d e s T e n n i s c l u b s T C B l u m e n w e g G e r n s b a c h e. V.

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Transkript:

195byW. Baecker S a t z u n g d e s T e n n i s c l u b s T C B l u m e n w e g G e r n s b a c h 1 9 8 1 e. V. 1 N a m e, S i t z, G e s c h ä f t s j a h r Der Verein führt den Namen TC Blumenweg Gernsbach 1981 e.v. Er hat seinen Sitz in Gernsbach und ist in das Vereinregister des Amtsgerichtes Gernsbach eingetragen Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 V e r e i n s z w e c k Der Verein bezweckt die Ausübung des Tennisports und dazu dienlicher sonstiger sportlicher Ausgleichsbetätigung, sowie die Förderung der Jugend. Er ist gemeinnützig; jeder kann Mitglied werden. 3 M i t g l i e d s c h a f t Es gibt folgende Arten von Mitgliedschaften: 1. Ehrenmitglieder 2. Aktiver Mitglieder 3. Jugendmitglieder 4. Passive Mitglieder Über die Einstufung eines Mitgliedes entscheidet im Zweifelsfall der Vorstand. Zu 1: Personen, die sich besondere Verdienste um den Tennissport oder um den Verein erworben haben, können auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliedversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der aktiven Mitglieder, genießen aber Beitragsfreiheit. Zu 2: TCB Satzung.doc - Seite 1 -

Aktive Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Nur aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive Wahlrecht sowie nach Vollendung des 21. Lebensjahres auch das passive Wahlrecht. Zu 3: Jugendmitglieder sind Schüler oder in der Berufsausbildung befindliche Jugendliche, soweit sie am 1. Januar des betreffenden Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der Erwerb der Mitgliedschaft als Jugendmitglied bedarf bis zur Volljährigkeit der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Zu 4: Passive Mitglieder (fördernde Mitglieder) sind solche Mitglieder, die die Tennis-Einrichtungen des Vereins nicht benutzen. 4 E r w e r b d e r M i t g l i e d s c h a f t Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Aufnahmeanträge sollen schriftlich erfolgen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung. Jede Mitgliedschaft erlischt 1. durch Tod 2. durch Austritt 3. durch Ausschluss 5 B e e n d i g u n g d e r M i t g l i e d s c h a f t 4. durch Auflösung des Vereins 6 A u s t r i t t Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist bis spätestens zum 1. Oktober des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber durch Einschreibebrief zu erklären. Die Rechte und Pflichten des Mitgliedes erlöschen mit dem Ende des Geschäftsjahres, zu dem der Austritt rechtswirksam wird. 7 Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand O r g a n e TCB Satzung.doc - Seite 2 -

2. der Ehrenrat 3. die Mitgliederversammlung Dem Vorstand gehören an: 1. der erste Vorsitzende (Präsident) 2. der stellvertretende Vorsitzende 3. der Schatzmeister 4. der Sportwart 5. der Jugendwart 8 V o r s t a n d 6. der erste Beisitzende / Vergnügungswart 7. der zweite Beisitzende / Schriftführer Vorstand im Sinne des 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der 1. Vorsitzende vertritt alleine, die beiden übrigen Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl kann durch Akklamation stattfinden; werden für einen Posten mehrere Vorschläge eingebracht, dann ist die Wahl geheim, es sei denn, dass gleichwohl die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Wahlvorgang per Akklamation wünscht. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens 5 Vorstandmitgliedern, darunter entweder der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, dann kann der Vorstand nach seinem Ermessen mit einfacher Mehrheit ein Mitglied des Vereins als Ersatzvorstandsmitglied bestellen oder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzvorstandsmitgliedes einberufen. Spätestens in der nächsten auf das Ausscheiden folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung muss ein Ersatzvorstandsmitglied gewählt werden, es sei denn, dass in dieser Mitgliederversammlung ohnehin Neuwahlen des Vorstandes stattfinden. Die Amtsperiode des Ersatzvorstandsmitgliedes richtet sich nach der Amtsperiode des vorzeitig ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, als nicht durch satzungsmäßige Neuwahlen ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird. TCB Satzung.doc - Seite 3 -

9 E h r e n r a t Der Ehrenrat ist zuständig als Berufungsinstanz für Vereinsstrafen gemäß 13 der Satzung. Außerdem kann er zur Beratung des Vorstandes auf dessen Ansuchen herangezogen werden, eventuell auch nur einzelne Mitglieder des Ehrenrates, insbesondere der Vorsitzende desselben. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und 3 Beisitzern. Die Mitglieder des Ehrenrates müssen dem Verein seit mindestens 3 vollen Geschäftsjahren als Ehrenmitglieder oder aktive Mitglieder angehören und dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein. Der Ehrenrat entscheidet über die Berufung in Vereinsstrafsachen mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlussfähig ist der Ehrenrat mit mindestens 3 Mitgliedern, wobei entweder der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sein müssen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. 1 0 M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g Der Vorstand beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher schriftlich zu laden sind. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten: 1. Geschäftsbericht des Vorstandes 2. Bericht der Kassenprüfer 3. Entlastung des Vorstandes 4. Neuwahlen (alle 2 Jahre) 5. Genehmigung des Voranschlages 6. Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren und etwaiger Sonderleistungen 7. Bei geplanten Satzungsänderungen deren wesentlicher Inhalt 8. Verschiedenes Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder; stimmberechtigt sind jedoch nur Ehrenmitglieder Aktive Mitglieder Passiver Mitglieder Die Mitgliederversammlung wird geleitet von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von den übrigen Mitgliedern des Vorstandes in der Reihenfolge des 8. TCB Satzung.doc - Seite 4 -

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Satzung oder Gesetz nichts anders vorgeschrieben ist, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Ein stimmberechtigtes Mitglied kann sich auch nicht mit schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder sonst jemanden vertreten lassen. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 1 1 A u ß e r o r d e n t l i c h e M i t g l i e d e r v e r s a m m l u n g Der Vorstand kann jederzeit unter Einhaltung der für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Form und Frist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies von einem viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung entsprechend. 1 2 K a s s e n p r ü f e r Von der ordentlichen Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, welche das Recht und die Pflicht haben, die Kassengeschäfte des Vereins mit aller Sorgfalt zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Sie haben das Recht, von dem Vorstand, insbesondere dem Schatzmeister, jede Auskunft zu verlangen und Unterlagen einzusehen, wenn und so weit dies zur genauen Kassenprüfung erforderlich ist. Vereinstrafen sind Verwarnung 1 3 V e r e i n s s t r a f e n Vorübergehender Ausschluss aus dem Spielbetrieb Ausschluss aus dem Verein Vereinsstrafen dürfen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verhängt werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: Verstoß gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskameradschaft, Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins, Nicht- TCB Satzung.doc - Seite 5 -

zahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung. Über die Verhängung von Vereinsstrafen über ein Mitglied ist der Vorstand zuständig. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit sämtlicher Vorstandsmitglieder. Vor der Beschlussfassung über eine Vereinsstrafe ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu geben. Hierzu kann der Vorstand eine angemessene Frist setzen, bei deren Nichteinhaltung, auch ohne Anhörung entschieden werden kann. Der Vorstand soll sich gegebenenfalls durch Beweismittel, wie Zeugen oder Unterlagen, hinreichend informieren. Der Beschluss über eine Vereinsstrafe ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief zuzustellen. Gegen den Beschluss ist die Berufung des Ehrenrates zulässig, welche binnen 2 Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Strafbeschlusses von dem Betroffenen entweder bei dem Vorstand oder bei dem Ehrenrat des Vereins eingehen muss. Auch vor dem Ehrenrat ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für das Verfahren vor dem Ehrenrat gelten die Bestimmungen dieser Satzung über den Ehrenrat sowie die Bestimmungen über das Verfahren vor dem Vorstand entsprechend. Der Rechtsweg gegen einen Vereinsbeschluss, sowohl des Vorstandes als auch des Ehrenrates, ist ausgeschlossen. Die Entscheidung des Vorstandes oder bei Einlegung der Berufung des Ehrenrates ist endgültig. 1 4 S a t z u n g e n d e s D e u t s c h e n T e n n i s b u n d e s u s w. Für die Mitglieder des Vereins sind die Satzung des Deutschen Tennisbundes und des Verbandes und die vom Deutschen Tennisbund und Verband satzungsgemäß erlassenen sonstigen Bestimmungen verbindlich. 1 5 V e r e i n s v e r m ö g e n Das Vereinsmitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen; etwaige Gewinne aus Vereinseinnahmen, gleich welcher Art, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Ein Vereinsmitglied kann auch bei seinem Ausscheiden keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen anteilmäßig beanspruchen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als solche auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Angestellte und Arbeiter, also Arbeitnehmer des Vereins, gelten die für sie maßgeblichen gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen. 1 6 TCB Satzung.doc - Seite 6 -

G e m e i n n ü t z i g k e i t Der Tennisclub TC Blumenweg Gernsbach 1981 e.v. mit dem Sitz in Gernsbach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, i.s. der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, für die die Gemeinnützigkeit zur Zeit gemäß 51 ff. der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch Förderung der Leibesertüchtigung und dabei insbesondere durch Ausübung und Förderung des Tennissports nebst Ausgleichssportarten. 1 7 A u s s c h l u s s d e s S t i m m r e c h t s Sind im Vorstand, im Ehrenrat oder in der Mitgliederversammlung Beschlüsse zu fassen über ein Rechtsgeschäft des Vereins mit einem Mitglied, dessen Ehegatten oder dessen Verwandten in gerader Linie oder über Angelegenheiten, welche ein Mitglied, seinen Ehegatten und seine Verwandten in gerader Linie betreffen, so ist das Mitglied von der Abstimmung ausgeschlossen. 1 8 H a f t u n g Der Vorstand und seine evtl. Beauftragten haften nicht für Unfälle, welche auf dem Tennisgelände den Mitgliedern zustoßen oder für Diebstähle, die auf dem Gelände nebst Gebäulichkeiten vorkommen. 1 9 S a t z u n g s ä n d e r u n g Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung, der Änderungen der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. 2 0 A u f l ö s u n g Eine Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erfolgen. Eine geplante Auflösung muss in der Einladung zu der entsprechenden Mitgliederversammlung ausdrücklich bezeichnet und wenn möglich hinreichend begründet werden. Bei Auflösung oder Zweckänderung des Vereines oder Wegfall des bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz Gernsbach. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, durch denjenigen, dem es zugefallen ist bzw. diejenige Behörde, die es empfangen hat. TCB Satzung.doc - Seite 7 -

Gernsbach, den 10. April 1981 Hans-Bernd Bleier, 1. Vorsitzender Paul Kuhner, 2. Vorsitzender Birgit Steimer, Schatzmeister Dieter Köhler, Sportwart Dieter Bauer, Jugendwart Inge Natz, 1. Beisitzer/Vergnügungswart Annette Wackershauser, 2. Beisitzer/Schriftführer TCB Satzung.doc - Seite 8 -