Was sind eigentlich Behindertenparkplätze? Keine einheitliche Regelung

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1 Selbsthilfe - 3/2008 Was sind eigentlich Behindertenparkplätze? Keine einheitliche Regelung Von Birgit Brink Im Wirrwarr zwischen Berechtigungen und unterschiedlichen Möglichkeiten in den deutschen Bundesländern kann manch behinderter Autofahrer schnell zum Falschparker werden. Oft findet man keinen Parkplatz direkt in der Nähe seines Zieles. Für Menschen, die keinerlei Einschränkungen haben, ist das kein Problem. Für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oft ein großes Hindernis. Finden sie keinen nahen Parkplatz, sind sie gezwungen, weite Wege zu gehen oder im Rollstuhl zu fahren. Gleiches gilt für blinde Personen, die auf das Mitfahren in einem Kraftfahrzeug angewiesen sind. Daher wurde über die Straßenverkehrsordnung (StVO) die Möglichkeit geschaffen, Behindertenparkplätze auszuweisen. Ein Behindertenparkplatz ist ein für behinderte Menschen reservierter PKW-Parkplatz. Er ist durch ein Zusatzschild mit dem Piktogramm eines Rollstuhlfahrers gekennzeichnet. Häufig sind zusätzlich Bodenmarkierungen zur Kennzeichnung angebracht. AUTOANPASSUNG.DE ist ein Internetportal zum Thema Auto und Behinderung. Betroffene Autofahrer und beratende Experten finden Informationen zu den Themen Umrüstung, Fahrzeuge, Recht, Finanzierung und anderen Themen. Der Internetauftritt ist geplant für Herbst Durchgeführt wird "autoanpassung.de" von der DIAS GmbH, Hamburg. Adresse: DIAS GmbH Schulterblatt 36, Hamburg Tel: (040) info@dias.de, Wer darf Behindertenparkplätze nutzen? Auf Behindertenparkplätzen dürfen nur Fahrzeuge geparkt werden, in denen ein europäischer Parkausweis mit Rollstuhlsymbol ausliegt. Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem Mitgliedsstaat eingeräumt werden, in dem sich der Ausweisinhaber aufhält. Der Ausweis muss beim Parken auf einem Behindertenparkplatz gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden. Der in Deutschland grün-orange Schwerbehindertenausweis legitimiert nicht zum Parken auf Behindertenparkplätzen. Allerdings muss man einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "ag" für "außergewöhnlich gehbehindert" oder "Bl." für "Blind" bei der zuständigen Behörde (meist Straßenverkehrsstelle oder Ordnungsamt) vorlegen, um den

2 blauen Parkausweis zu erhalten. Die vor 2001 ausgestellten Parkausweise ohne Lichtbild sind nur noch bis zum 31. Dezember 2010 gültig, danach gilt nur noch der EU-einheitliche blaue Parkausweis mit Lichtbild. Unterwegs in Europa Für Auslandsreisen innerhalb der Europäischen Union empfiehlt es sich, den bisherigen Parkausweis in den Europäischen Parkausweis umzutauschen. Er muss beim Parken ebenfalls gut sichtbar im Auto ausgelegt werden. Der Ausweis weist in mehreren Sprachen darauf hin, dass der Inhaber mobilitätsbehindert ist und einen entsprechend ausgewiesenen Parkplatz nutzen darf. Der EU-Parkausweis bewirkt jedoch keine Änderungen im nationalen Recht der EU-Staaten, daher sind auch hinsichtlich Behindertenparkberechtigung die dortigen Vorschriften zu beachten. Regelungen in Deutschland Mit dem blauen Parkausweis darf man: An Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist und im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) bis zu drei Stunden parken. Im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer überschreiten. An Stellen, die durch Zeichen "Parkplatz" (Zeichen 314 StVO) oder "Parken auf Gehwegen" (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus parken. In Fußgängerzonen, in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten parken. An Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung parken (die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden). Gemäß den im Zusatzausweis enthaltenen Angaben parken. Auf Parkplätzen für Bewohner bis zu 3 Stunden parken. In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden. Behindertenparkplätze dürfen auch von berechtigten Schwerbehinderten nicht zeitlich unbegrenzt belegt werden. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.

3 Um gehbehinderten Menschen, Rollstuhlfahrern aber auch blinden Menschen lange Wege zu ersparen, werden Behindertenparkplätze in der Regel unmittelbar bei Eingängen oder zentral angelegt. Da das Befahren der Fahrbahn mit Rollstühlen ein hohes Risiko birgt, sollte sich eine Bordsteinabsenkung in unmittelbarer Nähe des Parkplatzes befinden, um das sofortige Auffahren auf den Gehweg zu ermöglichen. Behinderte brauchen ausreichend Platz zum Ein- und Aussteigen. Gut angelegte Behindertenparkplätze sind deshalb wesentlich größer als Parkplätze für Nichtbehinderte. Längsparkplätze sind länger, um zum Beispiel einen hinten eingebauten Hublift benutzen zu können, Schräg- und Senkrechtparkplätze bieten ausreichend Platz zur Seite, um das Aus- und Einladen eines Rollstuhls und ein problemloses Überwechseln vom Kraftfahrzeugsitz in den Rollstuhl und umgekehrt zu ermöglichen. Persönlicher Parkplatz Durch Beschilderung und entsprechende Markierung kann Schwerbehinderten zur eigenen Nutzung in der Nähe ihrer Wohnung oder Arbeitsplatzes zusätzlich eine persönliche Parkmöglichkeit eingerichtet werden. Voraussetzung ist, dass die behinderte Person das Fahrzeug selbst führt und über keine Garage oder entsprechend gesicherten Stellplatz verfügt. Diese Parkplätze werden dann mit einem Schild mit Rollstuhlsymbol und dem Hinweis "Mit Parkausweis Nr...." versehen. Nur der Ausweisinhaber darf diesen Parkplatz benutzen. (Paragraf 126 SGB IX i.v. mit Paragraf 42 Abs 4 Nr. 2 Satz 2 und 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO). Besondere Parkerleichterungen Nach StVO gelten Parkerleichterungen nur für die Inhaber des blauen Parkausweises. Personen, die in ihrer Mobilität deutlich eingeschränkt sind, die aber nicht das Merkzeichen ag haben und deshalb keinen blauen Parkausweis erhalten, werden im Regelfall keine Erleichterungen gewährt. Allerdings können Bundesländer Sonderregelungen treffen. Nach Paragraf 45 Abs. 1b und Paragraf 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StVO besteht die Möglichkeit, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von allen durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen erlassenen Verboten oder Beschränkungen zu genehmigen. Ob eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird, liegt im Ermessen der Verkehrsbehörden. Um eine einheitliche und ermessensfehlerfreie Entscheidungspraxis der Straßenverkehrsbehörden innerhalb eines Bundeslandes zu gewährleisten, haben alle Bundesländer, (außer Niedersachsen) Verwaltungsvorschriften erlassen, nach dem bestimmten Personenkreisen Parkerleichterungen gewährt werden können. Zwar ist die Benutzung von ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen in den meisten Bundesländern nicht gestattet. Aber diese Erleichterung ist in der Regel dann nicht notwendig, wenn kein Rollstuhl aus dem Auto geladen werden muss. Allerdings sind Menschen mit einer deutlichen Gehbehinderung darauf angewiesen, dass die zurückzulegenden Wege möglichst kurz sind. Das heißt man braucht Parkmöglichkeiten in der Nähe des Zieles, welches man erreichen will. Stehen solche Parkmöglichkeiten nicht zur Verfügung, dreht man entweder gleich wieder um oder

4 verzichtet von vornherein darauf, dieses Ziel zu erreichen. Damit werden mobilitätseingeschränkten Menschen Hindernisse in den Weg gestellt. Sie werden dadurch von der Teilnahme am Leben ausgeschlossen. Dies ist ein großer Verlust an Lebensqualität. In den Bundesländern Bayern, Brandenburg, Hessen, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen entspricht der Umfang der Parkerleichterungen den Parkerleichterungen, die Personen mit dem Merkzeichen "ag", einschließlich der Benutzung des Schwerbehindertenparkplatzes, eingeräumt wird. In den übrigen Bundesländern ist die Benutzung der Schwerbehindertenparkplätze ausgeschlossen. Einige Bundesländer bieten die gleichen Kriterien und die gleichen Vergünstigungen an, erkennen die Regelungen sogar gegenseitig an. Andere Länder (wie z. B. Bremen) haben ihren eigenen Weg gewählt. Zu dem berechtigten Personenkreis zählen beispielsweise (in Baden-Württemberg): Schwerbehinderte, denen vom Versorgungsamt die Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) und bei denen eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 oder eine Funktionsstörung an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) mit einem GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig ein GdB von wenigstens 50 infolge Funktionsstörungen des Herzens und der Atmungsorgane festgestellt wurden. Morbus Crohn-Kranke und Colitis Ulcerosa-Kranke mit einem hierfür festgestellten GdB von wenigstens 60 und Stomaträger mit doppeltem Stoma (künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung) mit wenigstens 70 GdB. Die betroffenen Personen erhalten einen gelben Ausweis, mit dem in Parkverbotszonen geparkt werden kann, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die unterschiedlichen Regelungen in den 16 Bundesländern zeigen deutlich die Vor- und Nachteile des Föderalismus. Vorteil ist, dass jedes Bundesland innovativ eine eigene Lösung entwickeln kann, um das Problem der Parkerleichterungen zu lösen. So kann man neue Wege gehen und optimale Lösungen finden. Nachteilig ist, dass die "Insellösungen", die nur in einem Land gelten, viele Verwirrungen stiften. Unübersichtlich ist, welche Regelungen in welchem Bundesland gelten. Mitunter wird man das Gefühl nicht los, im "falschen" Bundesland zu leben. Lebt man in Niedersachsen, dann fragt man sich, warum es überhaupt kein Interesse für solche Regelungen gibt. Liegt es an der Angst, dass der ohnehin knappe Parkraum noch knapper wird, oder liegt es daran, dass das Interesse für Menschen mit Behinderungen sowieso sehr gering ist?

5 Unbefugte Nutzung Viele behinderte Menschen sind auf die Nutzung von Behindertenparkplätzen angewiesen, selbst wenn noch andere reguläre Abstellplätze frei sind. Rollstuhlfahrer benötigen zum Einund Aussteigen eine Türbreite Abstand zur Wand, zum Bordstein oder zum nächsten Auto, deshalb sind Behindertenparkplätze in der Regel breiter als reguläre Abstellplätze. Behindertenparkplätze an zentral gelegenen Orten sind kein Privileg, sondern lediglich eine kleine Erleichterung in einer sehr schwierigen Lebenslage. Ist ein Behindertenparkplatz durch einen Falschparker - und sei es auch nur aus Gedankenlosigkeit oder für eine kurze Zeit - belegt, bedeutet das in vielen Fällen, dass die Betroffenen unter Umständen unverrichteter Dinge wieder nach Hause fahren müssen, da sie nicht "mal eben schnell" aussteigen können, um abzuklären, ob jemand das falsch geparkte Fahrzeug wegfahren kann. Das nicht berechtigte Parken auf Behindertenparkplätzen kann eine Geldbuße von 35 EUR und/oder das Abschleppen des Wagens nach sich ziehen. Die Autorin Birgit Brink ist Mitarbeiterin im Projekt "autoanpassung.de" Quelle: Selbsthilfe 3/2008. S Zeitschrift der Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e.v. Herausgeber: BAG Selbsthilfe Kirchfeldstr. 149, Düsseldorf Tel.: 0211/ , Fax: 0211/ info@bag-selbsthilfe.de Internet: Auch veröffentlicht im Schattenblick zum 17. Oktober 2008

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