Umweltzonen in Baden-Württemberg

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Transkript:

UMWELTZONEN: AKITVER GESUNDHEITSSCHUTZ Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Umweltzonen in Baden-Württemberg Mobilität soll das Leben bereichern und nicht gefährden. Die Grenze für die Freiheit des Individualverkehrs ist dann erreicht, wenn die Sauberkeit unserer Luft und damit die Gesundheit der Menschen massiv beeinträchtigt werden. Der Kraftfahrzeugverkehr ist einer der Hauptverursacher der Belastungen der Atemluft mit Feinstaub und Stickstoffdioxid. Umweltzonen sind ein zentrales Instrument zur Verringerung gesundheitsschädlicher Luft-Schadstoffe. In 24 Gemeinden Baden- Württembergs wurden inzwischen Luftreinhaltepläne in Kraft gesetzt, bei weiteren stehen die Arbeiten kurz vor dem Abschluss. Die Pläne beinhalten meistens Umweltzonen, in die Kraftfahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß nicht mehr einfahren dürfen. Um die Wirksamkeit der Umweltzonen zu sichern, hat die Landesregierung Ausnahmemöglichkeiten von diesen Fahrverboten deutlich reduziert. Ohne solche Verschärfungen könnten die Grenzwerte der EU für Stickstoffdioxid in Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen und schlechter Durchlüftung nicht eingehalten werden. Bessere Luft und umweltverträglichere Fahrzeuge sind Ziele der schärferen Auflagen. Gisela Splett Staatssekretärin im Ministerium für Verkehr und Infrastruktur

Umweltzonen AB WANN UND WO GIBT ES UMWELTZONEN? Umweltzonen gibt es in Baden-Württemberg bereits in Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm, Pforzheim, Reutlingen, Ludwigsburg, Tübingen, Schwäbisch Gmünd, Leonberg, Herrenberg, Mühlacker, Pfinztal, Markgröningen, Ilsfeld und Pleidelsheim. Ab 1. Januar 2012 kommen folgende Umweltzonen hinzu: Freiberg am Neckar, Heidenheim, Ingersheim und Urbach. Über die Einführung einer Umweltzone in Schramberg ist aktuell noch nicht entschieden. WER DARF IN DER UMWELTZONE FAHREN? In Umweltzonen dürfen nur Fahrzeuge mit Plaketten fahren, die für die jeweilige Umweltzone freigegeben sind. Fahrzeuge ohne Plakette dürfen wegen ihrer hohen Emissionen grundsätzlich nicht in Umweltzonen fahren. Fahrten in Umweltzonen, für die ein Fahrverbot besteht, sind nur dann zulässig, wenn dafür eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde oder wenn in der Umweltzone bestimmte Fahrten allgemein vom Fahrverbot ausgenommen sind. Freiburg UMWELTZONE WAS IST DAS? Umweltzonen sind begrenzte, meist städtische Gebiete, in denen Fahrverbote für Fahrzeuge mit hohem Schadstoffausstoß gelten. Konzentrationswerte von Feinstaub und Stickstoffdioxid, die über den Grenzwerten liegen, treten in Baden-Württemberg nur in straßennah gelegenen Bereichen auf. Daher kommt bei der Luftreinhaltung dem Straßenverkehr eine besondere Bedeutung zu. Mit den Fahrverboten in Umweltzonen kann die Luftqualität verbessert werden. WIE ERKENNE ICH EINE UMWELTZONE? Für Umweltzonen wurde in der Straßenverkehrsordnung ein Verkehrsschild geschaffen. Auf einem Zusatzschild werden farbige Plaketten ange geben, mit denen Fahrzeuge in der Umweltzone freie Fahrt haben. AB WANN GELTEN DIE FAHRVERBOTE? In der Umweltzone Stuttgart dürfen ab dem 1. Januar 2012 nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren. In den übrigen Umweltzonen in Baden-Württemberg sind nur noch Fahrzeuge mit gelben und grünen Plaketten zugelassen. Es ist vorgesehen, dass ab dem 1. Januar 2013 in allen Umweltzonen in ganz Baden-Württemberg nur noch Fahrzeuge mit grüner Plakette fahren dürfen. IST DAS VERBOT ZEITLICH BEGRENZT? Um eine dauerhafte Entlastung der Luft zu erreichen, gelten die Verkehrsbeschränkungen in der Umweltzone ohne zeitliche Begrenzung. Die Fahrverbote sind unabhängig davon, ob die aktuelle Luftbelastung an bestimmten Tagen hoch oder niedrig ist. LKW-DURCHFAHRTSVERBOTE In einigen Umweltzonen (Stuttgart, Markgröningen, Pleidelsheim Ingersheim Freiberg am Neckar, Leonberg Ditzingen) gilt außerdem zusätzlich ein LKW-Durchfahrtsverbot ab 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht (Lieferverkehr frei).

Plaketten WOZU PLAKETTEN? Mit den Plaketten werden Fahrzeuge nach ihrem Schadstoffausstoß gekennzeichnet. Dies ermöglicht die Kontrolle von Verkehrsbeschränkungen für Fahrzeuge mit schlechten Abgaswerten. Hierfür sind in der bundesweit gültigen Kennzeichnungsverordnung vier Schadstoffgruppen festgelegt, die sich an den europäischen Abgasnormen (Euro-Normen) orientieren. Die Plaketten tragen die Nummer der Schadstoffgruppe und haben unterschiedliche Farben. Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 erhalten keine Plakette. WELCHE PLAKETTE ERHÄLT IHR FAHRZEUG? Dies ergibt sich aus der Emissionsschlüsselnummer, die in den Fahrzeug papieren eingetragen ist, und ggf. aus den Dokumenten zur Partikelfilternachrüstung. Beim alten Fahrzeug - schein steht die Nummer im Feld Schlüsselnummer zu 1 (Bild oben), bei der neuen Zulassungsbescheinigung im Feld 14.1 (Bild rechts). OHNE PLAKETTE IN DER UMWELTZONE? Fahrten in einer Umweltzone ohne Plakette, mit einer Plakette für die die Umweltzone nicht freigegeben ist oder ohne erteilte Ausnahme, kostet 40 Euro Bußgeld und führt zusätzlich zu einem Punkt in Flensburg. Mit den beiden Endziffern der Emissionsschlüsselnummer kann anhand der folgenden Übersicht ermittelt werden, welche Plakette ein Fahrzeug erhalten kann: Plaketten Benzinmotoren Nutzfahr- Pkw zeuge Dieselmotoren Nutzfahr- Pkw zeuge 25 bis 29 35, 41, 71 20 bis 22 33, 43, 53 60, 61 30, 31, 36 37, 42, 44 bis 52, 72 34, 44, 54 70, 71 01, 02, 14, 16, 18 bis 70, 71 bis 75, 77 30 bis 55, 60, 61, 70, 71, 80, 81, 83, 84, 90, 91 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 35, 45, 55, 80, 81, 83, 84, 90, 91 Fahrzeuge, die die Abgasnorm Euro 5 oder Euro 6 einhalten. Mit einer abgastechnischen Nachrüstung wie einem Dieselrußfilter kann eine bessere Schadstoffgruppe erreicht werden.

Ausgabestellen für Plaketten Nachrüsten WO BEKOMMEN SIE IHRE PLAKETTE UND WAS KOSTET SIE? Ausgabestellen sind die Kfz-Zulassungsbehörden bei den Stadt- und Landkreisen sowie anerkannte Stellen, die Abgasuntersuchungen (AU) durchführen dürfen. Hierzu zählen zugelassene Prüforganisationen wie Dekra, GTÜ und TÜV oder technische Prüfstellen sowie über 5.600 in Baden-Württemberg für Abgasuntersuchungen autorisierte Kfz-Werkstätten. Für den Erwerb der Plakette ist der Fahrzeugschein erforderlich, bei manchen Zulassungsstellen auch nur die Angabe des Kennzeichens. Eine Plakette kann bundesweit erworben werden und gilt zeitlich unbeschränkt in jeder deutschen Umweltzone, solange das Auto dasselbe Kennzeichen hat. Den Preis für eine Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5 und 8 Euro. WAS IST BEI DIESELFAHRZEUGEN ZU TUN? Eine Nachrüstung ist ein wichtiger Beitrag zur Luftreinhaltung und für den Gesundheitsschutz, da der Feinstaubausstoß bei Diesel-Pkw um 30 bis 60% gesenkt werden kann. Ein umfangreiches Angebot zur Nachrüstung steht für viele Modelle zur Verfügung. Die Nachrüstbarkeit eines Fahrzeuges kann mit Hilfe des Fahrzeugscheins im Internet unter verschiedenen Adressen überprüft werden, die auf der letzten Seite des Faltblattes unter mehr Informationen aufgeführt sind. Dort finden sich auch Angaben, welche Plakette mit einer Nachrüstung erreicht wird. Nähere Informationen und eine Beratung über die technischen Möglichkeiten erhalten Sie bei den Kfz-Werkstätten. Das Nachrüsten soll ab 2012 durch Bundesmittel wieder gefördert werden. Mehr Infos: www.bafa.de/bafa/de/index.html AUSLÄNDISCHE FAHRZEUGE Im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen ebenfalls eine Plakette, die entsprechend der Europäischen Abgasnorm vergeben wird, nach der das Fahrzeug zugelassen wurde. Falls dies nicht aus den Fahrzeugpapieren hervorgeht oder auf andere Weise nachgewiesen werden kann, wird die Plakette nach dem Datum der Erstzulassung des Fahrzeuges vergeben. Sie kann bei den oben genannten Ausgabestellen erworben werden. UND BEI BENZINFAHRZEUGEN? Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator erhalten in der Regel eine grüne Plakette oder eine Ausnahme von den Fahrverboten. Für Fahrzeuge ohne oder mit ungeregeltem Kat ist eine grüne Plakette möglich, wenn ein geregelter Kat nachgerüstet wird. Die Nachrüstung führt regelmäßig zu einer Neueinstufung bei der Abgasnorm und damit zu einer Verminderung der Kraftfahrzeugsteuer. Darüber hinaus können Plaketten per Post, per Mail oder zusammen mit einer Hotelbuchung bestellt werden. Dabei ist eine Kopie der Fahrzeugpapiere bzw. ein amtliches Dokument vorzulegen, aus dem das Erstzulassungsdatum und der Fahrzeugtyp (Diesel/Benzin und Pkw/Lkw) ersichtlich ist. Vom Ausland aus können Plaketten u. a. bei den zugelassenen Prüforganisationen unter www.dekra.de, www.tuev-sued.de und www.gtue.de bezogen werden.

Ausnahmen von Fahrverboten WELCHE AUSNAHMEN GELTEN ALLGEMEIN? Die Kennzeichnungsverordnung regelt die Plakettenzuordnung für Pkw und Lkw. Da für andere Fahrzeugklassen, beispielsweise zweiund dreirädrige Kraftfahrzeuge oder land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, keine Regelung getroffen ist, dürfen diese generell in den Umweltzonen fahren. Bislang richten sich die Fahrverbote nur gegen Kraftfahrzeuge und somit zum Beispiel nicht gegen mobile Maschinen und Geräte oder Arbeitsmaschinen. Krankenwagen und Arztwagen mit der Kennzeichnung "Arzt im Notfalleinsatz", Fahrzeuge mit außergewöhnlich behinderten Personen, Fahrzeuge mit Sonderrechten nach 35 StVO (Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Fahrzeuge der Bundeswehr) und Oldtimer mit Oldtimerkennzeichen fallen unter eine generelle Ausnahme. WELCHE WEITEREN AUSNAHMEN GIBT ES IN BADEN-WÜRTTEMBERG? Nach dem landesweiten Ausnahmekonzept gilt zunächst der Grundsatz Nachrüstung vor Ausnahme. Für Halter von Fahrzeugen ohne Plakette kann von dieser allgemeinen Voraussetzung nur abgesehen werden, wenn das Fahrzeug vor dem 01.11.2007 auf den Halter zugelassen wurde und technisch nicht nachgerüstet werden kann und dem Halter des Fahrzeugs keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen und eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Für Fahrzeuge mit roter oder gelber Plakette gilt als Stichtag für die Zulassung auf den Fahrzeughalter der 01.01.2010. Liegen diese allgemeinen Voraussetzungen vor, kann für folgende Fahrten eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden: Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung des Lebensmitteleinzelhandels, von Apotheken, von Altenheimen, Krankenhäusern und ähnlichen öffentlichen Einrichtungen sowie von Wochen- und Sondermärkten. Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen, zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich Wasser-, Gas- und Elektroschäden und für soziale und pflegerische Hilfsdienste. Fahrten mit Spezialfahrzeugen wie Kräne, Schwerlasttransporter und spezielle Zugmaschinen von Schaustellern. Fahrten mit Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11. Fahrten zu Urlaubszwecken für Halter von Wohnmobilen mit Wohnsitz in der Umweltzone Fahrten in wichtigen Einzelfällen, etwa für notwendige Arztbesuche (z.b. von Dialysepatienten), Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen oder Einzelfahrten aus speziellen Anlässen. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel auch für alle anderen Umweltzonen gleicher Fahrverbotsstufe (Plakettenfarbe) in Baden-Württemberg. Dafür muss der Fahrtzweck auch in der anderen Umweltzone vorliegen. Als Nachweis ist die erteilte Ausnahmegenehmigung vom Fahrer bei Fahrten in baden- württembergischen Umweltzonen mitzuführen und beim Parken im Fahrzeug von außen gut sichtbar auszulegen. Von den Fahrverboten in Umweltzonen sind Prüfungs-, Probe-, oder Überführungsfahrten mit Kurzkennzeichen, mit rotem Kennzeichen oder mit Ausfuhrkennzeichen allgemein ausgenommen. Für solche Fahrten muss daher keine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge ohne Plakette oder mit roter Plakette gelten längstens bis zum 31. Dezember 2012. Über diesen Zeitpunkt hinaus ist die Neuerteilung oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nicht möglich.

Mehr Informationen WO BEKOMMEN SIE EINE AUSNAHME? Ausnahmen werden von den Bürgermeisterämtern der Städte Stuttgart, Mannheim, Karlsruhe, Freiburg, Heidelberg, Heilbronn, Ulm und Pforzheim sowie von den Landratsämtern Böblingen (Umweltzonen Herrenberg und Leonberg), Enzkreis (Umweltzone Mühlakker), Heilbronn (Umweltzone Ilsfeld), Heidenheim (Umweltzone Heidenheim), Karlsruhe (Umweltzone Pfinztal), Ludwigsburg (Umweltzonen Freiberg a.n., Ingersheim, Ludwigsburg, Markgröningen und Pleidelsheim), Ostalbkreis (Umweltzone Schwäbisch Gmünd), Rems-Murr (Umweltzone Urbach), Reutlingen (Umweltzone Reutlingen), Rottweil (geplante Umweltzone Schramberg) und Tübingen (Umweltzone Tübingen) erteilt. Die Behörden können nur für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe Ausnahmen erteilen, für die Fahrverbote in den Umweltzonen gelten, für die sie zuständig sind. Wenn in Baden-Württemberg im Jahr 2012 Fahrverbote für Fahrzeuge mit gelber Plakette nur in der Umweltzone Stuttgart gelten, können Ausnahmen für Fahrten mit Fahrzeugen mit gelber Plakette nur von der Stadt Stuttgart erteilt werden. INFORMATIONEN ZU DEN UMWELTZONEN Informationen zu den Luftreinhalte- und Aktionsplänen und den Umweltzonen erhalten Sie auf den Internetseiten des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg: www.mvi.baden-wuerttemberg.de unter Luftreinhaltepläne und Umweltzonen bei den Regierungspräsidien im Land: www.rp.baden-wuerttemberg.de oder auf den Internetseiten der Kommunen mit Umweltzone. INFORMATIONEN ZU PLAKETTEN UND NACHRÜSTMÖGLICHKEITEN: www.feinstaubplakette.de www.feinstaub.gtue.de www.partikelfilter-nachruesten.de www.bafa.de/bafa/de/index.html REGISTRIERMÖGLICHKEIT FÜR FAHRZEUGE, FÜR DIE NOCH KEINE NACHRÜSTUNG ANGEBOTEN WIRD: www.katundfiltersuche.de IMPRESSUM Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Hauptstätter Straße 67 70178 Stuttgart Stand: Dezember 2011