Laura Chavanne ARP/KP Gewässerraumausscheidung in Basel-Landschaft 2. Juni 2016
2 Inhalte und Ablauf 1. Gesetzlicher Auftrag 2. Gewässerraum innerhalb Bauzonen 3. Gewässerraum ausserhalb Bauzonen
3 1. Gesetzlicher Auftrag
4 Art. 36a Gewässerschutzgesetz (GSchG) 1 Die Kantone legen nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung folgender Funktionen (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. 2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 3 Die Kantone sorgen dafür, dass der Gewässerraum bei der Richt- und Nutzungsplanung berücksichtigt sowie extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird. Der Gewässerraum gilt nicht als Fruchtfolgefläche. Art. 41a 41c bis GSchV
5 Art. 41a GSchV Gewässerraumbreite Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 In Naturschutzgebieten von kant. und nat. Bedeutung In Gebieten mit gewässerbezogenen Schutzzielen Nat. Sohlenbreite (ngsb) Breite Gewässerraum (minimal) < 1 m 11 m 1-5 m 6 x ngsb + 5 m 11 35 m > 5 m ngsb + 30 m 35 m In übrigen Gebieten < 2 m 11 m 2-15 m 2,5 x ngsb + 7 m 12 44,5 m > 15 m Kantonale Vorgabe ngsb + 30 m Situative Verbreiterung des Gewässerraums zur Gewährleistung - Hochwasserschutz - Revitalisierung - überwiegender Interessen Natur- und Landschaftsschutz - Gewässernutzung
6 Begriff «Natürliche Gerinnesohlenbreite» natürliche Gerinnesohlenbreite = bemessene Gerinnesohlenbreite * Korrekturfaktor Breitenvariabilität keine eingeschränkt ausgeprägt Korrekturfaktor: f = 2 f = 1,5 f = 1 (Illustrationskonzept naturaqua 1996, Gestaltung: Beat Schenk, Bern) Gerinnesohlenbreite und Breitevariabilität aus Daten Ökomorphologie
7 Art. 41c GSchV ext. Gestaltung und Bewirtschaftung Neue Bauten und Anlagen: nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen (Wanderwege, Flusskraftwerke, Brücken etc.) Ausnahmen möglich (u. a. landwirtschaftliche Spurwege, Wassereileitung und -entnahme) Bestandesgarantie für bestehende, rechtmässig erstellte Anlagen und Dauerkulturen Landwirtschaftliche Nutzung (offene Gewässer) Extensive Bewirtschaftung (kein Dünger, keine PSM) Abgeltungen nach Landwirtschaftsgesetzgebung
8 Art. 62 GSchV Übergangsbestimmungen Festlegung Gewässerraum bis 31.12.2018 Übergangsmasse: Natürliche Gerinnesohlenbreite (ngsb) < 12 m 8 m + ngsb > 12 m 20 m Gewässerraum: Beidseitiger Streifen von Nutzung: nur eingeschränkter baulicher Nutzung, keine Bewirtschaftungseinschränkung «provisorischer Gewässerraum» abrufbar auf geoview.bl.ch
9 Anpassung RBG - 12a und 13 RBG Ausscheidung Gewässerraum ist Sache des Kantons Innerhalb Bauzonen: Bestehende Uferschutzzonen, Gewässerbaulinien oder Abstandsvorschriften gelten als vom Kanton ausgeschiedener Gewässerraum Gewässerraum bereits ausgeschieden Ausserhalb Bauzonen: Ausscheidung erfolgt mittels kantonalem Nutzungsplan Erlass erfolgt durch Bau- und Umweltschutzdirektion Gewässerraumausscheidung im Gange
10 2. Gewässerraum innerhalb Bauzonen
11 Was gilt als Gewässerraum? - 12a RBG kommunalen Uferschutzzonen Gewässerbaulinien gesetzliche Abstandsvorschriften an öffentlichen Gewässern für offene Gewässer: ordentliche Grenzabstand, jedoch mindestens 6 m ab Gewässerparzellengrenze oder ab Oberkante Uferböschung ( 95 lit. d. RBG) für eingedolte Gewässer: ordentliche Grenzabstand, min. 3 m ab äusserstem Rand der Eindolung ( 63 RBV) Erweiterung durch kantonale Nutzungspläne aus Gründen des Hochwasserschutzes
12 Wie kann der Gewässerraum genutzt werden? Baulich: nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken Anlagen = Bauten, Terrainveränderungen, Befestigungen, Infrastrukturen usw. Ausnahmen möglich für: zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten standortgebundene Anlagenteile für Wasserentnahme oder einleitung Bestandesgarantie für bestehende Anlagen
13 3. Gewässerraum ausserhalb Bauzonen
14 Was gilt als Gewässerraum? Der kantonale Nutzungsplan Gewässerraum 1. Rechtsverbindlicher Plan Gewässerraum für offene Gewässer Gewässerraum für eingedolte Gewässer Freiraum Fliessgewässer 2. Planungsbericht (erläuternd) Keine Vorschriften Gestaltung und Bewirtschaftung abschliessend in GSchV geregelt
15 Was gilt als Gewässerraum? Umgang mit Spielräume Art. 41a GSchV GSchV lässt gewisse Spielräume: Umgang mit Spielräume in BL: Breite des Gewässerraums grundsätzlich Minimalbreite gem. GSchV Lage des Gewässerraums grundsätzlich symmetrisch auf Gewässerachse möglicher Verzicht Verzicht im Wald Verzicht bei privaten Gewässern kein Verzicht bei eingedolten Gewässer
16 Wie kann der Gewässerraum genutzt werden? Baulich: nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegenden Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken Ausnahmen möglich für land- und forstwirtschaftliche Spur- und Kieswege bei topografisch beschränkten Platzverhältnissen Bestandesgarantie für bestehende Anlagen Landwirtschaftlich: keine Dünger und Pflanzenschutzmittel (mit Ausnahmen) nur Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz, Uferwiese, extensiv genutzte Wiese oder Weide, Waldweide gem. DZV Bestandesgarantie für bestehende Dauerkulturen
17 Kontakt Laura Chavanne Fachplanerin Kantonsplanung Rheinstrasse 29 4410 Liestal T 061 552 55 79 laura.chavanne@bl.ch www.raumplanung.bl.ch