Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden am in Potsdam

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1 Beratung des LASV mit den Verbänden von Menschen mit Behinderung und den Sozialverbänden am in Potsdam Schwerbehindertenrecht und die Mobilität von Menschen mit Behinderung Voraussetzung zur Inanspruchnahme von Parkerleichterungen

2 Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Zuerkennung von Nachteilsausgleichen gültiger Schwerbehindertenausweis Beiblatt mit gültiger Wertmarke Bescheinigung des LASV zur Vorlage bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Förderung der Mobilität SGB IX Steuerrecht Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr Landesrecht 2

3 3

4 Förderung der Mobilität für behinderte Menschen SGB IX unentgeltliche Beförderung im ÖPNV schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung gehörlose Menschen blinde Menschen hilflose Menschen MZ G MZ ag MZ Gl MZ Bl MZ H 4

5 Förderung der Mobilität für behinderte Menschen Steuervergünstigungen Kraftfahrzeugsteuergesetz Kraftfahrzeugsteuer Steuerbefreiung MZ H, Bl, ag Steuerermäßigung MZ Gl MZ G (Wahlrecht: unentgeltliche Beförderung oder Kfz-Steuerermäßigung 5

6 Förderung der Mobilität für behinderte Menschen Straßenverkehrsordnung (StVO) schwerbehinderte Menschen mit MZ ag, Bl schwerbeh. Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen (völliger Funktionsverlust der Arme einschließlich der Schulter- und Ellenbogengelenke) z. B. Parken auf Behindertenparkplätzen Parken im eingeschränkten Halteverbot Überschreitung der Parkdauer Parken auf Anwohnerparkplätzen bis zu 3 Stunden Parken ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung Parken in verkehrsberuhigten Zonen 46 StVO blauer Parkausweis Ausnahmegenehmigung durch zuständige Straßenverkehrsbehörde 6

7 Förderung der Mobilität für behinderte Menschen Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom i.v.m. StVO MZ ag wird nicht erreicht, aber nachfolgende gesundheitliche Voraussetzungen liegen vor: 1. schwerbehinderte Menschen mit den MZ G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) 2. schwerbehinderte Menschen mit den MZ G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane 7

8 3. schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis- Ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigsten 60 vorliegt 4. schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt. Parken auf Behindertenparkplätzen im Land Brandenburg und Berlin StVO gilt bundesweite Inanspruchnahme von Parkerleichterungen Versorgungsverwaltung prüft, ob gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen Bescheinigung Ausnahmegenehmigung (orange) erteilt Straßenverkehrsbehörde 8

9 9

10 10

11 Vielen Dank! Landesamt für Brandenburg Abteilung 3, Dezernat 31 Lipezker Str. 45, Haus Cottbus Tel.: (0355) Gabriele.Jaron@lasv.brandenburg.de

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