Ehrungsordnung der Gemeinde Ottrau

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Transkript:

Ehrungsordnung Aufgrund der 5, 28 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung vom 01. April 1993 (GVBI. I 1992 S.534) in der Fassung vom 17. Dezember 1998 (GVBI. I S. 562) hat die Gemeindevertretung am 27.08.1999 folgende Ehrungsordnung beschlossen: 1 Allgemeines (1) Die Gemeinde Ottrau spricht zur öffentlichen Anerkennung von Verdiensten um das Gemeinwohl oder das Ansehen Ehrungen aus. (2) Ehrungen begründen weder Rechte noch Pflichten, soweit sich aus dieser Ordnung nichts anderes ergibt. Auf Ehrungen nach dieser Ordnung besteht kein Rechtsanspruch. (3) Andere Vorschriften über die Ehrungen bleiben von der Satzung unberührt. (4) Die Ehrungen der nachfolgend beschriebenen Tätigkeitsmerkmale beziehen sich auf die Zeit nach der Gebietsreform (ab 01.04.1972). 2 Art der Ehrungen (1) Ehrungen im Sinne dieser Ordnung sind a) Verleihung des Ehrenbürgerrechts b) Verleihung der Bezeichnung: Ehrengemeindebeigeordneter/Ehrengemeindebeigeordnete Ehrenbürgermeister/Ehrenbürgermeisterin Ehrengemeindevertreter/Ehrengemeindevertreterin Ehrenortsvorsteher/Ehrenortsvorsteherin Ehrenortsbeiratsmitglied c) Verleihung der Ehrenplakette der Gemeinde d) Gewährung von Ehrengeschenken in Anerkennung sportlicher und sonstiger Leistungen bei Geschäfts- und Vereinsjubiläen bei Ehe- und Altersjubiläen aus sonstigen Anlässen (2) Die Gemeindevertretung oder der Gemeindevorstand können besonderen Umständen entsprechend weitere Ehrungen oder Erinnerungszeichen beschließen.

(3) Personen, denen eine Auszeichnung nach 3-5 dieser Ordnung zuerkannt worden ist, erwerben mit dem Vollzug der Auszeichnung die Befugnis, sich als deren Träger zu bezeichnen. 3 Ehrenbürgerrecht (1) Das Ehrenbürgerrecht ist die höchste Auszeichnung, die die Gemeinde zu vergeben hat. Es kann Persönlichkeiten verliehen werden, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben ( 28 Abs. 1 Satz 1 HGO). (2) Über die Verleihung entscheidet die Gemeindevertretung ( 51 Ziff. 3 HGO) auf Vorschlag des Gemeindevorstandes. (3) Die Verleihung wird durch Überreichung einer Urkunde (Ehrenbürgerbrief) vollzogen. In dem Ehrenbürgerbrief sind die Verdienste des Ehrenbürgers/ der Ehrenbürgerin und der Beschluss der Gemeindevertretung zu bezeugen. Mit der Überreichung erwirbt der oder die Geehrte die Befugnis, die Bezeichnung Ehrenbürger/-in der Gemeinde Ottrau zu führen. 4 Ehrenbezeichnungen (1) Unter folgenden Voraussetzungen können Ehrungen für kommunalpolitische Tätigkeiten (Gemeindevertreter, Gemeindevorstand und Ortsbeirat) vorgenommen werden. A Gemeindevertreter, Gemeindevorstand und Ortsbeirat a) Nach Ausscheiden bei einer Urkunde und Ehrenplakette in min. 8-jährigen Tätigkeit Bronze b) Nach Ausscheiden bei einer min. Urkunde und Ehrenplakette in 12-jährigen Tätigkeit Silber c) Nach Ausscheiden bei einer Urkunde, Ehrengemeindemin. 20-jährigen Tätigkeit vertreterin und Ehrenplakette in Gold B Bürgermeister Nach min. 20-jähriger Tätigkeit Urkunde und Alt- oder Ehrenbürgermeister sowie Ehrenplakette in Gold

C Sonstige Ehrenbeamte a) Nach Ausscheiden bei einer Urkunde und Ehrenplakette in Min. 12-jährigen Amtsausübung Silber b) Nach Ausscheiden bei einer min. Urkunde Alt- oder Ehren- 20-jährigen Amtsausübung (Angabe der Funktion, z.b. Ehrenortsbrandmeister) und Ehrenplakette in Gold (2) Bei Vorliegen besonderer Verdienste können auch vor Erreichen der Regelmindestzeit von 20 Jahren die vorstehend aufgeführten Ehrungen und Ehrenbezeichnungen bei Ausscheiden aus der Gemeindevertretung, dem Gemeindevorstand, den Ortsbeiräten oder einem Amt vorgenommen bzw. verliehen werden. (3) Über die Verleihung entscheidet die Gemeindevertretung ( 51 Ziff. 3 HGO) auf Antrag des Gemeindevorstandes oder den Fraktionen der Gemeindevertretung. Die Anträge sind schriftlich einzureichen und zu begründen und die Verdienste sollen eingehend dargestellt werden. (4) Die Ehrung ist in der Regel nach Beendigung des Mandats oder Amts vorzunehmen. (5) Die Verleihung wird durch Übergabe einer künstlerisch gestalteten Urkunde vollzogen. 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Mit der Erreichung erwirbt die/der Geehrte die Befugnis, die entsprechende Bezeichnung zu führen. D Ehrenplakette der Gemeinde (6) Einwohner und Vereinigungen, die sich auf demokratisch politischem, wissenschaftlichem, kulturellem, wirtschaftlichem, sozialem, künstlerischem, sportlichem Hilfeleistungsgebiet oder administrativem Gebiet Verdienste erworben haben, die geeignet sind, das Ansehen zu mehren oder das Wohl der Gemeinde und ihrer Einwohner zu fördern, kann die Ehrenplakette der Gemeinde Ottrau verliehen werden. (7) Die Ehrenplakette hat einen von 40 mm und wird in Gold, Silber, Bronze verliehen. Sie zeigt auf der Vorderseite das Gemeindewappen, auf der Rückseite trägt sie die Inschrift: Für besondere Verdienste und das Jahr der Auszeichnung. Die Ehrenplakette wird in Verbindung mit einer Anstecknadel verliehen. (8) Über die Verleihung der Ehrenplakette entscheidet die Gemeindevertretung. Sie wird in der Regel im Rahmen einer öffentlichen Gemeindevertretersitzung durch den Vorsitzenden der Gemeindevertretung überreicht. Über die Verleihung ist eine Urkunde durch den Gemeindevorstand auszuhändigen. (9) Persönlichkeiten, die sich um die Förderung des Vereinslebens außerordentliche Verdienste erworben haben, können durch die Aushändigung der Ehrenplakette in Gold, Silber oder Bronze geehrt werden:

in Gold für mindestens 40 Jahre Vereinstätigkeit in Silber für mindestens 30 Jahre Vereinstätigkeit in Bronze für mindestens 20 Jahre Vereinstätigkeit 5 Anerkennung kultureller, sportlicher und sonstiger Leistungen (1) Zur öffentlichen Anerkennung von Leistungen und Verdiensten auf kulturellem, künstlerischem, hilfeleistungs- und sportlichem Gebiet sowie im Rahmen sonstiger öffentlicher Arbeit können außer einer Ehrung nach den 3 und 5 dieser Ordnung Geld- oder Sachpreise und Ehrengeschenke gewährt werden. Geld- und Sachpreise können gewährt werden zu sportlichen Veranstaltungen, die in durchgeführt werden und an denen die Sportler aus Ottrau beteiligt sind; sie können zu überörtlichen sportlichen Veranstaltungen, die außerhalb stattfinden, gewährt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen. Näheres regeln die Richtlinien. (2) Ehrungen von Vereinen und Verbänden Vereine und Verbände erhalten zum 25-jährigen Jubiläum, zum 50-jährigen Jubiläum und jeweils weiteren 25 Jahren eine Jubiläumsgabe von 1,50 Euro pro Jahr. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Veranstaltungen anderer Vereine, bei denen Wettbewerbe durchgeführt werden und vergleichbare Auszeichnungen verliehen werden. 6 Ehrung bei Geschäfts- und Firmenjubiläen (1) Die Gemeinde Ottrau ehrt in Anerkennung der Verdienste für das wirtschaftliche und gesellschaftliche Gedeihen der Gemeinde und im Interesse einer Kontaktpflege Geschäfte, Firmen und Handwerksbetriebe, die ein Gründungsjubiläum feiern. (2) Die Ehrungen werden zum 25-, 50-, 75- und 100-jährigen Bestehen und bei jeweils weitere 25 Jahren vorgenommen. (3) Urkunden und Ehrengeschenke aus Anlass von Geschäftsjubiläen übergibt in der Regel der Bürgermeister bei der Jubiläumsfeier. 7 Ehrung von Ehe- und Altersjubiläen (1) Ehejubilare ab der goldenen Hochzeit erhalten eine Glückwunschurkunde und ein Geschenk im Wert von etwa 25,60 Euro. (2) Altersjubilare erhalten a) bei Vollendung des 80. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein Geschenk im Wert vom etwa 17,90 Euro, b) bei Vollendung des 85. Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein Geschenk im Wert von etwa 17,90 Euro,

c) bei Vollendung des 90. und jeden weiteren Lebensjahres eine Glückwunschurkunde und ein Geschenk im Wert von etwa 25,60 Euro, d) bei Vollendung des 100. und jeden weiteren Lebensjahres eine besondere Ehrung und ein Geschenk im Wert von etwa 51,10 Euro, e) im übrigen erhalten Altersjubilare bei unrunden Geburtstagen über 80 Jahre ein Geschenk im Wert von 5,10 Euro (3) Die Ehrungen werden durch den/die Bürgermeister/in oder seinen/ihren allgemeinen Vertreter im Amt vorgenommen. Die jeweiligen Ortsvorsteher/in können an der Ehrung teilnehmen. 8 Totenehrungen Bei dem Tode eines/r aktiven Mandatsträgers/in, Gemeinderates/rätin oder sonstigen ehrenamtlich Tätigen, eines/r ehemaligen Mandatsträgers/in, Gemeinderats/rätin oder sonstigen ehrenamtlichen Tätigen, eines/r ehemaligen Bürgermeisters/in, sowie eines/r ehemaligen Kassenverwalters/in erfolgt ein würdiger Nachruf und eine Kranzniederlegung. 9 Sonstige Ehrungen (1) Über Ehrungen außerhalb dieser Ordnung beschließt die Gemeindevertretung im Einzelfall. Hierbei sind die in dieser Ordnung niedergelegten Grundsätze sinngemäß anzuwenden. (2) Für die Verleihung des Ehrenbriefes des Landes Hessen sind Persönlichkeiten vorzuschlagen, welche die Verleihungsvoraussetzungen des Stiftungserlasses vom 26.05.1973 erfüllen. Persönlichkeiten aus dem Vereinsbereich sind von den Vereinen zu benennen. 10 Die Urkunden im Sinne der 3 bis 7 tragen das Siegel der Gemeinde. Neben dem Bürgermeister soll auch der Vorsitzende der Gemeindevertretung die Urkunde unterzeichnen. 11 Die Gemeinde Ottrau kann Ehrungen nach den 3 bis 5 auf Beschluss der Gemeindevertretung ( 51 Ziff. 3 HGO) wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen ( 28 Abs. 3 HGO).

12 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ottrau, den 15. September 1999 Der Gemeindevorstand gez. Keil (Georg Keil) Bürgermeister Vorstehende Ehrungsordnung wird gemäß 10 Abs. 1 der Hauptsatzung vom 10.10.1977 hiermit öffentlich bekannt gemacht. Ottrau, den 15. September 1999 Der Gemeindevorstand gez. Keil (Georg Keil) Bürgermeister Die öffentliche Bekanntmachung der vorstehenden Ehrungsordnung vom 15. September 1999 erfolgte im Steinwaldboten Nr. 37 vom 15. September 1999 Seite 22 und 23. Ottrau, den 04. Oktober 1999 Der Gemeindevorstand gez. Keil (Georg Keil) Bürgermeister