Die neue Abfallverordnung VVEA

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1 Die neue Abfallverordnung VVEA In Kraft seit 1.Januar 2016 Amt für Umwelt 1

2 Für Baubranche relevante Gesetzesartikel: Art. 9 Vermischungsverbot - Unverändert Verwertung von Abfällen: Art. 12 Verwertungspflicht nach Stand der Technik - Stofflich oder energetisch - Ablagern nur als Notlösung 2

3 Art. 16 Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen - Angaben über Art, Qualität und Menge (Entsorgungskonzept) > 200 m 3 Bauabfälle Oder PCB, PAK, Blei oder Asbest erwartet - Entsorgungsnachweise 3

4 Art. 17 Trennung von Bauabfällen - Ober- und Unterboden getrennt - Aushub- und Ausbruchmaterial nach Verschmutzungsgrad - Ausbauasphalt - Betonabbruch - Strassenaufbruch - Mischabbruch - Ziegelbruch - Gips 4

5 Art. 18 abgetragener Ober- und Unterboden - Muss die Richtwerte gemäss VBBo einhalten - Keine Fremdstoffe - Keine Neophyten - Vermeidung von Verdichtung und anderen Strukturveränderungen Bodenfeuchte Maschinen und Geräte 5

6 Art. 19 Verwertung Aushub- und Ausbruchmaterial 1 unverschmutztes Material (Anh.3 Ziffer 1) - Baustelle oder Deponien - Rohstoff für Baustoffe - Wiederauffüllung von Entnahmestellen - Bewilligte Terrainverbesserungen 6

7 Art. 19 Verwertung Aushub- und Ausbruchmaterial 2 Leicht verschmutztes Material (Anh.3 Ziffer 2) - Für hydraulisch oder bituminös gebundene Baustoffe - Baustoff für Deponietyp B-E - Ersatzrohstoff Zementklinker - Auf KbS-Standort, sofern von gleicher Parzelle und eine spätere Sanierung nicht erschwert wird. 7

8 Art. 19 Verwertung Aushub- und Ausbruchmaterial 3 verschmutztes Material (> Anh.3 Ziffer 2) - Keine Verwertungsmöglichkeit, ausser Einhaltung von Anh.5 Ziffer 2.3: - Baustoff Deponietyp C-E - Sanierung Altlast, wenn auf Parz. entstanden und behandelt. 8

9 Art. 20 mineralische Abfälle aus Abbruch von Bauwerken - Vollständige Verwertung als Baustoff Ausbauasphalt (<250 ppm PAK) Strassenaufbruch Mischabbruch Ziegelbruch Betonabbruch 9

10 Deponietyp Bezeichnungen Aushubdeponie (sauber) Deponietyp A Inertstoffdeponie Deponietyp B Reststoffdeponie Deponietyp C Schlackendeponie Deponietyp D Reaktordeponie Deponietyp E 10

11 Abfallanlagen: Art. 26 Stand der Technik - Errichtung und Betrieb - Prüfung alle 10 Jahre Art. 28 Überwachung und Behebung von Mängeln - Behörde kontrolliert - Inhaber behebt Mängel 11

12 Art. 27 Betrieb - Umweltverträglich (Eingang, Betrieb, Entsorgung) - Verzeichnis gemäss Anhang 1 - Herkunft - Menge - Rückstände und Emissionen - Fachkenntnisse (Aus- und Weiterbildungszeugnisse) - Betriebsreglement für Anlagen > 100 t 12

13 Klasse 4: Mineralische Abfälle 4101 Durch gefährliche Stoffe verschmutztes Aushubmaterial 4102 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von mehr als 1000 mg PAK pro kg 4103 Gemischte Bauabfälle, die gefährliche Stoffe enthalten 4104 Abfälle aus der Ausbeutung von Bodenschätzen 4105 Asbesthaltige Abfälle 4106 Andere mineralische Sonderabfälle 4107 Feuerfeste Materialien 4201 Verschmutztes Aushubmaterial, das keine gefährlichen Stoffe enthält 13

14 4202 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von 250 bis 1000 mg PAK pro kg 4203 Gemischte und verschmutzte Bauabfälle, die keine gefährlichen Stoffe enthalten 4301 Unverschmutztes Aushubmaterial 4302 Schwach verschmutztes Aushubmaterial 4303 Betonabbruch 4304 Mischabbruch 4305 Ziegelbruch 4306 Gips unverschmutzt 14

15 4307 Ausbauasphalt mit einem Gehalt von bis zu 250 mg PAK pro kg 4308 Strassenaufbruch 4310 Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige Glasabfälle 4311 Andere nach VeVA nicht kontrollpflichtige mineralische Abfälle 15

16 Zwischenlager: Art. 29 Errichtung - Auf wasserundurchlässige Oberfläche (ausser unverschmutztes Aushubmaterial) - 2 m Abstand zu Grundwasser - Abwasser sammeln und gegebenenfalls vor dem Ableiten behandeln Art. 30 Betrieb - Lagerung max. 5 Jahre 16

17 Übergangsbestimmungen: Art. 52 Ausbauasphalt - Ausbauasphalt mit 250 ppm < x < 1000 ppm PAK bis verwertbar, wenn auf < 250 ppm PAK verdünnt - Keine PAK-Emissionen - Info an AfU - Ablagerung von Ausbauasphalt > 250 ppm PAK bis auf Deponietyp E möglich 17

18 Art. 54 bestehende Abfallanlagen (ausser Deponien) - Umsetzung der bauliche Massnahmen bis 31. Dezember 2020 Art. 50 Berichterstattung - Ab 1. Januar

19 Jahresbericht Baustoffrecycling 1.Betriebsangaben 2.Gesammelte Mengen gemäss VVEA Art. 27e 3.Produzierte und verbrauchte Mengen 4.Materialanalyse gemäss RL Verwertung mineralischer Bauabfälle 5.Maschinen 19

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