Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Stuttgart, den 15. August 2011 Az.: VO
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1 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Stuttgart, den 15. August 2011 Az.: VO Ausnahmen von Fahrverboten in den baden-württembergischen Umweltzonen nach der 35. BImSchV Die Luftreinhalte- / Aktionspläne sehen in den ausgewiesenen Umweltzonen ganzjährige Fahrverbote für Kraftfahrzeuge bestimmter Schadstoffgruppen nach der Kennzeichnungsverordnung (35. BImSchV) vor. Im Anhang 3 der Verordnung sind bestimmte Fahrten und Fahrzeuge generell von den Fahrverboten ausgenommen (siehe Ziff. I.). Die zusätzlich mögliche Erteilung von Ausnahmen nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV erfolgt in Baden-Württemberg unter Berücksichtigung der Vorgaben unter Ziff. II. Eine Ausnahmegenehmigung gilt im Wege der gegenseitigen Anerkennung durch die erteilenden Behörden grundsätzlich für alle Umweltzonen in Baden-Württemberg. I. Generelle Ausnahmen nach Anhang 3 der 35. BImSchV Nach Anhang 3 zur Kennzeichnungsverordnung fallen die folgenden Fahrzeuge nicht unter das Fahrverbot und bedürfen keiner Ausnahmegenehmigung: 1. mobile Maschinen und Geräte, * 2. Arbeitsmaschinen, * 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, * 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, * 5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung Arzt Notfalleinsatz (gemäß 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung), 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen ag, H der Bl nachweisen, 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, 8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, 9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, 10. Oldtimer (gemäß 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach 9 Abs. 1 oder 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Der unter Pkt. 7 aufgeführte 35 der StVO umfasst im Wesentlichen die Sonderrechte für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, den Katastrophenschutz, die Polizei und den Zolldienst, für Fahrzeuge des Rettungsdienstes und auch Messfahrzeuge der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post. Sonderrechte genießen auch Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reini-
2 gung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und die durch weiß-rotweiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind. 2 *Hinweis: Fallen gemäß 1 Abs. 1 Satz 2 der 35. BImSchV nicht unter den Geltungsbereich der Kennzeichnungsverordnung. II. Ausnahmen nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV A. Ausnahmen im Wege der Allgemeinverfügung Für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach 16 FZV sowie Fahrten mit Ausfuhrkennzeichen nach 19 FZV können Ausnahmegenehmigen im Wege der Allgemeinverfügung erteilt werden. Diese im öffentlichen Interesse liegenden Fahrten werden nur kurzzeitig für besondere Zwecke durchgeführt und müssen in einer Umweltzone möglich sein. B. Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall Nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV können die zuständigen Behörden, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit Fahrzeugen, die von Verkehrsverboten im Sinne des 40 Abs. 1 Bundes- Immissionsschutzgesetz betroffen sind, von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Produktions- und Fertigungsprozesse auf andere Weise nicht aufrecht erhalten werden können und die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen. Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) oder mit roter Plakette (Schadstoffgruppe 2) gelten längstens bis zum 31. Dezember Nach diesem Zeitpunkt ist die Neuerteilung oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nicht möglich. 1. Allgemeine Voraussetzungen 1.1 Ausnahmegenehmigungen kommen nach 1 Abs BImSchV nur in Betracht, wenn die Nachrüstung eines nach dem 1. Januar 1971 zugelassenen Fahrzeugs technisch nicht möglich ist (Nachrüstung wird aktuell nicht angeboten oder ist im erforderlichem Zeitfenster nicht möglich) dem Halter des Fahrzeugs für den beantragten Fahrtzweck keine auf ihn zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung stehen eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Als Nachweis des Netto-Einkommens kommt insbesondere ein Einkommenssteuerbescheid in Betracht. Eine Ersatzbeschaffung gilt als nicht zumutbar, wenn das monatliche Netto- Einkommen unterhalb folgender Grenzen liegt: keine Unterhaltspflicht gegenüber anderen Personen: 1130,00 Unterhaltspflichten gegenüber einer weiteren Person: 1560,00 Unterhaltspflichten gegenüber zwei weiteren Personen: 1820,00 Unterhaltspflichten gegenüber drei weiteren Personen: 2110,00
3 Unterhaltspflichten gegenüber vier weiteren Personen: 2480,00 Unterhaltspflichten gegenüber fünf weiteren Personen: 3020,00 3 Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde und die Besonderen Voraussetzungen nach Ziff. 2 erfüllt sind. Bei bis zum 1. Januar 1971 zugelassenen Fahrzeugen ist davon auszugehen, dass diese Fahrzeuge technisch oder wirtschaftlich nicht nachrüstbar sind. Die Bestätigung, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist, erfolgt durch eine Bescheinigung eines Prüfingenieurs oder einer technischen Überwachungsorganisation. Sie gilt 1 Jahr. 1.2 Für die Halter eines Kraftfahrzeuges ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) kann eine Ausnahmegenehmigung mit Gültigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2012 nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. November 2007 auf ihn zugelassen wurde. 1.3 Für die Halter eines Kraftfahrzeuges mit roter Plakette (Schadstoffgruppe 2) kann eine Ausnahmegenehmigung mit Gültigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2012 nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. Januar 2010 auf ihn zugelassen wurde. 1.4 Für die Halter eines Fahrzeuges mit gelber Plakette (Schadstoffgruppe 3) kann eine Ausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug erstmals vor dem 1. Januar 2010 auf ihn zugelassen wurde. 1.5 Ausnahmegenehmigungen in Einzelfällen werden befristet je nach Anlass, maximal aber auf ein Jahr erteilt. Bei einer Verlängerung von Einzelfallgenehmigungen sind die allgemeinen und die besonderen Voraussetzungen erneut zu überprüfen. Es ist festzulegen, dass die Ausnahmegenehmigung gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt wird. 2. Besondere Voraussetzungen 2.1 Für im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehr können, sofern die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall von und zu bestimmten Einrichtungen erteilt werden für Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern, insbesondere die Belieferung a. des Lebensmitteleinzelhandels, b. von Apotheken, c. von Altenheimen, Krankenhäusern und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen, d. von Wochen- und Sondermärkten; Fahrten zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen, insbesondere Fahrten a. zum Erhalt und zur Reparatur betriebsnotwendiger technischer Anlagen
4 4 b. zur Behebung von Gebäudeschäden einschließlich der Beseitigung von Wasser-, Gasund Elektroschäden c. für soziale und pflegerische Hilfsdienste; Fahrten von folgenden Fahrzeugen oder Fahrten für folgende Zwecke: a. Spezialfahrzeuge mit hohen Anschaffungs- bzw. Umrüstungskosten und geringen Fahrleistungen in Umweltzonen, wie z.b. - Kräne und ähnliche Fahrzeuge (soweit nicht als Arbeitsmaschinen zugelassen), - Schwerlasttransporter und - Zugmaschinen von Schaustellern, b. Fahrten von Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11. Auf diese Fahrzeuge finden die Ziff. 1.1 bis 1.4 keine Anwendung c.- Fahrten mit Wohnmobilen zu Urlaubszwecken. Auf diese Fahrzeuge finden nur Ziff. 1.1 und Ziff. 1.5 Anwendung. Die Anwendung der Ziff. 1.1 beschränkt sich auf den Nachweis, dass die Nachrüstung technisch nicht möglich ist. 2.2 Ausnahmegenehmigungen im Einzelfall können, sofern die Allgemeinen Voraussetzungen vorliegen, für Fahrten zu und von bestimmten Einrichtungen erteilt werden, die zur Wahrnehmung überwiegender und unaufschiebbarer Einzelinteressen erforderlich sind, insbesondere für a. notwendige regelmäßige Arztbesuche (z.b. Dialysepatienten u. ä.), b. Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, c. Fahrten zur Aufrechterhaltung von Fertigungs- und Produktionsprozessen, wie z.b. die Belieferung und Entsorgung von Baustellen, die Warenanlieferung zu Produktionsbetrieben und Versand von Gütern aus der Produktion, inklusive Werkverkehr, wenn Alternativen nicht zur Verfügung stehen, d. Einzelfahrten aus speziellen Anlässen, soweit sie nicht nach Nr. 2.1 zu beurteilen sind e. Schwerbehinderte, die gehbehindert sind und dies durch das nach 3 Abs. 2 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragene Merkzeichen G nachweisen oder Personen, die über einen orangefarbenen Parkausweis für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen nach 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verfügen und diesen mit sich führen. 3. Sonderregelung für Fahrzeugparks Fahrzeughalter, bei denen sich nachweislich in einem Fuhrpark mindestens vier Lkw (leichte und schwere Nutzfahrzeuge) oder Reisebusse für den Wirtschaftsverkehr befinden, können Ausnahmen für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) erhalten, sofern der Anteil der Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) am Fuhrpark mindestens der nachfolgenden Tabelle entspricht. Bis zum Ablauf des Stufenplans dürfen in Umweltzonen nur Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 und 4 zum Einsatz kommen, danach nur noch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4. Diese Regelung gilt nicht für Linienbusse und Pkw. Mindestanteil der Reisebusse bzw. LKW mit Schadstoffgruppe 4 eines Fuhrparks % 80% 100%
5 5 4. Härtefallregelung In besonders begründeten Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Härtefällen von den Regelungen nach II. B. Nr. 1 und Nr. 2 abgewichen werden. 5. Nachweise Für Fahrzeuge, die eine Ausnahme nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV erhalten, ist eine nach Ziff. II. B. erteilte Ausnahmegenehmigung bei Fahrten in Umweltzonen mitzuführen. Beim Parken in Umweltzonen ist die Ausnahmegenehmigung von außen gut sichtbar auszulegen. 6. Gebühren Für die Erteilung der Ausnahmen nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV können Gebühren erhoben werden, die sich nach dem Landesgebührengesetz (LGebG) richten. Die Stadtkreise und die Landratsämter setzen gemäß 4 Abs. 3 LGebG die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren selbst fest.
6 Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg Stuttgart, den 15. August 2011 Az.: VO Erläuterungen zur Erteilung von Ausnahmen von Fahrverboten in den baden-württembergischen Umweltzonen nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV Die Festlegungen der einheitlichen Vorgehensweise bei der Erteilung von Ausnahmen nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV nach der überarbeiteten Ausnahmenkonzeption vom 15. August 2011 werden wie folgt erläutert: 1. Allgemeine Voraussetzungen - Nachrüstung vor Ausnahme Für Fahrzeuge, die nach dem 1. Januar 1971 zugelassen sind, gilt der Grundsatz Nachrüstung vor Ausnahme, der unter Ziff. II. B. 1.1 der Allgemeinen Voraussetzungen festgeschrieben ist. Bei älteren Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie nicht, nicht wirtschaftlich oder unter stark erschwerten Umständen nachrüstbar sind. Auch um den Haltern einen i.d.r. unnötigen Aufwand für einen Negativattest zu ersparen, soll für vor 1971 zugelassene Fahrzeuge keine Nachrüstung gefordert werden. Ab dem 1. Oktober 1971 trat für ABE-Fahrzeuge die Anlage XIV zur StVZO (Messung unter verschiedenen Betriebszuständen) in Kraft. Diese erste effektive Abgasvorschrift ist als zureichende technische Grundlage für die Nachrüstung zu betrachten. Eine Ausnahme kann für Fahrzeuge ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) nicht erteilt werden, wenn das Fahrzeug nach dem 1. November 2007 zugelassen wurde. Am 31. Oktober 2007 wurde der Starttermin für die ersten Fahrverbote und die landesweite Ausnahmekonzeption vom Umweltministerium verkündet. Gleiches gilt für Fahrzeuge mit roter (Schadstoffgruppe 2) oder gelber (Schadstoffgruppe 3) Plakette, wenn das Fahrzeug nach dem 1. Januar 2010 zugelassen wurde. Am 10. November 2009 hat die Landesregierung die Termine für Fahrverbote für Fahrzeuge mit roter und gelber Plakette gebilligt; diese wurden anschließend bekanntgemacht. Fahrzeughalter können und sollen nach der Bekanntgabe - aufgrund der Kenntnis der emissionsbezogenen Verkehrsbeschränkungen - emissionsreduzierte, in den Zonen zugelassene Fahrzeuge erwerben. Ausnahmegenehmigungen für Kraftfahrzeuge ohne Plakette (Schadstoffgruppe 1) oder mit roter Plakette (Schadstoffgruppe 2) gelten längstens bis zum 31. Dezember Darüber hinaus ist die Neuerteilung oder Verlängerung einer Ausnahmegenehmigung nicht möglich. Trikes sind als dreirädrige Kraftfahrzeuge von den Fahrverboten ausgenommen. Auch Quads fallen unter diese Ausnahme. Entweder werden sie aufgrund einer EG-Richtlinie für zwei- oder dreirädrige
7 2 Fahrzeuge zugelassen oder als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen. Beide gehören nicht zu den Fahrzeugklassen M und N, für die die Fahrverbote gelten. 2. Bestätigung der technischen Nichtnachrüstbarkeit Die Bestätigung, dass eine Nachrüstung technisch nicht möglich ist, erfolgt durch eine Bescheinigung, die von einem Prüfingenieur oder einer technischen Überwachungsorganisation unter zwingender Bezugnahme auf eine von einer technischen Überwachungsorganisation erstellten und laufend aktualisierten Nachrüstungsdatenbank ausgestellt wird. Die Nachrüstungsdatenbanken stehen den Prüfingenieuren, den technischen Überwachungsorganisationen sowie der Öffentlichkeit als Internetplattform zur Verfügung. Auch bei Verwendung der Nachrüstungsdatenbank ist für die richtige Auswahl des passenden Nachrüstsystems in vielen Fällen noch eine ergänzende fachkundige Beratung erforderlich, die durch die Prüfingenieure oder technischen Überwachungsorganisationen erfolgt. Eine fachkundige Beratung zur Nachrüstbarkeit von Fahrzeugen wird so gewährleistet. Bei den ausstellenden Stellen handelt es sich um im Rahmen von Beleihungen mit öffentlichen Aufgaben betraute Stellen. Die Qualitätssicherung für die Erteilung der Bescheinigungen wird von der Kfz-Innung und den Überwachungsorganisationen sichergestellt. Damit wird ein konsistentes System für die Prüfung der Nachrüstbarkeit von Kraftfahrzeugen geschaffen. Die Bestätigungen sind Grundlage für die Erteilung von Einzelfallausnahmen durch die unteren Verwaltungsbehörden. Jeder Fahrzeughalter kann sich bei den o.g. Stellen über die Nachrüstungsmöglichkeiten für sein Fahrzeug informieren. Die Bescheinigung, dass eine Nachrüstung nicht möglich ist, kann entgeltpflichtig sein. 3. Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung Um eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, muss der Halter eines Fahrzeuges nachweisen, dass das Fahrzeug technisch nicht nachgerüstet werden kann und eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Darauf, dass ein Fahrzeug wirtschaftlich nicht nachgerüstet werden kann, weil die Kosten der Nachrüstung höher sind als der Zeitwert des Fahrzeuges, kommt es nicht an. Grund hierfür ist, dass gerade bei älteren Fahrzeugen die zu einem erheblichen Anteil an der Luftbelastung beitragen, die Kosten für die Nachrüstung in der Regel höher liegen als der Zeitwert des Fahrzeuges. Bei Privatpersonen wird die wirtschaftliche Zumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung anhand der Pfändungsfreigrenzen aus dem Vollstreckungsrecht der ZPO beurteilt. Das Netto-Einkommen kann beispielsweise durch Vorlage des letzten Steuerbescheids oder anhand von Lohnabrechnungen nachgewiesen werden. Bei Gewerbetreibenden ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers zu belegen, dass die Ersatzbeschaffung eines für die Zufahrt zur Umweltzone geeigneten Fahrzeuges zu einer Existenzgefährdung führen würde.
8 3 4. Ausnahmegenehmigungen im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse Einzelner 4.1 Ausnahmen im öffentlichen Interesse Die im Wege der Allgemeinverfügungen befristet erteilten Ausnahmen für Fahrten im öffentlichen Interesse (1. Fallgruppe in 1 Abs BImSchV) entfallen zum 31. Dezember Zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, für Fahrten von Spezialfahrzeugen oder für Fahrten für besondere Zwecke nach Ziff bis können aufgrund einer Einzelfallprüfung Ausnahmen erteilt werden. Auch hier gilt - außer bei Ottomotor-Pkw mit geregeltem Katalysator - der Grundsatz Nachrüstung vor Ausnahme. Nur wenn eine Nachrüstung technisch nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, und kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, werden diese Fahrzeuge von den Fahrverboten freigestellt. Voraussetzung hierfür ist eine Bestätigung, dass das Fahrzeug nicht nachrüstbar ist. Die Bescheinigung gilt jeweils für ein Jahr. Haltern von Wohnmobilen, die ihren Wohnsitz innerhalb einer Umweltzonen haben, kann zum Zweck von Urlaubsfahrten unter Festlegung der Fahrroute eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, sofern der Nachweis geführt wird, dass ein Nachrüstung technisch nicht möglich ist. Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht. Die Ausnahmegenehmigung ist zu befristen und gut sichtbar mitzuführen. 4.2 Ausnahmen im überwiegenden und unaufschiebbaren Interesse Einzelner Ausnahmen im überwiegenden und unaufschiebbaren Interesse Einzelner für Fahrten zu oder von bestimmten Einrichtungen können nach Einzelfallprüfung befristet erteilt werden, soweit eine Nachrüstung nicht möglich ist. Hier ist das unaufschiebbare, überwiegende Individualinteresse sowie ggf. die wirtschaftliche Unzumutbarkeit bzw. die wirtschaftliche Existenzgefährdung im Einzelfall zu prüfen. Für Fahrten mit Oldtimern, die etwa aus steuerlichen Gründen (wegen ihres geringen Hubraums, z.b. BMW Isetta, Goggomobil) kein H-Kennzeichen oder kein rotes Oldtimerkennzeichen besitzen, kann im Wege der Einzelfallprüfung nach Ziff. II. B. 2.2 eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Dies gilt insbesondere für Oldtimertreffen, die unter die Ziff. 2.2 Buchstabe d. fallen. Für diese Fahrzeuge gelten die Allgemeinen Voraussetzungen unter Ziff. II. B. 1.1 bis 1.3 nicht. Für Kraftfahrzeuge von Personen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionsstörungen kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da dieser Personenkreis Schwerbehinderten mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nach Anhang 3 Nr. 6 der 35. BImSchV gleichzustellen ist.
9 4 5. Ausnahmen für Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator In der 35. BImSchV werden Personenkraftwagen mit geregeltem Katalysator nach Anlage XXIII zur StVZO und den Schlüsselnummern 01, 02 und 77 den EURO 1-Benzinfahrzeugen gleichgestellt, in die Schadstoffgruppe 4 aufgenommen und erhalten so die grüne Plakette. Fahrzeuge mit geregeltem Katalysator und der Schlüsselnummer 03 erhalten nach dem Erlass des Innenministeriums vom 19. Februar 2009 (Az.: /1207) eine grüne Feinstaubplakette. Hinsichtlich ihrer Emissionen sind die Benzinfahrzeuge mit geregeltem Katalysator und den Schlüsselnummern 04, 09 und 11 ähnlich zu bewerten wie die o.g. Personenkraftwagen. Dementsprechend kann für sie aufgrund einer Einzelfallprüfung eine Ausnahmegenehmigung von den emissionsbezogenen Fahrverboten erteilt werden. Für diese Fahrzeuge gelten die allgemeinen Anforderungen unter Ziff. II. B. 1.1 bis 1.3 nicht. 6. Sonderreglung für Fahrzeugparks Fahrzeughalter, bei denen sich in einem Fahrzeugpark nachweislich mindestens vier LKW oder Reisebusse befinden sollen ihren Fahrzeuge stufenweise von der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) auf die Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) modernisieren können. Bis zum Ablauf des Stufenplans dürfen nur Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 3 (gelbe Plakette) und 4 (grüne Plakette) in Umweltzonen zum Einsatz kommen, danach nur noch Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 4. Die Tabelle gibt einen Überblick zu den erforderlichen prozentualen Mindestanteilen von Fahrzeugen mit grüner Plakette im Fuhrpark im jeweiligen Jahr. Diese Regelung gilt nicht für Linienbusse und Pkw. Mindestanteil der Reisebusse bzw. LKW mit Schadstoffgruppe 4 eines Fuhrparks % 80% 100% Im Interesse eines verhältnismäßigen Vorgehens ist es gerechtfertigt für Fuhrparks eine entsprechende Sonderregelung zu treffen. Die Fahrzeugflotte muss im Jahr 2014 auf 100 % der Schadstoffgruppe 4 (grüne Plakette) umgestellt sein. Der Fahrzeughalter eines Fuhrparks kann entweder die Flottenregelung in Anspruch nehmen oder Einzelfallgenehmigungen beantragen. Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigungen die auf die Flottenregelung gestützt werden, werden entsprechend Ziff. 1.4 der Ausnahmekonzeption maximal auf 1 Jahr befristet. In der Genehmigung ist
10 5 festzulegen, dass die Ausnahme nicht für den Einsatz des Fahrzeugs im Linienverkehr und zur Schülerbeförderung gilt. 7. Härtefallregelung In besonders begründeten a-typischen Ausnahmefällen kann zur Vermeidung von Härtefällen von den Regelungen nach II. B. Nr. 1 und Nr. 2 abgewichen werden. Ein solcher Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn ein 88-jähriger gehbehinderter Senior, 1 bis 2 mal die Woche mit einem Fahrzeug mit roter Plakette zum Einkaufen in die Umweltzone einfahren möchte und dabei nur geringe Entfernungen zurücklegt. 8. Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten Für Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen, mit rotem Kennzeichen nach 16 FZV sowie Fahrten mit Ausfuhrkennzeichen nach 19 FZV können Ausnahmegenehmigungen im Wege der Allgemeinverfügung erteilt werden. Diese im öffentlichen Interesse liegenden Fahrten werden nur kurzzeitig für besondere Zwecke durchgeführt und müssen auch in einer Umweltzone möglich sein, um beispielsweise Kfz-Werkstätten und Autohändler nicht zu benachteiligen. Ausnahmen im Wege einer Einzelfallgenehmigung wären für solche Fälle nicht praktikabel. Entsprechend gelten für diese Fahrzeuge die Allgemeinen Voraussetzungen nach Ziff. II. B. 1.1 bis 1.3 nicht. 9. Landesweite Gültigkeit von Einzelfallgenehmigungen Der Geltungsbereich der Ausnahmegenehmigungen nach 1 Abs. 2 der 35. BImSchV erstreckt sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz auf den örtlichen Zuständigkeitsbereich der jeweiligen unteren Verwaltungsbehörde. Eine erteilte Ausnahmegenehmigung soll jedoch grundsätzlich auch für alle anderen eingerichteten und künftigen Umweltzonen in Baden-Württemberg gelten. Anträge auf Erteilung einer Ausnahme sind bei der für die Umweltzone zuständige Behörde zu stellen. Die Behörden können nur für Fahrten mit Fahrzeugen der Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe Ausnahmen erteilen, für die Fahrverbote in den Umweltzonen gelten, für die sie zuständig sind. Damit kann mit einer Ausnahmegenehmigung in allen Umweltzonen im Land gefahren werden. Als Nachweis ist die erteilte Ausnahmegenehmigung vom Fahrer mitzuführen. Gegenseitige Anerkennung: Die gegenseitige Anerkennung der von einer örtlichen Behörde erteilten Ausnahmegenehmigung durch alle anderen für Umweltzonen in Baden-Württemberg zuständigen örtlichen Behörden ist in den jeweils erteilten Ausnahmegenehmigungen zu dokumentieren. Dabei ist zwingend anzugeben, für welche Umweltzone (Schadstoffgruppe/Plakettenfarbe der Fahrzeuge, für die dort ein Fahrverbot gilt) die erteilte Ausnahme gültig ist.
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