Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung

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1 Arbeitshilfe zur Umsetzung der Gewässerräume in der Nutzungsplanung Stand: Januar 2017 Departement Bau, Verkehr und Umwelt

2 A Einleitung Inhalt A Einleitung 2 B Rechtliche Grundlagen 3 C Definitionen 4 D Gesetzliche Bestimmungen im Kanton Aargau 5 E Fachkarte Gewässerraum 6 F Grundsätze für die Gewässerraum- 8 festlegung in der Nutzungsplanung Am 1. Januar 2011 ist das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) des Bundes in Kraft getreten. Gestützt darauf sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der Gewässer zu sichern und diesen bei der Richt- und Nutzungsplanung zu berücksichtigen (Art. 36a GSchG). Dieser Gewässerraum dient der Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, dem Schutz vor Hochwasser sowie der Gewässernutzung. Auf Stufe der Gewässerschutzverordnung (GSchV, auf 1. Juni 2011 in Kraft gesetzt, Art. 41a-c GSchV) hat der Bundesrat die gesetzlichen Bestimmungen konkretisiert und die Kantone verpflichtet, die Festlegung der Gewässerräume bis spätestens am 31. Dezember 2018 vorzunehmen. G Acht Schritte zur Festlegung des 13 Gewässerraums in der kommunalen Nutzungsplanung H Musterbestimmungen zum Gewässerraum 16 I Praxisbeispiele 17 Im kantonalen Richtplankapitel L 1.2 ist unter der Planungsanweisung 1.1 die behördenverbindliche Handlungsanweisung formuliert, gemäss derer die Gemeinden den Raumbedarf der Fliessgewässer im Rahmen der Nutzungs- oder Sondernutzungsplanung und der Kanton im Rahmen von Wasserbauprojekten sichern. Übersicht Arbeitshilfe 21 Grundlagen 22 Weitere kantonale Unterlagen 22 zum Thema «Gewässerraum» Kontakt 22 Der Kanton Aargau setzt die grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume in zwei Phasen um: In einer ersten Phase ist das kantonale Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) angepasst und der Gewässerraum mittels der Definition von Uferstreifen für eine Vielzahl der Gewässer festgelegt worden ( 127 BauG). In der behördenverbindlichen Fachkarte Gewässerraum wird aufgezeigt, wie gross die Gewässerräume der übrigen Bäche ungefähr sein müssen. Diese Gewässerraumkarte hat bis zur Umsetzung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung einen übergangsrechtlichen Charakter. In einer zweiten Phase erfolgen im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung die grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume für die übrigen Gewässer sowie in begründeten Fällen Anpassungen der gesetzlichen Gewässerraumvorgaben. Die vorliegende Arbeitshilfe erläutert die im Kanton Aargau geltenden Prinzipien zur Umsetzung der Gewässerräume in den kommunalen Nutzungsplänen gemäss 15 ff. BauG. 2

3 B Rechtliche Grundlagen Art. 36a GSchG: Die Kantone legen den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest. Art. 41a c GSchV: Definition der Breite der Gewässerräume, extensive Gestaltung und Bewirtschaftung sowie Ausnahmemöglichkeiten Richtplan (Kapitel L 1.2, Planungsanweisung 1.1) 127 BauG: Grundeigentümerverbindliche Festlegung der Gewässerräume für Bäche < 2 m natürliche Breite sowie eingedolte Bäche Flüsse (Rhein, Aare, Reuss und Limmat) stehende Gewässer mit einer Wasserfläche 0.5 ha Fachkarte Gewässerraum Bäche zwischen 2 m bis 15 m natürlicher Breite künstlich angelegte Gewässer ohne Gewässerraum Rechtliche Wirkung: Jüngeres übergeordnetes Recht (GSchG, GSchV und BauG) geht widersprechendem kommunalem Recht beziehungsweise kommunalen (Sonder-)Nutzungsplänen vor, soweit diese nicht bereits vor Inkraftsetzung des übergeordneten Rechts vorsorglich auf dieses ausgerichtet wurden. Wenn beispielsweise in einer Sondernutzungsplanung die Gewässerräume jedoch ausdrücklich umgesetzt wurden, geht diese Planung der Gewässerraumkarte vor. Zeitpunkt der Umsetzung: Gestützt auf 127 BauG besteht keine Frist zur Umsetzung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung. Gemäss 13 BauG ist die Umsetzung der Gewässerräume jedoch eine verpflichtende Aufgabe der Planungsträger; das heisst im Rahmen einer Revision der Nutzungsplanung ist der Gewässerraum umzusetzen, denn die Nutzungsplanung hat dem übergeordneten Recht und dem kantonalen Richtplan zu entsprechen. Der Gewässerraum kann jedoch auch im Rahmen einer inhaltlich auf den Gewässerraum ausgerichteten Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung umgesetzt werden. Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums: Die rechtlichen Vorgaben zur Gestaltung und Bewirtschaftung der Gewässerräume macht die Gewässerschutzverordnung direkt in Art. 41c GSchV und gilt hinsichtlich der Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen abschliessend. Verschärfungen auf Gemeindeebene sind zulässig, soweit diese verhältnismässig und sachlich gerechtfertigt sind. Bauten innerhalb des Gewässerraums: Bauliche Massnahmen an bestehenden Bauten und Anlagen im Gewässerraum werden gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV innerhalb Baugebiet nach kantonalem Recht gemäss 68 BauG und ausserhalb Baugebiet gestützt auf 69 BauG nach Bundesrecht (Art. 24 ff. und 37a RPG) beurteilt, wobei die berührten Gewässerinteressen entsprechend zu gewichten sind. Die Möglichkeiten, Ausnahmebewilligungen zu erteilen, werden ebenfalls abschliessend nach Art. 41c Abs. 1 GSchV definiert. Die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Bauten und Anlagen kann mit Ausnahme der vorgenannten besitzstandgeschützten Bauten innerhalb Bauzone nicht gestützt auf kantonales Recht erfolgen. 3

4 C Definitionen 1 Gewässerraum, Begriffe Der Gewässerraum besteht bei Fliessgewässern aus der Gerinnesohle (= Bachsohle) und einem Uferstreifen links und rechts des Gewässers. Die Breite der Gerinnesohle wird durch die beidseitigen Uferlinien resp. die Vegetationsgrenzen definiert. Dieser Gewässerraum ist derjenige Raum, welcher für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer erforderlich ist, dem Schutz vor Hochwasser und der Gewässernutzung dient. Abbildung 1: Schematischer Gewässerraum, Begriffe Gewässerraum Rand der Gerinnesohle = Uferlinie resp. Vegetationsgrenze Uferstreifen Gerinnesohle Uferstreifen Bei stehenden Gewässern besteht der Gewässerraum aus der Wasserfläche und dem an die Uferlinie angrenzende Uferstreifen. 2 Festlegung der Breite der Gerinnesohle Zur Berechnung des Gewässerraums ist von der natürlichen Breite der Gerinnesohle auszugehen, d. h. von derjenigen Breite, welche der Bach in seinem unverbauten, natürlichen Zustand hat. Je weniger ein Gewässer verbaut ist, desto grösser schwankt tendenziell seine Sohlenbreite. Daher gibt die Breitenvariabilität den Verbauungszustand eines Gewässers an, und es lassen sich daraus Korrekturfaktoren bezogen auf die bestehenden Breiten ableiten. Die natürliche Gerinnesohlenbreite wird a) mittels Berechnung anhand der bestehenden Sohlenbreite und des Korrekturfaktors bei eingeschränkter oder fehlender Breitenvariabilität abgeschätzt, b) anhand einer natürlichen Vergleichsstrecke des Gewässers im unverbauten Zustand oder c) gestützt auf alte Wasserbau- und Vermessungspläne («Reinplan» der amtlichen Vermessung) definiert. Die bestehende Gerinnesohle ist bei Bächen von mehr als 50 cm Breite im Katasterplan als Bodenbedeckung (beidseitige dünne Linie) dargestellt. Bei nicht verbauten, aber ausparzellierten und unvermarkten Bächen ist die Gerinnesohle meist deckungsgleich mit den Parzellengrenzen. Breitenvariabilität Gewässer Zustand Korrekturfaktor deutlich wechselnde Bachbreite, ausgeprägte Breitenvariabilität nur wenig schwankende Bachbreite, eingeschränkte Breitenvariabilität Gewässer ist immer gleich breit, fehlende Breitenvariabilität unverbautes Gerinne: natürlich, naturnah wenig beeinträchtigtes Gerinne; teilweise begradigtes Ufer, punktuell verbaut stark beeinträchtigtes Gerinne; naturfremd, künstlich begradigtes bis vollständig verbautes Bett

5 D Gesetzliche Bestimmungen im Kanton Aargau Im Kanton Aargau ist die Form der Festlegung der Gewässerräume abhängig von der natürlichen Breite der Gerinnesohle: Breite der Gerinnesohle und Gewässertyp eingedolte Bäche bestehende Sohlenbreite 0.5 m natürliche Sohlenbreite > 0.5 m bis < 2 m Verfahren der Festlegung BauG definiert Gewässerraum 127 Abs. 1 lit. c BauG 127 Abs. 1 bis lit. b BauG 127 Abs. 1 lit. b BauG natürliche Sohlenbreite 2 m Festlegung in Nutzungsplanung Flüsse (Rhein, Aare, Reuss und Limmat) BauG definiert stehende Gewässer mit Gewässerraum einer Fläche 0.5 ha 127 Abs. 3 BauG 127 Abs. 1 lit. a BauG 127 Abs. 1 lit. d BauG 5

6 E Fachkarte Gewässerraum Die Fachkarte Gewässerraum dient als behördenverbindliche Grundlage im Rahmen der Umsetzung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung (allgemeine Nutzungsplanung und Sondernutzungsplanung). Die Gewässerraumkarte ist im Geoportal des Kantons Aargau aufgeschaltet ( Fachkarte Gewässerraum). Für die behördenverbindliche Gewässerraumkarte ist der Gewässerraum der Fliessgewässer anhand ihrer Sohlenbreite, ihres ökomorphologischen Zustands sowie des jeweiligen Korrekturfaktors berechnet worden. Den angegebenen Breiten des Gewässerraums liegt somit eine reine Berechnung gestützt auf Art. 41a Abs. 2 GSchV und aufgrund vorgenannter Kriterien zu Grunde. Wo Abweichungen von der Fachkarte Gewässerraum bzw. Anpassungen des Gewässerraums aufgrund natürlicher Vergleichsstrecken im unkorrigierten Zustand angezeigt sind, ist es Sache der Gemeinde, dies bei der nutzungsplanerischen Umsetzung zu prüfen und die entsprechenden Begründungen und Interessenabwägungen beizubringen. Die Gewässerraumkarte berücksichtigt solche Aspekte nicht. Die Gewässerraumkarte hat bis zur Umsetzung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung einen übergangsrechtlichen Charakter. Fachkarte Gewässerraum 6

7 Fachkarte Gewässerraum In der Gewässerraumkarte sind folgende Inhalte dargestellt: Behördenverbindlicher Inhalt: 1) Behördenverbindliche Festlegung der berechneten Gewässerraumbreite für die Bäche mit einer theoretischen natürlichen Sohlenbreite von 2 m ( 127 Abs. 3 BauG). Diese hat übergangsrechtlichen Charakter. Orientierender Inhalt: 2) Bezeichnung derjenigen Gewässerabschnitte, deren Gewässerraumbreiten sich direkt aus dem Baugesetz ergeben ( 127 Abs. 1 BauG); 3) Darstellung der künstlich angelegten Gewässer wie Wasserkraftwerkskanäle, Be- und Entwässerungskanäle, bei denen auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden kann ( 127 Abs. 1 bis lit. a BauG); 5) Darstellung derjenigen Gewässerabschnitte, die sich für eine Revitalisierung gut eignen würden. Eine Revitalisierung dieser bezeichneten Abschnitte weist gemäss der vom Regierungsrat im Dezember 2014 verabschiedeten kantonalen Revitalisierungsplanung (RRB-Nr , gestützt auf Art. 38a GSchG) einen hohen Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum dafür erforderlichen Aufwand auf. Bei diesen Abschnitten ist eine Erhöhung der Gewässerräume zu prüfen (Art. 41a Abs. 3 lit. b und Art. 41b Abs. 2 lit. b GSchV); 6) Bauzonen, Waldflächen, Schutzgebiete gemäss kantonaler Natur- und Landschaftsschutzdekrete, kommunale Schutz- oder Freihaltezonen sowie Gemeindegrenzen. 4) mögliche «dicht überbaute» Gebiete gemäss Art. 41a Abs. 4 und Art. 41b Abs. 3 GSchV (Ergebnis einer reinen GIS-Auswertung); diese werden erst im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung gestützt auf die konkreten Verhältnisse und die geltende Rechtsprechung definitiv und begründet bezeichnet; 7

8 F Grundsätze für die Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung 1 Gewässerraum als Korridor: symmetrische und asymmetrische Festlegung Der Gewässerraum stellt einen Raum dar, worin sich das Gewässer frei bewegen und entwickeln kann. Grundsätzlich ist von einer symmetrischen Gewässerraumfestlegung auszugehen bzw. es ist eine solche anzustreben. Der Bach muss jedoch nicht immer in der Mitte des Gewässerraums verlaufen. Eine asymmetrische oder ausnahmsweise eine flächenäquivalente Festlegung des Gewässerraums im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung ist möglich. Eine solche muss aber gestützt auf die Interessensabwägung sachlich gerechtfertigt sein. Eine unbegründete rechtsungleiche Behandlung verschiedener Grundeigentümer oder unterschiedlicher Nutzungszonen (z.b. Bauzone versus Landwirtschaftszone) ist nicht genehmigungsfähig. Abbildung 2: symmetrische Festlegung des Gewässerraums Abbildung 3: asymmetrische Festlegung des Gewässerraums 8

9 Grundsätze für die Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung 2 Rechtsform des planerisch festgelegten Gewässerraums Je nach gemeindespezifischer Ausgangslage gibt es unterschiedliche, jedoch gleichwertige Möglichkeiten, den Gewässerraum in der kommunalen Nutzungsplanung rechtsgenügend zu regeln: kommunalen Nutzungsplan (sinngemäss 127 BauG als nicht im Nutzungsplan dargestellte, überlagernde Schutzzone nach Art. 17 RPG). Allgemeine Nutzungsplanung (Regel) Eine reine Nutzungsvorschrift unter Angabe der für ein spezifisches Gewässer geltenden Gewässerraumbreite in der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) mit oder ohne konkretem Eintrag oder mit einer ausschliesslich orientierenden Signatur im Eine Gewässerraumzone als eine die vorhandene Grundnutzungszone überlagernde Schutzzone nach Art. 17 RPG mit räumlich konkreter Festlegung in den Nutzungsplänen Siedlung und Kulturland sowie entsprechender Zonenvorschrift in der BNO 1. Bauzone überlagerte Gewässerraumzone Innerhalb der überlagerten Gewässerraumzone darf grundsätzlich nicht gebaut werden. Da aber bei einer überlagerten Festlegung des Gewässerraums die vorhandene Bauzonengrundnutzung bestimmend bleibt, werden sowohl die Zonenkonformität als auch die Ausnutzungsmöglichkeiten (transferierbar) derselben erhalten. Sicherzustellen ist jedoch, dass es aufgrund der aus der überlagerten Gewässerraumzone auf die restliche Parzelle hinaus transferierten Ausnutzungsmöglichkeiten örtlich nicht zu unerwünschten Dichtekonzentrationen kommt. Muss die Bauzone für diesen Anwendungsfall bis ans Gewässer ausgedehnt werden (z. B. weil eine bisherige Uferschutzzone aufgegeben wird), so gilt bis zur Genehmigung der Richtplanrevision zum Siedlungsgebiet die Pflicht zur Saldoneutralität der Bauzonenfläche nach Art. 15 RPG gestützt auf Art. 38a RPG. 1 Vgl. Muster-BNO 9

10 Grundsätze für die Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung Die Gewässerraumzone als Grundnutzungszone nach Art. 17 RPG mit räumlich konkreter Festlegung in den Nutzungsplänen Siedlung und Kulturland sowie entsprechender Zonenvorschrift in der BNO 2. Bauzone Gewässerraumzone (Grundnutzung) Innerhalb Bauzone: Bei der Festlegung einer Gewässerraumzone als Grundnutzung ist zu bedenken, dass in deren Bereich im Unterschied zum Lösungsansatz mit einer überlagerten Gewässerraumzone (vgl. oben) keine transferierbaren Nutzungsmöglichkeiten bestehen. Es können daher Situationen entstehen, in welchen eine entschädigungspflichtige materielle Enteignung vorliegt; insbesondere wenn die Gewässerraumzone eine bisherige Bauzone ablöst. Überdies wird die Zonenkonformität alleinig durch die Nutzungsbestimmungen der Gewässerraumzone vorgegeben. Es empfiehlt sich deshalb, eine Zonierung als Grundnutzungszone vor allem dann zu prüfen, wenn bereits grosszügige Uferschutzoder Grünzonen entlang der Gewässer bestanden haben, oder wenn Bauzonen betroffen sind, bei denen keine Nutzungsziffern festgelegt sind (z. B. Kernzonen, Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen oder Arbeitsplatzzonen) oder dort, wo zugleich Auf- und Einzonungen vorgesehen sind (Kompensation der Einschränkung). Denkbar sind auch Bereiche, wo der Gewässerraum aufgrund des Tatbestands «dicht überbaut» reduziert wird. Ausserhalb Bauzone (Landwirtschaftszone): Im Landwirtschaftsgebiet ist die Umsetzung des Gewässerraums in Form einer Grundnutzung nur in begründeten Ausnahmefällen zu wählen, da eine Gewässerraumzone als Grundnutzungszone als vollwertige Schutzzone gemäss Art. 17 RPG gilt. 2 Vgl. Muster-BNO 10

11 Grundsätze für die Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung Eine Kombination aus überlagerter Schutzzone nach Art. 17 RPG mit einer Fliessgewässerzone als Grundnutzung nach Art. 17 RPG stellt ausnahmsweise eine weitere Möglichkeit der Umsetzung 3 in folgenden Situationen dar: Reicht die heutige Grundzonierung (Bauzone) nicht bis zur Gerinnesohle, beispielsweise wenn eine breite Gewässerparzelle vorhanden ist, oder bisher ein schmaler Streifen entlang des Gewässers einer Uferschutz- oder Grünzone zugewiesen war, kann für diese beizubehaltenden «Streifen» künftig eine Fliessgewässerzone (Grundnutzung) festgelegt werden. Ergänzend gilt in der angrenzenden Bauzone der Gewässerraum nach BauG (bei Gewässern mit einer natürlichen Sohlenbreite von < 2 m und bei Flüssen), oder es ist zusätzlich eine die Grundnutzungszonen überlagernde Gewässerraumzone (bei Gewässern mit einer natürlichen Sohlenbreite 2 m) zu bezeichnen. Der erforderliche Gewässerraum ergibt sich damit aus der Fliessgewässerzone und der überlagernden Gewässerraumzone bzw. gemäss BauG. Mit dem Festlegen einer Fliessgewässerzone wird im Unterschied zur Gewässerraumzone als Grundnutzung unmissverständlich klargestellt, dass der rechtlich erforderliche Gewässerraum alleine mit dieser nicht umgesetzt ist. Bauzone bisher: Uferschutzzone neu: Fliessgewässerzone überlagerte Gewässerraumzone zusammen rechtlich erforderlicher Gewässerraum Dieser Lösungsansatz soll nur ausnahmsweise und in Fällen angewendet werden, wo heute bereits Uferschutz- oder Grünzonen entlang der Gewässer bestehen, diese aber bezogen auf die Gewässerraumvorgaben zu schmal dimensioniert sind. Auf diese Weise können die bisherige Grundzonierung entlang des Gewässers weitergeführt und die darüber hinaus reichenden Gewässerraumanliegen mittels überlagerter Zonierung gelöst werden. Dabei müssen die Grundnutzung und der überlagerte Bereich in einem sinnvollen Verhältnis zueinander stehen. 3 Vgl. Muster-BNO 11

12 Grundsätze für die Gewässerraumfestlegung in der Nutzungsplanung Gewässerraum in der Sondernutzungsplanung Bereichsfestlegung mit Sondernutzungsvorschriften (SNV): Soweit der Gewässerraum nicht schon im allgemeinen Nutzungsplan umgesetzt ist, kann im Falle einer anstehenden Arealentwicklung oder Erschliessungsplanung der Gewässerraum auch im Rahmen der Sondernutzungsplanung, d. h. in einem Erschliessungs- oder Gestaltungsplan, gesichert werden. Diese Raumsicherung kann jedoch nicht als eigentliche Zone sondern «nur» als freizuhaltender Bereich erfolgen. Die Gemeinde ist jedoch gehalten, die in den Sondernutzungsplänen freigehaltenen Bereiche im Rahmen der nachgelagerten, umfassenden Gewässerraumfestlegung zugunsten der klaren Rechtslage und Rechtssicherheit als Gewässerraumzone kongruent in den allgemeinen Nutzungsplan zu übernehmen. Innerhalb eines Sondernutzungsplans sollen entlang von öffentlichen Gewässern Bereiche festgelegt werden, worin die Anforderungen des Gewässerraums gewährleistet und für die Gestaltung desselben die Legende des Situationsplans und die Sondernutzungsvorschriften auf das übergeordnete Recht verweisen. Dabei ist der Betrachtungsraum für die Bemessung des Gewässerraums über den Perimeter des Sondernutzungsplans hinaus zu erweitern, d. h. das betroffene Gewässer ist auf einem grösseren Abschnitt und hinsichtlich beider Uferseiten zu betrachten, so dass dessen natürliche Gerinnesohlenbreite, die Hochwassergefährdung und das ökologische Potenzial aus einer übergeordneten Optik festgestellt und die Zweckmässigkeit der Festlegungen lediglich innerhalb des Geltungsbereichs des Sondernutzungsplans beurteilt und begründet werden können. 3 Darstellungsanforderungen Der Planmassstab für den allgemeinen Nutzungsplan ist mit 1:5000 definiert. Sind in einer Gemeinde keine oder wenige Anpassungen des Gewässerraums nötig und die Festlegung erfolgt einheitlich, kann der Nutzungsplan Siedlung und Kulturland (Massstab 1:2000 oder 1:2500 und Kulturlandplan 1:5000) reichen, um eine eindeutige Darstellung zu erreichen. Für allenfalls nötige Ergänzungspläne sind die Planmassstäbe so zu wählen, dass die darin festgehaltenen, grundeigentümerverbindlichen Vorgaben eindeutig hervorgehen (z. B. Massstab 1:500 oder 1:1000). Damit die Fachkarte Gewässerraum laufend mit den rechtskräftig genehmigten Gewässerraumfestlegungen ergänzt werden kann, sind die digitalen Daten wie bisher mit der Eingabe zur Genehmigung der Abteilung für Raumentwicklung einzureichen. 12

13 G Acht Schritte zur Festlegung des Gewässerraums in der kommunalen Nutzungsplanung 1) Grundlagen zusammenstellen Kantonaler Richtplan (u.a. Raumkonzept), kantonale Nutzungspläne (Schutzdekrete): Bestehen übergeordnete Entwicklungsvorgaben oder Schutzziele (Natur-/ Landschaftsschutz, Auenschutzgebiete usw.)? Ausschnitt aus der behördenverbindlichen Fachkarte Gewässerraum Hochwasserschutz, Gefahrenkarte Hochwasser: Bestehen hochwassergefährdete Gebiete entlang eines Gewässers? In hochwassergefährdeten Gebieten darf der Gewässerraum nicht reduziert werden (Art. 41 a Abs. 4 GSchV), wenn die Gefährdung vom angrenzenden Gewässer ausgeht und dessen Raum zur Gewährleistung des Hochwasserschutzes erforderlich ist. Dies gilt auch für «dicht überbaute» Gebiete. Wenn es die Gewährleistung des Hochwasserschutzes 4 erfordert, muss die Breite des Gewässerraums womöglich erhöht werden (Art. 41a Abs. 3 GSchV). Revitalisierungsplanung: Sind für einzelne Gewässerabschnitte in der Revitalisierungsplanung ein hoher Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand ausgewiesen? Wenn eine Revitalisierung dies erfordert, ist die Breite des Gewässerraums zu erhöhen (Art. 41a Abs. 3 GSchV; vgl. auch Fachkarte Gewässerraum). 2) Gewässerabschnitte mit festzulegendem Gewässerraum bestimmen Anhand der Fachkarte Gewässerraum ist festzulegen, für welche Gewässer bzw. Abschnitte eine Festlegung der Gewässerräume in der kommunalen Nutzungsplanung erforderlich ist, und für welche Abschnitte das kantonale Baugesetz ( 127 BauG) den Gewässerraum vorgibt (siehe auch Schritt 7). Bei künstlich angelegten Gewässern wie Kraftwerkskanälen, Bewässerungs- oder Entwässerungsgräben sowie bei Gewässern im Wald kann auf die Festlegung eines Gewässerraums verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 GSchV). Bei den künstlich angelegten Gewässern ist eine entsprechend klare Darstellung im Nutzungsplan anzustreben. Und es ist zu prüfen, ob kommunale Abstandsvorschriften angezeigt sind. Ergibt sich weiterer Handlungsbedarf im Bereich der kommunalen Nutzungsplanung aufgrund rechtskräftiger kommunaler Festlegungen, die dem revidierten, übergeordneten Recht widersprechen? Dies bezieht sich z. B. auf Uferschutzzonen und deren Bestimmungen, die Bezeichnung von Gewässerabstandslinien usw. sowohl in der allgemeine Nutzungsplanung als auch in den Sondernutzungsplänen wie Gestaltungs- oder Erschliessungspläne. Zugunsten der Rechtssicherheit ist auch in solchen Fällen für planungsrechtliche Kongruenz zu sorgen. Räumliche Entwicklungsleitbilder (REL), Entwicklungs- oder Landschaftskonzepte usw.: Inwiefern sind die kommunale Siedlungs- und die Gewässerentwicklung aufeinander abgestimmt? Welche Bedeutung wird dem Gewässer im Gemeinde- und Siedlungsgebiet gestützt auf solche Grundlagen (Gesamtschau) beigemessen? 3) Sinnvolle Abschnitte bilden Zur Festlegung des Gewässerraums sind die Gewässer innerhalb der Gemeinde in zweckmässige Abschnitte zu unterteilen, in denen das Gewässer einen einheitlichen Charakter aufweist 4 Das jeweilige Schutzziel (Fliesstiefen bei HQ30, HQ100, HQ300) wird in der Gefahrenkarte Hochwasser definiert. 13

14 Acht Schritte zur Festlegung des Gewässerraums in der kommunalen Nutzungsplanung (gleicher Abfluss, ähnliche Uferverbauung, ähnliche angrenzende Bebauungsstruktur usw.). Der Gewässerraum wird je Abschnitt definiert und möglichst einheitlich festgelegt. 4) Gewässerraumbreiten gemäss Gewässerraumkarte verifizieren Die Gemeinden analysieren auf Grundlage der Gewässerraumkarte die lokale Situation der Gewässer und überprüfen, inwiefern die Gewässerräume gemäss Gewässerraumkarte übernommen werden können, und wo Abweichungen gemäss 127 Abs. 4 BauG vorzusehen sind. Anpassungen sind vorzunehmen, wenn nachweislich die natürliche, unkorrigierte Breite des Gewässers mit den rechnerischen Angaben in der Gewässerraumkarte nicht übereinstimmt. Die natürliche Gerinnesohlenbreite kann zum Beispiel anhand natürlicher Referenzstrecken, alter Wasserbau- und Vermessungspläne («Reinplan» der amtlichen Vermessung) oder dergleichen belegt werden. Die Dimensionierung der Gewässerraumbreite für die Festlegung in der kommunalen Nutzungsplanung basiert auf der nötigen Breite gemäss der Fachkarte Gewässerraum bzw. auf der effektiven resp. verifizierten natürlichen Breite des Gewässers. 5) Erhöhung der Gewässerraumbreite prüfen Raumbedarf für eine Revitalisierung oder für den Schutz von Natur- und Landschaften gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV: Ist bei einem Gewässerabschnitt der Nutzen einer Revitalisierung in der kantonalen Revitalisierungsplanung als gross ausgewiesen, dann ist zu prüfen, um welche Art einer Revitalisierung es sich handeln kann (Aufweitungen oder Uferabflachungen, Vernetzung von Hindernissen, Entfernen von Sohlen- und Uferverbau, Einbau von Strukturen) und wieviel Raum dafür benötigt wird. Gewährleistung einer Gewässernutzung: Ist eine Gewässernutzung vorhanden oder geplant, so ist für die Raumbeanspruchung der Anlage der erforderliche Gewässerraum festzulegen. 6) Reduktion der Gewässerraumbreite prüfen Wenn im betrachteten Gewässerabschnitt gestützt auf die konkreten Verhältnisse sogenannt «dicht überbautes» Gebiet 5 besteht, kann dies die Reduktion der Gewässerraumbreite rechtfertigen. Der Gewässerraum kann in solchen Fällen gestützt auf die zu erbringende Begründung und Interessenabwägung den Gegebenheiten entsprechend angepasst werden, sofern vom betrachteten Gewässer keine Hochwassergefährdung ausgeht. Eine Kompensation eines einseitig reduzierten Gewässerraums auf der gegenüberliegenden Uferseite ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Folgende Gründe können für eine Erhöhung der Breite des Gewässerraums sprechen: Schutz vor Hochwasser (Schutzziel gemäss Gefahrenkarte Hochwasser): Es ist mindestens derjenige Raum als Gewässerraum zu definieren, welcher für die Gewährleistung des Schutzes vor Hochwasser oder für die Realisierung eines Hochwasserschutzprojekts benötigt wird. Ob ein Gebiet «dicht überbaut» ist oder nicht, kann nicht vom Vorhandensein der braunen Schraffur in der Gewässerraumkarte abgeleitet werden. Das Bundesgericht geht in seiner Rechtsprechung 6 davon aus, dass der Betrachtungsperimeter für die Beurteilung, ob ein «dicht überbautes» Gebiet vorliegt, nicht zu eng gefasst werden darf. Dieser umfasst zumindest in kleineren Gemeinden in der Regel das Gemeinde- 5 «dicht überbaut» im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung und entsprechender Materialien sowie aktueller Rechtsprechung. 6 Urteile des Bundesgerichts 1C_444/2015 vom 14. März 2016 sowie BGE 140 II

15 Acht Schritte zur Festlegung des Gewässerraums in der kommunalen Nutzungsplanung gebiet. Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungsgebiet als Ganzem. Allerdings darf das Hauptaugenmerk nicht auf einzelne Parzellen gerichtet werden, sondern es bedarf einer Gesamtbetrachtung mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets. In peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, besteht regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums (BGE 1C_444/ 2015 E ). 7) Abweichende Festlegung bei Gewässerabschnitten mit Gewässerräumen gemäss 127 BauG prüfen Bei denjenigen Bächen, deren Gewässerräume direkt durch das Baugesetz festgelegt sind ( 127 Abs. 1 und 1bis BauG), haben die Gemeinden ebenfalls die Möglichkeit, Anpassungen gemäss den Schritten 5 und 6 vorzunehmen ( 127 Abs. 4 BauG und Art. 41a Abs. 3 und 4 GSchV). Dies erfordert sodann eine grundeigentümerverbindliche Festlegung im Rahmen der kommunalen Nutzungsplanung. 8) Planungsbericht erstellen Für die in der kommunalen Nutzungsplanung getroffenen Gewässerraumfestlegungen sind im Planungsbericht nach Art. 47 Raumplanungsverordnung (RPV) die sachlich vertretbaren Interessenabwägungen nach Art. 3 RPV beizubringen. Entsprechend sind die nötige Interessenermittlung, die Überlegungen zur Verifikation und die erforderlichen Begründungen insbesondere bei Abweichungen von den Vorgaben und Grundsätzen zu erläutern und nachvollziehbar darzulegen 7. Im Planungsbericht ist zudem unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen, inwieweit der Gewässerraum in der kommunalen Nutzungsplanung umgesetzt worden ist. In der Legende der Nutzungspläne ist auch im Orientierungsinhalt bei den Gewässern anzumerken, dass es sich um Gewässer mit Uferstreifen nach 127 BauG handelt. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Gemeinde die vom Baugesetz definierten Gewässerräume unverändert übernimmt resp. auf eine kommunale planerische Festlegung verzichten kann. Damit kann hinsichtlich der Gewässerräume für die Anstösser mit der Genehmigung der Nutzungsplanung eine rechtsnotwendige Planbeständigkeit gewährt werden. 7 Siehe dazu auch die Wegleitung «Planungsberichte nach Art. 47 RPV; Erläuterung und Checklisten für allgemeine Nutzungspläne und Sondernutzungspläne» (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung) 15

16 H Musterbestimmungen zum Gewässerraum Die im Gewässerraum zulässige Gestaltung und Bewirtschaftung wird direkt und abschliessend durch Art. 41c GSchV bestimmt. Bei der Formulierung der kommunalen Nutzungsvorschrift ist darauf zu achten, dass mindestens die Vorgaben des eidgenössischen und kantonalen Rechts berücksichtigt und keine unzulässigen Erleichterungen oder Abweichungen davon vorgesehen werden. Strengere kommunale Vorschriften sind möglich, müssen aber in jedem Fall im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Begründung im Planungsbericht):... Gewässerraumzone 1 Die Gewässerraumzone wirkt als überlagerte Zone / als Grundnutzungszone. 2 Innerhalb der Gewässerraumzone richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). Innerhalb des Gewässerraums sind ausschliesslich einheimische, standortgerechte Pflanzen zulässig. Mustervorschrift für Fliessgewässerzone mit Uferstreifen nach 127 BauG:... Fliessgewässerzone (mit Uferstreifen nach 127 BauG) 1 Die Fliessgewässerzone dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. 2 Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts, insbesondere nach Art. 41c der Gewässerschutzverordnung (GSchV). oder bei einer zusätzlichen, überlagerten Gewässerraumzone:... Fliessgewässerzone (mit überlagerter Gewässerraumzone) 1 Die Fliessgewässerzone dient der Gewährleistung der natürlichen Funktion des Gewässers, des Hochwasserschutzes sowie der Gewässernutzung. 2 Die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen richtet sich nach den Bestimmungen des... Abs.... ff BNO. (Verweis auf BNO-Bestimmung zur überlagerten Gewässerraumzone). 16

17 I Praxisbeispiele Bei nachfolgenden Praxisbeispielen handelt es sich um keine abschliessende Sammlung. Symmetrische Festlegung des Gewässerraums in nicht dicht überbautem Gebiet und in der Landwirtschaftszone Bauzone Landwirtschaftszone überlagerte Gewässerraumzone oder Uferstreifen gemäss 127 BauG In der Bauzone bei nicht «dicht überbautem» Gebiet und in der Landwirtschaftszone ist der Gewässerraum symmetrisch festzulegen (Regelfall). Einseitige Reduktion des Gewässerraums im «dicht überbauten» Gebiet gegenüber nicht dicht überbauten Gebieten auf der anderen Uferseite Bauzone (Wohnzone) «dicht überbautes» Gebiet in der Bauzone Gewässerraumzone (Grundnutzung) einseitige Reduktion vom theoretischen Gewässerraum Soll der Gewässerraum im «dicht überbauten» Gebiet reduziert werden, muss er auf der gegenüberliegenden Seite, in z. B. nicht dicht überbautem Gebiet, nicht zwingend kompensiert werden. Eine Kompensation kann den ökologischen Wert des Gewässerraums jedoch erhöhen. Die schutzwürdigen Interessen der gegenüberliegenden Zone sind dabei aber zu berücksichtigen. 17

18 Praxisbeispiele Einseitige Reduktion des Gewässerraums im «dicht überbauten» Gebiet gegenüber Landwirtschaftszonen «dicht überbautes» Gebiet in der Bauzone Landwirtschaftszone überlagerte Gewässerraumzone einseitige Reduktion vom theoretischen Gewässerraum Soll der Gewässerraum im «dicht überbauten» Gebiet reduziert werden, muss er in der gegenüberliegenden Landwirtschaftszone nicht zwingend kompensiert werden. Eine Kompensation kann den ökologischen Wert des Gewässerraums jedoch erhöhen. Die schutzwürdigen Interessen der gegenüberliegenden Zone sind dabei aber zu berücksichtigen. Festlegung des Gewässerraums im Landwirtschaftsgebiet mit Dauerkulturen Landwirtschaftszone mit Dauerkulturen Landwirtschaftszone überlagerte Gewässerraumzone oder Uferstreifen gemäss 127 BauG Befinden sich Dauerkulturen (z. B. Rebbauzone, Obstbaum- oder Beerenkultur) innerhalb des Gewässerraums, so kann der Gewässerraum als überlagernde Gewässerraumzone festgelegt werden. Gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV sind diese Dauerkulturen in ihrem Bestand und Betrieb geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt und bestimmungsgemäss nutzbar sind. 18

19 Praxisbeispiele Asymmetrische Festlegung des Gewässerraums im Landwirtschaftsgebiet Landwirtschaftszone FFF Landwirtschaftszone keine FFF steile Böschung überlagerte Gewässerraumzone Tangiert der Gewässerraum einseitig landwirtschaftliche Nutzflächen mit Fruchtfolgeflächenqualität (FFF), kann eine asymmetrische Festlegung des Gewässerraums auf die Seite der Landwirtschaftszone ohne FFF-Qualität in Betracht gezogen werden. Eine einseitige Reduktion ist jedoch nicht möglich, da es sich nicht um «dicht überbautes» Gebiet handelt. Verzicht auf Gewässerraumfestlegung im Wald, Festlegung im Landwirtschaftsgebiet Wald Landwirtschaftszone überlagerte Gewässerraumzone theoretischer Gewässerraum Verläuft ein Bach entlang des Waldrands, soll der Gewässerraum zur Hälfte im Landwirtschaftsgebiet festgelegt werden. Auf die Festlegung im Wald kann verzichtet werden. 19

20 Praxisbeispiele Festlegung Landwirtschaftszone des Gewässerraums mit Dauerkultur im Landwirtschaftsgebiet mit Landwirtschaftszone Landwirtschaftszone FFF bachparallel verlaufenden Wegen überlagernde Gewässerraumzone oder Uferstreifen gemäss 127 BauG steile Böschung Landwirtschaftszone Naturschutzzone überlagernde Gewässerraumzone oder Uferstreifen gemäss 127 BauG Landwirtschaftszone überlagerte Landwirtschaftszone Gewässerraumzone überlagernde Gewässerraumzone befahrbarer Weg befahrbarer Weg Fussweg Sind Wege und Strassen entlang von Bächen bestehend, ist eine asymmetrische Festlegung des Gewässerraums zu prüfen. Falls dies situationsbedingt nicht sinnvoll ist, wird der Gewässerraum über die bestehenden Wege festgelegt. Verkleinerungen des Gewässerraums aufgrund von Wegen sind nicht möglich. Fuss- und Wanderwege sind im Gewässerraum zulässig, soweit sie standortgebunden sind (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Entstehen auf der dem Gewässer abgewandten Seite von Strassen und Wegen schmale Randstreifen, die noch im Gewässerraum liegen, sind hinsichtlich der Nutzungseinschränkungen in diesen Streifen die Bundesvorgaben zu berücksichtigen. Dieser Aspekt ist Bestandteil einer weiteren Anpassung von Art. 41c GSchV (Inkrafttreten geplant auf Mai 2017). Eine asymmetrische Festlegung des Gewässerraums ist auch bei Anhäuptern zu prüfen. Gewässerraum im Bereich von bestehenden Naturschutzzonen innerhalb und ausserhalb Baugebiet Landwirtschaftszone Naturschutzzone nach Art. 17 RPG überlagerte Gewässerraumzone oder Uferstreifen gemäss 127 BauG Sind entlang eines Gewässers bereits Naturschutzzonen festgelegt (z. B. in Gebieten mit Schutzdekreten, Uferschutzzonen, sonstige Naturschutzzonen), ist zu prüfen, ob die Schutzvorschriften der Naturschutzzone den Gestaltungs- und Bewirtschaftungsvorschriften von Art. 41c GSchV entsprechen. Sind die Vorschriften der Naturschutzzone strenger, geht diese Naturschutzzone dem Gewässerraum vor. Gehen aus der Gewässerschutzverordnung strengere Bewirtschaftungsvorschriften hervor, ist der Gewässerraum umzusetzen, bzw. sind die Vorschriften der Naturschutzzone anzupassen. Räumliche Differenzen sind durch geeignete Zonenfestlegungen auszuräumen. 20

21 Gewässerbreite Baugesetz Schematische Abbildung extensive Bewirtschaftung (gemäss Art. 41c GSchV) Abstände für Bauten und Anlagen (gemäss 6 BauG) Handlungsbedarf für Gemeinden in der Nutzungs-/ Sondernutzungsplanung Dolung 0.5 m bestehende Breite der Gerinnesohle «sehr kleine» Bäche > 0.5 m < 2 m natürliche Breite der Gerinnesohle «kleine» Bäche 2 m natürliche Breite der Gerinnesohle «mittlere» Bäche 127 Abs. 1 lit. c BauG 127 Abs. 1 bis lit. b BauG 127 Abs. 1 lit. b BauG Bachleitung 6 m 6 m 6 m 6 m 3 m 3 m Bewirtschaftung =< 0.5 m 11 m > 0.5 m bis < 2 m 6 m 6 m Bauabstand Bewirtschaftung Bauabstand keine Einschränkung für Bewirtschaftung beidseitig: 3 m ab Uferlinie Düngeverbot (gemäss ChemRRV) 6 m ab Uferlinie kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (gemäss DZV) ausserhalb Bauzonen: total 11 m innerhalb Bauzonen: beidseitig 6 m ab Uferlinie 127 Abs. 3 BauG Gewässerraum Rand der Gerinnesohle = Uferlinie resp. Vegetationsgrenze Festlegung in Nutzungs-/Sondernutzungsplanung, gestützt auf Gewässerraumkarte, Beschränkung beidseitig auf 15 m ab Uferlinie möglich (gestützt auf 127 Abs. 3 und 3bis BauG). beidseitig 6 m ab Innenkante des Eindolungsbauwerks ( 127 Abs. 2 BauG) beidseitig 6 m ab Uferlinie beidseitig 6 m ab Uferlinie Handlungsbedarf: grundsätzlich keiner; 127 Abs. 1 lit. c BauG ist direkt anwendbar. Handlungsbedarf: aktive Festlegung der Gewässerräume durch die Gemeinden in der Nutzungs-/ Sondernutzungsplanung (entsprechend BauG) Handlungsspielraum: Vergrösserung der Gewässerräume: Die Breite des Gewässerraums resp. der Uferstreifen muss vergrössert werden, wenn die Gewährleistung des Hochwasserschutzes dies erfordert, dieser Raum für eine Revitalisierung freigehalten werden soll, überwiegende Interessen und Schutzziele des Natur- und Landschaftsschutzes oder eine Gewässernutzung dies erfordern (gestützt auf Art. 41a Abs. 3 GSchV und 127 Abs. 4 BauG). In der Gewässerraumkarte sind diejenigen Abschnitte mit grünen Sternen dargestellt, die für eine Revitalisierung eine hohe Priorität haben (gemäss der vom Regierungsrat verabschiedeten Revitalisierungsplanung, RRB-Nr , gestützt auf Art. 38a GSchG). Ob dafür eine Vergrösserung des Gewässerraums nötig ist, muss anhand der vorgesehenen Massnahmen abgeklärt werden. Flüsse (Rhein, Aare, Reuss, Limmat) stehende Gewässer 0.5 ha 127 Abs. 1 lit. a BauG 127 Abs. 1 lit. d BauG Uferstreifen Gerinnesohle > 15 m Uferstreifen 15 m beidseitig 15 m Uferstreifen ab Uferlinie 15 m Uferstreifen ab Uferlinie Handlungsbedarf: grundsätzlich keiner; 127 Abs. 1 lit. c BauG ist direkt anwendbar. Koordination mit bestehenden Schutzdekreten prüfen. Verkleinerung der Gewässerräume: Anpassung des Gewässerraums resp. der Uferstreifen in «dicht überbauten» Gebieten entsprechend den baulichen Gegebenheiten möglich, wenn der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist und keine weiteren überwiegenden Interessen dagegen sprechen (gestützt auf Art. 41a Abs. 4 GSchV und 127 Abs. 4 BauG). See, Teich 0.5 ha 15 m Wasserwerkskanäle, Be-/Entwässerungsgräben 127 Abs. 1 bis lit. a BauG Diejenigen Gewässer, welche künstlich angelegt sind, und bei denen gestützt auf Art. 41a Abs. 5 GSchV auf die Festlegung von Gewässerräumen verzichtet werden kann, sind in der Gewässerraumkarte orange hinterlegt. beidseitig: 3 m ab Uferlinie Düngeverbot (gemäss ChemRRV) 6 m ab Uferlinie kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (gemäss DZV) kein vorgegebener Abstand für Bauten und Anlagen, jedoch dürfen Gewässer, Uferwege und Ufervegetation usw. nicht beeinträchtigt werden ( 125 Abs. 2 und 126 BauG). kein zwingender Handlungsbedarf, jedoch dürfen Gewässer, Uferwege und Ufervegetation usw. nicht beeinträchtigt werden ( 125 Abs. 2 und 126 BauG). Es besteht die Möglichkeit, gestützt auf 125 und 126 BauG kommunale Abstände zu definieren. Departement Bau, Verkehr und Umwelt Stand: Januar

22 Grundlagen Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR ) Eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR ) Bundesgesetz über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) Kantonales Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG, SAR ) Richtplan Kanton Aargau Fachkarte Gewässerraum ( > Online Karten) Merkblatt «Gewässerraum im Siedlungsgebiet» (BAFU, ARE, BPUK) vom 18. Januar 2013 Merkblatt «Gewässerraum und Landwirtschaft» (BAFU, BLW, ARE, BPUK, LDK) vom 20. Mai 2014 Weitere kantonale Unterlagen zum Thema «Gewässerraum» Merkblatt zum Umgang mit den neuen Gewässerabständen im Baubewilligungsverfahren ( > Suchwort «Gewässerraum») Merkblatt zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung und Gestaltung der Flächen im Gewässerraum (in Arbeit) Impressum 2017 Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Raumentwicklung, Abteilung Landschaft und Gewässer, 5001 Aarau, Titelseite: Revitalisierte Bünz zwischen Wohlen und Waltenschwil (Foto: ALG, Juli 2016) Kontakt Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung Entfelderstrasse Aarau Telefon Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Landschaft und Gewässer Entfelderstrasse Aarau Telefon > Über uns > Organisation > Abteilung Raumentwicklung > Über uns > Organisation > Abteilung Landschaft und Gewässer 22

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