Checkliste für Abbruchvorhaben
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- Cornelius Acker
- vor 6 Jahren
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Transkript
1 Meldung des Abbruchvorhabens bei Gemeinde Kontaktaufnahme mit Bezirksabfallverband Einholung aller notwendigen Bewilligungen Mengenschätzung und Dokumentation vor Abbruch o Erhebungsbogen Mengenschätzung vor Abbruch erhältlich am Gemeindeamt, beim Bezirksabfallverband oder unter > Schärding > Info & Service > Abfalltrennung auf der Baustelle o Ergebnisse allfällig vorliegender chem. Untersuchungen Rückbau/Abbruch und Trennung o Vor dem Abbruch sind aus dem Gebäude zu entfernen: Sämtliche Stoffe, die nicht Bauwerksbestandteile sind (Möbel, Elektrogeräte, ) Kontaminiertes Mauerwerk Dacheindeckung, Dachstuhl Je nach Bauwerkstatik Fenster und Türstöcke Fenster und Türen (statisch nicht relevant) Böden (Beläge und Unterkonstruktion) Asbestzementrohre, wenn statisch nicht relevant Kabel, sonstige Installationen, Sanitäreinrichtungen (Therme, WC, Badewanne, ) Rigips mit Dämmmaterial Asbesthaltige Verkleidungen (Eternit mit Latten) Heraklith hinter Gips (gemeinsam) o Nicht aussortiert werden müssen: Fliesen o Einhaltung der Baurestmassen Trennungsverordnung: Gemäß 1 der Verordnung über die Trennung von bei Bautätigkeiten anfallenden Materialien, BGBl.Nr. 259/1991, sind dabei anfallenden Materialien in folgende Stoffgruppen zu trennen, sofern die angeführten Mengenschwellen je Stoffgruppe überschritten werden: Stoffgruppen Mengenschwelle 1) Bodenaushub t Betonabbruch t Asphaltaufbruch... 5 t Holzabfälle... 5 t Metallabfälle... 2 t Kunststoffabfälle... 2 t Baustellenabfälle t Mineralischer Bauschutt t 1) Diese Mengenschwellen werden beim Abbruch eines Einfamilienhauses in der Regel überschritten! Erledigte Punkte bitte Seite 1 von 5
2 Mengenmeldung und Dokumentation nach Abbruch o Erhebungsbogen Mengenmeldung nach Gebäudeabbruch erhältlich am Gemeindeamt, beim Bezirksabfallverband oder unter > Schärding > Info & Service > Abfalltrennung auf der Baustelle Aufzeichnung der tatsächlich angefallenen Mengen anhand von Rechnungen, Lieferscheine, der Entsorger, ASZ, Unverzügliche Übermittlung an den Bezirksabfallverband nach Beendigung des Abbruchvorhabens (ohne Belege) Eine Kopie dieser Meldung und dazugehörige Belege müssen sieben Jahre aufbewahrt werden. o Ergebnisse allfällig vorliegender chem. Untersuchungen Eigenverwendung von angefallenen Bauschutt im Zuge einer Bautätigkeit: Die Eigenverwendung, von anfallenden Materialien bei Abbrucharbeiten, als Recyclingmaterial im Zuge eines Bauvorhabens ist nur unter gewissen Bedingungen möglich: für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sortenrein unbedenklich und qualitätsgesichert (Nachweis mittels Analyse) hinsichtlich Altlastensanierungsabgabe ist es unbedingt erforderlich vor Beginn der Arbeiten alle Genehmigungen einzuholen Sanierung von Forststraßen: bitte unbedingt vorher mit Hr. DI Haferlbauer von der BH Schärding in Kontakt treten! Altlastensanierungsabgabe (ALSAG): o Ziel des Gesetzes ist die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes o Dem ALSAG unterliegen: Das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper Das mehr als einjährige Lagern von Abfällen zur Beseitigung oder das mehr als dreijährige Lagern von Abfällen zur Verwertung Das Verfüllen von Geländeunebenheiten o Ausgenommen sind: Erdaushub, der im Zuge einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß, zulässigerweise verwendet wird Mineralische Baurestmassen, sofern durch ein Qualitätssicherungssystem gewährleistet wird, dass eine gleichbleibende Qualität gegeben ist, und diese Abfälle im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme im unbedingt erforderlichen Ausmaß zulässigerweise verwendet werden Wer eine Ausnahme von der Beitragspflicht in Anspruch nimmt, hat auf Verlangen dem Zollamt oder der Behörde nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme vorliegen. o Beitragsschuldner/Beitragshöhe: In allen übrigen Fällen derjenige, der die Tätigkeit veranlasst hat, je angefangener Tonne für Abfälle die auf einer Bodenaushub, Inertabfall oder Baurestmassendeponie abgelagert werden dürfen 9,20. Erledigte Punkte bitte Seite 2 von 5
3 o Wann ist zu zahlen / Strafen: Die Beitragsschuld entsteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Tätigkeit vorgenommen wurde unaufgeforderte Meldung an das Zollamt!!! Bei Nichteinhaltung drohen Strafen bis zu , Befreiung vom ALSAG Beitrag bis März 2013* Mit Wirkung 1. Jänner 2012 wurde der Altlastensanierungsbeitrag für Inertabfall oder Baurestmassendeponien deutlich von 8,00 Euro auf 9,20 Euro je angefangene Tonne angehoben. Seit 1. April 2011 werden aber jene Abbruchabfälle, die nicht verwertbar sind und von einem Gebäude stammen, das vor 1955 errichtet wurde, im Ausmaß von 200 Tonnen vom Altlastensanierungsbeitrag befreit, wenn sie auf einer Inertdeponie abgelagert werden dürfen. Inertstoffe sind Stoffe wie Mauerziegel, Steine, Dachziegel (ohne Eternit), Beton etc. Die Interessenten können demnach von einer Ersparnis von bis zu 1.840,00 Euro profitieren. Voraussetzungen für Befreiung Gemäß 3 Abs. 3b Altlastensanierungsgesetz sind von der Beitragspflicht Abfälle aus Abbruchmaßnahmen ausgenommen, die auf einer Inertabfalldeponie abgelagert werden dürfen, wenn 1. die Gemeinde bestätigt, dass a) das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde, b) der überwiegende Anteil der Abbruchabfälle einer Verwertung zugeführt wurde und 2. die abzulagernde Masse, die von einer Liegenschaft stammt, 200 Tonnen nicht überschreitet und 3. der Abgabenvorteil nachweislich an den Bauherrn weitergegeben wird. Für die Beitragsfreiheit müssen alle genannten Voraussetzungen erfüllt sein. Gebäude vor 1955 Die Gemeinde muss verifizieren und bestätigen, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde; dies kann zweckmäßigerweise bereits im Abbruchbescheid erfolgen. Sollte bereits ein Abbruchbescheid ausgestellt worden sein, können diese Kriterien selbstverständlich auch später bestätigt werden. Weiters ist es zweckmäßig im Abbruchbescheid die geschätzte anfallende Masse des Abbruchs anzugeben, um in der Folge die weiteren Kriterien leichter beurteilen zu können. Wenn kein Abbruchbescheid ergeht, muss der Bauherr im Rahmen dieser Anzeige entsprechende Unterlagen beibringen, dass das abzubrechende Gebäude in den wesentlichen Teilen vor 1955 errichtet wurde, und muss die nachvollziehbar ermittelte Masse angeben. Bestätigung der Verwertung Die Gemeinde muss die erfolgte Verwertung des überwiegenden Anteils der Abbruchabfälle bestätigen (nach entsprechender Vorlage der diesbezüglichen Nachweise durch den Bauherrn). Unter überwiegender Anteil ist mehr als 50% der Abbruchabfälle zu verstehen. Da aber nicht mehr als 200 Tonnen abgelagert werden dürfen, hängt die zu verwertende Masse auch von der Gesamtmasse der Abbruchabfälle ab. Beispiel: Bei einer abzubrechenden Masse von z.b. 450 Tonnen müssen 250 Tonnen verwertet werden und es dürfen maximal 200 Tonnen beitragsfrei abgelagert werden. Die Frage, ob eine (zulässige) Verwertung vorliegt, ist wie in allen anderen Fällen nach den Vorgaben des AWG 2002 zu beurteilen. Betreffend die Zulässigkeit einer Verfüllung oder einer Geländeanpassung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Altlastensanierungsgesetz ( 3 Abs. 1 Z 1) verwiesen. Des Weiteren genügt als diesbezüglicher Nachweis auch der Nachweis einer zwischenzeitlichen Lagerung von aufbereitetem Material oder der Nachweis, dass das Material einer Recyclinganlage zur späteren Verwertung zugeführt wurde. *Eine Information des Österreichischen Gemeindebundes: ZI.512/100112/HA vom 11.Jänner 2012 Erledigte Punkte bitte Seite 3 von 5
4 Kontakte: o Bezirksabfallverband Schärding: 4771 Sigharting, Hofmark 5, Tel: 07766/2220, Fax: 4, office@bav schaerding.at, > Schärding o Transporteure/Entsorger/ASZ Übersicht: siehe Seite 5 o Amt der OÖ Landesregierung Abteilung Anlagen, Umwelt und Wasserrecht 4021 Linz, Kärntnerstraße 10 12, 0732/ o Bezirksbauamt Ried i.i., 4910 Ried i.i., Parkgasse 1, 07752/ o BH Ried, 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 1, 07752/912 0 Naturschutzsachverständiger: Mag. Harald Wagenleitner, DW 455 o BH Schärding, 4780 Schärding, Ludwig Pfliegl G 11 13, 07712/ Abfallrecht: Ing. Johannes Kaltseis, DW 429 Naturschutz und Forstrecht: Theresia Schlöglmann, DW 416 Forstsachverständiger: DI Hanspeter Haferlbauer, DW 440 o Chemische/Physikalische Analysen: BAU KONFORM: Zertifizierung von Baustoffen Ges.m.b.H., Unterstetten 40, 4715 Tollet, Tel: 07734/2523, konform.at UIS Umweltinstitut synlab GmbH, Institut für Industrie und Umweltanalytik, St. Peter Straße 25, 4021 Linz, Tel: 0732/ Swietelsky BaugmbH, Styriastrasse 41, 4050 Traun, Tel: 07729/70538 bzw. Edelbacherstr. 10, 4020 Linz, Tel: 0732/69710 BPS Oberösterreichische Boden und Baustoffprüfstelle GmbH, Schirmerstraße 12, 4060 Leonding, Tel: 0732/7720/12178 JKU Chem Serv Chemische Analysen und Services GmbH, Altenbergerstrasse 69, 4040 Linz, Hr. Clemens Schwarzinger, Tel: 0732/24688/8823 Fa. Lenzing AG, Werkstraße 2, 4860 Lenzing; Hr. Franz Rittenschober, Tel: 07672/ ANECLAB GmbH, Hochstr. 2, 4625 Offenhausen, Hr. Gerhard Ammesberger, Tel: 07247/ Umweltlabor Dr. Axel Begert GmbH, Ringstr. 11, 4672 Bachmanning, Hr. Manfred Gatringer, Tel: 07735/6823 Dr. Axel Begert Umweltconsulting GmbH, Ringstr. 13, 4672 Bachmanning, Hr. Dr. Axel Begert, Tel: 07735/7319 oder 0664/ Bautechnische Versuches und Forschungsanstalt, 5020 Salzburg, Alpenstraße 157, Tel: 0662/ , 0664/ Herr Gell oder Frau Hofmann G.U.T. Gruppe Umwelt + Technik GmbH, 4040 Plesching 15, Tel: 0732/ , Fax 0732/ , office@gutlinz.at, Sachverständigenbüro für Boden und Wasser GmbH, Hans Sachs Straße 4, 4210 Gallneukirchen, Frau Birgit Gruber oder Herr Dr. Gnjezda, Tel: 0664// o Zollamt Linz Wels: Kundenteam B, Bahnhofsplatz 7, 4020 Linz, Sachbearbeiter: Hr. Fuchs Eisner, 0732/ , Christian.Fuchs Eisner@bmf.gv.at Erledigte Punkte bitte Seite 4 von 5
5 Checkliste für Abbruchvorhaben Gesetze: Bundes und Landesgesetze können unter kostenlos eingesehen werden. Quellen: Leitfaden über den richtigen Umgang mit Baurestmassen (Feb. 06, Land OÖ); OÖ. Abfallwirtschaftsgesetz 2009; Altlastensanierungsgesetz Stand zum ; Bauherrenmappe Abfalltrennung auf der Baustelle (Stand 2006); Mengenschätzung vor Gebäudeabbruch und Mengenmeldung nach Gebäudeabbruch (BAV); Informationsschreiben des Österr. Gemeindebundes (ZI.512/100112/HA vom 11.Jänner 2012) Anmerkung: Die betreffenden Gesetze, Leitfäden, wurden Auszugsweise und sinngemäß wiedergegeben. Ein Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität kann daraus nicht abgeleitet werden. Für eventuelle Fehler wird keine Haftung übernommen! ASZ im Bezirk Schärding: schaerding.at ASZ Andorf Tel: 07766/3620 ASZ Engelhartszell Tel: 07717/8262 ASZ Esternberg Tel: 07714/6862 ASZ Münzkirchen Tel: 07716/6990 ASZ Raab Tel: 07762/3635 ASZ Schärding Tel: 07712/5859 ASZ Taufkirchen/Pram Tel: 07719/20063 ASZ Zell/Pram Tel: 07764/6242 Öffnungszeiten, > BAV Schärding > Sammeleinrichtungen Erledigte Punkte bitte ; Seite 5 von 5
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