Verbindliche Vorgaben (Auszug)
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- Robert Reuter
- vor 9 Jahren
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1 Die ökologischen Belastungen in Zusammenhang mit der Abwicklung einer Baustelle sollten zum Schutz der AnrainerInnen, BauarbeiterInnen und der Umwelt möglichst gering gehalten werden. In diesem Zusammenhang wird auf die Themen Baustellenabfälle und Staub- sowie Lärmemissionen in Zusammenhang mit der Errichtung eines Objektes eingegangen. Verbindliche Vorgaben (Auszug) Steiermärkisches Baugesetz - 35 Baudurchführung STAUBEMISSIONEN Baustellenleitfaden - Maßnahmen zur Verringerung der Staubemissionen auf Baustellen 1 enthält einen umfangreichen Maßnahmenkatalog zur Verringerung der Staubemissionen auf Baustellen. Die Umsetzung der Maßnahmen und ob sie Auflage im Genehmigungsverfahren sind, kann dem Leitfaden entnommen werden. 1 Land Steiermark, 2006: Baustellenleitfaden - Maßnahmen zur Verringerung der Staubemissionen auf Baustellen. Thema 1 Materialaufbereitung und manipulation 2 Materiallagerung 3 Verkehrsflächen auf Bauarealen 4 Arbeitsprozesse 5 Geräte und Maschinen Maßnahmen Befeuchtung und Feuchthalten des Materials Optimierung des Zerkleinerungsvorganges Entstaubung von Maschinen Optimierung v. Materialumschlag u. -management Optimierung Materialmanagement Lage zu Nachbarn Lagerung von Winderosion schützen Materialsilos und hallen für staubhaltige oder feinkörnige Güterkapseln Abluft von Silos entstauben Emissionen durch Fahrbewegungen vermeiden Geschwindigkeit reduzieren Kontrolle des Fahrzeuggewichtes Kontrolle des Zustandes der Fahrbahndecken Verminderung gasförmiger Emissionen Verminderung v. Emissionen bei Schweißarbeiten Verminderung und Vermeidung von Emissionen bei mechanischen Arbeitsprozessen Verminderung von gasförmigen und Partikelemissionen Einhalten von Schutzabständen 6 Gebäudeabbruch Verminderung von Partikelemissionen 7 Sonstiges Baustellenkoordination Regelmäßige Kontrollen Vergabewesen Tab. 1: Übersicht Maßnahmenkatalog des Landes Steiermark 1
2 BAUSTELLENABFÄLLE Gesetzlich vorgeschrieben ist die getrennte Erfassung und Behandlung von Baustellenabfälle sobald die in der folgenden Tabelle dargestellten Mengen überschritten werden, sowie der Nachweis über deren Verbleib (z. B. durch das Baurestmassenformular). Stoffgruppe Mengenschwelle Bodenaushub 20t Betonabbruch 20t Asphaltaufbruch 5t Holzabfälle 5t Metallabfälle 2t Kunststoffabfälle 2t Baustellenabfälle 10t Mineralischer Bauschutt 40t Tab. 2: Mengenschwellen gemäß Baurestmassentrennungsverordnung in Tonnen 2 Asbest Asbesthaltige Abfälle sind in eigenen Sammelbehältern zu lagern. Eine Vermischung mit anderen Abfällen ist verboten. Die Bearbeitung, Behandlung oder Demontage von asbesthaltigen Produkten darf nur von berechtigten Fachfirmen durchgeführt werden. Zur Übernahme von Asbestabfällen ist nach den Bestimmungen des 25 AWG 2002 grundsätzlich eine Erlaubnis für die Sammlung und Behandlung von gefährlichen Abfällen erforderlich. Eine Ausnahme besteht ausschließlich für Asbestzement der Schlüsselnummer Nach 25 Abs. 2 Z. 5 AWG 2002 benötigen Personen, die Asbestzement (SN 31412) sammeln und behandeln, lediglich eine Berechtigung zur Sammlung und Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen ( 24 AWG 2002). Für alle anderen Asbestabfälle (Asbestzementstäube (SN 31413), Asbestabfälle und Asbeststäube (SN 31437), Asbestzementschlamm (SN 31609)) gilt diese Ausnahme nicht. (Begleitscheinpflicht) 3 Für den Transport von Asbestabfällen gilt Begleitscheinpflicht! 2 Land Steiermark, Fachabteilung 19D, 2009: Infoblatt 7.1 Baustellenabfälle / 3 Land Steiermark 2010: Sammlung und Behandlung von Asbestabfällen. 2
3 LÄRMEMISSIONEN Für Baustellen können, je nach Art der Baustelle, neben dem Steiermärkischen Baugesetz auch andere Gesetze die gesetzliche Basis bilden. Eine Einbindung der Schweizer Baulärmrichtlinie ( siehe ökologische Maßnahmen) ist in jedem Fall sinnvoll. ökologische Maßnahmen LÄRMEMISSIONEN Um die Lärmbelastung der Bevölkerung durch Baustellen möglichst gering zu halten, wird empfohlen die Kriterien der Schweizer Baulärmrichtlinie bereits in die Ausschreibung aufzunehmen. Schweizer Baulärm-Richtlinie 4 Bestimmung der Maßnahmen werden für Bauarbeiten, lärmintensive Bauarbeiten und für Bautransporte unterschiedliche Kriterien angewendet. Die zu treffenden Maßnahmen für Bauarbeiten und lärmintensive Bauarbeiten richten sich nach: dem Abstand zwischen der Baustelle und den nächstgelegenen Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung der Tageszeit und dem Wochentag, während der Bauarbeiten ausgeführt werden (Zwischen 12 bis 13 Uhr oder 19 bis 7 Uhr oder an Sonn- und allg. Feiertagen, werden die Maßnahmen verschärft.) der lärmigen Bauphase resp. der Dauer der lärmintensiven Bauarbeiten der Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete. Maßnahmen gegen den Lärm von Bautransporten sind nur für Fahrten auf dem Straßennetz zu treffen. Der Maßnahmenkatalog soll die Bauherrschaft und damit die Architekten, Ingenieure und Unternehmer bei der praktischen Umsetzung der Baulärm-Richtlinie unterstützen. Er soll als Checkliste allgemeine und baustellenspezifische Möglichkeiten zur Begrenzung von Baulärm aufzeigen. Tabelle 26 enthält eine Zusammenstellung der Themen, zu welchen Maßnahmen zusammengestellt sind. Die Beurteilung von Baulärm und damit die zu treffenden Maßnahmen richtet sich nach dem Ausmaß der zu erwartenden Störungen. Zur 4 Bundesamt für Umwelt (CH), 2008: Schweizer Baulärm-Richtlinie - Richtlinie über bauliche und betriebliche Maßnahmen zur Begrenzung des Baulärms gemäß Artikel 6 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember
4 Phase Planung und Projektierung Bauausführung Lärmminderndes Verhalten Maßnahmenkataloge Vorbereitung und Kontrolle Wahl der Bauweise / Bauverfahren Ressourcenplanung und Massenbilanz Organisatorische Maßnahmen Abschirmungen/Schallschutzfenster Maschinen und Geräte Bautransporte Ausschreibung Organisatorisches Einsatzplanung und Arbeitsvorbereitung Bautransporte Leitgedanken Instruktion Beispiele Tab. 3: Übersicht über Maßnahmenkatalog der Schweizer Baulärmrichtlinie andererseits werden Naturmaterialien wie zum Beispiel Schotter eingespart und die zu deponierenden Baurestmassen verringert. 5 Tab. 4 gibt einen Überblick über Verwertungsmöglichkeiten verschiedener Stoffgruppen von Baustellenabfällen. Eine Verwertung und noch exaktere Trennung der verschiedenen Trennfraktionen ist, soweit keine Vermeidung der Abfälle möglich, aus Sicht ökologischen Bauens jedenfalls wünschenswert. Besonders empfehlenswert ist der elektronische Leitfaden des Landes Steiermark zum Thema Unter finden Bauherrn, Behörden, Planer, Bau-, Verwertungs- und Entsorgungsunternehmen sowie Deponiebetreiber wesentliche Informationen zur gesetzeskonformen und umweltgerechten Entsorgung und Verwertung von BAUSTELLLENABFÄLLE Beim Abbruch von Gebäuden ist es generell sinnvoll, verwertbare Materialien einer Verwertung zuzuführen. Durch den Einsatz von Altbaustoffen bzw. Recyclingprodukten kann einerseits die Nutzungsdauer verschiedener Produkte verlängert werden, 5 Land Steiermark, Fachabteilung 19D, 2009: Infoblatt 7.1 Baustellenabfälle / 4
5 Tab. 4: Trennfraktionen auf einer Baustelle nach Stoffgruppen und deren Verwertungsmöglichkeiten 1 1 Land Steiermark, Fachabteilung 19D, 2009: Infoblatt 7.1 Baustellenabfälle / 4
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