Satzung. 1 Geltungsbereich

Ähnliche Dokumente
Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung) der Gemeinde Woltersdorf vom 17. März 2005

der Gemeinde Wenzenbach

Örtliche Bauvorschrift

Satzung. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. der Gemeinde Pettendorf. (Stellplatz- und Garagensatzung)

Lesbare Fassung der Stellplatzsatzung

Art der Änderung Datum Änderungen Inkrafttreten Veröffentlichung Neufassung RAZ 7/94

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung in der Fassung der Änderungssatzung vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Bad Endorf (Stellplatz- und Garagensatzung)

G e m e i n d e H o h e n r o t h. folgende. Satzung über Die Herstellung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen

Satzung. über die Herstellung, Ablösung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen in der Gemeinde Rottendorf (Stellplatzsatzung StS)

Satzung der Gemeinde Reit im Winkl über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung der Gemeinde Adelsried (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen im Stadtgebiet Eggenfelden. (Stellplatzsatzung) vom

Satzung der Stadt Griesheim über Stellplätze, Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder - Stellplatzsatzung -

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

Örtliche Bauvorschrift über die Zahl der notwendigen Stellplätze in der Gemeinde Schulzendorf (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen in der Gemeinde Schwangau

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Taufkirchen(Vils) (Stellplatz- und Garagensatzung)

der Stadt Simbach a. Inn über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung der Garagen und Stellplätze für Kraftfahrzeuge

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Stadt Spalt (Stellplatz- und Garagensatzung) vom 12.

Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Burglengenfeld

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung des Marktes Dinkelscherben (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über den Nachweis, die Herstellung und die Ablösung von Kraftfahrzeugstellplätzen der Stadt Parsberg (Stellplatzsatzung)

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,

Satzung der Stadt Eichstätt über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung - GaStS)

S A T Z U N G. über die Errichtung von Stellplätzen und die Erhebung von Ablösebeträgen. vom

S A T Z U N G. - Stellplatzsatzung -

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen

Markt Altomünster. Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung vom

- Stellplatzsatzung - (StPlS)

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen

Satzung der Stadt Teterow über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

S a t z u n g über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-) des Marktes Nittendorf

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Geldersheim (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge. (Stellplatzsatzung)

S a t z u n g. 1 Regelung des ruhenden Verkehrs; erforderliche Garagen und Stellplätze

Satzung über die Herstellung und Ablösung von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzsatzung GAStS)

SATZUNG über die Herstellung von Stellplätzen

Die Stadtverordneten- Versammlung hat am folgende Satzung beschlossen:

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Satzung über die Herstellung, Bereithaltung und Gestaltung von Kraftfahrzeugstellplätzen (Stellplatzsatzung)

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung Vom

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. vom

Bekanntmachung. Hinweis entsprechend 5 Abs. 5 Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern:

Satzung der Stadt Vilsbiburg über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung. Geltungsbereich

S a t z u n g. über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung

Stellplatz- und Ablösesatzung

Die Satzung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Liederbach am Taunus.

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung (Stellplatz- und Garagensatzung) der Stadt Friedberg

(Stellplatzsatzung StellplatzS) Vom 24. November 2011

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Ried - Stellplatzsatzung - vom

Bekanntmachung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg

2. Satzung zur Änderung der Stellplatzsatzung der Stadt Heusenstamm für das gesamte Gebiet der Stadt Heusenstamm

Stellplatzsatzung - StS

S AT Z U N G. 1 Geltungsbereich

1 von :12

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung - der Gemeinde Schlepzig vom

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Eggstätt (Stellplatz- und Garagensatzung)

Satzung über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom

Satzung der Gemeinde Klink über die Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen (Stellplatzsatzung)

Satzung über den Nachweis und die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) des Marktes Kühbach

Stellplatzsatzung. der Stadt Frankfurt am Main. 1 Herstellungspflicht

Stellplatzsatzung der Gemeinde Künzell (einschließlich I. Nachtrag)

Satzung. für die. Herstellung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Gemeinde Höhenkirchen-Siegertsbrunn

Nr. II/10. 1 Geltungs- und Anwendungsbereich

Fassung gültig ab

Nichtamtliche Fassung. Satzung. über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen. (Garagen- und Stellplatzsatzung -GaStS-): Vom

SATZUNG. zur Festlegung von Zahl und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)

STADT SALZKOTTEN 614.2

Satzung über die Nachweispflichten von Garagen, Stell- und Abstellplätzen

Satzung der Gemeinde Eichwalde über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

2 Dem Anfang des im 20. Jahrhundert erbauten Abfüllgebäude kommt wohl keine Denkmaleigenschaft zu, so dass hier ein Ersatzbau entstehen kann, mit Erhö

Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und deren Ablösung der Gemeinde Georgensgmünd (Stellplatz- und Garagensatzung)

ausreichende Anzahl von Stellplätzen für Lastkraftwagen verlangt werden.

(1) Es werden 5 Gebietszonen gebildet. Für das restliche Stadtgebiet ist generell keine Stellplatzablösung möglich.

(2) Diese Satzung regelt die Pflicht, Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellmöglichkeiten herzustellen oder abzulösen.

6.4.4 Satzung über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung)

- Stellplatzsatzung - (Beschluss-Nr. 103/37/07 vom 27. Juni 2007)

Satzung der Stadt Nördlingen über die Herstellung von Stellplätzen und deren Ablösung (Stellplatzsatzung) vom

Stellplatzsatzung der Gemeinde Wildeck I n h a l t s v e r z e i c h n i s:

(3) Ein Anspruch auf Ablösung besteht nicht.

Stellplatzsatzung. 1 Geltungsbereich

Örtliche Bauvorschrift über die Einschränkung der Stellplatzverpflichtung für Gebäude mit mindestens 1 Wohnung (Kfz-Stellplatzsatzung)

1 Geltungsbereich (1) Die Satzung gilt für das Stadtgebiet Pinneberg.

1 Stellplatz- und Abstellplatzpflicht

Präambel. 1 Geltungsbereich. Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst das gesamte Stadtgebiet der Landeshauptstadt Magdeburg.

Stadt Coswig (Anhalt)

Ortsgesetz der Stadt Bremerhaven über Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze (Bremerhavener Stellplatzortsgesetz)

Satzung. über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung)

Satzung über die Herstellung notwendiger Stellplätze (Stellplatzsatzung ) der Gemeinde Kloster Lehnin

S a t z u n g. Geltungsbereich, Begriffe

1 Geltungsbereich. 2 Herstellungspflicht

1 Geltungsbereich/Anwendung. 2 Herstellung von Garagen

(2) Wesentliche Änderungen von Anlagen nach Abs. 1 oder wesentliche Änderungen in ihrer Benutzung stehen der Errichtung im Sinne des Abs. 1 gleich.

Satzung über die Herstellung von Garagen und Stellplätzen und deren Ablösung

WIE VIELE FAHRRAD ABSTELLPLÄTZE SIND MINDESTENS GEFORDERT? ÜBERSICHT NACH BUNDESLÄNDERN:

Satzung der Stadt Königs Wusterhausen über die Herstellung notwendiger Stellplätze - Stellplatzsatzung -

Transkript:

Az.: 610-17/ di/sm Die Stadt Garching b. München erlässt aufgrund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung vom 22. August 1998 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2004 (GVBl. S. 272) und Art. 91 Abs. 1 Nr. 3 und Art. 91 Abs. 2 Nr. 6 der Bayerischen Bauordnung in der Fassung vom 4. August 1997, zuletzt geändert durch 2 des Gesetzes vom 8. März 2005 (GVBl. S. 69) folgende Satzung über die Herstellung von Garagen, Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder sowie den Stellplatzbedarf für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Garagen-, Fahrrad und Stellplatzsatzung - GaFStS) 1 Geltungsbereich Diese Regelungen für den Bedarf und die Herstellung von Garagen, Stellplätzen und Abstellplätzen für Fahrräder gelten im gesamten Stadtgebiet von Garching. 2 Verhältnis zu Bebauungsplänen Dieser Satzung entgegenstehende Festsetzungen eines Bebauungsplanes bleiben unberührt. 3 Begriffsbestimmung (1) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. (2) Abstellplätze für Fahrräder sind Flächen die dem Abstellen von Fahrrädern außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Sie müssen leicht erreichbar und zugänglich sein. Die Anordnung kann zu ebener Erde oder im Keller erfolgen. (3) Garagen und Carports sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. (4) Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume oder Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.

4 Allgemeine Bestimmungen (1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zugangs- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn gleichzeitig Stellplätze oder Garagen in ausreichender Anzahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden. Abstellplätze für Fahrräder müssen in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit hergestellt werden, wenn nach Art oder Nutzung der baulichen und sonstigen Anlagen ein Zu- oder Abgangsverkehr mit Fahrrädern zu erwarten ist. (2) Werden bauliche Anlagen in ihrer Nutzung geändert oder erweitert müssen Stellplätze oder Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder vorgesehen werden. (3) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung dies gebietet. (4) Die Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück herzustellen, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert wird. Die Stadtverwaltung kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, ob die Stellplätze auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück in zumutbarer Entfernung herzustellen oder nachzuweisen sind. (5) Stellplätze und Garagen sowie Abstellplätze für Fahrräder müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht durch Lärm oder Gerüche über das zumutbare Maß hinaus stört. (6) Stellplätze, Garagen und Abstellplätze für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden. 5 Stellplatzbedarf und Bedarf an Abstellplätzen für Fahrräder (1) Die Anzahl der notwendigen Garagen bzw. Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder sind anhand der Richtzahlenliste zu ermitteln, die in Anlage 1 aufgeführt sind. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Satzung. Ergeben sich bei der Anwendung der Richtzahl im Ergebnis Dezimalstellen, sind diese bei 0,5 und mehr nach oben, bei weniger als 0,5 nach unten auf die nächste volle Zahl auf- bzw. abzurunden. Bei Anlagen mit unterschiedlichen Nutzungen ist der Stellplatzbedarf für die jeweilige Nutzungsart getrennt zu ermitteln. Bei Anlagen mit Mehrfachnutzung ist die Nutzungsart mit dem größeren Stellplatzbedarf maßgebend. (2) Bei der Ermittlung der erforderlichen Garagen und Stellplätze ist von dem Einstellbedarf für zweispurige Kraftfahrzeuge auszugehen; Autobusse, Lastkraftwagen, Liefer- und Betriebsfahrzeuge sind zu berücksichtigen. Für einspurige Kraftfahrzeuge sind bei Bedarf zusätzliche Stellplatzmöglichkeiten vorzusehen. (3) Stellplätze sind gesondert nachzuweisen für Wirtschaftsverkehr (Erledigung von dienstlichen bzw. beruflichen Angelegenheiten und zum Güteraustausch), Besucher, Kunden, Bewohner und Beschäftigte. (4) Abweichungen von in der Anlage 1 festgesetzten Richtwerte können bei im Einzelfall festgestellten Mehr- oder Minderbedarf an Stellplätzen und Abstellflächen zugelassen oder gefordert werden, wenn die besonderen örtlichen Verhältnisse oder betrieblichen Voraussetzungen dies bedingen.

(5) Als Parkmöglichkeiten für Schwerstbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind bei 10 Stellflächen mindestens 1 Behindertenstellplatz, ansonsten 3 v. H. der notwendigen Stellplätze zu schaffen. (6) Legen die Richtzahlen in Anlage 1 nichts anderes fest, gelten für den Stellplatznachweis die Mittelwerte der Vollzugsbekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 12. Februar 1978 (MABL. S. 181). 6 Ablösung der Stellplatzbaupflicht (1) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich oder aus Gründen der Stadtentwicklung sowie des Umweltschutzes nicht vertretbar, kann die Erfüllung der Stellplatz- und Garagenbaupflicht unter Einverständnis der Stadt Garching durch Ablösung nach 53 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für den Freistaat Bayern (BayBO) verlangt werden. (2) Die Höhe der Ablösesumme für einen Kraftfahrzeugstellplatz beträgt 8.000,-, für einen Tiefgaragenstellplatz 12.000,-. (3) Die Ablösebeträge sind gem. Art. 53 Abs. 1 Satz 3 BayBO zu verwenden für: - Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen einschließlich Park & Ride - Anlagen, - Herstellung privat genutzter Stellplätze und Garagen (z.b. Quartiergaragen für Anwohner) zur Entlastung der öffentlichen Verkehrsflächen, - den Unterhalt bestehender öffentlicher Parkeinrichtungen oder - für investive Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs, des Fahrradverkehrs. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Verwendung der in Abs. 3 genannten Maßnahmen besteht nicht. 7 Gestaltung der Garagen und Stellplätze (1) Ebenerdige, nicht unterkellerte Stellplätze sind in wasserdurchlässiger Befestigung herzustellen. Stellplatzanlagen mit mehr als 5 Stellplätzen sind dauerhaft einzugrünen. Nach jeweils 4 Stellplätzen ist eine Untergliederung durch einen standortgerechten Baum, bei einer Baumscheibe mit einem Mindestdurchmesser von 2,5 m, erforderlich. Die grünordnerische Untergliederung ist dauerhaft zu pflegen. Stellplatzflächen größer als 200 m² sind zusätzlich zu durchgrünen. (2) Stellplätze die in Rasengittersteinen oder vergleichbarer Oberflächengestaltung erstellt werden, können bis zu 50 % als Grünfläche angerechnet werden. Schotterrasenstellflächen können bis zu 100 % angerechnet werden. (4) Flachdächer bzw. flach geneigte Dächer bis zehn Grad Neigung von Garagenanlagen ab 5Stellplatzeinheiten sind mit dauerhafter Bepflanzung zu begrünen. (5) Die Fassaden von mehrgeschossigen Garagenanlagen müssen begrünt werden, wenn nicht im Einzelfall durch eine besondere Fassadengestaltung den Belangen des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes sowie des Denkmalschutzes Rechnung getragen wird.

8 Ordnungswidrigkeiten (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt, handelt ordnungswidrig im Sinne des Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 BayBO. 9 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Garching, 01.02.2006 STADT GARCHING B. MÜNCHEN Manfred Solbrig Erster Bürgermeister (Dienstsiegel)

Anlage 1 zur GaFStS der Stadt Garching Die Anzahl der erforderlichen Stellplätze i.s. des 3 Abs. 1 und Abs. 2 i.v.m. 5 Abs. 1 GaFStS ist anhand nachstehender Festlegung zu ermitteln. 1. Wohngebäude Wohnungen bis zu 40m² Wohnfläche Wohnungen über 40m² bis 80m² Wohnfläche Wohnungen über 80m² bis 156m² Wohnfläche Wohnungen über 156 m² Wohnfläche 2. Läden und andere Verkaufsräume 1,0 Stellplatz / Garage 1,5 Stellplätze / Garagen 2,0 Stellplätze / Garagen 3,0 Stellplätze / Garagen 1,0 Stellplatz je 30m² Verkaufsfläche, jedoch mindestens 2,0 Stellplätze / Garagen je Laden oder Verkaufsraum Die Anzahl der erforderlichen Fahrradstellplätze (FSt) i.s. des. 3 Abs. 2 i.v.m. 5 Abs.1 GaFStS ist anhand nachstehender Festlegung zu ermitteln. 3. Wohngebäude Wohneinheiten bis 40 m² Wohneinheiten bis 70m² Wohneinheiten über 70m² 1 FSt 2 FSt 3 FSt 4. Gebäude mit Büro, Verwaltungs-, Geschäfts- und Praxisräumen 1 FSt je 80m² der Hauptnutzfläche, jedoch mindestens 3 FSt 5. Verkaufsstätten 1 FSt je 40m² der Verkaufsfläche, jedoch mindestens 3 FSt 6. Gewerbliche Anlagen Ausstellungs- und Verkaufsräume 1 FSt je 60m² jedoch mindestens 3 FSt Handwerksbetriebe und Lagerräume 1 FSt je 150m² jedoch mindestens 3 FSt 7. Gaststätten 1 FSt je 40m² Nettogastraumfläche F:\Bauleitplanung\Stellplatz_Satzung.doc / Frau Sonja Müller / 31.1.2006 11:25