Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf. Hochwasserschutz und Revitalisierung Kempt. Kurzbericht zur Gewässerraumfestlegung
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- Detlef Hafner
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1 Kempt, öffentliches Gewässer Nr. 1.0 Gemeinde Fehraltorf Version 1.00 l Auflageprojekt Gewässerraumfestlegung nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) und 15 Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) im Festsetzungsverfahren von Wasserbauprojekten nach 18 Wasserwirtschaftsgesetz (WWG). Kurzbericht Nr. 1 Gesamtlösungen sind unser Plus. l Emch+Berger AG Bern, Niederlassung Spiez Seestrasse 7 l CH-3700 Spiez l Tel l Fax l spiez@emchberger.ch l
2 Impressum Auftragsnummer BE.N Auftraggeber AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft Datum Version 1.00 Autor(en) Warin Bertschi Fabian Leimer Freigabe Verteiler Datei AWEL Zürich, Frau Silke Schlienger J:\F_WN\F_Fs15\BE.N.15206\4_plan\43_baup\Bericht\ _GR_HWS_Kempt_ docx Seitenanzahl 9 Copyright Emch+Berger AG Bern
3 Inhalt 1 Anlass und Auftrag Projektabgrenzung Hochwasserabflüsse 2 2 Gesetzliche Grundlage Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR ) Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR ) und Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV, LS ) -Anwendung des neuen Rechts 2 3 Bestimmung des Gewässerraum Offene Gewässer Prüfung Erhöhung Gewässerraum 3 4 Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes 4 5 Grundlagen Seite i
4 1 Anlass und Auftrag Die Kempt (öffentliches Gewässer Nr. 1.0) in Fehraltorf weist aus ökologischer und landschaftsgestalterischer Sicht, aber auch aus der Sicht des Hochwasserschutzes Defizite auf. Aus diesen Gründen wurde die Emch+Berger AG Bern, Niederlassung Spiez im Dezember 2015 vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) des Kantons Zürich mit der Erarbeitung des Hochwasser- und Revitalisierungsprojektes Kempt in Fehraltorf beauftragt. Im Rahmen dieses Projektes soll ebenfalls der Gewässerrraum ausgeschieden werden. 1.1 Projektabgrenzung Der Projektperimeter erstreckt sich entlang der Kempt von der Brücke Zürcherstrasse (Gewiss-Adr ) bis zur Brücke Undermülistrasse (Gewiss-Adr ). Abbildung 1: Übersicht Projektperimeter (rot eingefärbt) Seite 1
5 1.2 Hochwasserabflüsse Die massgebenden Hochwasserabflüsse gemäss der Gefahrenkarte [1] sind in folgender Tabelle zusammengestellt: Tabelle 1: Hochwasserabflüsse gemäss der Gefahrenkarte [1]. HQ30 HQ100 HQ300 EHQ Kempt vor Einmündung Wildbach Kempt nach Einmündung Wildbach 22 m 3 /s 25 m 3 /s 30 m 3 /s 37 m 3 /s 39 m 3 /s 48 m 3 /s 58 m 3 /s 71 m 3 /s 2 Gesetzliche Grundlage 2.1 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR ) Gemäss Art. 36a Abs. 1 GSchG legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der für die Gewährleistung folgender Funktionen erforderlich ist (Gewässerraum): a. die natürlichen Funktionen der Gewässer; b. den Schutz vor Hochwasser; c. die Gewässernutzung. 2.2 Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR ) und Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV, LS ) -Anwendung des neuen Rechts Mit der am 13. Dezember 2011 vom Regierungsrat beschlossenen Änderung der Verordnung über den Hochwasserschutz und die Wasserbaupolizei (HWSchV) wird nach 15 h HWSchV im Verfahren zur Festsetzung von Wasserbauprojekten gemäss 18 Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes (WWG, LS ) vom 2. Juni 1991 auch der Gewässerraum festgelegt. Damit werden die Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 4. Mai 2011 für das aufliegende Hochwasserschutz- und Revitalisierungsprojekt Kempt hinfällig bzw. der notwendige Gewässerraum wird entsprechend Art. 41a GSchV konkretisiert und festgelegt Seite 2
6 3 Bestimmung des Gewässerraum Der Gewässerraum wurde gemäss der Wegleitung Festlegung des Gewässerraums bei nutzungsplanerischen Verfahren und bei Wasserbauprojekten [3] bzw. unter Berücksichtigung des Werkzeugkastens zur Festlegung des Gewässerraums [4] ausgeschieden. 3.1 Offene Gewässer Für Fliessgewässer mit einer natürlichen Gerinnesohlenbreite zwischen 2 m - 15 m wird der minimale Gewässerraum gemäss der Formel 2.5 x natürliche Gerinnesohlenbreite + 7 bestimmt (Art. 41a Abs. 2 lit. a GSchV). Gemäss der ökomorphologischen Gewässerbeurteilung [6] wird der Kempt im Projektperimeter eine Sohlenbreite von 3 m zugeschrieben und dem Gewässer eine starke ökomorphologische Beeinträchtigung attestiert (fehlende Breitenvariabilität). Die natürliche Gerinnesohlenbreite beträgt unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors von 2 im Projektperimeter 6 m. Unter Berücksichtigung einer natürlichen Gerinnesohlenbreite von 6 m und der oben aufgeführten Formel resultiert für den Projektperimeter ein Gewässerraum mit einer Breite von 22 m. 3.2 Prüfung Erhöhung Gewässerraum Nach Art. 41a Abs. 3 GSchV muss die Breite des Gewässerraums erhöht werden, soweit dies erforderlich ist zur Gewährleistung: a. des Schutzes vor Hochwasser; b. des für eine Revitalisierung erforderlichen Raumes; c. der Schutzziele von Objekten nach Absatz 1 sowie anderer überwiegender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes. Nachweis Hochwasserschutz Entsprechend der Risikokarte Hochwasser [5] besteht im Projektperimeter ein grosses Risiko. Dementsprechend muss der Nachweis Hochwasserschutz für ein HQ 300 vollbracht werden. Für den Projektabschnitt wurden der Wasserstand mittels Normalabflussberechnungen nach Strickler bestimmt. Als Rauhigkeitsbeiwert wurde ein Wert von K st = 30 m 1/3 /s gewählt. Dieser Wert entspricht gemäss [2] der Rauigkeit eines Flussbettes mit Geröll und Unregelmässigkeiten. Die Berechnungen zeigen, dass bei einer Sohlenbreite von 8.5 m und Böschungen mit einer Neigung von 2:3 ein Abflusstiefe von ca. 1.5 m resultiert. Abbildung 2 zeigt auf, dass unter Berücksichtigung eines Freibords von 0.5 m die geforderte Hochwasserabflussspitze eines 300-jährlichen Ereignisses hergeleiteten Gewässerraum (vgl. Kapitel 3.1) abgeleitete werden kann und der beidseitige Zugang für den Gewässerunterhalt gewährleistet ist Seite 3
7 Unterhaltsweg 3 m Unterhaltsweg 3 m WSP HQ300 Freibord 0.5 m Abbildung 2: Nachweis Hochwasserschutz HQ300. Raumbedarf Revitalisierung Der betrachtete Abschnitt weist gemäss Revitalisierungsplanung kein Potenzial (grosser Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand) auf und es handelt sich nicht um einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt gemäss Ökomorphologie und nicht um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan. Der Gewässerraum wird nicht erhöht. Raumbedarf Natur- und Landschaftsschutz Der betrachtete Abschnitt weist gemäss Revitalisierungsplanung kein Potenzial (grosser Nutzen für Natur und Landschaft im Verhältnis zum Aufwand) auf und es handelt sich nicht um einen wenig beeinträchtigten, naturnahen oder natürlichen Abschnitt gemäss Ökomorphologie und nicht um ein Vorranggebiet gemäss kantonalem Richtplan. Der Gewässerraum wird nicht erhöht. Raumbedarf Gewässernutzung Gemäss der Karte zu den Wasserrechten im Kanton Zürich [7] sind im betrachteten Abschnitt keine aktiven Wasserrechte vorhanden. Zur Erhohlungsnutzung wird im betrachteten Abschnitt vor allem der rechtsseitige Uferweg durch die lokale Bevölkerung benutzt (z.b. Spaziergänge mit Hund oder Kinderwagen). Ein übergeordneter Stellenwert zur Erhohlungsnutzung ist nicht vorhanden. Der Gewässerraum wird nicht erhöht. 4 Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraumes Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen erstellt werden. In dicht überbauten Gebieten kann die Behörde für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen bewilligen soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Zudem sind rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen im Gewässerraum in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 41c Abs. 1 und 2 GSchV). Im Gewässerraum dürfen keine Dünger und Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden. Einzelstockbehandlungen von Problempflanzen sind ausserhalb eines 3 m breiten Streifens entlang dem Gewässer zulässig, sofern diese nicht mit einem angemessenen Aufwand mechanisch bekämpft werden können (Art. 41c Abs. 3 GSchV). Der Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden, sofern er gemäss den Anforderungen der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober als Streuefläche, Hecke, Feld und Ufergehölz, Uferwiese entlang von Fliessgewässern, extensiv genutzte Seite 4
8 Wiese, extensiv genutzte Weide oder als Waldweide bewirtschaftet wird. Diese Anforderungen gelten auch für die entsprechende Bewirtschaftung von Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (Art. 41c Abs. 4 GSchV). Massnahmen gegen die natürliche Erosion der Ufer des Gewässers sind nur zulässig, soweit dies für den Schutz vor Hochwasser oder zur Verhinderung eines unverhältnismässigen Verlustes an landwirtschaftlicher Nutzfläche erforderlich ist (Art. 41c Abs. 5 GSchV) Seite 5
9 5 Grundlagen [1] AF-Consult, CSD Ingenieure, Gefahrenkartierung Naturgefahren, Kempttal / Näfbach, Technischer Bericht, [2] Ekkehard Heinemann, Hydraulik für Bauingenieure, Teubner Verlag, [3] Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Festlegung des Gewässerraums bei nutzungsplanerischen Verfahren und bei Wasserbauprojekten. [4] Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Festlegung des Gewässerraums im Siedlungsgebiet, Werkzeugkasten, Vorabzug vom 3. Juli [5] Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Risikoanalyse Kanton Zürich, Risikokarte Hochwasser, 2014, aufgerufen am unter maps.zh.ch. [6] Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Ökomorphologische Erhebung der Fliessgewässer im Kanton Zürich, aufgerufen am unter maps.zh.ch. [7] Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL), Öffentliche Oberflächengewässer, Gewässerraum und Wasserrechte, aufgerufen am unter maps.zh.ch Seite 6
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