mitarbeiter sind verpflichtet, im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit die ihnen nachfolgend auferlegten Pflichten zu beachten. 3.1 Verpflichtete Mitarbeiter Unabhängig von ihrer organisatorischen Einbindung im Unternehmen sind alle mit diskriminierungsrelevanten Tätigkeiten des Netzbetriebes und/oder des Speicherbetriebs befassten Mitarbeiter vom Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsprogramms erfasst. Insbesondere gilt das Programm auch für Mitarbeiter der sonstigen Bereiche (beispielsweise als Mitarbeiter von Querschnittsbereichen/ Shared Services ), sofern sie diskriminierungsrelevante Tätigkeiten des Netzbetriebes ausüben. 3.2 Inhalt der Pflichten 3.2.1 Diskriminierungsverbot Die Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Tätigkeit für den Netzbetreiber und/oder den Speicherbetreiber diskriminierungsfrei zu verrichten, und insbesondere diejenigen betrieblichen Einrichtungen der Gas-Union, welche die Funktionen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie wahrnehmen, in Angelegenheiten des Netzbetriebs und des Speicherbetriebs im Vergleich zu Dritten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich zu behandeln. Sofern zugunsten einer Offenlegung von bestimmten Informationen im Sinne von 6a Abs. 2 EnWG entschieden wurde, sind die Mitarbeiter verpflichtet, diese Informationen in nicht diskriminierender Weise offen zu legen. Sofern ein für den Netzbetreiber und/oder den Speicherbetreiber tätiger Mitarbeiter im Rahmen des rechtlich Zulässigen zusätzlich auch Tätigkeiten in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden wahrnimmt, ist er verpflichtet, Netzinformationen und Speicherinformationen nicht für Zwecke dieser Bereiche zu verwenden, es sei denn, sie sind in nicht diskriminierender Weise nach Ziffer 1.4 offen gelegt worden. 15

3.2.2 Vertraulichkeit Die Mitarbeiter sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Netzkundeninformationen und Speicherkundeninformationen gemäß 6a Abs. 1 EnWG, wie sie unter Ziffer 2.2.1 bzw. 2.2.2 beschrieben sind, vertraulich zu behandeln. Bei Beendigung der Tätigkeit für den Netzbetreiber und/oder den Speicherbetreiber ist die Mitnahme oder Nutzung von Netzkunden- und Speicherkundeninformationen untersagt. Dasselbe gilt für Netzinformationen und Speicherinformationen im Sinne des 6a Abs. 2 EnWG, wie sie unter Ziffer 2.2.3 bzw. 2.2.4 beschrieben sind, sofern sie nicht in nicht diskriminierender Weise offen gelegt worden sind. Sofern ein für den Netzbetreiber und/oder Speicherbetreiber tätiger Mitarbeiter im Rahmen des rechtlich Zulässigen zusätzlich auch Tätigkeiten in den Bereichen der Gewinnung, Erzeugung oder des Vertriebs von Energie an Kunden wahrnimmt, ist er verpflichtet, Netzkundeninformationen und Speicherkundeninformationen nicht für Zwecke dieser Bereiche zu verwenden, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des betreffenden Netznutzers bzw. Speichernutzers oder eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung vor. 3.2.3 Auskunftspflicht Die Mitarbeiter sind verpflichtet, die für die Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Person oder Stelle, die unter Ziffer 4.2 benannt ist, bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen. Hierzu haben die Mitarbeiter insbesondere vollständig und wahrheitsgemäß die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Einsicht in die von ihnen verwalteten Akten, Unterlagen und elektronischen Datenverarbeitungssysteme und diskriminierungsrelevanten Prozesse zu gewähren. 16

4. Gleichbehandlungsmanagement Die Verantwortung für die Sicherstellung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms obliegt der Gas-Union vertreten durch die Geschäftsführung. Die Sicherstellung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms ist, soweit rechtlich zulässig, auf die Leiter der betroffenen Bereiche delegiert. Zur Sicherstellung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms werden Schulungen für die Mitarbeiter und Führungskräfte durchgeführt. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen der unterschiedlichen Bereiche Rechnung getragen. Die Teilnahme an diesen Schulungsmaßnahmen ist verpflichtend. 4.1 Organisatorische Eingliederung des Gleichbehandlungsmanagements im Unternehmen In Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus 7a Abs. 5 EnWG beauftragt die Gas-Union als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen eine natürliche oder juristische Person, die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms zu überwachen und überträgt ihr die daraus resultierenden Rechte und Pflichten. 4.2 Bestellung des Gleichbehandlungsbeauftragten/Einrichtung der Gleichbehandlungsstelle Der Gleichbehandlungsbeauftragte ist durch die Geschäftsführung bestimmt und besitzt die für diese Aufgaben notwendigen fachlichen Kenntnisse und Kompetenz. Er ist in seiner Aufgabenwahrnehmung vollkommen unabhängig. Soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, hat der Gleichbehandlungsbeauftragte Zugang zu allen Informationen, über die der Netzbetrieb und der Speicherbetrieb verfügt. Ihm stehen die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel zur Verfügung. Mit der Aufgabe des Gleichbehandlungsbeauftragten ist bei Gas-Union Herr Dr. Tillmann Hosius, Abteilungsleiter Recht/ Personal/ Verwaltung betraut. Er ist der Geschäftsführung Geschäftsbereich I (Personal/Verwaltung) und Geschäftsbereich II (Recht) direkt unterstellt. 17

Seine Kontaktdaten sind: Dr. Tillmann Hosius gleichbehandlungsbeauftragter@gas-union.de Tel: 069-3003 225 Fax: 069-3003 129 Mobil: 0151-117 62 309 4.3 Rechte Der Gleichbehandlungsbeauftragte besitzt ein direktes Vortragsrecht bei der Geschäftsführung. Zur Erfüllung seiner Aufgabe hat er jederzeit auch ohne Vorankündigung ungehinderten Zugang zu allen relevanten Bereichen und Unternehmensteilen und den entsprechenden Geschäftsräumen. Er ist befugt, Mitarbeiter aus diesen Bereichen und Unternehmensteilen zu befragen sowie in Akten, Unterlagen und elektronische Datenverarbeitungssysteme und diskriminierungsrelevante Prozesse Einsicht zu nehmen. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. 4.4 Pflichten Der Gleichbehandlungsbeauftragte überwacht die Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms. Er kann zu diesem Zweck stichprobenartige Kontrollen durchführen. Er kann Einsicht in diskriminierungsrelevante Prozesse und Unterlagen verlangen. Im Übrigen geht er Hinweisen und Beschwerden über mutmaßliche Verstöße nach. Er koordiniert bei Gas-Union die Behandlung von Beschwerden über Verstöße gegen das Gleichbehandlungsprogramm und die zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften. Stellt der Gleichbehandlungsbeauftragte einen erheblichen Verstoß fest, teilt er diese der Geschäftsführung unverzüglich mit und schlägt in Abstimmung mit den Leitern der betroffenen Bereiche die erforderlichen Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes vor. Er unterstützt Gas-Union auch dabei, Bewusstsein für den diskriminierungsfreien Umgang mit Netz- und Speicherinformationen und die Wahrung der Vertraulichkeit von Netzkunden- und Speicherkundeninformationen zu schaffen. Dies wird bei Gas-Union v. a. durch Schulung und Information der Mitarbeiter und Führungskräfte im Unternehmen gewährleistet. 18

Der Gleichbehandlungsbeauftragte unterstützt die Geschäftsführung mit Empfehlungen zur Einhaltung, Aktualisierung und Weiterentwicklung des Gleichbehandlungsprogramms vor dem Hintergrund rechtlicher und regulatorischer Entwicklungen. Der Bundesnetzagentur legt er jährlich spätestens zum 31. März einen Bericht über die nach 7a Abs. 5 Satz 1 EnWG getroffenen Maßnahmen des vergangenen Kalenderjahres vor und veröffentlicht ihn. 5. Sanktionen Ein Verstoß der Mitarbeiter gegen ihre unter Ziffer 3 dieses Gleichbehandlungsprogramms festgelegten Pflichten stellt eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Verpflichtungen dar. Sie kann arbeitsrechtliche Konsequenzen seitens Gas-Union nach sich ziehen. Ein durch dieses Gleichbehandlungsprogramm gefordertes oder gerechtfertigtes Verhalten darf nicht zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen und sich für den betroffenen Mitarbeiter nicht negativ auswirken. Frankfurt am Main, 5. Oktober 2015... Geschäftsführung Gas-Union GmbH ---------- 19

Auszug aus dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 20

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