BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle



Ähnliche Dokumente
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 24. Oktober 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. Juni 2007 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 22. April 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. April in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 27. März in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in der Familiensache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Februar in der Abschiebungshaftsache

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 17. März 2010 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 9. Dezember in dem Rechtsstreit. ZPO 544; GKVerz Nr. 1230, Nr. 1242; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3506

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Februar in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 12zb526_11 letzte Aktualisierung: BGH, XII ZB 526/11. BGB 1903; FamFG 278, 286, 293

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

DNotI. Dokumentnummer: 5zr47_07 letzte Aktualisierung: BGH, V ZR 47/07. BGB 906 Abs. 2 Satz 2

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 19. November 2008 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 10. November in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 20. Februar 2008 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. Juni 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL. 10. Januar 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. Juli in der Rechtsbeschwerdesache

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Landgericht Dortmund IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober in der Patentnichtigkeitssache

4 Ta 53/09 Chemnitz, (4) Ca 1424/07 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem Rechtsstreit

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Auf die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 19. Juli 2007 aufgehoben.

LANDGERICHT MÜNCHEN I

Verursacht man schuldhaft einen Autounfall, so hat dies in der Regel zur Folge, dass es Punkte in Flensburg gibt.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

DNotI. Dokumentnummer: 7u76_04 letzte Aktualisierung: OLG Rostock, U 76/04. EGBGB Art a Abs. 1 S.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 28. April 2004 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 12. Mai in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. März in der Zwangsverwaltungssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. 6. April in dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. März 2007 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 11. Mai 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Kündigung, Zustimmung zur - eines Schwerbehinderten; Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten; Prävention.

O B E R L A N D E S G E R I C H T M Ü N C H E N

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. Verkündet am: 15. Juli 2010 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

DNotI. Dokumentnummer: 8zr235_12 letzte Aktualisierung: BGH, VIII ZR 235/12 BGB 575

Leitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 24. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 15. Juli in dem Insolvenzverfahren

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 7. November 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 8. Dezember 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 3. Februar 2011 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 25. November in der Rechtsbeschwerdesache

BGH, Urt.v XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Prof. Dr. Burkhard Boemke Wintersemester 2011/12. Bürgerliches Recht I. Allgemeiner Teil und Recht der Leistungsstörungen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 27. September 2006 E r m e l, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, , Az: 5 U 35/08, Urteil; LG Hamburg, , Az: 315 O 767/07

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 13. Juli 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 18. Oktober in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Juli in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. März in dem Rechtsstreit

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von Panini á 2,-

Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. September in dem Rechtsstreit

Beschluss. Thüringer Oberlandesgericht. Az.: 1 W 141/14 3 O 508/11 LG Meiningen. In Sachen I P. - Beklagter -

DNotI. letzte Aktualisierung: OLG Dresden, W 0687/09 ZPO 887, 888

SOZIALGERICHT HANNOVER

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 20. Januar in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF EM NAMEN DES VOLKES. URTEIL Verkündet am: Justizangestellte als Urkvndsbeamtin der Geschäftsstelle. 22. Juni 3999 Bartholornäus

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 3. Mai 2006 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 14. September 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OLG Dresden, 20. Zivilsenat -Familiensenat- Beschluss vom WF 209/00. HausratsVO 1, 17; ZPO 621 I Nr. 7; GVG 23 b I 2 Nr.

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Erwerbers von Wohnungseigentum: Zahlung an Wohnungseigentümer oder an Gemeinschaft?

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 5. Mai 2008 Röder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

DNotI. letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 13/09. GmbHG a.f. 30, 31

BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe / Autofahrer / Rechtsanwälte

DNotI. Dokumentnummer: 2zr129_03 letzte Aktualisierung: BGH, II ZR 129/03. GmbHG 30, 31, 32 a, 32 b

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 18. Juni 2010 Lesniak, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

In dem Rechtsstreit. gegen

Transkript:

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XII ZR 15/06 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 21. November 2007 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

- 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin Dr. Vézina und den Richter Dose für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 15. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 2 3 Die Klägerin, eine Autovermieterin, macht gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend. Nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002, bei dem der vom Beklagten geführte Pkw beschädigt worden war, mietete dieser am gleichen Tag von der Klägerin einen Ersatzwagen zu einem Unfallersatztarif. Mit Rechnung vom 7. März 2002 machte die Klägerin dafür insgesamt 1.561,36 geltend. Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig ist, zahlte 423,64. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten noch 838,55.

- 3-4 Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte lediglich in Höhe von 223,36 Erfolg. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landgericht zugelassenen Revision. Entscheidungsgründe: 5 6 Die Revision bleibt ohne Erfolg. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie ihre Aufklärungspflicht ihm gegenüber verletzt habe. Im Unfallersatzwagengeschäft habe sich eine Differenzierung im Preisgefüge herausgebildet, die für den potentiellen Mieter nicht ohne weiteres erkennbar sei. Im Gegensatz zum Beklagten sei der Klägerin die Problematik der Angemessenheit und der Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen bekannt gewesen. Die Klägerin habe den Begriff "Unfallersatztarif" vermieden und den Mietpreis erst nach Unterzeichnung durch den Beklagten in den Vertrag eingetragen und damit verhindert, dass der Beklagte die Problematik bemerkt habe. Der Klägerin sei bekannt gewesen, dass gerade die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners schon mehrfach die Unangemessenheit der Tarife der Klägerin geltend gemacht habe. Darauf, ob im konkreten Fall der Unfallersatztarif der Klägerin aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen über dem Normaltarif liegenden Preis rechtfertige, komme es nicht an. Denn dem Mietwageninteressenten drohe selbst bei Angemessenheit des Unfallersatztarifes, dass er die Erstattung gegenüber der Haftpflichtversicherung unter Umständen nur streitig durchsetzen könne und er dabei das Beweislastrisiko trage. Der vereinbarte Tagespreis habe hier deutlich über dem Normaltarif von 101 gelegen. Eine

- 4 - hinreichende Aufklärung sei nicht erfolgt. Ein Schaden sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Haftpflichtversicherung dem Beklagten zugesagt habe, ihn von weiteren Mietzinszahlungen an die Klägerin und den Kosten des vorliegenden Prozesses freizustellen. Es sei davon auszugehen, dass sich der Beklagte im Falle einer Aufklärung für eine Minimierung des Risikos entschieden hätte und nicht bei der Klägerin, sondern bei einem Drittunternehmen ein Fahrzeug zu einem Normaltarif angemietet hätte. Der Beklagte hätte dabei 647 aufwenden müssen. Nach Abzug der von der Haftpflichtversicherung erstatteten 423,64 schulde der Beklagte noch 223,36. 7 8 2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht das Bestehen einer Aufklärungspflicht der Klägerin angenommen. Der Senat hat - nach Erlass des Berufungsurteils - eine Aufklärungspflicht des Autovermieters gegenüber den Interessenten eines Unfallersatzwagens bejaht (Senatsurteile vom 28. Juni 2006 - XII ZR 50/04 - NZW 2006, 2618 f.; vom 10. Januar 2007 - XII ZR 72/04 - NJW 2007, 1447 f.; vom 7. Februar 2007 - XII ZR 125/04 - NJW 2007, 2181 f.; vom 27. Juni 2007 - XII ZR 53/05 - NJW 2007, 2759; vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -). Zwar muss der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es ist grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil sind oder nicht. Bietet der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liegt und besteht deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, so muss er den Mieter darüber aufklären. Danach ist es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hin-

- 5 - zuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstattet. 9 b) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, ein Mietwagenunternehmer müsse nicht von vornherein davon ausgehen, dass es bei der Inanspruchnahme des Schädigers Schwierigkeiten gebe. Er sei lediglich gehalten, den Mieter zu unterstützen. Der Schaden des Beklagten beruhe auf dem - rechtswidrigen - Regulierungsverhalten der Haftpflichtversicherung. Auf eine solche Gefahr müsse der Vermieter nicht hinweisen. Es genüge, den Geschädigten im Regulierungsstreit mit der Haftpflichtversicherung durch Information zu unterstützen, warum der erhöhte Tarif angemessen sei. Dazu sei er ebenso bereit gewesen wie zum Beitritt als Streithelfer auf Seiten des Beklagten in einem Rechtsstreit gegen die Versicherung. Dieser Auffassung liegt die unzutreffende Vorstellung zugrunde, dass der Geschädigte einen Unfallersatztarif regelmäßig ersetzt verlangen kann. Dem ist aber nicht so. 10 aa) Nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu den Unfallersatztarifen (Nachweise im Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aao) ist der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners gerade nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem "Normaltarif" liegenden "Unfallersatztarifen" verpflichtet. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten

- 6 - Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens bedeutet dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen kann. 11 bb) Soweit nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - NJW 2006, 1506) eine Pflicht zur Erstattung des Unfallersatztarifes - ausnahmsweise - zu bejahen ist, weil dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis - und Einflussmöglichkeiten - sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war, kann die Durchsetzung mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigert der Versicherer die Erstattung des Unfallersatztarifs mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif abschließen können, trifft den Mieter die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenats (aao), der der Senat folgt, muss er darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, erhält er nur den Normaltarif erstattet. Dies bedeutet, dass die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs, falls er denn besteht, mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet ist. Davor soll die Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers den Mieter schützen. Diesem soll klar gemacht werden, dass, wenn er zum Unfallersatztarif anmietet, die Erstattung der über dem Normaltarif liegenden Miete mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Diese Aufklärungspflicht verlöre ihren Sinn, wenn der Geschädigte vor Inanspruchnahme des Vermieters klären lassen müsste, ob der Unfallersatztarif - ausnahmsweise - zu erstatten ist (Senatsurteil vom 24. Oktober 2007 - XII ZR 155/05 -).

- 7-12 c) Danach steht dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. ( 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 Satz 1, 249 BGB) zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten kann (Senatsurteil vom 10. Januar 2007 aao). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte nach ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung erspart. Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose Vorinstanzen: AG Meißen, Entscheidung vom 11.01.2005-11 C 652/04 - LG Dresden, Entscheidung vom 15.12.2005-8 S 122/05 -