Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente BW001. Über die Bewirtschaftung von Bauabfällen.

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Transkript:

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente BW001 Über die Bewirtschaftung von Bauabfällen Weisung

1 Übersicht 1 Übersicht 1 2 Zielsetzung 1 3 Rechtsgrundlagen 1 4 Begriffe / Definitionen 1 5 Trennung und Deklaration auf der Baustelle 2 6 Bewirtschaftung 2 7 Ausnahmeregelung 4 8 Strafbestimmungen 4 2 Zielsetzung Mittels sachgerechter Bewirtschaftung der Bauabfälle wird die gesetzeskonforme Verwertung der Bauabfälle, resp. die Entsorgung der nicht verwertbaren Anteile sichergestellt. 3 Rechtsgrundlagen Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983 Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005 Technische Verordnung über Abfälle (TVA) vom 10. Dezember 1990 Abfall Richtlinien für die Verwertung mineralischer Bauabfälle, BAFU 2006 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (Kantonales Umweltschutzgesetz KUSG) vom 2. Dezember 2001 Kantonale Umweltschutzverordnung (KUSV) vom 13. August 2002 4 Begriffe / Definitionen 4.1 Mineralische Bauabfälle Ausbauasphalt (Aufbruch- und Fräsmaterial bis 5000 mg/kg PAK im Bindemittel) Strassenaufbruch (Gemisch von Fundationsmaterial, Pflästerungen, Abschlüssen, Beton etc.) Betonabbruch (mit und ohne Armierung) Mischabbruch (Gemisch von Beton, Backsteinen, Kalksandsteinen, Steingut, Verputz etc.) 4.2 Bausperrgut Mineralische Abfall-Fraktion (Gemisch von inerten und organischen Materialien wie z.b. keramische Wand- und Bodenbeläge auf Spanplatten, Verputze, Gipsplatten, Eternit etc.) 1.15 / 4584

Holz Übriges brennbares Material (Kunststoffe, Isolationsmaterial, Möbel, Fenster, Verpackungsmaterialien etc.) Metall 4.3 Bausonderabfälle Abfälle, die der VeVA unterstehen (z.b. asbesthaltige Bauabfälle, PCB-haltige Bauabfälle) 4.4 Recyclingbaustoffe Asphaltgranulat Recycling Kiessand P Recycling Kiessand A Recycling Kiessand B Betongranulat Mischabbruchgranulat 5 Trennung und Deklaration auf der Baustelle Trennung: Auf der Baustelle werden die mineralischen Bauabfälle in die Kategorien Ausbauasphalt, Betonabbruch, Mischabbruch und Strassenaufbruch getrennt. Andere Abfälle (z.b. brennbares oder asbesthaltiges Material) sind separat zu erfassen und zu entsorgen. Materialdeklaration: Für die Lieferung an eine Annahmestelle für Ausbauasphalt sind auf einem Lieferschein (Formular TBA) folgende Angaben zu machen: Empfänger (Sammel- und Sortierplatz), Baustelle, Menge, Belagstypen, Schichtstärken, Bindemittel Bitumen oder Teer, Datum und Unterschrift der Bauleitung bzw. deren Vertretung. Visuelle Kontrolle: Ist das Material asbest- oder PCB-haltig, verfärbt oder riecht es nach fremden Substanzen, muss die Bauleitung bzw. deren Vertretung das ANU sofort informieren, um das weitere Vorgehen festzulegen. 6 Bewirtschaftung Um eine richtlinien- und normenkonforme Verwertung sicher zu stellen, sind Bauabfälle möglichst sortenrein zu erfassen. 6.1 Mineralische Bauabfälle Ausbauasphalt ist einer Asphaltaufbereitungsanlage oder einem Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle zuzuführen. Ausbauasphalt ist als Recyclingmaterial zu verwerten: als Zuschlagstoff im Heissmischgut als Heissmischfundationsschicht (HMF) oder als Verschleiss-Schicht (bis maximal 7 cm und gewalzt) Seite 2

Strassenaufbruch, Betonabbruch und Mischabbruch sind einem bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle zuzuführen. Auf dem Sammel- und Sortierplatz werden diese Materialien zu Recyclingbaustoffen aufbereitet. 6.2 Bausperrgut Sperrgut ist einem bewilligten Sammel- und Sortierplatz für Bauabfälle abzuliefern. Auf dem Sammel- und Sortierplatz wird dieses Material in Recyclingbaustoffe und Abfallfraktionen getrennt. Sofern auf der Baustelle separat erfasst, können Holz und übrige brennbare Materialien auch direkt einer Wiederverwendung oder Verwertung (z.b. bewilligter Altholzsammelplatz) oder, falls dies nicht möglich ist, einer entsprechenden Entsorgungsanlage (Kehrichtverbrennungsanlage) zugeführt werden. Metalle sind über den Schrotthandel zu entsorgen. 6.3 Bausonderabfälle Sonderabfälle sind in jedem Fall durch die einzelnen Betriebe im Sinne der VeVA separat zu erfassen und einem bewilligten Entsorgungsbetrieb zuzuführen. Im Kanton Graubünden werden mineralische Bauabfälle durch von der Fachstelle (ANU) bewilligte Sammel- und Sortierplätze für Bauabfälle (SSB) angenommen, aufbereitet und verwertet. Bewirtschaftungsschema für Sammel- und Sortierplätze: Bauabfallkategorien Mineralische Bauabfälle Bauabfälle SSB Recyclingbaustoffe Mischabbruch Mischabbruchgranulat Betonabbruch Aufbereitung Betongranulat Ausbauasphalt Asphaltgranulat Strassenaufbruch Materialdeklaration Qualitätskontrolle Produktedeklaration Recycling-Kiessande A, B und P Metall Schrottplatz Seite 3

7 Ausnahmeregelgung In Ausnahmefällen kann das ANU, aufgrund entsprechend begründeter Gesuche, von dieser Weisung abweichende Lösungen (z.b. Aufbereitung vor Ort) bewilligen. 8 Strafbestimmungen Verstösse gegen diese Weisung werden nach Art. 60 oder 61 USG oder nach Art. 54 KUSG geandet. Die Strafe ist, je nach Tathandlung, Haft oder Busse bis zu Fr. 100'000.-- oder Gefängnis oder Busse. Diese Weisung ersetzt die Weisung und die Richtlinie Ausbauasphalt vom 1. Oktober 2003. Amt für Natur und Umwelt Amtsleiter: Remo Fehr Seite 4

Amt für Natur und Umwelt Uffizi per la natira e l ambient Ufficio per la natura e l ambiente Herausgeber Amt für Natur und Umwelt Uffi zi per la natira e l ambient Uffi cio per la natura e l ambiente Bezugsadresse Amt für Natur und Umwelt GR Gürtelstrasse 89 7001 Chur Telefon: 081 257 29 46 Telefax: 081 257 21 54 email: info@anu.gr.ch www.anu.gr.ch Datum Januar 2009 Über die Bewirtschaftung von Bauabfällen Weisung