Az.: 610-17/ di/sm Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) und Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 91 Abs. 2 Nr. 6 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung vom 4. August 1997, zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl. S. 69) folgende Satzung über die Herstellung von Garagen, Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder sowie den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Garagen-, Fahrrad und Stellplatzsatzung - GaFStS) 1 Geltungsbereich Diese Regelungen für den Bedarf und die Herstellung von Garagen, Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder gelten im gesamten Stadtgebiet von Garching. 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen Dieser Satzung entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplanes bleiben unberührt. 3 Begriffsbestimmung (1) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. (2) Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen die dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Sie müssen leicht erreichbar und zugänglich sein. Die Anordnung kann zu ebener Erde oder im Keller erfolgen. (3) Garagen und Carports sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. (4) Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.
4 Allgemeine Bestimmungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn gleichzeitig Stellplätze oder Garagen in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Abstellplätze für Fahrräder müssen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden, wenn nach Art oder Nutzung der baulichen und sonstigen Anlagen ein Zu- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist. (2) Werden bauliche Anlagen in ihrer Nutzung geändert oder erweitert müssen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder vorgesehen werden. (3) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies gebietet. (4) Die Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert wird. Die Stadtverwaltung kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung herzustellen oder nachzuweisen sind. (5) Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht durch Lärm oder Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stört. (6) Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. 5 Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder (1) Die Anzahl der notwendigen Garagen bzw. Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind anhand der Richtzahlenliste zu ermitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Ergeben sich bei der Anwendung der Richtzahl im Ergebnis Dezimalstellen, sind diese bei 0,5 und mehr nach oben, bei weniger als 0,5 nach unten auf die nächste volle Zahl auf- bzw. abzurunden. Bei Anlagen mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend. (2) Bei der Ermittlung der erforderlichen Garagen und Stellplätze ist von dem Einstellbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen; Autobusse, Lastkraftwagen, Liefer- und Betriebsfahrzeuge sind zu berücksichtigen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellplatzmöglichkeiten vorzusehen. (3) Stellplätze sind gesondert nachzuweisen für Wirtschaftsverkehr (Erledigung von dienstlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten und zum Güteraustausch), Besucher, Kunden, Bewohner und Beschäftigte. (4) Abweichungen von in der Anlage 1 festgesetzten Richtwerte können bei im Einzelfall festgestellten Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen und Abstellflächen zugelassen oder gefordert werden, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder betrieblichen Voraussetzungen dies bedingen.
(5) Als Parkmöglichkeiten für Schwerstbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind bei 10 Stellflächen mindestens 1 Behindertenstellplatz, ansonsten 3 v. H. der notwendigen Stellplätze zu schaffen. (6) Legen die Richtzahlen in Anlage 1 nichts anderes fest, gelten für den Stellplatznachweis die Mittelwerte der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 12. Februar 1978 (MABL. S. 181). 6 Ablösung der Stellplatzbaupflicht (1) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder aus Gründen der Stadtentwicklung sowie des Umweltschutzes nicht vertretbar, kann die Erfüllung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht unter Einverständnis der Stadt Garching durch Ablösung nach 53 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für den Freistaat Bayern (BayBO) verlangt werden. (2) Die Höhe der Ablösesumme für einen Kraftfahrzeugstellplatz beträgt 8.000,-, für einen Tiefgaragenstellplatz 12.000,-. (3) Die Ablösebeträge sind gem. Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu verwenden für: - Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen einschließlich Park & Ride - Anlagen, - Herstellung privat genutzter Stellplätze und Garagen (z.b. Quartiergaragen für Anwohner) zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen, - den Unterhalt bestehender öffentlicher Parkeinrichtungen oder - für investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, des Fahrradverkehrs. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung der in Abs. 3 genannten Maßnahmen besteht nicht. 7 Gestaltung der Garagen und Stellplätze (1) Ebenerdige, nicht unterkellerte Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Befestigung herzustellen. Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind dauerhaft einzugrünen. Nach jeweils 4 Stellplätzen ist eine Untergliederung durch einen standortgerechten Baum, bei einer Baumscheibe mit einem Mindestdurchmesser von 2,5 m, erforderlich. Die grünordnerische Untergliederung ist dauerhaft zu pflegen. Stellplatzflächen größer als 200 m² sind zusätzlich zu durchgrünen. (2) Stellplätze die in Rasengittersteinen oder vergleichbarer Oberflächengestaltung erstellt werden, können bis zu 50 % als Grünfläche angerechnet werden. Schotterrasenstellflächen können bis zu 100 % angerechnet werden. (4) Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer bis zehn Grad Neigung von Garagenanlagen ab 5Stellplatzeinheiten sind mit dauerhafter Bepflanzung zu begrünen. (5) Die Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen müssen begrünt werden, wenn nicht im Einzelfall durch eine besondere Fassadengestaltung den Belangen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.
8 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Garching, 01.02.2006 STADT GARCHING B. MÜNCHEN Manfred Solbrig Erster Bürgermeister (Dienstsiegel)
Anlage 1 zur GaFStS der Stadt Garching Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze i.s. des 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.v.m. 5 Abs. 1 GaFStS ist anhand nachstehender Festlegung zu ermitteln. 1. Wohngebäude Wohnungen bis zu 40m² Wohnfläche Wohnungen über 40m² bis 80m² Wohnfläche Wohnungen über 80m² bis 156m² Wohnfläche Wohnungen über 156 m² Wohnfläche 2. Läden und andere Verkaufsräume 1,0 Stellplatz / Garage 1,5 Stellplätze / Garagen 2,0 Stellplätze / Garagen 3,0 Stellplätze / Garagen 1,0 Stellplatz je 30m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2,0 Stellplätze / Garagen je Laden oder Verkaufsraum Die Anzahl der erforderlichen Fahrradstellplätze (FSt) i.s. des. 3 Abs. 2 i.v.m. 5 Abs.1 GaFStS ist anhand nachstehender Festlegung zu ermitteln. 3. Wohngebäude Wohneinheiten bis 40 m² Wohneinheiten bis 70m² Wohneinheiten über 70m² 1 FSt 2 FSt 3 FSt 4. Gebäude mit Büro, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen 1 FSt je 80m² der Hauptnutzfläche, jedoch mindestens 3 FSt 5. Verkaufsstätten 1 FSt je 40m² der Verkaufsfläche, jedoch mindestens 3 FSt 6. Gewerbliche Anlagen Ausstellungs- und Verkaufsräume 1 FSt je 60m² jedoch mindestens 3 FSt Handwerksbetriebe und Lagerräume 1 FSt je 150m² jedoch mindestens 3 FSt 7. Gaststätten 1 FSt je 40m² Nettogastraumfläche F:\Bauleitplanung\Stellplatz_Satzung.doc / Frau Sonja Müller / 31.1.2006 11:25